S. 61 / Nr. 11 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 78 III 61

11. Entscheid vom 10. Januar 1952 i. S. Rappo.

Regeste:
Unpfändbarkeit der Versicherungssumme.
Vom Versicherungsgeld ist soviel unpfändbar, als der Schuldner zur Zeit der
Pfändung zum Ersatz der zerstörten Kompetenzstücke nötig hat, und zwar auch
dann, wenn er aus dem Versicherungsgeld

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vorab pfändbare Gegenstände angeschafft hatte (Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG, Art. 55 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 55

VVG).
Insaisissabilité de la somme assurée.
La somme assurée est insaisissable dans la mesure où le débiteur en a besoin
au moment de la saisie pour remplacer les biens insaisissables qui ont été
détruits, alors même qu'il en aurait déjà dépensé une partie pour se procurer
des biens saisissables (art. 92 LP, art. 55 al. 2 LCA).
Impignorabilità dell'indennità di assicurazione.
L'indennità di assicurazione è impignorabile nella misura in cui il debitore
ne ha bisogno al momento del pignoramento per sostituire i beni impignorabili
che sono stati distrutti, quand'anche egli ne avesse già speso una parte per
procurarsi dei beni pignorabili (art. 92 LEF, art. 55 cp. 2 LCA).

A. - Gegen die Pfändung des Betrages von Fr. 400.- von einem für den Schuldner
bei der Gerichtskasse deponierten Barbetrag von Fr. 3315.- führte jener
Beschwerde mit der Begründung, beim Brand seines Hauses seien ihm das meiste
Mobiliar sowie die gesamten Schuhmacherwerkzeuge und Maschinen verbrannt. Das
zum Ersatz dieser Kompetenzstücke bestimmte Versicherungsgeld, zu dem das
Depot bei der Gerichtskanzlei gehört habe, sei ebenso unpfändbar wie die
Kompetenzstücke selbst auch nach Art. 55 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 55
VVG bleibe die Ersatzleistung
für Kompetenzstücke dem Gemeinschuldner vorbehalten. Nach der Praxis des
Bundesgerichts (BGE 52 III 176) seien für einen Schuster die Nähmaschine,
Lederwalzmaschine und Schuhklebepresse Kompetenzstücke für solche Werkzeuge
namentlich sei die Versicherungssumme ausbezahlt worden.
Nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde hatte der Schuldner aus der
Mobiliarversicherung Fr. 17800.- erhalten, woran am 22. August 1951 auf
Postscheckkonto Fr. 13350. einbezahlt und am 25. August Fr. 3315.- bei der
Gerichtskanzlei hinterlegt worden waren. Nach der Pfändung der Fr. 400.- von
letzterem Depot am 5. November wurde der Rest am 24. November dem Schuldner
ausgehändigt; am 12. Dezember Betrug sein Postscheckguthaben Fr. 4230.-, worin
jener Rest inbegriffen zu sein scheint. Daraus gehe, führt die Vorinstanz aus,
hervor, dass der Schuldner noch über Geld ausser dem ihm am

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24. November ausgehändigten Depotrest verfüge. Wenn er einen Grossteil der
erhaltenen Mobiliarentschädigung zum Bau einer Wohnbaracke verwendet habe, so
müsste, falls die Fr. 400.- als unpfändbar zu betrachten wären, diese
Liegenschaft gepfändet werden. Habe er einen Teil der Mobiliarentschädigung
für den Hausbau verwendet, so beweise er damit, dass sein früherer Hausrat und
Werkzeugbestand über das Notwendige hinausgegangen sei, da er nicht den ganzen
Gegenwert davon zur Ersetzung der Kompetenzstücke verwendet habe. Ein Betrag
von Fr. 12000.- erscheine hiefür angemessen. Angesichts des ganzen bezogenen
Versicherungsbetrages sei daher die Pfändung der Fr. 400.- zulässig. Überdies
habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die Pfändung dieses Betrages
ihn an der Anschaffung der nötigen Kompetenzstücke hindere; er gebe selbst zu,
dass nur ein Teil der vergüteten Mobilien Kompetenzstücke gewesen seien.
B. - Mit dem vorliegenden Rekurs führt der Beschwerdeführer noch aus, da er
ohne Werkzeug nicht habe auf dem Beruf arbeiten können, habe die Familie
zuerst aus dem Versicherungsgeld leben müssen; dann habe er gebaut, und erst
jetzt könne er Berufs- und Hausgerät anschaffen; für das Nötigste sollte er
mindestens noch Fr. 10000.- haben. Wenn er dann Material und Maschinen
angeschafft habe, werde er mehr Schulden als je zuvor haben. Er benötige also
die Fr. 400.- unbedingt an den Kauf von Maschinen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
«Befinden sich unter den versicherten Sachen unpfändbare Vermögensstücke (Art.
92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG), so verbleibt der für diese Vermögensstücke begründete
Versicherungsanspruch dem Gemeinschuldner und seiner Familie» (Art. 55 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 55

VVG). Diese Bestimmung gilt, entgegen dem Randtitel «Konkurs des
Versicherungsnehmers», nicht nur im Konkurs, sondern auch für die Pfändung; es
ist Sache der

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Aufsichtsbehörden, über diese Fälle von Unpfändbarkeit zu befinden.
Die Argumentation der Vorinstanz geht dahin, dass der Schuldner, wenn er zur
Anschaffung der Kompetenzstücke (inklusive Berufswerkzeug) Fr. 12000.
benötige, die Versicherungssumme von Fr. 17800.- aber bis auf die bei der
Pfändung noch vorhandenen Fr. 3315.- (und den allfälligen Rest auf dem
Postcheck-Konto) anderweitig verbraucht habe, dann nicht diesen Rest als
Kompetenz beanspruchen dürfe, sondern sich die Annahme gefallen lassen müsse,
dass der verbrauchte Teil der Versicherungssumme vorab zur Anschaffung von
Kompetenzstücken bestimmt war. Diese Betrachtungsweise geht fehl. Es steht im
Belieben des Schuldners, in welcher Reihenfolge er den Ersatz für die
versicherten und zerstörten Objekte anschaffen will. Wenn der Rekurrent, wie
er behauptet, zuerst pfändbare Gegenstände anschaffte, wie das Wohngebäude,
und den verbleibenden Rest für den Ersatz der Kompetenzstücke verwenden will,
so geschieht den Gläubigern dadurch kein Unrecht, da diese ja, wie die
Vorinstanz selber ausführt, alsdann eben auf jene pfändbaren Ersatzgegenstände
greifen können. Freilich mag dies hier zu einem wenig sinnvollen Ergebnis
führen, indem die Pfändung eines Bargelddepots für alle Beteiligten
zweckmässiger und für den Schuldner wahrscheinlich weniger verlustreich ist
als die in Frage kommende Pfändung der neuen Liegenschaft. Allein wenn der
Schuldner dies vorzieht, ist es seine Sache, und es kann ihm nicht eine
gesetzwidrige Lösung mit der Begründung aufgedrängt werden, dass sie
praktischer ist als das gesetzmässige Vorgehen.
Dagegen darf der Schuldner aus der Versicherungssumme nur soviel als
unpfändbar beanspruchen, als nötig ist zur Ersetzung derjenigen
Kompetenzstücke, die beim Brand untergegangen sind. Es kommt also nicht nur
darauf an, was der Rekurrent heute an Kompetenzstücken, namentlich
Berufswerkzeug, nötig hat, sondern auch darauf, was er an solchen vor dem
Brande gehabt hat. Für die Neuausstattung

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mit Kompetenzstücken über den früheren Bestand hinaus kann die
Versicherungssumme nicht Unpfändbarkeit beanspruchen. Es ist daher
festzustellen, was der Rekurrent vor dem Brande an Kompetenzstücken besessen
hatte und wieviel davon er im Zeitpunkt der Pfändung schon ersetzt hatte; nur
für den damals noch nicht ersetzten Teil musste ihm das erforderliche Geld
belassen werden. Die von der Vorinstanz genannte Ziffer von Fr. 12000.-
scheint den für die Ersetzung aller Kompetenzstücke nötigen Betrag zu
bezeichnen; denn wäre damit der Betrag zur Anschaffung nur der zur Zeit noch
fehlenden gemeint, so hätte die Vorinstanz die Fr. 400.- nicht pfändbar
erklärt, da offenbar zur Zeit der Pfändung ausser den Fr. 3315.- nur wenig
Geld mehr vorhanden war, jedenfalls nur ein kleiner Bruchteil der Fr. 12000.-.
Reichte der vorhandene Barbetrag nicht aus, um daraus die noch fehlenden
Ersatzkompetenzstücke anzuschaffen, so musste dem Rekurrenten der Betrag von
Fr. 400.- zu diesem Zwecke belassen werden, und der Gläubiger war auf die
Pfändung vorab angeschaffter pfändbarer Sachen angewiesen, wenn der Schuldner
es nicht vorzog, auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit des Bargeldes zu
verzichten.
Für die Beurteilung der Pfändbarkeit der Fr. 400.- ist aber ausserdem
gegebenenfalls Art. 92 Ziff. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG zu beachten, wonach die Kompetenzqualität
auch den zur Beschaffung der Nahrungs- und Feuerungsmittel für die nächsten
zwei Monate erforderlichen Barmitteln zukommt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 78 III 61
Date : 01. Januar 1952
Published : 10. Januar 1952
Source : Bundesgericht
Status : 78 III 61
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Unpfändbarkeit der Versicherungssumme.Vom Versicherungsgeld ist soviel unpfändbar, als der...


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SchKG: 92
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BGE-register
52-III-176 • 78-III-61
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