S. 457 / Nr. 79 Obligationenrecht (d)

BGE 78 II 457

79 Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. Oktober 1952 i. S. Exacta Watch A.-G.
gegen Montres Exactus A.-G.

Regeste:
Firmen- Marken-, Wettbewerbsrecht.
Zur Aufnahme von Sachbezeichnungen in die Firma (Art. 944 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR und 44
Abs. 1 HRegV).
Die Geschäftefirma als Handelsmarke; Schutzbedingung (Art. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
.3 MSchG).
Unlauterer Wettbewerb durch markenmässigen Gebrauch eines mit der gültigen,
wenn auch markenrechtlich nicht schutzfähigen Geschäftefirma verwechselbaren
Zeichens (Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
UWG).

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Droit concernant les raisons de commerce, les marques et la concurrence.
Insertion dans la raison de commerce de désignations de choses (art. 944 al. 1
Co et 44 al. 1 ORC).
La raison de commerce comme marque de fabrique (art. 1 à 3 LMF). Concurrence
déloyale consistant dans l'emploi comme marque d'un signe prêtant à confusion
avec une raison de commerce valable mais non susceptible de protection comme
marque de fabrique (art. 1er al. 2 lettre d LCD).
Ditte commerciali, marche e concorrenza. Designazioni di cose nella ditta
(art. 944 cp. 1 CO e art. 44 cp. 1 ORC).
La ditta commerciale come marca di fabbrica; presupposto della sua protezione
(art. 1-3 LMF).
Concorrenza sleale che consiste nell'uso, come marca, d'un segno confondibile
con una ditta commerciale valida ma non suscettiva di essere protetta quale
marca di fabbrica (art. 1, cp. 2, lett. d LCS).

Die Montres Exactus A. -G., Uhrenfabrik in Neuenburg, klagte gegen die am 10.
September 1951 gegründete Uhrenfabrik Exacta Watch A.-G. in Biel mit den
Begehren:
1. Es sei die Löschung der Firma Exacta Watch A.-G. im Handelsregister zu
verfügen.
2. Es sei der Beklagten zu verbieten, in Zukunft das Wort Exacta in ihrer
Firmabezeichnung zu führen oder als Marke oder sonstwie zu gebrauchen, unter
Androhung der Straffolgen im Widerhandlungsfall.
3. Die Beklagte sei zu verurteilen, alle Waren, Druckerzeugnisse,
Reklameschilder, Stempel usw., auf welchen das Wort Exacta angebracht ist, zu
vernichten, eventuell die Aufschrift Exacta zu entfernen, unter Androhung der
Straffolgen im Unterlassungsfall.
Das Handelsgericht des Kantons Bern urteilte am 10. Juli 1952. Es wies das
Klagebegehren 1 wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage ab, hiess aber die
Klagebegehren 2 und 3 im wesentlichen gut, jenes für die Verwendung des Wortes
Exacta im Zusammenhang mit Uhren und dieses in der eventuell beantragten Form.
Auf Berufung der Beklagten hin bestätigt das Bundesgericht den angefochtenen
Entscheid aus nachstehenden Erwägungen:
1.- Die Berufung bringt vor, das Wort «exact» sei, auf Uhren bezogen, typische
Beschaffenheitsangabe, daher Gemeingut und firmenrechtlich wie markenrechtlich
nicht

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schutzfähig. Sollte der Allgemeingut-Charakter der Bezeichnung «exact»
verneint werden, so könnte trotzdem die Klägerin mangels Gebrauchspriorität
der Beklagten die markenmässige Verwendung nicht verwehren, abgesehen davon,
dass eine solche nicht einmal erwiesen sei.
2.- Bei ihrer Argumentation scheint die Beklagte zu übersehen, dass sich die
für die Firmenbildung von Aktiengesellschaften massgeblichen Grundsätze mit
denjenigen für die Markenbildung nicht decken. So kennt Art. 944 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR, im
Gegensatz zu Art. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG, kein Verbot der Verwendung eines im Gemeingut
stehenden Zeichens. Vielmehr darf gemäss jener Bestimmung die Firma neben dem
vom Gesetz vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt auch Angaben enthalten, die
zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die
Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen,
vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine
Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
Demnach sind Sachbezeichnungen in der Firma an sich zulässig. Tatsächlich
werden sie häufig einbezogen; man denke an die vielen Gesellschaften, die sich
Maschinenfabrik, Treuhandvereinigung usw. nennen.
Jedoch erhebt sich die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob nicht die Firma
der Klägerin gegen Art. 44 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 44 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:
a  die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertreter;
b  die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Aktiengesellschaft zu gründen;
c  die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
d  die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag sowie die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;
e  die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden und die entsprechenden Personenangaben;
f  die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
g  die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 629 Absatz 2 OR;
h  die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
i  die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer;
j  falls das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
HRegV verstosse, der die Aufnahme von
Bezeichnungen, welche nur der Reklame dienen, untersagt. Allein das
Erfordernis der Exaktheit ist für Uhren dermassen selbstverständlich, dass die
Einführung des Ausdruckes «exaktus» in die Firma einer Uhrenfabrik kaum als
reklamehafte Berühmung von Präzisionsarbeit empfunden wird und jedenfalls
nicht geeignet ist, ernsthaft als solche zu wirken. «Exactus» als Teil des
Firmenamens einer Aktiengesellschaft ist daher so wenig zu beanstanden, wie
etwa die Bezeichnungen «Veritas», «Sekuritas», «Fides», «Hygiena», «Express»
usw. (vgl. HIS, Kommentar zu Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR N. 100).

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3.- Den Hauptbestandteil ihrer Firma, nämlich das Wort «Exactus», hat die
Klägerin als Marke hinterlegt. Dem steht - was die Vorinstanz nicht beachtete
- Art. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG entgegen. «Exactus» gehört zu den Gemeingutbezeichnungen von
der Art, wie sie schon in BGE 27 II 616 f. als für die Markenbildung
untauglich verworfen wurde. Deswegen kann die Klägerin aus der erfolgten
Eintragung keine markenrechtlichen Ansprüche herleiten. Dann ist sie auch
nicht zur markenrechtlichen Unterlassungsklage befugt, womit sich eine
Erörterung ihrer von der Beklagten bestrittenen Gebrauchspriorität erübrigt.
Zwar werden laut Art. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
MSchG die Geschäftsfirmen als Handelsmarken
betrachtet. Und Art. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG fügt bei, dass schweizerische Geschäftsfirmen,
welche als Marken gebraucht werden, mit der Eintragung in das Handelsregister
den Schutz des Gesetzes geniessen. Das heisst aber nicht, dass jede
markenmässig benützte Firma schlechtweg geschützt sei. Die Rechtsprechung hat
stets verlangt, dass als Voraussetzung dafür die Anforderungen des MSchG
erfüllt sein müssen (BGE 43 II 96). Gerade das trifft hier nicht zu.
4.- Indessen wäre, da die Firma der Klägerin unanfechtbar besteht, von Seite
der Beklagten ein Gebrauch des Wortes «Exacta» als Marke aus anderem Grunde
unstatthaft. Er würde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
UWG eine Massnahme
darstellen, die bestimmt oder geeignet ist, Verwechslungen mit den Waren,
Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines Dritten herbeizuführen.
Freilich behauptet die Beklagte, sie habe ihre Firmabezeichnung «Exacta» nicht
als Marke benützt. Demgegenüber hat aber die Vorinstanz festgestellt, die
Gefahr, dass das künftig geschehe, liege auf der Hand. Solch drohende Störung
muss auch im Anwendungsgebiete des UWG zur Klagelegitimation genügen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 457
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 15. Oktober 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 457
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Firmen- Marken-, Wettbewerbsrecht.Zur Aufnahme von Sachbezeichnungen in die Firma (Art. 944 Abs. 1...


Gesetzesregister
HRegV: 44
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 44 Errichtungsakt - Die öffentliche Urkunde über den Errichtungsakt muss enthalten:
a  die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie gegebenenfalls zu deren Vertreterinnen und Vertreter;
b  die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Aktiengesellschaft zu gründen;
c  die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind;
d  die Erklärung jeder Gründerin und jedes Gründers über die Zeichnung der Aktien unter Angabe von Anzahl, Nennwert, Art, Kategorie und Ausgabebetrag sowie die bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten;
e  die Tatsache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt wurden und die entsprechenden Personenangaben;
f  die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision;
g  die Feststellung der Gründerinnen und Gründer nach Artikel 629 Absatz 2 OR;
h  die Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründerinnen und Gründern vorgelegen haben;
i  die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer;
j  falls das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt wird oder Einlagen in einer anderen Währung geleistet werden als derjenigen des Aktienkapitals: die angewandten Umrechnungskurse.
MSchG: 1 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
2 
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
OR: 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
UWG: 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten.
BGE Register
27-II-613 • 43-II-93 • 78-II-457
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktiengesellschaft • anschreibung • beklagter • benutzung • bezogener • biel • bundesgericht • charakter • distanz • eintragung • entscheid • form und inhalt • frage • handelsgericht • mais • markenschutz • phantasiebezeichnung • sachbezeichnung • stempel • uhr • unlauterer wettbewerb • unterlassungsklage • unternehmung • vernichtung • verurteilung • verwechslungsgefahr • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • wahrheit • wiese