S. 441 / Nr. 76 Obligationenrecht (d)
BGE 78 II 441
76. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1952 i. S.
Modern A.-G. gegen Meyer.
Regeste:
Dienstvertrag.
Entlassung aus wichtigen Gründen. Rechtsnatur des Anspruchs des zu Unrecht
Entlassenen.
Contrat de travail.
Résiliation pour de justes motifs. Nature juridique de la prétention de celui
qui a été congédié sans droit.
Contratto di lavoro.
Resiliazione per cause gravi. Natura giuridica della pretesa di chi è stato
licenziato a torto.
6.- ... a) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts hatte der ohne
wichtige Grund entlassene Dienstpflichtige keinen Erfüllungsanspruch, sondern
vielmehr bloss einen Schadenersatzanspruch in der Höhe des
Erfüllungsinteresses. Denn - so wurde gesagt - durch sein Vorgehen habe der
Dienstherr das Dienstverhältnis tatsächlich aufgehoben, ohne dass die
Möglichkeit bestünde, es wieder aufleben zu lassen. Bei der Bemessung des
Schadenersatzanspruchs des Entlassenen sei nach den Grundsätzen über die
Folgen der Nichterfüllung (Art. 97 ff
. OR) auch ein allfälliges Mitverschulden
des Dienstpflichtigen (Art. 99 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 43
/44
OR) zu
berücksichtigen, und ferner habe sich dieser in analoger Anwendung von Art.
332
OR den anderweitig erworbenen oder versäumten Verdienst anrechnen zu
lassen (BGE 49 II 349).
In der Folge gab das Bundesgericht jedoch diese Betrachtungsweise auf und nahm
gestützt auf die
Seite: 442
Entstehungsgeschichte von Art. 332
OR an, dem ohne wichtigen Grund Entlassenen
stehe wegen Annahmeverzugs des Dienstherrn nicht nur ein Schadenersatz-,
sondern ein Lohnanspruch zu. Infolgedessen seien die allgemeinen Bestimmungen
über die Nichterfüllung nicht anwendbar und eine Reduktion des Anspruchs wegen
Mitverschuldens des Entlassenen falle nicht in Betracht. Eine Herabsetzung
könne einzig auf dem Wege der in Art. 332
OR vorgesehenen Anrechnung
anderweitig erworbenen oder versäumten Verdienstes erfolgen (BGE 53 il 249).
In einem späteren Entscheid (BGE 57 II 186) wurde die Frage der Rechtsnatur
des Anspruches des zu Unrecht Entlassenen offen gelassen, da das Ergebnis
dasselbe sei. Denn auch wenn es sich dabei um einen Lohnanspruch handle, sei
ein allfälliges Mit verschulden des Dienstpflichtigen als Herabsetzungsgrund
zu berücksichtigen. Die Nichterwähnung dieser Reduktionsmöglichkeit in Art.
332
OR beruhe auf einem Versehen des Gesetzgebers, das durch analoge Anwendung
von Art. 44 Abs. 1
OR zu belieben sei (vgl. im gleichen Sinne die beiden nicht
veröffentlichten Urteile vom 2:3. September 1931 i.S. S.A. Les Maître.
d'Architecture e. Schmidt und vom 19. Januar 1932 i.S. Honegger & Cie. e.
Dreiftiss: die spätere Praxis weist gewisse Schwankungen auf, siehe etwa die
nicht veröffentlichten Entscheide der i. Zivilabteilung i.S. Adler S.A. c.
Adler vom 21. März 1950, Erw. 3 d, VOP-Stadtplan A.-G. e. Fehlmann vom 20.
Februar 1951, Erw. 2 am Ende, Zweifel e. Busch vom 26. Juni 1951, Erw. 3,
Chardon und Abriel c. Jeanrenaud vom 6. November 1950, sowie Schuberth e.
Castan vom 16. Oktober 1951, Erw. 4).
b) Bei neuer Prüfung des Problems ist vorweg festzuhalten, dass die grundlose
sofortige Entlassung das Dienstverhältnis rechtlich nicht beendigt; dieses
bleibt vielmehr bestehen. Es wird lediglich seine normale Weiterführung, die
in der Leistung von Arbeit durch den Dienstpflichtigen und in der Lohnzahlung
durch den Dienstherrn zu bestehen hätte, durch das Verhalten des Dienstherrn
Seite: 443
verunmöglicht. Dadurch, dass dieser dem Dienstpflichtigen die Gelegenheit
entzieht, durch Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Arbeitsleistung die
Voraussetzungen für die Entstehung seines Lohnanspruches zu schaffen, versetzt
er sich in Annahmeverzug mit der Folge, dass bei vergeblichem Leistungsangebot
des vorleistungspflichtigen Arbeitnehmers auch die Gegenleistung fällig wird.
Da aber der Lohn die Vergütung für geleistete Arbeit darstellt und ein Lohn
ohne Arbeit begrifflich nicht denkbar ist, müsste streng genommen an Stelle
des Lohnanspruchs ein solcher auf Ersatz desjenigen treten, was der
Dienstpflichtige bei Erfüllung des Dienstvertrages verdient hätte, d.h. der
Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, also ein Schadenersatzanspruch. Allein
das Gesetz regelt die Folgen des Annahmeverzuges des Dienstherrn anders, indem
es in Art. 332
OR dem Dienstpflichtigen ausdrücklich einen Lohnanspruch
zubilligt und ihn der Pflicht zur nachträglichen Erbringung seiner
Arbeitsleistung enthebt. Das Gesetz will also den Dienstpflichtigen
grundsätzlich so stellen, wie wenn er die ihm obliegende Vertragsleistung
erbracht hätte; es wird die Fiktion der Erfüllung des Dienstvertrages seitens
des Dienstpflichtigen aufgestellt. Diese Lösung ist vom Gesetzgeber bei der
Revision des Gesetzes im Jahre 1911 in Anlehnung an die Regelung des deutschen
Rechts, § 615 BGB, bewusst und absichtlich so getroffen worden. Wie nämlich
die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeigt (vgl. Botschaft des Bundesrats
vom 1. Juni 1909, BBl. 1909 III S. 747), wollte man mit der gewählten Lösung
den Dienstpflichtigen besser stellen als dies bei einem blossen
Schadenersatzanspruch der Fall gewesen wäre. Denn die Zubilligung eines
Lohnanspruchs hat zur Folge, dass der grundlos Entlassene im Konkurs des
Dienstherrn für seinen Anspruch das Lohnprivileg nach Art. 219
SchKG
beanspruchen kann. Besser gestellt ist er aber auch insofern, als er vom
Nachweis eines Schadens befreit ist, den er bei einem Schadenersatzanspruch zu
erbringen hätte.
Seite: 444
c) Nach dem klaren Wortlaut von Art. 332
OR hat somit der zu Unrecht
Entlassene einen Lohnanspruch. Dieser versieht aber seinem Wesen nach die
Funktion eines Schadenersatzanspruchs. Das kommt zum Ausdruck in der
Vorschrift, dass der Entlassene sich anrechnen lassen muss, was er an Auslagen
erspart, anderweitig erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. Er
soll also, entsprechend dem obersten Grundsatz des Schadenersatzrechts, nicht
mehr erhalten, als er bei ordnungsgemässer Abwicklung des Dienstverhältnisses
bekommen hätte. Doch wirkt sich auch hier die vom Gesetzgeber verfolgte
Schutztendenz zu Gunsten des Entlassenen aus, indem grundsätzlich der
Dienstherr die Voraussetzungen für eine Reduktion des Lohnanspruches
(anderweitigen Verdienst oder Versäumung eines solchen) nachzuweisen hat.
Immerhin drängt sich hinsichtlich der Beweislast eine Annäherung an die
Ordnung des Schadenersatzrechts insofern auf, als der Tatsache Rechnung zu
tragen ist, dass der Dienstherr sich in dieser die persönlichen Verhältnisse
des Entlassenen betreffenden Frage in einem gewissen Beweisnotstand befindet.
Er genügt daher in der Regel seiner Beweispflicht, wenn er nachweist, dass im
betreffenden Beruf allgemein Nachfrage nach Arbeitskräften bestand, so dass
der Entlassene bei gutem Willen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine andere,
ungefähr gleichwertige Stelle hätte finden können. Diesfalls hat dann der
Entlassene darzutun, Mass besondere Schwierigkeiten ihm das Auffinden einer
andern Stelle verunmöglichten.
Der Schadenersatzfunktion des Anspruches aus Art. 332
OR entspricht es auch,
bei allfälligen Mitverschuldens Dienstpflichtigen an der Entlassung eine
Herabsetzung seiner Forderung eintreten zu lassen. Dass Art.:132 OR die
Berücksichtigung eines solchen Mitverschuldens nicht erwähnt, ist nach den
zutreffenden Ausführungen in BGE 57 II 186 einem offensichtlichen Versehen des
Gesetzgebers zuzuschreiben, das durch analoge Anwendung von Art. 44
OR zu
berichtigen ist.
BGE 78 II 441
76. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Dezember 1952 i. S.
Modern A.-G. gegen Meyer.
Regeste:
Dienstvertrag.
Entlassung aus wichtigen Gründen. Rechtsnatur des Anspruchs des zu Unrecht
Entlassenen.
Contrat de travail.
Résiliation pour de justes motifs. Nature juridique de la prétention de celui
qui a été congédié sans droit.
Contratto di lavoro.
Resiliazione per cause gravi. Natura giuridica della pretesa di chi è stato
licenziato a torto.
6.- ... a) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts hatte der ohne
wichtige Grund entlassene Dienstpflichtige keinen Erfüllungsanspruch, sondern
vielmehr bloss einen Schadenersatzanspruch in der Höhe des
Erfüllungsinteresses. Denn - so wurde gesagt - durch sein Vorgehen habe der
Dienstherr das Dienstverhältnis tatsächlich aufgehoben, ohne dass die
Möglichkeit bestünde, es wieder aufleben zu lassen. Bei der Bemessung des
Schadenersatzanspruchs des Entlassenen sei nach den Grundsätzen über die
Folgen der Nichterfüllung (Art. 97 ff
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 97 |
||||||
| Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. | ||||||
| Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [2] (ZPO). [3] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] SR 272 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
des Dienstpflichtigen (Art. 99 Abs. 3
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 99 |
||||||
| Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. | ||||||
| Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. | ||||||
| Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 43 |
||||||
| Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. | ||||||
| Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen. [1] | ||||||
| Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
||||||
| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
berücksichtigen, und ferner habe sich dieser in analoger Anwendung von Art.
332
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 332 [1] |
||||||
| Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. | ||||||
| Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden. | ||||||
| Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt. | ||||||
| Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). | ||||||
lassen (BGE 49 II 349).
In der Folge gab das Bundesgericht jedoch diese Betrachtungsweise auf und nahm
gestützt auf die
Seite: 442
Entstehungsgeschichte von Art. 332
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 332 [1] |
||||||
| Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. | ||||||
| Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden. | ||||||
| Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt. | ||||||
| Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). | ||||||
stehe wegen Annahmeverzugs des Dienstherrn nicht nur ein Schadenersatz-,
sondern ein Lohnanspruch zu. Infolgedessen seien die allgemeinen Bestimmungen
über die Nichterfüllung nicht anwendbar und eine Reduktion des Anspruchs wegen
Mitverschuldens des Entlassenen falle nicht in Betracht. Eine Herabsetzung
könne einzig auf dem Wege der in Art. 332
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 332 [1] |
||||||
| Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. | ||||||
| Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden. | ||||||
| Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt. | ||||||
| Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). | ||||||
anderweitig erworbenen oder versäumten Verdienstes erfolgen (BGE 53 il 249).
In einem späteren Entscheid (BGE 57 II 186) wurde die Frage der Rechtsnatur
des Anspruches des zu Unrecht Entlassenen offen gelassen, da das Ergebnis
dasselbe sei. Denn auch wenn es sich dabei um einen Lohnanspruch handle, sei
ein allfälliges Mit verschulden des Dienstpflichtigen als Herabsetzungsgrund
zu berücksichtigen. Die Nichterwähnung dieser Reduktionsmöglichkeit in Art.
332
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 332 [1] |
||||||
| Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. | ||||||
| Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden. | ||||||
| Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt. | ||||||
| Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). | ||||||
von Art. 44 Abs. 1
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
||||||
| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
veröffentlichten Urteile vom 2:3. September 1931 i.S. S.A. Les Maître.
d'Architecture e. Schmidt und vom 19. Januar 1932 i.S. Honegger & Cie. e.
Dreiftiss: die spätere Praxis weist gewisse Schwankungen auf, siehe etwa die
nicht veröffentlichten Entscheide der i. Zivilabteilung i.S. Adler S.A. c.
Adler vom 21. März 1950, Erw. 3 d, VOP-Stadtplan A.-G. e. Fehlmann vom 20.
Februar 1951, Erw. 2 am Ende, Zweifel e. Busch vom 26. Juni 1951, Erw. 3,
Chardon und Abriel c. Jeanrenaud vom 6. November 1950, sowie Schuberth e.
Castan vom 16. Oktober 1951, Erw. 4).
b) Bei neuer Prüfung des Problems ist vorweg festzuhalten, dass die grundlose
sofortige Entlassung das Dienstverhältnis rechtlich nicht beendigt; dieses
bleibt vielmehr bestehen. Es wird lediglich seine normale Weiterführung, die
in der Leistung von Arbeit durch den Dienstpflichtigen und in der Lohnzahlung
durch den Dienstherrn zu bestehen hätte, durch das Verhalten des Dienstherrn
Seite: 443
verunmöglicht. Dadurch, dass dieser dem Dienstpflichtigen die Gelegenheit
entzieht, durch Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Arbeitsleistung die
Voraussetzungen für die Entstehung seines Lohnanspruches zu schaffen, versetzt
er sich in Annahmeverzug mit der Folge, dass bei vergeblichem Leistungsangebot
des vorleistungspflichtigen Arbeitnehmers auch die Gegenleistung fällig wird.
Da aber der Lohn die Vergütung für geleistete Arbeit darstellt und ein Lohn
ohne Arbeit begrifflich nicht denkbar ist, müsste streng genommen an Stelle
des Lohnanspruchs ein solcher auf Ersatz desjenigen treten, was der
Dienstpflichtige bei Erfüllung des Dienstvertrages verdient hätte, d.h. der
Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, also ein Schadenersatzanspruch. Allein
das Gesetz regelt die Folgen des Annahmeverzuges des Dienstherrn anders, indem
es in Art. 332
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 332 [1] |
||||||
| Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. | ||||||
| Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden. | ||||||
| Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt. | ||||||
| Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). | ||||||
zubilligt und ihn der Pflicht zur nachträglichen Erbringung seiner
Arbeitsleistung enthebt. Das Gesetz will also den Dienstpflichtigen
grundsätzlich so stellen, wie wenn er die ihm obliegende Vertragsleistung
erbracht hätte; es wird die Fiktion der Erfüllung des Dienstvertrages seitens
des Dienstpflichtigen aufgestellt. Diese Lösung ist vom Gesetzgeber bei der
Revision des Gesetzes im Jahre 1911 in Anlehnung an die Regelung des deutschen
Rechts, § 615 BGB, bewusst und absichtlich so getroffen worden. Wie nämlich
die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zeigt (vgl. Botschaft des Bundesrats
vom 1. Juni 1909, BBl. 1909 III S. 747), wollte man mit der gewählten Lösung
den Dienstpflichtigen besser stellen als dies bei einem blossen
Schadenersatzanspruch der Fall gewesen wäre. Denn die Zubilligung eines
Lohnanspruchs hat zur Folge, dass der grundlos Entlassene im Konkurs des
Dienstherrn für seinen Anspruch das Lohnprivileg nach Art. 219
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 219 |
||||||
| Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. | ||||||
| die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; | ||||||
| die Dauer eines Prozesses über die Forderung; | ||||||
| bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17] | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. | ||||||
| Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. | ||||||
| Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. | ||||||
| Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind. | ||||||
| Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. | ||||||
| ... | ||||||
| Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] SR 832.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] SR 211.231 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547). [9] SR 831.10 [10] SR 831.20 [11] SR 834.1 [12] SR 837.0 [13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). [15] SR 952.0 [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
beanspruchen kann. Besser gestellt ist er aber auch insofern, als er vom
Nachweis eines Schadens befreit ist, den er bei einem Schadenersatzanspruch zu
erbringen hätte.
Seite: 444
c) Nach dem klaren Wortlaut von Art. 332
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 332 [1] |
||||||
| Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. | ||||||
| Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden. | ||||||
| Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt. | ||||||
| Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). | ||||||
Entlassene einen Lohnanspruch. Dieser versieht aber seinem Wesen nach die
Funktion eines Schadenersatzanspruchs. Das kommt zum Ausdruck in der
Vorschrift, dass der Entlassene sich anrechnen lassen muss, was er an Auslagen
erspart, anderweitig erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat. Er
soll also, entsprechend dem obersten Grundsatz des Schadenersatzrechts, nicht
mehr erhalten, als er bei ordnungsgemässer Abwicklung des Dienstverhältnisses
bekommen hätte. Doch wirkt sich auch hier die vom Gesetzgeber verfolgte
Schutztendenz zu Gunsten des Entlassenen aus, indem grundsätzlich der
Dienstherr die Voraussetzungen für eine Reduktion des Lohnanspruches
(anderweitigen Verdienst oder Versäumung eines solchen) nachzuweisen hat.
Immerhin drängt sich hinsichtlich der Beweislast eine Annäherung an die
Ordnung des Schadenersatzrechts insofern auf, als der Tatsache Rechnung zu
tragen ist, dass der Dienstherr sich in dieser die persönlichen Verhältnisse
des Entlassenen betreffenden Frage in einem gewissen Beweisnotstand befindet.
Er genügt daher in der Regel seiner Beweispflicht, wenn er nachweist, dass im
betreffenden Beruf allgemein Nachfrage nach Arbeitskräften bestand, so dass
der Entlassene bei gutem Willen mit grosser Wahrscheinlichkeit eine andere,
ungefähr gleichwertige Stelle hätte finden können. Diesfalls hat dann der
Entlassene darzutun, Mass besondere Schwierigkeiten ihm das Auffinden einer
andern Stelle verunmöglichten.
Der Schadenersatzfunktion des Anspruches aus Art. 332
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 332 [1] |
||||||
| Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. | ||||||
| Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden. | ||||||
| Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt. | ||||||
| Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). | ||||||
bei allfälligen Mitverschuldens Dienstpflichtigen an der Entlassung eine
Herabsetzung seiner Forderung eintreten zu lassen. Dass Art.:132 OR die
Berücksichtigung eines solchen Mitverschuldens nicht erwähnt, ist nach den
zutreffenden Ausführungen in BGE 57 II 186 einem offensichtlichen Versehen des
Gesetzgebers zuzuschreiben, das durch analoge Anwendung von Art. 44
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
||||||
| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
berichtigen ist.
Gesetzesregister
OR 43
OR 44
OR 97
OR 99
OR 332
SchKG 219
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 43 |
||||||
| Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat. | ||||||
| Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen. [1] | ||||||
| Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 41645806). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 44 |
||||||
| Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. | ||||||
| Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 97 |
||||||
| Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. | ||||||
| Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 [1] über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [2] (ZPO). [3] | ||||||
| [1] SR 281.1 [2] SR 272 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 99 |
||||||
| Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. | ||||||
| Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. | ||||||
| Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 332 [1] |
||||||
| Erfindungen und Designs, die der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten macht oder an deren Hervorbringung er mitwirkt, gehören unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. | ||||||
| Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb von Erfindungen und Designs ausbedingen, die vom Arbeitnehmer bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gemacht werden. | ||||||
| Der Arbeitnehmer, der eine Erfindung oder ein Design gemäss Absatz 2 macht, hat davon dem Arbeitgeber schriftlich Kenntnis zu geben; dieser hat ihm innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung beziehungsweise das Design erwerben will oder sie dem Arbeitnehmer freigibt. | ||||||
| Wird die Erfindung oder das Design dem Arbeitnehmer nicht freigegeben, so hat ihm der Arbeitgeber eine besondere angemessene Vergütung auszurichten; bei deren Festsetzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie namentlich der wirtschaftliche Wert der Erfindung beziehungsweise des Designs, die Mitwirkung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme seiner Hilfspersonen und Betriebseinrichtungen, sowie die Aufwendungen des Arbeitnehmers und seine Stellung im Betrieb. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Designgesetzes vom 5. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (AS 2002 1456; BBl 2000 2729). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 219 |
||||||
| Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. | ||||||
| die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; | ||||||
| die Dauer eines Prozesses über die Forderung; | ||||||
| bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17] | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. | ||||||
| Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. | ||||||
| Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. | ||||||
| Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind. | ||||||
| Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. | ||||||
| ... | ||||||
| Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] SR 832.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] SR 211.231 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547). [9] SR 831.10 [10] SR 831.20 [11] SR 834.1 [12] SR 837.0 [13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). [15] SR 952.0 [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
BBl