S. 265 / Nr. 49 Registersachen (d)

BGE 79 I 265

49. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 26. November 1953 i. S. Lustenberger
gegen Luzern, Justizkommission.

Regeste:
Grundbuch. Bäuerliches Vorkaufsrecht.
1. Beschwerdeverfahren. Anfechtbare Verfügung (Art. 104
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
GBV).
2. Obliegenheiten des Grundbuchverwalters gemäss Art. 13/14 des BG über die
Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni 1951 (EGG). Bei Anmeldung
eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1953) abgeschlossenen
Kaufvertrages ist das Verfahren nach Art. 13/14 nicht durchzuführen.
Registre foncier. Droit de préemption sur les exploitations agricoles.
1. Procédure de plainte. Décision susceptible de faire l'objet d'un recours
(art. 104 ORF).
2. Obligations incombant au conservateur du registre foncier en vertu des art.
13 et 14 de la loi fédérale sur le maintien de la propriété foncière rurale,
du 12 juin 1951 (LPFR). La procédure des art. 13 et 14 de cette loi n'est pas
applicable si le contrat de vente présenté a été conclu avant l'entrée en
vigueur de la loi.
Registro fondiario. Diritto di prelazione su aziende agricole.
1. Procedura di ricorso. Decisione impugnabile mediante ricorso (art. 104
ORF).

Seite: 266
2. Obblighi incombenti all'ufficiale del registro fondiario in virtù degli
art. 13 e 14 della legge federale 12 giugno 1951 sulla conservazione della
proprietà fondiaria agricola. La procedura degli art. 13 e 14 di questa legge
non à applicabile, se il contratto di vendita prodotto è stato concluso prima
dell'entrata in vigore della legge, ossia anteriormente al 1 gennaio 1953.

A. - Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 5. Dezember 1952 verkaufte der
Landwirt Xaver Lustenberger, geb. 1875, das landwirtschaftliche Heimwesen
«Oberhus in Rothenburg im Umfrage von 4,67 ha zum Preise von Fr. 161,000.- dem
Landwirte Fridolin Aregger. Am 28. Januar 1953 stellte der Verkäufer beim
Regierungsrate des Kantons Luzern das Gesuch um Genehmigung des Kaufvertrages
gemäss Bundesratsbeschluss über Massnahmen gegen die Bodenspekulation und die
Überschuldung sowie zum Schutze der Pächter vom 19. Januar 1940 (BMB). Am 11.
März 1953 teilte sein gleichnamiger Sohn, der in Menznau eine Metzgerei
betreibt, dem Grundbuchamte Hochdorf mit, sofern der Kaufvertrag vom 5.
Dezember 1952 genehmigt werde, mache er das Vorkaufsrecht nach dem
Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni
1951 (EGG) geltend. Mit Schreiben vom 3. Juni 1953 wurde der Kaufvertrag von
der Urkundsperson zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet mit dem Bemerken, er
bedürfe der Genehmigung nach BMB, die noch ausstehe, sei dagegen, weil vor dem
1. Januar 1953 abgeschlossen, «nicht zum Zugrecht zu verstellen» (d.h. die
Bestimmungen des am 1. Januar 1953 in Kraft getretenen EGG über das
Vorkaufsrecht seien darauf nicht anzuwenden). Am 5. Juni 1953 schrieb das
Grundbuchamt den Kaufvertrag ins Tagebuch ein. Mit Schreiben vom gleichen Tage
gab es dem Vertreter von Xaver Lustenberger jun. unter Hinweis auf seine
Eingabe vom 11. März 1953 von der Anmeldung und Tagebucheintragung des
Kaufvertrages Kenntnis und eröffnete ihm: «Sofern der Kaufvertrag vom
Regierungsrat nach BMB genehmigt wird, werden wir den Eigentumsübergang an den
Käufer im Grundbuch vollziehen, da in diesem Falle das Vorkaufsrecht nach dem
EGG nicht zur Anwendung

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kommt. - Zur Wahrung der Interessen Ihres Klienten machen wir Ihnen hievon
Mitteilung.»
B. - Hierauf führte der Sohn Lustenberger bei der Justizkommission des
luzernischen Obergerichts als der kantonalen Aufsichtsbehörde in
Grundbuchsachen Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung des Grundbuchamtes
vom 5. Juni 1953 sei aufzuheben und das Grundbuchamt für den Fall der
Genehmigung des Kaufvertrages anzuweisen, von der Urkundsperson ein
Verzeichnis der vorkaufsberechtigten Verwandten im Sinne von Art. 13 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.

EGG einzufordern und den darin aufgeführten Personen nach Art. 13 Abs. 3
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
EGG i
vom Vorkaufsfall unter Hinweis auf die Frist zur Geltendmachung des
Vorkaufsrechtes... unverzüglich Mitteilung zu machen ». Mit Entscheid vom 3.
Juli 1953 hat die Justizkommission die Beschwerde abgewiesen.
C. - Am 20. Juli 1953 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern dem Verkauf an
Aregger in Anwendung des BMB die Genehmigung erteilt.
D. - Den Entscheid der Justizkommission hat Xaver Lustenberger jun. mit der
vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Er erneuert damit die
im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Die Justizkommission beantragt,
diese Beschwerde sei abzuweisen. Vater Lustenberger und Aregger haben wie
schon im kantonalen Verfahren in erster Linie auf Nichteintreten geschlossen.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellt in seiner
Vernehmlassung keinen ausdrücklichen Antrag.
E. - Am 11. Oktober 1953 ist Vater Lustenberger gestorben. Seine gesetzlichen
Erben sind seine Witwe, vier verheiratete Töchter und der Sohn Xaver (der
Beschwerdeführer).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nach Art. 99 I lit. e OG zulässig.

Seite: 268
2.- Nach der Auffassung der Beschwerdegegner stellt das Schreiben des
Grundbuchamt es an den Beschwerdeführer vom 5. Juni 1953 keine Verfügung dar
und hätte deshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen das Grundbuchamt
nicht eintreten sollen. Dass keine Verfügung vorliege, hat auch das
Grundbuchamt in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz geltend gemacht. Mit
seiner Eingabe vom 11. März 1953 hatte jedoch der Beschwerdeführer implicite
verlangt, im Falle der Genehmigung des Kaufvertrages durch den Regierungsrat
sei das der Ausübung des bäuerlichen Vorkaufsrechts dienende Verfahren nach
Art. 13
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
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SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
EGG durchzuführen. Indem das Grundbuchamt dem Beschwerdeführer am
5. Juni 1953 unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 11. März eröffnete, bei
Genehmigung des Kaufvertrages werde es den Käufer als Eigentümer eintragen, da
in diesem Falle das Vorkaufsrecht nach EGG nicht zur Anwendung komme, hat es
ihm klar zu erkennen gegeben, dass es seinem Begehren nicht entsprechen werde.
In dieser Mitteilung ist nicht bloss die Voranzeige einer künftigen Verfügung,
sondern die endgültige Verfügung über das Begehren des Beschwerdeführers zu
erblicken. Dieser konnte nicht darauf zählen, dass er im Falle der Genehmigung
des Kaufvertrages durch den Regierungsrat die Möglichkeit haben werde, das
Grundbuchamt vor der Eintragung des Eigentumsübergangs nochmals um Einleitung
des Verfahrens nach Art. 13
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
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SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
EGG zu ersuchen, und dass das Grundbuchamt
daraufhin einen neuen Bescheid erlassen und ihm damit Gelegenheit bieten
werde, Beschwerde zu führen. Dass das Grundbuchamt nach dem Eintreffen des
Genehmigungsbeschlusses von sich aus nochmals an den Beschwerdeführer gelangen
werde, um ihm mitzuteilen, dass es die Einleitung dieses Verfahrens ablehne,
war erst recht nicht zu erwarten. Wenn der Beschwerdeführer auf der
Durchführung dieses Verfahrens beharren wollte, musste er also im Anschluss an
die Mitteilung vom 5. Juni 1953 Beschwerde führen. Diese verdient um so eher
als eine

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durch Beschwerde anfechtbare Verfügung im Sinne vom Art. 104
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
GBV aufgefasst zu
werden, als der Grundbuchverwalter sie mit der Bemerkung geschlossen hatte,
der Vertreter des Beschwerdeführers erhalte sie zur Wahrung der Interessen
seines Klienten, d.h. zu dem Zwecke, dass er die Interessen des
Beschwerdeführers wahren könne. Die Vorinstanz ist demnach auf die Beschwerde
gegen das Grundbuchamt zu Recht eingetreten.
3.- Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist der Ansicht, im
Beschwerdeverfahren sei nicht zu prüfen, ob auf den vorliegenden Kaufrertrag
altes oder neues Recht, d.h. der BMB oder das EGG, anzuwenden sei; der
Grundbuchverwalter «hätte dem Beschwerdeführer, der ein Vorkaufsrecht
behauptete, ermöglichen sollen, vor dem Richter die Frage nach dem Bestande
des Vorkaufsrechtes und damit die Frage nach der Anwendung alten oder neuen
Rechts zu diskutieren t.
Daran ist ohne Zweifel richtig, dass es nicht Sache der Grundbuchbehörden ist,
über den Bestand des vom Beschwerdeführer beanspruchten Vorkaufsrechtes zu
entscheiden, sondern dass hierüber im Streitfall der ordentliche Richter zu
befinden hat. Dieser hat in einem allfälligen Prozesse insbesondere auch zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer nach EGG vorkaufsberechtigt sei, obwohl der
Kaufvertrag über die Liegenschaft seines Vaters vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes abgeschlossen worden war. Das bedeutet jedoch nicht, dass die
Grundbuchbehörden sich um die Frage, ob das Vorkaufsrecht nach EGG ausgeübt
werden könne, überhaupt nicht zu kümmern haben. Vielmehr muss ihnen die
Befugnis zugestanden werden, diese Frage als Vorfrage zu prüfen, soweit dies
nötig ist, um zu entscheiden, wie der Grundbuchverwalter vorzugehen hat.
Gemäss Art. 13
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
und 14
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
EGG hat der Grundbuchverwalter bei der Ausübung des
bäuerlichen Vorkaufsrechtes mitzuwirken, indem er den in den Verzeichnissen
nach Art. 13 Abs. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
und 2
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
EGG aufgeführten Personen die Anmeldung eines
Kaufvertrages mitteilt, die

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Ausübungserklärung(en) des (der) Berechtigten entgegennimmt und die
Vertragsparteien hievon benachrichtigt. Wenn die Urkundsperson, vor welcher
der an gemeldet e Kaufvertrag abgeschlossen wurde, kein Verzeichnis im Sinne
von Art. 13 Abs. 1 einreicht, mag der Grundbuchverwalter unter Umständen sogar
verpflichtet sein, zunächst ein solches Verzeichnis einzufordern. Es ist ihm
jedoch vernünftigerweise nicht zuzumuten, das in Art. 13/14 vorgesehene
Meldeverfahren ohne jede Rücksicht darauf einzuleiten, ob mit dem Bestehen
eines Vorkaufsrechtes zu rechnen sei oder nicht. Er hat die Einleitung dieses
Verfahrens vielmehr abzulehnen, wenn nach den ihm vorgelegten Akten die,
Möglichkeit, dass ein solcher Anspruch bestehen könnte, überhaupt nicht
ernstlich in Betracht kommt. Dass es sich so verhalte, darf z.B. wohl etwa
dann angenommen werden, wenn nach dem von der Urkundsperson eingereichten
Verzeichnis keine Verwandten der in Art. 6
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
EGG erwähnten Grade, sondern nur
entferntere Verwandt vorhanden sind und das Recht des betreffenden Kantons
andern Personen als Verwandten (vgl. Art. 7
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
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SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
EGG) kein Vorkaufsrecht
gewährt. Ebenso muss gegebenenfalls auch der aus den Akten ersichtliche
Umstand, dass der Kaufvertrag vor dem 1. Janura 1953 abgeschlossen wurde, zur
Ablehnung der in Art. 13/14 vorgesehenen Mitwirkung des Grundbuchverwalters
führen, wenn kein erheblicher Zweifel daran bestehen kann, dass solche
Verträge dem Vorkaufsrecht nach EGG nicht unterliegen.
Die ablehnende Stellungnahme der Grundbuchbehörden schliesst an sich die
Möglichkeit nicht aus. dass Personen, die sich trotz allein als
vorkaufsberechtigt ansehen, ihre vermeintlichen Ansprüche durch gerichtliche
Klage geltend machen und dabei die von jenen Behörden vor frageweise
behandelten Punkte neuerdings zur Diskussion stellen.
4.- Das EGG spricht sich nicht darüber aus ob die Bestimmungen über das
bäuerliche Vorkaufsrecht nur für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgeschlossenen

Seite: 271
Kaufverträge oder auch für solche Verträge gelten, die wie der vorliegende vor
dem 1. Januar 1953 abgeschlossen, aber erst nachher zur Eintragung in das
Grundbuch angemeldet wurden. Unter diesen Umständen ist von der in Art. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
des
Schlusstitels des ZGB (SchlT) niedergelegten allgemeinen Regel der
Nichtrückwirkung auszugehen. Die Bestimmungen des EGG über das Vorkaufsrecht
sind darnach nur anwendbar, wenn die Tatsachen, die nach diesem Gesetz das
Vorkaufsrecht entstehen lassen, unter der Herrschaft dieses neuen Gesetzes
eingetreten sind. Nach Art. 6
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
EGG wird das hier vorgesehene Vorkaufsrecht
durch den Abschluss des Kaufvertrages ausgelöst, nicht etwa erst durch dessen
Anmeldung zur Eintragung ins Grundbuch. Massgebend ist daher der Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses. Da der streitige Kaufvertrag vor dem 1. Januar 1953
abgeschlossen wurde, sind also die Bestimmungen über das bäuerliche
Vorkaufsrecht darauf nicht anwendbar.
Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, dass zur Zeit des
Vertragsabschlusses der BMB noch in Kraft stand, kann nicht dazu führen, bei
der Entscheidung über die Anwendbarkeit des EGG statt auf den Zeitpunkt der
Vertragsabschlusses auf denjenigen der Grundbuchanmeldung oder der Genehmigung
abzustellen. Es verhält sich nicht etwa so, dass bei einem der Genehmigung
nach BMB bedürftigen Kaufvertrag der Vertragsabschluss als solcher für die
Entstehung und Ausübung eines Vorkaufsrechts keine Bedeutung haben könnte
(vgl. BGE 73 II 165 f.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich die Anwendung der
Vorschriften über das bäuerliche Vorkaufsrecht auf vor dem 1. Januar 1953
abgeschlossene Kaufverträge auch nicht damit begründen, dass diese
Bestimmungen um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellt und daher gemäss
Art. 2 SchiT von rückwirkender Kraft seien. Zwar ist richtig, dass diese
privatrechtlichen Bestimmungen in der Absicht erlassen wurden, öffentliche

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Interessen zu wahren (Art. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
EGG). Die Anwendung des bisherigen, keine
ähnlichen Bestimmungen enthaltenden Rechts auf die vor dem 1. Januar 1953
abgeschlossenen, aber erst nachher zur Eintragung angemeldeten Kaufverträge
führt jedoch nicht zu einem mit der öffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit
unverträglichen Ergebnis. Hiervon könnte selbst dann nicht die Rede sein, wenn
anzunehmen wäre, das Erfordernis der Genehmigung nach BMB sei für die
Verträge, über deren Genehmigung oder Nichtgenehmigung am 1. Januar 1953 noch
nicht entschieden war, mit dein Ausserkrafttreten dieses Noterlasses am 1.
Januar 1953 dahin gefallen. Wie es sich damit verhalte, braucht also in diesem
Zusammenhang nicht geprüft zu werden (und ist, da der streitige Kaufvertrag am
20. Juli 1953 in Anwendung des BMB genehmigt wurde, für die Behandlung der
vorliegenden Grundbuchanmeldung auch sonst nicht mehr von Belang).
Da somit angenommen werden muss, dass die Bestimmungen des EGG über das
Vorkaufsrecht für vor dem
1.- Januar 1953 abgeschlossene Kaufverträge nicht gelten, ist zu billigen,
dass der Grundbuchverwalter im vorliegenden Falle die Durchführung des
Verfahrens nach Art. 1
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
:3 14 EGG abgelehnt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 I 265
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 26. November 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 I 265
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Grundbuch. Bäuerliches Vorkaufsrecht.1. Beschwerdeverfahren. Anfechtbare Verfügung (Art. 104...


Gesetzesregister
EGG: 1  6  7  8  13  14
GBV: 104
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
1    Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
2    Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubigerstellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
3    Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
4    Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
5    Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht eingetragen.
ZGB SchlT: 1
BGE Register
73-II-162 • 79-I-265
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorkaufsrecht • grundbuch • regierungsrat • vertragsabschluss • frage • vater • inkrafttreten • vorinstanz • bundesgesetz über die erhaltung des bäuerlichen grundbesitzes • gesuch an eine behörde • verhalten • bundesgericht • zweifel • richtigkeit • landwirt • kantonales verfahren • entscheid • kauf • grundbuchführer • rechtshilfegesuch
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