S. 375 / Nr. 64 Registersachen (d)

BGE 79 I 375

64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1953 i. S. Eheleute
Merkelbach gegen Luzern, Regierungsrat.


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Regeste:
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass
der angefochtene Entscheid einem Kreisschreiben des Bundesrates widerspreche
(Art. 104 OG).
Güterrechtsregister. Ehevertrag zwischen einem im Ausland wohnenden Ausländer
und dessen Ehefrau, die das Schweizerbürgerrecht beibehalten hat. Eintragung
im Register der schweizerischen Heimat der Ehefrau? (Art. 250
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 250 - 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
1    Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
2    Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
ZGB, Art. 39 der
VO betr. das Güterrechtsregister vom 27. September 1910).
Le moyen consistant à dire que la décision attaquée viole une circulaire du
Conseil fédéral n'est pas propre à motiver un recours de droit administratif
(art. 104 OJ).
Registre des régimes matrimoniaux. Contrat de mariage passé entre un étranger
habitant l'étranger et sa femme qui a conservé sa nationalité suisse.
Inscription dans le registre du lieu d'origine de la femme en Suisse? (Art.
250 CC, 39 de l'ordonnance sur le registre des régimes matrimoniaux, du 27
septembre 1910.)
La censura che la decisione impugnata viola una circolare del Consiglio
federale non è atta a motivare un ricorso di diritto amministrativo (art. 104
OG).
Registro dei beni matrimoniali. Convenzione matrimoniale conclusa tra uno
straniero abitante all'estero e sua moglie che ha conservato la nazionalità
svizzera. Iscrizione nel luogo di attinenza della moglie in Isvizzera? (art.
250 CC, 39 del regolamento 27 settembre 1910 sul registro dei beni
matrimoniali).

Der niederländische Staatsangehörige Anton Nicolaas Merkelbach und seine Braut
Gertrud Mary Alice Scherer von Luzern, die gestützt auf Art. 9 des
Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29.
September 1952 vor dem Zivilstandsbeamten die Erklärung abgegeben hatte, das
Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen, schlossen am 29. April 1953 in
Luzern einen Ehevertrag, mit dem sie den Güterstand der Gütertrennung im Sinne
von Art. 241 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 241 - 1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
1    Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
2    Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.
3    Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.
4    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung im Ehevertrag gelten die Vereinbarungen über eine andere Teilung im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.246
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vereinbarten.
Durch die Urkundsperson liessen sie diesen Vertrag unter Berufung auf das

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Kreisschreiben des Bundesrates vom 22. September 1911 (BBl 1911 S. 212, Ziff.
1) zur Eintragung in das Güterrechtsregister des Kantons Luzern anmelden. Am
7. Mai 1953 fand in Luzern die Trauung statt. Die Eheleute Merkelbach-Scherer
nahmen in den Niederlanden Wohnsitz, wo Merkelbach schon bisher gewohnt hatte.
Mit Verfügung vom 3. Juni 1953 wies der Güterrechtsregisterführer ihr
Eintragungsbegehren ab. Der Regierungsrat des Kantons Luzern als kantonale
Aufsichtsbehörde in Güterrechtsregistersachen hat die Beschwerde der Eheleute
Merkelbach gegen diese Verfügung am 14. Juli 1953 abgewiesen. Das
Bundesgericht weist ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Erwägungen:
1.- Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nach Art. 99 I lit. c OG zulässig.
2.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer nach Art.
104 OG nur geltend machen, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von
Bundesrecht. Das Bundesrecht ist nach dieser Bestimmung verletzt, wenn ein in
einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich
ergebender Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
a) Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, der angefochtene
Entscheid stehe im Widerspruch mit dem Kreisschreiben vom 22. September 1911,
das den schweizerischen Ehegatten im Ausland gestattet, ihre Eheverträge im
Güterrechtsregister der Heimat eintragen zu lassen, «sobald die allgemeinen
Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit (Art. 10 der Verordnung betr. das
Güterrechtsregister vom 27. September 1910) gegeben sind und im weitem der
nach ausländischem Recht abgeschlossene Ehevertrag dem ehelichen Güterrecht
des schweizerischen Zivilgesetzbuchs nicht widerspricht (vgl. auch Art. 39
Abs. 2 der Verordnung).» Dieses Kreisschreiben gehört

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jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zum Bundesrecht im
Sinne von Art. 104 OG. Die Kreisschreiben des Bundesrates an die kantonalen
Behörden betreffend die Vollziehung bundesrechtlicher Vorschriften (hier: der
Vorschriften des ZGB und der Verordnung vom 27. September 1910 über die
Führung des Güterrechtsregisters) enthalten nicht allgemein verbindliche
Rechtssätze, sondern nur verwaltungsinterne Weisungen an die kantonalen
Behörden und stellen daher keine Rechtsverordnungen, sondern nur sog.
Verwaltungsverordnungen dar (vgl. FLEINER/GIACOMETTI, Schweiz.
Bundesstaatsrecht, S. 130, 142, 772 ff.). Dementsprechend werden sie nicht in
der eidgenössischen Gesetzessammlung veröffentlicht. Auf die Rüge, dass der
angefochtene Entscheid das Kreisschreiben vom 22. September 1911 verletze, ist
daher nicht einzutreten.
b) Art. 39 der Verordnung vom 27. September 1910, auf den sich die
Beschwerdeführer neben dem Kreisschreiben berufen, sieht vor, dass ein von
schweizerischen Ehegatten im Ausland abgeschlossener, nach ausländischem Recht
gültiger Ehevertrag Dritten gegenüber nach den Bestimmungen des ausländischen
Rechts Wirksamkeit erhalte und dass im Falle der Rückkehr der Ehegatten in die
Schweiz die Eintragung der darin getroffenen Vereinbarungen in das
Güterrechtsregister des neuen Wohnsitzes zu bewilligen sei, sofern die in Art.
10
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
für die Eintragungen aufgestellten Voraussetzungen erfüllt seien und der
Vertrag dem ehelichen Güterrecht des ZGB nicht widerspreche. Aus dieser
Bestimmung lässt sich unmöglich ableiten, dass schweizerische Ehegatten, die
im Ausland wohnen, berechtigt seien, ihren Ehevertrag in der Schweiz eintragen
zu lassen, oder dass gar eine mit ihrem Ehemann im Ausland wohnende Frau eines
Ausländers, die das Schweizerbürgerrecht beibehalten hat, das Recht habe, die
Eintragung eines Ehevertrags im Register ihrer schweizerischen Heimat zu
verlangen. Ebensowenig ergibt sich ein solcher Anspruch aus einer andern
Bestimmung der Verordnung oder aus dem

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ZGB. Das ZGB (Art. 250) und die Verordnung kennen nur die Eintragung in das
Register des Wohnsitzes. Die Ablehnung der von den Beschwerdeführern
verlangten Eintragung verstösst also weder gegen das Gesetz noch gegen die
Verordnung.
c) Ob das Gesetz und die Verordnung Eintragungen im Register der Heimat
geradezu verbieten oder ob es den Registerbehörden allenfalls freistehe,
solche Eintragungen zu erlauben, trotzdem die Beteiligten keinen gesetzlichen
Anspruch darauf haben, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man nämlich
letzteres annähme, wäre darin, dass die Praxis die Eintragung von Verträgen im
Ausland wohnender Ehegatten nur duldet, wenn beide Gatten Schweizer sind,
nicht auch dann, wenn nur die Ehefrau Schweizerin ist, keine Verletzung der
durch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV garantierten Rechtsgleichheit zu erblicken. Im Unterschied,
der zwischen diesen beiden Fällen besteht, könnte ohne Willkür ein Grund zu
verschiedener Behandlung gefunden werden. Auch die Rüge der Verletzung von
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV ist daher unbegründet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 I 375
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 22. Dezember 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 I 375
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass der angefochtene...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 104
ZGB: 10 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
241 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 241 - 1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
1    Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
2    Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.
3    Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.
4    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung im Ehevertrag gelten die Vereinbarungen über eine andere Teilung im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.246
250
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 250 - 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
1    Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.
2    Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
BGE Register
79-I-375
Stichwortregister
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ehegatte • ausländisches recht • bundesrat • kantonale behörde • regierungsrat • entscheid • schweizer bürgerrecht • weisung • verwaltungsverordnung • zivilgesetzbuch • güterrecht • gesetzessammlung • kantonales rechtsmittel • stelle • trauung • wiese • richtigkeit • bundesgericht • niederlande
BBl
1911/212