S. 157 / Nr. 35 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 78 III 157

35. Entscheid vom 8. Dezember 1952 i. S. Rössler.

Regeste:
Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG.
Was ist einem besonders für Devotionalien ausgebildeten Schreiner, der sein
Tätigkeitsgebiet auf andere Zweige dieses Berufes erweitert hat, als
unpfändbar zu belassen? Begriff des Berufes und des unentbehrlichen
Werkzeuges.
Biens insaisissables selon l'art. 92 ch. 3 LP.
Que doit-on laisser à titre de biens insaisissables à un menuisier spécialisé
dans la confection d'objets de piété mais qui a par la suite étendu le champ
de son activité à d'autres branches de sa profession? Ce qu'il faut entendre
par profession et instruments de travail indispensables.
Beni impignorabili a norma dell'art. 92 cifra 3 LEF.
Quali arnesi debbono essere lasciati a titolo di beni impignorabili ad un
falegname specializzato nella costruzione di oggetti di devozione, ma che ha
in seguito esteso il campo della sua attività ad altri rami della professione?
Nozione della professione e degli arnesi (li lavoro indispensabili.

A. - Das Betreibungsamt Lachen stellte in der Betreibung der Frau Rössler
gegen den Ehemann für Alimente

Seite: 158
eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein aus. Es stellte fest, der
Schuldner besitze kein pfändbares Vermögen. Die Schreinerwerkzeuge, worunter
je eine Hobel-, Bohr- und Schleifmaschine, seien ihm zur Berufsausbildung
unentbehrlich.
B. - Auf Beschwerde der Gläubigerin erklärte die untere Aufsichtsbehörde die
Bohrmaschine und die Kehlmaschine als pfändbar «eventuell hat das
Betreibungsamt die zur Deckung der Forderung erforderlichen Pfänder
aufzunehmen.
C. - Der Schuldner rekurrierte und hielt an der Unpfändbarkeit der als
pfändbar erklärten Gegenstände fest. Er legte das Gutachten eines
Schreinermeisters vor, das bestätigt, dass er sich auf den verschiedenen
Gebieten der Holzverarbeitung betätige (Bildhauerei, Stuhlschreinerei,
Möbelschreinerei). «Um diese Arbeitszweige rationell und konkurrenzfähig zu
betreiben, sind die in seiner Werkstätte befindlichen Maschinen alle
notwendig... Ohne diese maschinellen Einrichtungen ist es heutzutage nicht
möglich, sich auf den oben angeführten Arbeitsgebieten konkurrenzfähig zu
betätigen.» Doch wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs am 16.
Oktober 1952 ab, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Wie sich aus der...
Pfändungsurkunde... ergibt, verfügt der Beschwerdeführer über einen
verhältnismässig beträchtlichen Maschinenpark. Bei seiner wirtschaftlichen
Betätigung steht denn auch eher der Einsatz der verschiedenen Maschinen im
Vordergrund, während die Verwertung der persönlichen Fähigkeiten und die
Ausnützung der eigenen Arbeitskraft, also gerade die typischen Merkmale des
Berufes, daneben in den Hintergrund treten. Der Beschwerdeführer übt somit
keinen Beruf aus, sondern führt einen Gewerbebetrieb. In einem solchen Betrieb
aber sind die vorhandenen Maschinen pfändbar.
D. - Mit vorliegendem Rekurse hält der Schuldner daran fest, dass die Pändung
der beiden Maschinen abzulehnen sei.

Seite: 159
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die Annahme des vorinstanzlichen Entscheides, die persönliche Tätigkeit
des Rekurrenten stehe hinter der Ausnützung kapitalistischer Erwerbsfaktoren
zurück, stützt sich im wesentlichen einfach auf die Tatsache, dass er einen
Werkzeug- und Maschinenpark im Schätzungswerte von Fr. 3000.- gebraucht. Diese
Betrachtungsweise ist nicht haltbar. Es gibt Berufe mit weit überwiegender
persönlicher Tätigkeit, wobei sich der Berufsmann mechanischer Hilfsmittel von
derartigem Werte zu bedienen pflegt und darauf angewiesen ist (vgl. BGE 60 III
110
). Dass es sich beim Beruf eines vielseitig beschäftigten Schreiners anders
verhalten müsse, darf nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Verhältnisse
des Rekurrenten bedürfen der nähern Abklärung. Es genügt auch nicht etwa,
festzustellen, dass die Verwendung von Arbeitsgerät im erwähnten Wert betrage
bei einem allein arbeitenden Schreinermeister ungewöhnlich sei. Gerade beim
Rekurrenten können eben besondere Verhältnisse vorliegen, was er selbst mit
einem Privatgutachten darzulegen versucht.
2.- Gewiss erhebt sich die Frage, ob der als Holzbildhauer für Devotionalien
ausgebildete Rekurrent sich nicht auf diesen Berufszweig beschränken könnte
und dabei ein ausreichendes Auskommen fände. In diesem Falle wären offenbar
einige der von ihm bei seiner jetzigen umfassenderen Tätigkeit gebrauchten
Gegenstände entbehrlich und somit nicht nach Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unpfändbar.
Sollte aber, wie dies der Rekurrent geltend macht, der Beschäftigungsgrad in
jenem Spezialberufe zurückgegangen sein, so dass dieser ihm kein genügendes
Auskommen mehr zu bieten vermöchte, so kann er als unpfändbar auch weiteres
Berufswerkzeug beanspruchen, um sich eben zur Erzielung eines hinreichenden
Erwerbes auch in andern Zweigen des Schreinerberufes betätigen

Seite: 160
zu können (BGE 53 III 128, 73 III 59, 75 III 93). Es bleibt zu untersuchen, ob
und wie weit dies zutreffe. Die allfällige Bejahung dieser Frage würde
immerhin der andern rufen, ob der Rekurrent etwa füglich den erlernten
Spezialberuf aufgeben könnte, um sich hinfort nur noch als allgemeiner
Schreiner (oder in einem andern Spezialgebiete, z. B. der Stuhl- und
Tischherstellung) zu betätigen. Alsdann würden sich die nur für die
aufzugebenden Berufszweige erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und sonstigen
Gerätschaften als entbehrlich und damit pfändbar erweisen.
3.- Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG schützt die persönliche Arbeit, auch wenn die
Fähigkeit dazu nicht auf darauf gerichteter Ausbildung von bestimmter Dauer
beruht. Jedenfalls ist auch ein gewöhnlicher, nicht spezialisierter Schreiner
als Berufsmann zu betrachten und des Schutzes des Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
teilhaftig. Verrichtet er die Arbeit allein, also ohne die Möglichkeit der
Arbeitsteilung, so ist, auch wenn er sich in reichlichen Masse mit
mechanischen Hilfsmitteln ausgestattet hat, nicht ohne weiteres von
überwiegender Ausnützung kapitalistischer Erwerbsfaktoren zu sprechen. Davon
könnte nur die Rede sein, wenn seine Tätigkeit wesentlich bloss in der
Bedienung von Maschinen bestünde, gleichviel ob er dabei seiner Fertigkeiten
als Schreiner bedürfe oder nicht. Aber eine solche Schreinerei, bei der
allerdings jeder Kompetenzanspruch ausgeschlossen wäre, gibt es als Betrieb
eines Einzelnen kaum, im Gegensatze zu einer von Mehreren betriebenen Fabrik.
Lässt sich (wie es nach den bisher vorliegenden Akten zutrifft) der Tätigkeit
des Rekurrenten der Berufscharakter nicht absprechen, so wird noch zu prüfen
sein, welcher Gegenstände er bedürfe, um konkurrenzfähig zu sein (BGE 53 III
54
, 63). Nötigen falls ist hierüber eine Expertise anzuordnen. Seltenheit der
Benützung einer Maschine ist an und für sich kein Grund, die Freigabe
abzulehnen. Sie spricht einerseits gerade für das Vorherrschen der
persönlichen Tätigkeit. Anderseits schliesst sie die Unentbehrlichkeit

Seite: 161
für eine wesentliche Verrichtung nicht aus.
4.- Über Kompetenzansprüche hinwegzugehen, rechtfertigt endlich weder die in
beiden Vorinstanzen erwogene Möglichkeit der Abschlagszahlungen, noch die von
der untern Aufsichtsbehörde angedeutet e Aussicht des Rekurrenten, als
Arbeiter zu besserm Verdienste zu kommen. Einen selbständigen gegen einen
unselbständigen Erwerb austauschen, kann einem Berufsmanne grundsätzlich nicht
zugemutet werden (BGE 47 III 204). Jedenfalls steht es den Betreibungsbehörden
nicht zu, ihn dazu durch Pfändung unentbehrlichen Berufswerkzeuges zu zwingen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 III 157
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 08. Dezember 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 III 157
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Unpfändbarkeit nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG.Was ist einem besonders für Devotionalien ausgebildeten...


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
BGE Register
47-III-204 • 53-III-128 • 53-III-54 • 60-III-110 • 73-III-59 • 75-III-93 • 78-III-157
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schreiner • werkzeug • schuldner • vorinstanz • betreibungsamt • untere aufsichtsbehörde • frage • mechaniker • biene • wert • berufsausbildung • arbeitnehmer • kantonales rechtsmittel • schuldbetreibungs- und konkursrecht • mass • mais • fabrik • schreinerei • deckung • teilhaftung
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