S. 62 / Nr. 11 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 79 I 62

11. Urteil vom 13. März 1953 i. S. R. W. und E. R. Vatter gegen Kantonale
Rekurskommission von Bern.


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Regeste:
Wehrsteuer; Bei natürlichen Personen findet eine Kürzung des rohen Einkommens
um Abschriebungen zum Ausgleich von Wertverminderungen von Vermögensobjekten
nur bei geschäftlichen Betrieben statt.
Impôt pour la défense nationale: Lorsque le contribuable est une personne
physique, c'est seulement s'il existe une exploitation gérée en la forme
commerciale qu'il peut déduire de revenu brut des amortissements pour
compenser des moins-values touchant des éléments de la fortune.
Imposta per la difesa nazionale: La deduzione di ammortamenti dal reddito
lordo è concessa lle persone fisiche soltanto nella misura in cui gli
ammortamenti sono destinati a compensare la svalutazione di beni in un'azienda
gestita in forma commerciale.

A. - Die beiden Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Miteigentümer einer
Liegenschaft in Köniz. Die Liegenschaft ist der Samenhandlung Vatter A. G.
verpachtet und dient ihr als Lager und Versuchsgärtnerei. Die bei den
Miteigentümer sind an der Aktiengesellschaft wesentlich beteiligt sie gehören
dem Verwaltungsrate der Unternehmung an und arbeiten als Kaufleute im
Betriebe.
Bei der Einschätzung für die Wehrsteuer VI haben die Beschwerdeführer
beantragt, dass bei Festsetzung des anrechenbaren Liegenschaftsertrages
einerseits eine Abschreibung auf der Liegenschaft und anderseits die
effektiven Unterhaltskosten abgezogen werden. zur Begründigung wurde
angeführt, dass die Bauart der Lagerhausanlage (Eternitbau) einen
aussergewöhnlichen Aufwand an Unterhaltskosten erfordere. Die intensive
Benützung der ganzen Anlage und der grosse Verkehr. der sich darauf abwickle,
habe eine starke Abnützung zur Folge. Die kantonale Rekurskommission hat dem
Begehren auf Anrechnung der effektiven Unterhaltskosten stattgegeben, die
Zulässigkeit eines Abzuges unter dem Gesichtspunkte von Abschreibungen dagegen
unter Berufung auf Art. 22 , Abs. 1 lit. b WStB verneint, weil das Gesetz

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Abschreibungen nur geschäftlichen Betrieben gestatte. Sie lässt durchblicken,
dass sie einen Abzug für Entwertung als sachlich angezeigt erachtet hätte.
B. - Mit zwei gleichlautenden Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird beantragt,
die Einschätzung des wehrsteuerpflichtigen Einkommens der Beschwerdeführer
herabzusetzen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die kantonale
Rekurskommission habe in ihrem Entscheide über die zusammen mit der
Wehrsteuerbeschwerde behandelte Beschwerde gegen die Einschätzung für die
bernischen Staats- und Gemeindesteuern ausdrücklich festgestellt, dass die
Liegenschaft durch den bestimmungsgemässen Gebrauch eine Wertverminderung
erleide, die eine Abschreibung rechtfertige. Dementsprechend habe sie für die
kantonale Steuer die Abschreibung von 2% zugebilligt. Für die Wehrsteuer habe
sie sie dagegen unter Berufung auf Art. 22 , Abs. 1, lit. b WStB abgelehnt. Die
unterschiedliche Behandlung sei nicht am Platze. Ein geschäftlicher Betrieb im
Sinne von Art. 22 , Abs. 1, lit. b WStB könne auch in der Vermietung von
Geschäftsliegenschaften bestehen, wenn darüber wie im vorliegenden Falle -
genau Buch geführt werde. Ob eine Liegenschaft vom Eigentümer selbst oder von
einem Mieter für geschäftliche Zwecke benützt werde, dürfe nicht massgebend
sein. Erleide eine vermietete Liegenschaft durch die Art ihrer Benützung eine
Wertverminderung, so bilde nur der Teil des Mietzinses steuerbares Einkommen,
der die Entwertung übersteige und nicht zur Deckung der Unterhaltskosten
verwendet werde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung.
1.- Wie die kantonale Rekurskommission zutreffend feststellt, ist bei der
Wehrsteuer natürlicher Personen eine Kürzung des rohen Einkommens um
Abschreibungen auf geschäftliche Betriebe beschränkt (Art. 22 Abs. 1 lit. b
WStB). Die hier in Frage stehende Liegenschaft bildet

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einen Bestandteil nicht geschäftlichen Vermögens. Sie wird von den beiden
gemeinsamen Eigentümern durch Vermietung oder Verpachtung ausgenützt. Unter
diesen Umständen unterliegt der Wehrsteuer für Einkommen der jährliche Miet-
oder Pachtzins (Art. 21 , Abs. 1 lit. b WStB) unter Abzug der zu dessen
Erzielung erforderlichen Gewinnungskosten (Art. 22 , Abs. 1 lit. a WStB),
vornehmlich der Unterhaltskosten für das Grundstück und die darauf stehenden
Gebäude (Art. 22 Abs. 1 lit. e).
2.- Was die Beschwerdeführer hiegegen einwenden, beruht auf einer Verkennung
der grundsätzlichen Ordnung der Einkommenssteuer im Wehrsteuerbeschluss.
Danach wird das Gesamteinkommen natürlicher Personen erfasst als Summe der
Einkünfte aus einzelnen Einkommensquellen, namentlich Arbeitseinkommen (Art.
21 Abs. 1 lit. a) einerseits und Erträgnisse des (beweglichen und
unbeweglichen) Vermögens (Art. 21 Abs. 1 lit. b und c) anderseits. Einkommen
aus dem Betriebe eines Geschäftes wird als Arbeitseinkommen erfasst und zwar
wird dabei auf den Geschäftserfolg als solchen abgestellt, wobei Gewinne und
Verluste auf geschäftlichen Investitionen einbezogen werden.
Bei nicht geschäftlichem Vermögen dagegen werden nur die jährlichen
Reineinkünfte erfasst, Veränderungen der Einkommensquelle selbst werden nicht
berücksichtigt. Der Wehrsteuerbeschluss bringt dies unzweideutig dadurch zum
Ausdruck, dass er für» geschäftliche Betriebe (Art. 22 , Abs. 1 lit. b WStB)
für «Geschäfte» (Art. 22, Abs. 1 lit. c) und «für zur Führung kaufmännischer
Bücher verpflichtete Unternehmen» (Art. 21, Abs. 1 lit. d und f, Art. 22 Abs.
1 lit. f) besondere Anordnungen trifft. Abschreibungen dienen der wert
mässigen Darstellung von Vermögensverminderungen. Sie bilden Bestandteile
geschäftlicher Erfolgsrechnung - Bei einer Besteuerung der jährlichen
Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung ist für sie kein Raum (Urteil vom 7.
Juli 1950 i. S. Hodel, Erw. 1, nicht publ.).

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Darauf, dass im Kanton Bern, bei einer der Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses
sehr nahekommenden Regelung, Abzüge unter dem Gesichtspunkt von Abschreibungen
durch die Praxis auch bei Objekten zugelassen werden, die vom Eigentümer
ausschliesslich durch Veruntreuung ausgenützt werden, kann nichts ankommen.
Übrigens ist gerade bei den vorliegenden Verhältnissen nicht wohl ersichtlich,
wie neben dem Abzug der vollen Unterhaltskosten noch Abschreibungen
zurechtfertigen wären. Durch den sachgemässen Unterhalt, der auf Grund des
Miet- oder Pachtverhältnisses zu gewähren ist und der überhaupt im eigenen
Interesse der Eigentümer selbst liegt, wird der Wert der Liegenschaft als
Vermögensbestandteil aufrechterhalten. Es liegt nichts da für vor und es ist
nicht wahrscheinlich, dass die Entwertungen, die durch die Benützung des
Grundstücks für den Geschäftsbetrieb der Mieterin oder Pächterin eintreten,
nicht durch den fort laufenden Unterhalt wieder aufgeholt werden.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 79 I 62
Date : 01. Januar 1953
Published : 13. März 1953
Source : Bundesgericht
Status : 79 I 62
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Wehrsteuer; Bei natürlichen Personen findet eine Kürzung des rohen Einkommens um Abschriebungen zum...


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