S. 105 / Nr. 27 Strafgesetzbuch (d)

BGE 78 IV 105

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1952 i. S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Günther und Meier.

Regeste:
Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB. Erschleichung der falschen Beurkundung eines Kaufvertrages,
begangen durch unwahre Angaben über den vereinbarten Kaufpreis und durch
Vortäuschung einer Anzahlung.

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Art. 253 CP. Otention frauduleuse de la constatation fausse d'un contrat de
vente au moyen d'indications inexactes sur le prix convenu et de la
présentation d'une quittance fictive.
Art. 253 CP. Conseguimento fraudolento di una falsa attestazione d'un
contratto di compravendita mediante delle indicazioni inesatte sul prezzo
convenuto e la produzione di una ricevuta fittizia.

A. - Emilie Kaempf, die am 24. Januar 1949 starb, entschloss sich auf dem
Sterbebett in Voraussicht ihres Todes, ihren Sechstel Miteigentumsanteil an
der Liegenschaft Hutgasse 6 in Basel zu verkaufen. Sie und ihre beiden Töchter
beauftragten daher den Mäkler Albin Meier, einen Käufer zu suchen. Meier bot
den Kaufgegenstand dem Schuhhändler Henri Günther an. Dieser war jedoch mit
dem von Frau Kaempf verlangten Preis von Fr. 133333.35, wovon Fr. 65000.-
durch Barzahlung und der Rest durch Übernahme von Grundpfandschulden zu tilgen
gewesen wären, nicht einverstanden, sondern bot nur Fr. 123333.35 an. Günther
schlug dem Meier und den Töchtern der Frau Kaempf jedoch vor, trotzdem einen
Kaufpreis von Fr. 133333.35 verurkunden zu lassen. Er wollte sich damit die
Aussicht verbessern, den gekauften Miteigentumsanteil mit Gewinn oder doch
ohne Verlust wieder zu verkaufen, falls er keine weiteren Anteile erwerben
könnte. Ferner sollt en die Vorkaufsberechtigten Miteigentümer und Bata-Schuh
A. G.) veranlasst werden, den vorgetäuschten Preis zu bezahlen, falls sie von
ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machten. Endlich sollte durch die Vortäuschung
des höheren Kaufpreises das Einverständnis der Verläuferin erschlichen werden,
die unter keinen Umständen unter Fr. 133333.35 verkaufen wollte. Meier und die
Töchter der Frau Kaempf waren mit dem Vorschlage einverstanden. Günther
schrieb daher eine Quittung, wonach Frau Kaempf bestätigte, von ihm auf
Rechnung des bar zu bezahlenden Kaufpreisanteils von Fr. 65000.- Fr. 10000.-
erhalten zu haben. Die Töchter der Frau Kaempf wiesen das Schriftstück am 21.
Januar 1949 ihrer Mutter im Spital vor und erlangten ihre

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Unterschrift mit der Behauptung, sie hätten die Fr. 10000.- schon erhalten. Am
Abend des gleichen Tages gingen sie und Meier zu einem Basler Notar, um den
Kaufvertrag verurkunden zu lassen. Sie wiesen ihm die unwahre Quittung vor,
und Meier bestätigte auf Befragen des Notars wider besseres Wissen, dass die
Fr. 10000.- bezahlt seien. Dadurch wurde der Notar veranlasst, im öffentlich
beurkundeten Kaufvertrag zwischen Emilie Kaempf und Paul Lotz, einem Strohmann
des Günther, gutgläubig zu schreiben:
«Der Kaufpreis für den 1/6 (ein Sechstel)-Anteil der Veräusserin an dieser
Liegenschaft ist auf Fr. 133333.35
(hundertdreiunddreissigtausenddreihundertdreiunddreissig Franken
fünfunddreissig Rappen) festgesetzt worden.
Dieser ist zu reglieren wie folgt:
a) Durch Übernahme eines Sechstels-Anteils an der auf der ganzen
Liegenschaft im I. (ersten) Rang eingetragenen Hypothek, somit für
den Betrag von
(achtundsechzigtausenddreihundertdreiunddreissig Franken
fünfunddreissig Rappen). Fr. 68333.35
b) Durch Barzahlung von Fr. 55000.-
(fünfundfünfzigtausend Franken) per sofort.
c) Die Veräusserin anerkennt gemäss Quittung vom 21. Januar 1949
(einundzwanzigsten Januar neunzehuhundertneunundvierzig) bereits
eine à conto-Zahlung von
(zehntausend Franken) an ihren Kaufpreis erhalten zu haben.
Fr. 10000.-
Total Fr. 133333.35
(hundertdreiunddreissigtausenddreihundertdreiunddreissig Franken
fünfunddreissig Rappen).»
Die Urkunde beginnt mit den Worten: «Kund und zu wissen sei hiemit, dass vor
mir dem unterzeichneten öffentlichen Notar des Kantons Basel-Stadt folgender

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Kaufvertrag abgeschlossen worden ist: ...» Der Schluss der Urkunde lautet:
«Urkundlich dessen ist dieser Kaufvertrag nach Vorlesung und Genehmigung von
den Komparenten und hernach von mir dem Notar unter Beisetzung meines
amtlichen Siegels unterzeichnet worden.» Darunter stehen die Angaben über Ort
und Daten sowie die Unterschrift en der Parteien und des Notars.
Frau Kaempf unterschrieb in Gegenwart des Notars, ihrer Töchter und des Meier
am 21. Januar 1949 im Spital. In der folgenden Nacht begaben sich der Notar,
Meier und die Töchter der Verkäuferin in die Wohnung Günthers. Auf Befragen
bestätigte dieser dem Notar in Gegenwart des Lotz wider besseres Wissen, dass
die Fr. 10,000.- gemäss Quittung bezahlt seien und dass die im Vertrag
enthaltene Verurkundung betreffend Zahlung dieses Betrages stimme. Auf die
Erklärung Günthers hin, dass Lotz unterzeichnen könne, unterschrieb dieser.
Als später die Miteigentümer ihr Vorkaufsrecht ausübten, bezahlt en sie im
Glauben an die Richtigkeit des notariellen Kaufvertrages Fr. 10000.- zuviel.
Diesen Betrag steckte Günther ein. Die Fr. 55000.-, die er der Verkäuferin
schuldete, bezahlte er am 24. Januar 1949 an den Notar.
B. - Am 10. April 1951 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt
Günther und Meier wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne des
Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB, begangen vor dem Notar, zu bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach am 15. November 1951
beide Angeklagten von dieser Anklage frei, mit der Begründung, Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB
sei nicht anwendbar, weil der Notar nicht die Tatsache selbst, sondern nur die
rechtsgeschäftliche Erklärung darüber beurkundet habe. Er habe die Wahrheit
der ihm gemachten Angaben nicht zu überprüfen. Es heisse denn auch im
Kaufvertrag, der Kaufpreis sei auf Fr. 133333.35, festgesetzt worden, und
hinsichtlich der Regelung des

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Kaufpreises werde ausgesprochen, die Verkäuferin, anerkennen gemäss Quittung
vom 21. Januar 1949 bereits eine Anzahlung von Fr. 10000.- erhalten zu haben.
An der Würdigung der Angaben über den Kaufpreis als blosse Parteierklärung
ändere auch die Tatsache nichts, dass die Miteigentümer der Liegenschaft ein
Vorkaufsrecht hatten, das ihnen ermöglichte, den Anteil der Frau Kaempf zum
Preise, zu dem er an Lotz verkauft worden war, zu erwerben. Gewiss hätten die
Miteigentümer bei der Berechnung der von ihnen zu erbringenden Leistung in
erster Linie auf den Kaufvertrag abgestellt; aber auch sie hätten sich damit
abfinden müssen, dass es sich bei den Angaben über den Preis nur um die
Verurkundung blosser Parteierklärungen handle. Fehle es somit schon am
objektiven Tatbestand des Art. 253, so erübrigten sich weitere Überlegungen in
subjektiver Hinsicht. Ob sich die Angeklagten allenfalls eines Betruges zum
Nachteil der Frau Kaempf und der Vorkaufsberechtigten schuldig gemacht haben,
sei nicht zu prüfen, da eine entsprechende Anklage fehle.
C. - Die Staatsanwaltschaft führt gegen das Urteil des Appellationsgerichts
Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt, die Sache sei zur Verurteilung wegen
Erschleichung einer falschen Beurkundung an das Appellationsgericht
zurückzuweisen.
D. - Günther und Meier beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung .
1.- Nach Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB ist strafbar, «wer durch Täuschung bewirkt, dass
ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine
unrichtige Abschrift beglaubigt».
Das Bundesgericht hat schon in einem Urteil vom 8. Dezember 1951 in Sachen
Spörli und Beck (ZBGR 33 77) entschieden, dass diese Bestimmung nicht nur für
die

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Erschleichung von Bescheinigungen gilt, die den beispielsweise aufgezählten
ähnlich sind (Beglaubigungen), sondern für alle öffentlichen Beurkundungen,
namentlich auch für Kaufverträge, die ein Grundstück betreffen (Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR).
Dabei wurde offen gelassen, und es kann auch heute offen bleiben, ob in
Fällen, wo die falsche Beurkundung nur deshalb erschlichen wird, um
öffentliche Abgaben zu hinterziehen oder die Umgehung von
Höchstpreisvorschriften zu vertuschen, das Verbrechen des Art. 253 durch die
nach kantonalem Abgaberecht oder nach den eidgenössischen Bestimmungen über
die Bodenspekulation verwirkte Strafe abgegolten wird.
2.- Das Bundesgericht hat in Sachen Spörli und Beck die Auffassung widerlegt,
dass der Notar, der einen Kaufvertrag öffentlich beurkundet, nur die in der
Beurkundungsformel bezeugt en, von ihm unmittelbar sinnlich wahrgenommenen
Vorgänge verurkunde, insbesondere die Tatsache, dass die Parteien vor ihm
bestimmte Erklärungen abgegeben haben. An dieser Rechtsprechung ist
festzuhalten.
Der Notar fügt nicht einem von den Parteien selber beurkundeten schriftlichen
Vertrage der in dieser Form übrigens nicht gültig sein könnte - eine zur
Erhöhung der Glaubwürdigkeit einzelner Tatsachen bestimmte Formel bei, etwa
wie es die Urkundsperson tut, die eine Unterschrift beglaubigt, sondern seine
Aufgabe besteht darin, die Schrift als Ganzes in einem bestimmten Verfahren
herzustellen, das sie zur öffentlichen Urkunde über den Kaufvertrag im Sinne
des Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
OR und dadurch den Vertrag erst gültig macht. Alle Tatsache von
rechtlicher Bedeutung, über welche die Schrift Auskunft gibt, werden vom Notar
(öffentlich) beurkundet, gleichgültig ob er die Vertragsbestimmungen
mitunterschreibt oder ob seine Unterschrift nur eine diese Bestimmungen
einrahmende oder ihnen angehängte Formel deckt. Beurkunden (constater dans un
titre, attestare in un documento) heisst eine Urkunde anfertigen (BGE 72 IV
72
), und Urkunde,

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d. h. Schrift, die bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB), ist nicht bloss die Formel,
sondern das ganze Schriftstück über den Kaufvertrag. Der Notar genügte seiner
Pflicht, diesen öffentlich zu beurkunden, nicht, wenn der Sinn seiner
Tätigkeit nicht darin bestünde, Beweis für alle in der Schrift bezeugten, den
Kaufvertrag ausmachenden Tatsachen zu schaffen. Ob das kantonale Recht ihn
anweist, seine Unterschrift bloss unter eine Formel zu setzen in der Meinung,
dass für die Richtigkeit des übrigen Inhaltes der Schrift nur die
Vertragsparteien einzustehen hätten, ist unerheblich. Die bundesrechtlichen
Begriffe des Beurkundens und der Urkunde, insbesondere auch der öffentlichen
Urkunde (Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB, Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB), verlangen nicht eine Unterschrift
oder ein ähnliches Beglaubigungsmittel (vgl. BGE 70 IV 171). Dass Formel und
Vertragsbestimmungen eine Einheit, eben eine öffentliche Urkunde über einen
Kauf bilden, kommt übrigens im vorliegenden Falle in der Formel selbst zum
Ausdruck, welche die Schrift einleitet und abschliesst: «Kund und zu wissen
sei hiemit, dass vor mir dem unterzeichneten öffentlichen Notar des Kantons
Basel-Stadt folgender Kaufvertrag abgeschlossen worden ist .... Urkundlich
dessen ist dieser Kaufvertrag nach Vorlesung und Genehmigung von den
Komparenten und hernach von mir dem Notar unter Beisetzung meines amtlichen
Siegels unterzeichnet worden.
Die Begriffe des Beurkundens und der öffentlichen Urkunde setzen auch nicht
voraus, dass die Urkundsperson die festgehaltenen Tatsachen mit eigenen Sinnen
unmittelbar wahrgenommen habe. Der Zivilstandsbeamte, der eine Geburt in das
Register einträgt, beurkundet sie, ohne sie gesehen zu haben; er verlässt sich
auf die Angaben dessen, der sie anzeigt. Der Notar, der eine öffentliche
Urkunde über einen Vertrag errichtet, beurkundet alle zum Zustandekommen des
Vertrages nötigen Tatsachen. Soweit er sie nicht sinnlich unmittelbar
wahrnimmt,

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verlässt er sich auf die Angaben der Parteien oder ermittelt sie durch
Schlussfolgerungen aus sinnlich wahrnehmbaren Tatsachen. Insbesondere
beurkundet er nicht nur die Erklärungen, sondern auch den Willen der Parteien.
Der öffentlich beurkundete Vertrag ist kein blosses Protokoll über abgegebene
Erklärungen. Übereinstimmende Äusserungen allein können in Fällen, wo jede
Partei weiss, dass das Erklärte mit dem Willen der Gegenpartei nicht
übereinstimmt, auch gar nicht vertraglich binden (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR). Indem
der Notar feststellt, dass die Parteien mit dem Willen, einen Vertrag
abzuschliessen, bestimmte Erklärungen abgegeben und entgegengenommen haben,
bekräftigt er daher auch, dass diese Erklärungen mit dem Willen der Parteien
übereinstimmen (Willensäusserungen sind: Art. 1 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
OR) und dass jede die
Erklärung der andern als Ausdruck ihres wirklichen Willens auffasst. Weiss er,
dass die Parteien etwas erklären, was ihrem Willen nicht entspricht, und dass
jede Partei die Erklärung der andern als nicht ernst erkennt, so darf er die
Erklärungen nicht als Ausdruck ihres Vertragswillens beurkunden, sonst macht
er sich nach Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB der vorsätzlichen Urkundenfälschung
(Falschbeurkundung) schuldig. Tut er es nicht bewusst und gewollt, aber aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, so ist er wegen Fahrlässigkeit mit Busse
strafbar (Art. 317 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
StGB). Das Gesetz verpflichtet ihn zur Umsicht. Er
hat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu erforschen, ob das, was die
Parteien erklären, auch ihrem Willen entspricht und daher als Ausdruck des
Vertragswillens hingestellt werden darf. Die Kantone, denen das Bundesrecht
die Durchführung der öffentlichen Beurkundung anvertraut hat, haben denn auch
zum Teil in ihren Vorschriften diese Pflicht der Urkundsperson ausdrücklich
erwähnt und umschrieben. So bestimmt z. B. § 3 des basel-städtischen
Notariatsgesetzes vom 27. April 1911, dass die Notare bei der Beurkundung
rechtsgesehäftlicher Erklärungen «den Willen der Parteien sorgfältig zu
ermitteln» haben.

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Diese Aufgabe wird ihnen durch Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB erleichtert, der den Parteien
unter Androhung von Strafe verbietet, die Urkundsperson über die zu
beurkundenden Tatsachen zu täuschen.
Es liesse sich denn auch mit dem Zwecke, den das Gesetz durch das Erfordernis
der öffentlichen Beurkundung verfolgt, nicht vereinbaren, wenn nur die
abgegebenen Erklärungen, nicht der Vertrag als Ganzes als öffentlich
beurkundet zu gelten hätten. Das würde bedeuten, dass der in Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB
vorgesehene volle Beweis, den die Urkunde für die durch sie bezeugten
Tatsachen bis zum Nachweis der Unrichtigkeit ihres Inhaltes erbringt, nur für
die abgegebenen Erklärungen gälte. Wer den Abschluss des Vertrages nachweisen
wollte, könnte das durch Vorlegung der Urkunde allein nicht tun; er müsste
immer auch beweisen, dass die verurkundeten Erklärungen dem wirklichen Willen
der Parteien entsprachen. Auch Dritte könnten sich nicht darauf verlassen,
dass bis zum Beweis des Gegenteils der Vertrag überhaupt oder mit dem
angegebenen Inhalt zustande gekommen sei. Die Rechtssicherheit, die durch das
Erfordernis der öffentlichen Beurkundung gewährleistet werden soll, bestünde
nicht; die Urkunde hätte im wesentlichen bloss den Wert eines in einfacher
Schriftlichkeit festgelegten Vertrages mit beglaubigten Unterschriften.
3.- Unrichtig war im vorliegenden Falle die Angabe in den
Vertragsbestimmungen, der Kaufpreis sei auf Fr. 133333.35 festgesetzt worden.
Bloss die Verkäuferin Emilie Kaempf und möglicherweise auch der als Strohmann
des Käufers vorgeschobene Lotz waren der Meinung, er betrage soviel; Günther
und die im Namen der Verkäuferin verhandelnden Personen (Meier und die Töchter
der Verkäuferin) waren sich im klaren, dass der Käufer nur auf Fr. 123333.35
verpflichtet sein sollte. Unrichtig war auch die Angabe, die Verkäuferin
anerkenne gemäss Quittung vom 21. Januar 1949, eine Anzahlung von Fr. 10000.-
an den Kaufpreis erhalten zu haben; denn

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dieser Angabe konnte im Rahmen der verkundeten Vertragsbestimmungen
vernüftigerweise kein anderer Sinn beigelegt werden, als dass der Inhalt der
Quittung den Tatsachen entspreche, d. h. dass die Verkäuferin die Fr. 10000.-
tatsächlich erhalten habe. Der Notar hat denn auch die beiden Beschwerdegegner
ausdrücklich gefragt, ob dem wirklich so sei.
Die falschen Angaben sind im Sinne des Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB «beurkundet» worden. Zwar
ist eine schriftliche Lüge nur dann Falschbeurkundung, wenn die Schrift
bestimmt oder geeignet ist, die vorgelogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV
72
, 139; 73 IV 50, 109), und geht die Rechtsprechung der II. Zivilabteilung
des Bundesgerichtes dahin, dass die Angabe der Kaufpreisrestanz in der
öffentlichen Urkunde genüge, weil die Öffentlichkeit kein schuldwidriges
Interesse daran habe, dass der Kaufpreis in der Urkunde genau aufgedeckt werde
(BGE 50 II 147). Dass die Nennung eines «Kaufpreises» als wesentlichen
Bestandteils des Kaufes unerlässlich ist, nimmt jedoch auch dieses Urteil an
und ergibt sich namentlich aus der Rechtsprechung der I. Zivilabteilung,
wonach nicht nur die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung am Grundstück,
sondern der Kauf als Ganzes mit allen seinen für das Geschäft
wesensnotwendigen Willenserklärungen (essentialia negotii) öffentlich
beurkundet werden muss, ja darüber hinaus sämtliche im Einzelfall wesentlichen
Vertragsbestimmungen der Beurkundung bedürfen (BGE 68 11 233). Die von der 11.
Zivilabteilung gemachte Einschränkung, wonach die öffentliche Urkunde, damit
der Vertrag zivilrechtlich gültig sei, den Kaufpreis nicht in seiner vollen
Höhe anzugeben brauche, es vielmehr genüge, wenn der richtige Betrag auf Grund
der öffentlichen Urkunde in Verbindung mit anderen Beweismitteln bestimmt
werden könne, schliesst die Beweisbestimmung der öffentlichen Urkunde nicht
aus, sondern bedeutet bloss, dass diese Urkunde nicht einziges Beweismittel zu
sein brauche. Eine Urkunde im Sinne des Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB über eine

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bestimmte Tatsache liegt, wie der Kassationshof schon wiederholt ausgeführt
hat, nicht nur vor, wenn die Schrift vollen und unwiderlegbaren Beweis für die
Tatsache schafft, sondern schon dann, wenn sie bestimmt (oder geeignet) ist,
überhaupt die Rolle eines Beweismittels zu spielen. Das trifft hier zu, wo in
der Urkunde ausgeführt wurde, der Kaufpreis sei auf Fr. 133333.35 festgesetzt
worden und die Veräusserin anerkenne, daran schon eine Anzahlung von Fr.
10000.- erhalten zu haben. Es wäre selbst dann nicht anders, wenn die
öffentliche Urkunde über den Kauf eines Miteigentumsanteils an einem
Grundstück einen Kaufpreis überhaupt nicht zu erwähnen brauchte. Denn
tatsächlich haben Parteien und Urkundsperson einen solchen als Teil des
Vertragsinhaltes angegeben und damit dieser Angabe, so wie sie
niedergeschrieben wurde, Beweisbestimmung verliehen. Dass die Beschwerdegegner
einig waren, nicht die öffentliche Urkunde, sondern die tatsächlich getroffene
Vereinbarung solle unter ihnen Recht schaffen, ändert nichts. Solche
subjektive Vorbehalte können einer Schrift die objektive Beweisbestimmung
nicht nehmen, die ihr die Parteien nach Zweck und Aufmachung der Schrift
bewusst und gewollt verliehen haben. Das hat der Kassationshof für den Fall
eines schriftlich niedergelegten simulierten Mietvertrages entschieden (nicht
veröffentlichtes Urteil vom 10. März 1951 i. S. Baumgartner) und kann, wie er
schon in Sachen Spörli und Beck ausgeführt hat, bei der Aufnahme unwahrer
Vertragsbestimmungen in eine öffentliche Urkunde nicht anders sein. Es handelt
sich nicht etwa um Angaben, die, wie z. B. der Heimatort der Parteien, trotz
Aufnahme in die Vertragsurkunde nicht Gegenstand der Beurkundung bilden
sollen. Wenn ein Vertrag öffentlich beurkundet wird, sind alle Abmachungen,
welche die Beteiligten als Vertragsbestimmungen aufreihen lassen, Gegenstand
der Beurkundung. Auch im vorliegenden Falle war es nicht anders; gerade weil
die Beschwerdegegner in der öffentlichen Urkunde ein Mittel sahen, Dritte und
die Verkäuferin

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selbst über die Höhe des Kaufpreises zu täuschen, haben sie die unwahren
Angaben aufnehmen lassen.
Nach Art. 110 Ziff. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB genügt übrigens schon, dass sieh die Aufnahme der
angeblichen Vereinbarung eines Kaufpreises von Fr. 133333.35 in die
öffentliche Urkunde und die Angabe, wonach Fr. 10000.- davon schon bezahlt
seien, zum Beweise dieser Tatsachen eigneten; die Beschwerdegegner hätten
nicht einmal den Willen zu haben brauchen, sie auch tatsächlich als
Beweismittel über den vereinbarten Kaufpreis und die angeblich geleistete
Anzahlung zu verwenden. Die erwähnte Eignung steht ausser Frage. Gerade zur
Schaffung eines Beweismittels nicht nur für das Versprechen der ÜBERTRAGUNG
des Kaufgegenstandes sondern auch für die Übrigen Vertragsbestimmungen,
insbesondere den Kaufpreis und die geleisteten Anzahlungen, werden solche
Kaufverträge öffentlich beurkundet. Diese Urkunden erwecken den Schein der
Richtigkeit der darin aufgenommenen Vertragsbestimmungen, ja erbringen gemäss
Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB für die durch sie bezeugten Tatsachen geradezu vollen Beweis,
solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. Die
vorkaufsberechtigten Miteigentümer sind denn auch auf das Täuschungsmanöver
hereingefallen, weil sie sich auf die Richtigkeit der verurkundeten Tatsachen
verlassen haben. Die Eignung der Urkunde, die unwahren Angaben zu beweisen,
erschöpfte sich aber keineswegs darin. In mehrfacher Hinsicht hätte mit dieser
Urkunde später bewiesen werden können, dass ein Kaufpreis von Fr. 133333.35
vereinbart und eine Anzahlung Von Fr. 10000.- geleistet worden sei: in einem
Prozesse zwischen den Erben der Frau Kaempf und Lotz, bei in Weiterverkauf des
Miteigentumsanteils durch Lotz oder Günther, in einer güterrechtlichen oder
erbrechtlichen Auseinandersetzung, gegenüber Steuerbehörden, Gläubigern usw.
4.- Die unrichtige Beurkundung betraf Tatsachen, die im Sinne des Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,

StGB rechtliche erheblich waren.

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Höhe des Kaufpreises und Anzahlungen sind schon für das Verhältnis unter den
Parteien rechtlich nicht ohne Belang, konnten aber auch in manchen anderen
rechtlichen Beziehungen bedeutsam sein.
5.- Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB setzt eine Täuschung voraus und verlangt, dass die
unrichtige Beurkundung mit ihr ursächlich zusammenhange. Beide Merkmale sind
hier objektiv erftüllt, denn Strafgericht und Appellationsgericht stellen
verbindlich fest, dass der Notar guten Glaubens war, der Kaufpreis sei
wirklich auf Fr. 133333.35 vereinbart worden und Fr. 10000.- seien anbezahlt,
und dass er durch die Täuschung zur unrichtigen Beurkundung veranlasst wurde.
6.- In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB Vorsatz, d. h. dass der
Täter sich der objektiven Tatbestandsmerkmale bewusst gewesen sei und sie mit
Willen verwirklicht habe. Falls das Appellationsgericht diese subjektiven
Merkmale als erstellt betrachtet, was es bis jetzt offen gelassen hat, sind
die Beschwerdegegner wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung zu
bestrafen.
Dem Einwand der Beschwerdegegner, sie seien sich nicht bewusst gewesen, dass
sie Unrecht täten, fehlt angesichts der Feststellungen über die mit der
Erschleichung der falschen Beurkundung verfolgten Zwecke und das Vorgehen
(Verwendung einer inhaltlich unwahren, durch Täuschung der Frau Kaempf
erschlichenen Quittung, Lüge gegenüber dem Notar trotz ausdrücklicher
Befragung, ob die Fr. 10000.- wirklich bezahlt seien) jede ernsthafte
Grundlage. Jedenfalls hätte aber der behauptete Rechtsirrtum nicht auf
«zureichenden Gründen» im Sinne des Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB beruht. Ein Mindestmass von
Pflichtgefühl, das von einem Liegenschaftsmäkler sogut wie von einem
Schuhhändler verlangt werden kann, hätte den Beschwerdegegnern sagen können,
dass es unrecht sei, einen Notar, zumal in Verfolgung eigennütziger Zwecke,
derart hinters Licht zu führen.

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Demnach erkennt der Kassationshof
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. November 1951 aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 IV 105
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 30. Mai 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 IV 105
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 253 StGB. Erschleichung der falschen Beurkundung eines Kaufvertrages, begangen durch unwahre...


Gesetzesregister
OR: 1 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76
3    Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77
StGB: 20 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
253 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.445
ZGB: 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
BGE Register
50-II-142 • 70-IV-169 • 72-IV-71 • 73-IV-47 • 78-IV-105
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
notar • kaufpreis • wille • unterschrift • beschwerdegegner • basel-stadt • richtigkeit • kassationshof • beweismittel • miteigentumsanteil • weiler • erschleichen einer falschen beurkundung • falsche angabe • vorkaufsrecht • bundesgericht • falschbeurkundung • wissen • wirklicher wille • wiese • barzahlung • anklage • voller beweis • strafgericht • strohmann • vorlesung • vorsatz • strafgesetzbuch • nacht • guter glaube • bescheinigung • angabe • vertragsinhalt • vertragspartei • kopie • kauf • zahl • beschuldigter • vertragsabschluss • entscheid • beweis • benutzung • bruchteil • form und inhalt • bewilligung oder genehmigung • begründung des entscheids • konkursdividende • berechnung • willenserklärung • eigentumserwerb • hinterziehung • tonbildträger • betrug • heimatort • rechtssicherheit • tag • busse • verurteilung • tod • frage • beglaubigung • bestandteil • wert • wahrheit • vorlegung • rang • bodenspekulation • erbrecht • notariatsgesetz • vorinstanz • sprache • stelle • verurteilter • kantonales recht • erbe • mutter • schuh
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33/1952 S.77