612 civilreciitspilege.

das Bundesgericht nach Art. 80 des Org.-Ges. verbindliche Feststellung
thatsächlicher Verhältnisse, allerdings nach technischen Gesichtspunkten
vorgenommen Diese Feststellung ist nicht aktenwidrig, und daher ist
aus diesem Grunde das handelsgerichtliche Urteil zu bestätigen. Auch
eine Rückweisung der Akten rechtfertigt sich nicht, da es eine Frage
der dem kantonalen Prozessrecht unterstehenden Beweiswürdigung ist, ob
sich das Handelsgericht einzig aus das Gutachten Arndt stützen konnte,
ohne die von den Parteien eingelegten Privatgutachten zu berücksichtigen

4. Eine redaktionelle Änderung des Patentanspruches 1 der Beklagten
ist schon ans dem Grunde nicht vorzunehmen, weil die Kiägerin kein
solches Begehren in ihrer Berufungserklärung gestellt hat. Endlich
ist auch die Frage, ob für die Entscheidung dieses Rechtsstreites
das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den
gegenseitigen Patent-, Musterund Markenschutz vom 16. August 1894 zu
Grunde zu legen sei, nicht mehr vom Bundesgerichte zu prüfen, da, wie
aus den vorstehenden Erwägungen ersichtlich ist, die Priorität über
die Neuheit der Erfindung der Beklagten nicht in Frage kommt. (Vgl.
zu diesem Urteil auch das in Sachen Maschinenbau-Aktiengeselkschaft,
vormals Beck & Henkel, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen Kaiser &
(Sie., Klägerin und Berufungsbeklagte, vom 27. Dezember 1901 *). '

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil iser
Handelsgerichts des Kantons Zürich in allen Teilen be.tätigt.

* Oben Nr. 63.V. Fabrikund Handelsmarken. N° 65.' 613

V. Fabrikund Handelsmarken. Marques de fabrique.

65. Urteil vom 5. Oktober 1901 in Sachen Société anonyme des Chocolats
au lait F. L. Cailler gegen Berner Chokoladensabrik Tobler & Eie.

Passiutegizimntion gegenüber einer Klage aus
Markennackaàmung. _-Wortmarke; Grundsätze über Z
zeldssz'gkeit. Schutzfe'e'ln'ge Phantasie- benennemg oder gemeinfressie
Sachoder Eigenschaflsbezeichnung ( crémant für Chocotadeprodukte) ?

A. Durch Urteil vom 6. Juni 1901 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern erkannt:

1. Die Klägerin ist mit ihren Klagebegehren, soweit dieselben noch zu
beurteilen sind, abgewiesen.

2. Der Beklagten ist ihr Widerklagebegehren zugesprochen

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es seien die
modifizierten Klagebegehren gutzuheissen und es sei demnach zu erkennen:

1. Die Beklagte sei nicht berechtigt, einzelne Qualitäten ihrer
Chokoladenprodukte mit dem Ausdrucke Crèmant zu bezeichnen, und es sei
ihr der Gebrauch dieser Bezeichnung aus der Verpackung und auf Etiketten
unter Androhung der gesetzlichen Folgen zu untersagen.

2. Die Beklagte sei der Klägerin gegenüber zu einer angemessenen,
gerichtlich festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen.

3. Die Beklagte sei zu Verm-teilen, alle diejenigen Verpackungen und
Etiketten, auf welchen die Bezeichnung Crémant als Qualitätsanpreisung
vorhanden ist, zu zerstören, eventuell so umzuändern, dass die Bezeichnung
Crémant aus-getilgt werde-

4. Es sei die Publikation des gerichtlichen Entscheides in mehreren
Zeitungen der Schweiz aus Kosten der Beklagten anzuordnen.

614 Civilrechtsptiege.

G. In der Sitzung vom 28. September 1901 hat der Vertreter der Klägerin
diese Berufungsanlräge begründet.

Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Dem Prozesse liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Rechtsvorgängeriu der Klägerin, Chokoladenfabrik F. L. Cailler
in Bevey, liess am 10/12. August 1896 beim eidgenössischen Amte für
geistige-Z Eigentum die Schutzmarke Chocolat crémant Cailler eintragen
(unter Nr. 8559), welche eine gewisse originelle Anordnung der Worte und
eine eigenartige Ausführung der Schriftzüge aufweist. Nachdem sie hieraus
ihren Sitz nach Broc (Kanion Freiburg) verlegt hatte, hinterlegte sie am
2/3. August 1898 eine zweite Schutzmarke, lautend F. L. CailIer's Original
Crémant, Chocolate (Chocolat crémant) Chocolats (unter Nr. 10,299). Am
B.,/15. Mai 1899 endlich liess sie unter Nr. 11,033 das Wort Crémant
als Marke eintragen. Die Klägerin übernahm als Rechtsnachfolgerin der
genannten Firma deren sämtliche Aktiven und Passiven und liess auch
die Marken Nr. 10,299 und 11,033 auf sich übertragen; sie tragen
nunmehr die Nummern 12,453 und 12,457. Letztere Marke ( Crèmant )
dient nach der (Eintragung zum Schutze folgender Produkte: Chocolats,
Chocolats au lait, en poudre et en tablettes, cacao, articles de réclame.
Dagegen hat die Klagerin diese Marke bis jetzt nur für die Bezeichnung
einer zum Rohessen bestimmten Spezialität von Chokolade und auf deren
Verpackung angebracht; die von ihr als crémant verkaufte Chokolade ist
keine sogenannte Milch-Chokolade (Chocolat au Lait), sondern gewöhnliche
Chokolade ohne Zusatz von Milch oder Sahne, die sie in Tafeln verkauft
und speziell zum Rohesfen empfiehlt. In ihren Prospekten, Prix Courants,
etc. finden sich unter der Bezeichnung Chocolat-s Grèmants die nähern
Benennungen très crèmant , extra. crémant , grand crèmant ; sie
empfiehlt darin speziell den Chocolat Grémant von dem sie sagt: il est
destiné aux consommateurs qui recherchent avant tout, l'aròme exquis
du cacao joint à une päte aussi savou reuse qu'une crème. V. Fabrikund
Handelsmarken. N° 65. . 615

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolger-in von J. Tobler, der am 26. Februar
1900 im Handelsregister von Bern die Firma Verner Chokoladen-Fabrik
J. Teller, Einzelfirma J. Tobler, Bern," hatte eintragen lassen; sie
hat Aktiven und Passiven dieser Firma auf den 1. Juli 1900 übernommen.

Sowohl die Beklagte, wie auch schon ihr Rechts-vorgängetxf bedienten
sich auf der Packung gewisser Chokoladen, die sie ebenfalls in Tafeln
verkauften und speziell zum Nohessen empfahlen, der Worte Crémant und
Chocolat crémant . Auf eine deshalb von der Klagerin erlassene öffentliche
Warnung hin gab der Rechtsvorgänger der Beklagten ebenfalls öffentlich
unter dem 23. Februar 1900 die Erklärung ab, das Wort crémant sei für
Chokolade keine schutzfähige Marke, sondern eine Eigenschaftsbezeichnung;
gegen die der Rechtsgültigkeit entbehrende Hinterlegung des Wortes
crémant werde er Stellung nehmen.

Daraufhin hat die Klägerin (im Oktober-November 1900) die vorliegende
Klage erhoben, deren gemäss Zwischenurteil des Appellationsund
Kassationshofes des Kantons Bern vom 3. November 1900 modifizierte
-Rechtsbegehren aus Fakt. B ersichtlich sind.

Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und die Widerklage
gestellt: Die Eintragung der Marke Nr. 12,457 der klägerischen
Gesellschaft fei gerichtlich als ungültig zu erklären und es sei die
Streichung dieser Marke aus den Registern des eidgenössischen Amtes für
geistiges Eigentum zu verfügen.

Die Begründung der Parteianträge und desdie Klage abweisenden, die
Widerklage gutheissenden Urteils der Vorinstanz geht, soweit notwendig,
aus den nachfolgenden Erwägungen hervor.

2. Die beklagte Gesellschaft hat in erster Linie bestritten,
dass sie überhaupt für allfällige unbefugte Benutzungen der Marke
Orämant in der Zeit vor dem 1. Juli 1900 also vor ihrer Entstehung
belangt werden könne; sie hat also die Passivlegitimation für
Handlungen ihres Rechtsvorgängers und allfällige daraus entspringende
Schadenersatzansprüche bestritten. Dieser Standpunkt ist unhaltbar. Die
Beklagte hat zugegebenermassen das Geschäft des J. Tobler mit Aktiven
und Passiven übernommen, und nun gehören zu den letztern alle Ansprüche,

616 Civilrechlspflege.

die entstanden sind gegen das Geschäft durch den Betrieb des letztern,
liege ihr Rechtsgrund in vertraglichen Verhältnissen oder in einer
unerlaubten Handlung. Die unbefugte Benrtzung einer Marke durch einen
Geschäftsinhaber aber stellt sich als unerlaubte Handlung dar, aus
der ein Anspruch auf Unterlassung undSchadenersatz mit dem Momente
der Begehung erwächst; dieser Anspruch besteht daher auch gegen den
Rechtsnachfolger des betreffenden Geschäftsinhabers, der Aktiven und
Passiven des Geschäftes übernommen hat. Die Beklagte ist somit im ganzen
Umfange, auch für die Handlungen ihres Rechtsvorgängers, verantwortlich.

3. Streitig ist im vorliegenden Verfahren und gemäss den modifizierten
Vorklagebegehren in Verbindung mit der Widerklage nur, ob der Klägerin
am Worte Grèmant ein Markenrecht (im Sinne des Bundesgesetzes über den
Schutz der FabrikundHandelsmarken 2e. vom 26. September 1890) zustehe;
nicht im Streite liegt dagegen hier die Frage, ob nicht etwa die Beklagte
der Klägerin durch Nachahmung der Art der Verpackung (Farbe, Anordnung der
Aufschriften ec.) eine unerlaubte Konkurrenz bereite. Sondern streitig
ist nach dem Gesagten nur das Wartenrecht am Worte Crémant , und die
Frage, ob die mattenmässige Verwendung dieses Wortes durch die Beklagte
(an der Ware und deren VerpackungJ einen Eingriff in das Markenrecht
der Klägerin enthalte.

4. Nach dem Markenschutzgesetz vom 26. September 1890 kann es nun
keinem Zweifel unterliegen, dass (im Gegensatz zum frühern Gesetz
vom 19. Dezember 1879, Art. 4, Abs. 2) auch blosseWorte als Marken
eingetragen werden können und des Martertschutzes fähig sind; das
neue Markenschutzgesetz anerkennt somit auch die reine Wortmarke
grundsätzlich an. (Berg-l. Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Dezember
1895 in Sachen Walbaum, Luling, Goulden & (Cie. gegen Hahn, betreffend
die Marke Monopole , Amti. Samml., Bd. XXI, S. 1055, Crw. 3 ff.) Zweck
der Fabrik- und Handelsmarke ist mm, die Herkunft der Ware aus einem
bestimmten Geschäft, die Beziehung der Ware zum Geschäftsinhaber,
zu bezeichnen; nicht dagegen soll sie dienen zurBezeichnung der Ware
selbst oder einer Qualität, sachlichen Eigenschaft der Ware. Damit ein
Wort für eine bestimmte Ware oderV. Fabrikund Handelsmarken. N° 65. 617

Warengattung als Marke verwendbar sei, ist daher notwendig, dass die
Beziehung des Wortes zur Ware nicht eine adjektivische sei, die eine
sachliche Eigenschaft der Ware zu bezeichnen geeignet ist. Ausgeschlossen
als Wortmarken sind demnach vor allem allgemeine adjektivische
Qualitätsbezeichnungen, wie gut", extra, prima; ferner Vezeichnungen, die
in Beziehung auf die betreffende Ware eine Qualitätsbezeichnung ergeben,
wie dry duro bei Champagner oder bei Südweinen (ass Gegensatz zudeux),
fondant bei Chokolade. Die Aneignung derartiger Bezeichnungen als Marken,
also als individuelle Zeichen, würde eine unzulässige Monopolisierung der
Warengattung selbst in sich schliessen. Die Markenberechtigung an einem
an sich in Verbindung mit einer bestimmten Ware oder Warengattung marken:
fähigen Worte wird sodann erworben durch die Priorität des Gebrauchs. Es
ist also notwendig, dass die Anwendung des Wortes auf die betreffende Ware
neu sei; nicht ist dagegen erforderlich, dass das Wort selbst neu, eine
reine Phantasiebezeichnung im Sinne einer neuen Wortbildnng, sei, sondern
nur die Verbindung des Wortes mit der betreffenden Ware muss neu und in
diesem Sinne originell sein. Ferner ist zu bemerken, dass eine an sich zur
Marke geeignete Bezeichnung zu einem Freizeichen, Gemeingut werden kann;
dies kann geschehen schon durch die Art und Weise der ersten Benutzung,
wie auch im Laufe der Zeit durch die Entwicklung des Verkehrs-. Dafür,
ob ein Wort für eine bestimmte Ware oder Warengattung als Marke geeignet
oder aber ob es hiesür Freizeichen, Gemeingut sei, ist massgebend die
Anschauung des Verkehrs (zwischen Produzenten, Händlern und Konsumenten).

5. Die Klägerin beansprucht das Wort Crémant als Marke für Chokolade,
Milch-Chokolade, in Pulvern und in Tafeln, Cacao, Reklameartikel,
d. h. also für Chokoladewaren im allgemeinen. Von der Zulässigkeit des
genannten Wortes als Marke für diese Ware ist daher auszugehen, und es
kommt nichts daraufan, dass die Klägerin gegenwärtig die Bezeichnung
crémant nur für eine bestimmte Art Chokolade hen ubi; denn ihr Anspruch
geht eben nach dem Gesagten weiter. Dass nun zunächst die Bezeichnung
crémaut für diese Ware infolge Allgemeingebrauches Freizeichen, Gemeingut
geworden sei, wie die Beklagte in erster

618 Civilrechtspflege.

Linie behauptet, ist unrichtig. Die Beklagte will dies daraus herleiten,
dass der Klägerin die Eintragung des sireitigen Wortes in das deutsche
Markenregister (Zeichenrolle) abgelehnt worden sei. Diese Thatsache ist
an sich richtig, allein es folgt aus ihr nicht der von der Beklagten
daraus gezogene Schluss. Die Beanstandung erfolgte, weil das deutsche
Patentamt davon ausging, die Bezeichnung crémant für Chokolade stelle
sich als Sach-, Eigenschastsbezeichnung dar; dagegen hat das deutsche
Patentamt nicht ausgesprochen, jene Bezeichnung sei in Deutschland
Gemeingut. Wäre letzteres der Fall, d. h. hätte die Bezeichnung
crémant für Chokolade in Deutschland durch Allgemeingebrauch ihre
individualisierende Bedeutung verloren, so wäre allerdings das Wort im
Jnlande nicht mehr markenfähig (vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom
17. November 1899 in Sachen Hediger Söhne gegen Union, Amtl. Samml.,
Bd. XXV, 2. Teil, S. 776 f.). Allein dass dies der Fall fei, ist
weder durch die erwähnten patentamtlichen Verfügungen, noch sonstwie
erwiesen. Im übrigen aber ist klar, dass jene Verfügungen (oder
Vorentscheide) für die schweizerischen Behörden gänzlich unverbindlich
sind.

Es ist daher nunmehr der weitere HauptStandpunkt der Beklagten zu
:priifen, dass die Bezeichnung crémant für Chokolade sich als
Eigenschaftsbezeichnung darstelle, und aus diesem Grunde nicht
markensähig sei. Dem gegenüber behauptet die Klägerin, es handle
sich hier, bei der Anwendung des Wortes auf Chokolade, um eine neue,
eigenartige Phantasiebezeichnung und somit um eine des Markenschutzes
fähige Benennung Grammatikalisch und sprachlich betrachtet erscheint das
Wort erèmant als participium præsens des Verbums crèmer (resp., wenn
sicre'mant geschrieben, crémer), und dieses hinwiederum leitet sich ab
vom Substantiv créme (oder crème). Letzteres bedeutet zunächst Rahm oder
Sahne (von Mitch); in zweiter Linie eine sonstige dickflüssige Mafie,
speziell auf Lebensmittel, aber auch auf Gebrauchsgegenstände angewandt
(ersteres in Verbindungen wie crème à, la Vanille, crème an chocolat;
ferner für Liqueure, wie Crème Iva; letzteres z. B. bei Crème Simon);
endlich bedeutet crème in abgeleiteter Beziehung etwas hohes (die Crème
der Gesellschaft-I und besonders gutes. Crémer (oder crèmer) ist nach
den Wörterbüchern ein intransitives Verbum, das be-,___ __.

V. Fabrikund Handelsmarken. N° 65. 619

deutet sich mit Crème bedecken-L Nach den von der Klägerin beigebrachten
und von der Beklagten anerkannten Auszügen aus Wörterbüchern (Dictionnaire
de l'Académie ; Littré; Larousse) findet sich crémant (mit e' [accent
aigu] geschrieben) nur in Verbindung mit dem Substantiv Champagne
und bezeichnet einen Champagner-, qui n'a qu'une mousse légére et peu
abondante . Hiernach ist der Klägerin zuzugeben, dass die Ver-· wendung
dieses participium præsens zwar nicht eine sprachliche Neubildung bedeutet
(ob mit é oder é geschrieben, ändert an der Sache nichts), dass aber
dessen Anwendung auf Chokolade als Neuerung erscheint. Nach der rein
sprachlichen Bedeutung dieser Zusammenstellung ist somit allerdings
richtig, dass nicht direkt eine Eigenschaft der Chokolade, resp. einer
gewissen Art Chokolade, derart bezeichnet werden kann. Dagegen findet
eine Erinnerung an Crème statt, die ebensowohl dahin gehen kann, dass die
Chokolade crämehaltig sei, wie dahin, dass sie leicht zur Crème im Sinne
einer dickflüssigen Masse werde, wie endlich dahin, sie sei als Crème
der Chokoladen eine besonders gute Chokolade Diese durch die Bezeichnung
crémant in Verbindung mit Chokolade gegebene Andeutung ist nun jedermann
verständlich Das Wort crème (an welches in erster Linie abzustellen ist,
und nicht auf das Verbum crèmer oder crémer) gehört der Umgangssprache an;
crémant hängt mit crème zusammen und erinnert an die oben gegebenen
Bedeutungen dieses Wortes Es wird also durch die Zusammenstellung
immerhin aus Eigenschaften hingedeutet, die mit Crème zusammenhängen. Der
Ausdruck crémant in seiner Anwendung auf Chokolade muss daher vom
tausenden und verkaufenden Publikum als Beschaffenheitsbezeichnung
aufgefasstwerden. Die Klägerin scheint denn auch insofern selber dieser
Ansicht zu sele als fie die Bezeichnung crèmant nur auf eine bestimmte
Art Chokolade anwendet. Mag letzteres indessen auch nicht ausschlaggebend
sein, da die Produzenten und Händler die verschiedenen Sorten derselben
Warengattung gerne mit verschiedenen Bezeichnungen, die an sich ebenso
gut Phantasiewie Beschaffenheitsbezeichnungen sein können, versehen,
so fällt dagegen in Betracht, dass die Klägerin selber das Wort erémant
frihrer (und auch jetzt noch) in adjektivischer

3va, 2. Emi H

620 Civilrechtspflege.

Bedeutung gebraucht hat, wie besonders aus den Preiseourants
hervorgeht Daraus, speziell aus dem Umstande, dass ursprünglich der
Rechtsvorgänger der Klägerin als Schntzmarke lkdiglich dasBild eines
Kranichs bezeichnete und hinterlegte, während die Verpackung doch
bereits die Aufschrift Chocolat crémant u. s.w, führt, geht einerseits
hervor, dass die Klägerin selber Ursprunglich das Wort ais Eigenschaft-By
Beschaffenheitsbezeichnung siir eine bestimmte Art Chokolade verwendete;
anderseits ergibt sich daraus,. dass die Klägerin selber das Publikum
daran gewöhnt hat, unterjener Bezeichnung eine bestimmte Art Chokolade
mit gewissen, an Crème erinnernden Eigenschaften zu verstehen, verwenden
denn Übrigens auch andere Chokoladefabrikanten zwar nicht gerade das-Wort
crémant , wohl aber ähnliche von Crème hergeleitete Worte wie cremier
zur Bezeichnung ihrer Chokoladequalitöten. Danach ist dann allerdings
das Wort crémant als Eigenschastsbezeichnung aufzufassen. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen Und somit dasUrteil des
Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern vom 6. Juli 1901 in
allen Teilen bestätigt

66. Urteil vom 25. Oktober 1901 in Sachen Pearson & (Sie. gegen Bohny,
Hellinger & Eie.

Verhältnis der Klage aus illegaler Konkurrenz, Art. 50 ff., zurKlage
wegen Mars-cem'echtsveréetzung. Schutzfeiîhige Warimarke oder gemeinfreie
Sachbezeiokewng ? Trlnsclcende Aehnlichkee't zweier Wortmarkm ( Vasoge-n
und Vas-upon) ; Aehnlichkeit zweie-r gemischter Marken.

A. Durch Urteil vom 21. Juni 1901 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich erkannt:

1. Die Beklagte ist verpflichtet, die schweizerische Marke Nr...
12,639 Vasapon als nichtig löschen zu lassen.

2. Der Klägerin steht für das Gebiet der Schweiz das aus-V. Fabrikund
Handelsmarken. N° 66. 621

schliessliche Recht auf den Gebrauch der Bezeichnung Vafapon zu; im
übrigen wird auf Rechts-begehren 2 der Hauptklage nicht eingetreten. ss

3. Die Klägerin ist berechtigt, das Urteil im Dispositiv im
Korrespondenzblatt für Schweizerärzte, in der Wochenschrift für Chemie und
Pharmacieit Und in der Pharmazeutischen Zeitung auf Kosten der Beklagten
einmal veröffentlichen zu lassen.

4. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
Jn Aufhebung des angefochtenen Urteils seien sämtliche Begehren der
Hauptklage abzuweisen, diejenigen der Widerklage dagegen gutzuheissen;
eventuell sei der Prozess an das Handelsgericht zurückzuweisen
zur Aktenvervollständigungiund zur Ausfällung eines neuen Urteils
nach Einleitung eines Beweisverfahrens über die bestrittenen
Parteibehauptungen, namentlich auch darüber ob das Publikum die beiden
Artikel (Vasogen und Vasaponj beim Apotheker direkt ohne arztliches
Recept kaufen forme

C In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der Vertreter der
Beklagten seine Berusrtngsantrage Ganz eventuell stellt er den Antrag,
die Ermächtigung zur Publikation des Urteils solle nur für die zwei
schweizerischen Zeitschriften (und nicht für die Pharmaceutische Zeitung-I
erteilt werden

Der Vertreter der Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung '
an. Eventuell beantragt er Abnahme des Beweises dafür, dass das
klägerische Produkt nur an Ärzte und Apotheker abgegeben werde. Zum ganz
eventuellen Antrag der Beklagten stellt er das Begehren auf Abweisungz
eventuell sei eine dritte schweizerische Zeitschrift an Stelle der
deutschen aufzunehmen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Prozess beruht auf folgendem Sachverhaln

Am LO. Juli 1893 war beim eidgenöss ischen Amt sur geistiges Eigentum
unter Nr 6513 auf den Namen W E Pearson die Wortmarke Vasogen für
pharmaceutische Produkte eingetragen worden. Am 30 März 1896 ging diese
Marke unter Nr. 8249 an E T. Pearsdn in Hamburg über. Unter dem gleichen
Datum liess dieser eine gemischte Marke eintragen, gebildet aus einem
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 II 613
Datum : 27. Dezember 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 II 613
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 612 civilreciitspilege. das Bundesgericht nach Art. 80 des Org.-Ges. verbindliche


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beklagter • bundesgericht • eigenschaft • verpackung • handelsgericht • frage • widerklage • richtigkeit • wortmarke • zeitung • benutzung • milch • deutschland • kassationshof • freizeichen • stelle • rechtsbegehren • markenschutz • unerlaubte handlung • apotheke
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