BGE 78 IV 45
14. Urteil des Kassationshofes vom 1. Februar 1952 i. S. Poch gegen Genné.
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Regeste:
1. Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Wenn ein Strafantrag schon unter altem Recht
gestellt worden ist, obschon er damals nicht nötig war, braucht er unter neuem
Recht nicht wiederholt zu werden (Erw. 1).
2. Art. 28
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
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1 | Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
2 | Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. |
3 | Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. |
4 | Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. |
1. Art. 339 ch. 2 al 2 CP. Une plainte pénale déposée sous l'empire de
l'ancien droit, bien qu'elle ne fût alors pas nécessaire, n'a pas à être
renouvelée sous l'empire du nouveau (consid. 1).
2. Art. 28 CP. Forme et contenu de la plainte (consid. 2).
1. Art. 339 cifra 2 cp. 2 CP. Se una querela penale è stata presentata già
sotto il vecchio diritto, quantunque non fosse allora necessaria, essa non
dev'essere rinnovata sotto il nuovo diritto (consid. 1).
2. Art. 28 CP. Forma e contenuto della querela (consid. 2).
A. - Gegen José Poch waren drei Strafverfahren durchgeführt worden, weil er
die ihm durch Ehescheidungsurteil vom 30. Oktober 1935 gegenüber Hectorine
Genné und den ihr zugesprochenen drei Kindern auferlegten Unterhaltsbeiträge
nicht bezahlt hatte. Am 10. November 1950 reichte Hectorine Genné beim
«Richteramt Solothurn-Lebern, Zivilabteilung, Solothurn» neuerdings eine Klage
«betreffend böswilliger Nichterfüllung der Unterstützungspflicht» ein. Sie
beantragte, Poch sei unter Kostenfolge zu verhalten, die rückständigen
Alimente zu bezahlen. Sie bezifferte den Rückstand bis 31. Oktober 1950 auf
Fr. 500.-. Im übrigen verwies sie auf die «bisher in dieser Angelegenheit
ergangenen Akten».
Das Richteramt wies die Eingabe der Strafabteilung zu. In dem daraufhin
eröffneten Strafverfahren setzte das Amtsgericht Solothurn-Lebern am 26.
Februar 1951 das Urteil vorläufig aus, um dem Angeschuldigten Gelegenheit zu
geben, seinen guten Willen zu beweisen. Am 16. Mai 1951 verlangte Hectorine
Genné die Fortsetzung des Verfahrens. Sie nahm Bezug auf die von ihr im
November 1950 eingereichte «Strafklage wegen Vernachlässigung der
Unterstützungspflichten» und verlangte «Fortsetzung der Strafuntersuchung».
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Das Amtsgericht setzte das Verfahren fort und verurteilte Poch am 5. September
1951 wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten zu zwei Monaten
Gefängnis. Frau Genné hatte sich an der Verhandlung als Klägerin vertreten
lassen.
B. - Poch beantragte dem Obergericht des Kantons Solothurn, das Urteil des
Amtsgerichts sei zu kassieren. Er machte unter anderen geltend, durch die
Revision des Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben. |
Unterstützungspflichten nur noch auf Antrag verfolgt werden. Gemäss Art. 339
Ziff. 2 Abs. 2 StGB hätte das Verfahren nur gestützt auf Antrag weitergeführt
werden dürfen. Ein solcher sei aber erst am 16. Mai 1951 gestellt worden. Er
könne, weil er verspätet gestellt worden sei, nur auf die Zeit vom 17. Februar
1951 weg wirken.
Das Obergericht wies am 23. Oktober 1951 das Kassationsbegehren ab. Es führte
aus, dass Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB nur gelte, wenn der Antragsberechtigte
nicht schon vorher, als dies noch nicht notwendig war, einen Strafantrag
gestellt, d. h. den Willen bekundet habe, den Täter bestraft zu sehen. Im
vorliegenden Falle sei das Verfahren auf Begehren der Verletzten eingeleitet
worden. Sie habe allerdings vor allem verlangt, dass der Angeschuldigte
verhalten werde, die Rückstände zu bezahlen, und sie habe den Brief an das
Zivilrichteramt adressiert. Darauf komme aber nichts an. Wesentlich sei, dass
sie ihre Eingabe als Klage wegen böswilliger Nichterfüllung der
Unterstützungspflicht bezeichnet und auf die bisher in dieser Angelegenheit
ergangenen Akten des Gerichts verwiesen habe. Mit diesen Akten meine sie die
drei schon früher stattgefundenen Strafverfahren. Daher sei aus ihrer
Zuschrift eindeutig der Wille erkennbar, den Angeschuldigten bestraft zu
sehen. Die Adressierung an die Zivilabteilung ändere nichts, da nach
kantonalem Prozessrecht die Einreichung eines Begehrens bei der falschen
Amtsstelle dein Gesuchsteller nicht zu schaden vermöge. Damit sei der
Strafantrag als gestellt zu betrachten.
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Der Umstand, dass die Strafklägerin am 16. Januar 1951 die Vorladung zur
Hauptverhandlung vom 26. Februar 1951 entgegengenommen habe und sich an der
Verhandlung habe vertreten lassen, bestätige übrigens, dass die Klage vom 10.
November 1950 als Strafantrag zu betrachten gewesen sei. Übrigens sei auch die
Zuschrift der Klägerin vom 16. Mai 1951 Strafantrag. Da die Vernachlässigung
der Unterstützungspflicht Dauerdelikt sei, gelte ein wegen dieses Vergehens
gestellter Strafantrag nicht nur für die letzten drei Monate, sondern für die
ganze Dauer des deliktischen Zustandes. Im vorliegenden Falle beziehe er sich
aber nur auf die Zeit bis 10. November 1950, denn die Zuschrift vom 16. Mai
1951 verlange bloss die Fortsetzung des am 10. November 1950 eingeleiteten
Verfahrens.
C. - Poch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die
Eingabe vom 10. November 1950 sei kein Strafantrag. Die gegenteilige
Auffassung des Obergerichts widerspreche Art. 28
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
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1 | Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
2 | Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. |
3 | Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. |
4 | Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. |
November 1950 Strafantrag gestellt worden wäre, hätte Frau Genné binnen drei
Monaten nach dem 5. Januar 1951 einen neuen Strafantrag einreichen müssen
(Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Durch einen am 16. Mai 1951 eingereichten
Strafantrag wäre nur das Verhalten des Angeschuldigten seit dem 16. Februar
1951 erfasst worden; das Obergericht stelle aber ausdrücklich fest, dass nur
das Verhalten bis 10. November 1950 Gegenstand des Verfahrens bilde.
D. - Der Verteidiger der Hectorine Genné beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Er begründet seinen
Antrag nicht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende revidierte Fassung des Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben. |
StGB, wie sie durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 eingeführt worden ist,
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die Vernachlässigung von Unterstützungspflichten nur noch auf Antrag
verfolgen. Daher gilt Art. 339 Ziff. 2, lautend: «Wenn für eine strafbare
Handlung, die nach dem früheren Gesetze von Amtes wegen zu verfolgen war,
dieses Gesetz einen Strafantrag erfordert, so läuft die Frist zur Stellung des
Antrages vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an. - War die Verfolgung bereits
eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.
Diese Bestimmung will nicht sagen, dass eine bereits eingeleitete Verfolgung
auch dann nur auf Antrag fortzuführen sei, wenn ein Strafantrag, obschon das
frühere Gesetz einen solchen nicht verlangte, schon vor dem Inkrafttreten des
neuen Gesetzes gestellt worden war. Es wäre sinnlos, den Antragsberechtigten
zu verhalten, dass er den schon unter dem alten Gesetz formgerecht
kundgegebenen Willen, der Täter solle bestraft werden, nach Inkrafttreten des
neuen Gesetzes nochmals äussere. Art. 339 Ziff. 2 Abs. 2 StGB will lediglich
verhüten, dass eine ohne den Willen des Verletzten eingeleitete Verfolgung
unter der Herrschaft des neuen Gesetzes ohne den nunmehr erforderlichen
Strafantrag fortgesetzt werde. Gewiss kann es Fälle geben, in denen ein
Verletzter Bestrafung verlangt, weil das Verfahren von Amtes wegen ohnehin
angehoben würde, während er einen Antrag nicht stellte, wenn er wüsste, dass
er allein damit den Anstoss zur Verfolgung gebe. Wer die Verantwortung für die
Bestrafung nicht auf sich nehmen will, kann jedoch den Strafantrag
zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht verkündet ist (Art.
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
Strafverfolgung, die er unter der Herrschaft des alten Rechts selber beantragt
hat, widerstrebe. Die Wiederholung des Strafantrages hat auch nicht den Sinn,
dass der Angeschuldigte die Möglichkeit erhalte, den Streit vergleichsweise zu
erledigen, wie der Beschwerdeführer meint. Abgesehen davon, dass das
Strafgesetzbuch nicht vorschreibt, dem Angeschuldigten müsse Gelegenheit
gegeben werden, den Verletzten
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zum Rückzug des Antrages zu veranlassen, steht es dem Angeschuldigten auch
ohne förmliche Mitteilung des Strafantrages frei, mit dem Verletzten zwecks
Verständigung Fühlung zu nehmen, nachdem er weiss, dass das Vergehen durch
Gesetzesänderung zum Antragsdelikt geworden ist. Auch der Beschwerdeführer
hätte dazu Gelegenheit gehabt, nachdem das Amtsgericht am 26. Februar 1951 die
Beurteilung eigens deshalb ausgesetzt hatte, damit er seinen guten Willen
beweisen könne.
2.- Wo und in welcher Form der Strafantrag zu stellen ist, sagt das
Strafgesetzbuch nicht; es überlässt das dem Verfahrensrecht, also dem
kantonalen Prozessrecht, wenn eine der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellte
strafbare Handlung in Frage steht (Art. 343
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
hat der Kassationshof, bei dem mit der Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die
Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden kann (Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
vom 10. November 1950, damit sie als Strafantrag gelten könne, bei der
richtigen Amtsstelle und in der richtigen Form eingereicht habe. Frage des
eidgenössischen Rechts ist lediglich, ob diese Eingabe inhaltlich Strafantrag
sei, d. h. den Willen der Verletzten kundgebe, der Beschwerdeführer solle
wegen der Nichtbezahlung der Unterhaltsbeiträge bestraft werden. Das trifft
zu. Das Obergericht ist überzeugt, dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe vom
10. November 1950 mit dem Willen gemacht hat, die Strafverfolgung gegen den
Beschwerdeführer zu verlangen. Das ist eine tatsächliche Feststellung, an die
der Kassationshof gebunden ist (Art. 277 bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
aus, so lässt sich die Eingabe ohne Verletzung eidgenössischen Rechts als
Kundgabe dieses Willens auslegen. Die Beschwerdegegnerin hat sie ausdrücklich
als Klage «betreffend böswilliger Nichterfüllung der Unterstützungspflicht»
bezeichnet und zudem auf die früher ergangenen Akten verwiesen, welche die
wegen dieses Vergehens durchgeführten
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Strafverfahren betreffen. Der Wille, dass der Beschwerdeführer erneut
strafrechtlich verfolgt werden solle, kommt damit deutlich genug zum Ausdruck.
3.- Da die Beschwerdegegnerin am 10. November 1950 gültig Strafantrag gestellt
hat und das Inkrafttreten des revidierten Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben. |
nicht erforderte, stellt sich die Frage nicht, ob auf Grund des Begehrens vom
16. Mai 1951 der Beschwerdeführer nur für die ihm in der Zeit vom 17. Februar
bis 16. Mai 1951 zur Last fallende oder auch für die frühere Nichtleistung der
Unterhaltsbeiträge hätte verfolgt werden dürfen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.