S. 42 / Nr. 8 Obligationenrecht (d)

BGE 78 II 42

8. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Januar 1952 i.S. Julius Bär & Co. und
Cotramet Anstalt gegen Aktiengesellschaft Leu & Co.

Regeste:
Akkreditivgeschäft.
1. Legitimation des Litisdenuntiaten zur Berufung, Art. 53 Abs. 1 OG (Erw. 1
a).
2. Unzulässigkeit der Einreichung neuer Aktenstücke, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
(Erw. 1 b).
3. Internationales Privatrecht Anwendbarkeit schweizerischen Rechtes auf das
Verhältnis der am Akkreditiv beteiligten Schweizerbanken (Erw. 1 c).
4. Rechtsnatur des Akkreditivs im allgemeinen und des bestätigten
unwiderruflichen Akkreditivs im besondern Art. 466 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 466 - Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
. OR (Erw. 2 und 3).
5. Internes Verhältnis der beteiligten Banken und Ansprüche aus diesem; Art.
402 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR (Erw. 4-6).
Accréditif.
1. Qualité du garant pour recourir en réforme, art. 53 al. 1 OJ (consid. 1 a).
2. Inadmissibilité de la production de nouvelles pièces dans l'instance de
réforme, art. 55 al. 1 litt. c OJ (consid. 1 b).
3. Droit international privé: applicabilité du droit suisse au rapport entre
des banques suisses participant à une opération d'accréditif (consid. 1 c).
4. Nature juridique de l'accréditif en général et de l'accréditif confirmé
irrévocable en particulier; art. 466 sv. CO (consid. 2 et 3).
5. Rapport interne entre les banques intéressées et prétentions dérivant de ce
rapport; art. 402 al. 1 CO (consid. 4-6).

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Accreditivo.
1. Veste del terzo chiamato in causa per proporre ricorso per riforma, art. 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.

cp. 1 OG (consid. 3 a).
2. Inammissibilità di produrre nuovi documenti, art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
, cp. 1, lett. c OG
(consid. 1 b).
3. Diritto internazionale privato Applicabilità del diritto svizzero al
rapporto delle banche svizzere partecipanti all'accreditivo (consid. 1 c).
4. Natura giuridica dell'accreditivo in generale e dell'accreditivo confermato
irrevocabile in particolare; art. 466 e seg. CO (consid. 2 e 3).
5. Rapporto interno tra le banche interessate e pretese derivanti da questo
rapporto; art. 402 cp. 1 CO (consid. 4-6).

A. - Die Cotramet Anstalt in Vaduz kaufte im September 1950 von der Firma
Minmetal, Mineralia Metal & Ore Corporation in New-York, 300 Tonnen
Messingspäne zu USA-Dollars 285 per Tonne. Für den Kaufpreis von Dollars
85,500.- eröffnete die Bank Julius Bär & Co. in Zürich im Auftrag der Cotramet
zu Gunsten der Minmetal ein unwiderrufliches Akkreditiv. Hievon gab die Bank
Bär der Bank A.-G. Leu & Co. in Zürich Kenntnis und ersuchte sie um
Bestätigung dieses Akkreditivs. Die Bank Leu kam diesem Auftrag nach, indem
sie der Minmetal mitteilte, sie habe im Auftrag des Bankhauses Bär «wegen
Cotramet ein unwiderrufliches bestätigtes Akkreditiv im genannten Betrag
eröffnet. Die beiden Akkreditive sollten benützbar sein gegen Übergabe der
nämlichen Dokumente, insbesondere der Konnossemente und eines
Qualitätszertifikats. In der Folge wurden die Akkreditivbestimmungen
wiederholt abgeändert. Insbesondere wurden die Gültigkeitsdauer der beiden
Akkreditive bis zum 15. Januar 1951 verlängert, die Akkreditivsumme wegen
Ansteigens des Preises auf Dollars 295 per Tonne auf Dollars 88500.- erhöht
und Teillieferungen als zulässig erklärt. Auf Weisung der Minmetal hatte die
Bank Leu sodann schon Ende September 1950 der Firma Morava in Belgrad, von der
die verkaufte Ware stammte, ebenfalls ein Akkreditiv eröffnet.
Am Vormittag des 6. Januar 1951 übergab die Bank Leu der Bank Bär für eine
Teillieferung im Werte von

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Dollars 46549.82 die für die Benützung des Akkreditivs vorgeschriebenen
Dokumente mit Ausnahme des Qualitätszertifikats, das der Bank Bär vom
Vertreter der Cotramet, Rechtsanwalt Dr. Meyer, direkt zugestellt wurde. Noch
am selben Vormittag, bevor die Bank Bär der Bank Leu den Gegenwert der
Dokumente überwiesen hatte, liess die Cotramet auf die «Guthaben der Firma
Miumetal» bei der Bank Bär bis zum Betrage von Fr. 175000.- Arrest legen für
eine Schadenersatzferderung gegen die Minmetal aus einem andern Geschäft.
Gleichzeitig liess die Cotramet auch die «Guthaben der Minmetal» bei der Bank
Leu bis zum oben genannten Betrag arrestieren.
Die Bank Bär schrieb der Bank Leu den Betrag, der den erhaltenen Dokumenten
entsprach, am 6. Januar 1951 auf arrestiertem Spezialkonto gut, weigerte sich
aber unter Hinweis auf den Arrest, eine bedingungslose Gutschrift oder Zahlung
vorzunehmen.
B. - Die Bank Leu erhob daher gegen die Bank Bär Klage auf Bezahlung von
Dollars 46831.25 (d. h. des Fakturabetrages der Teillieferung zuzüglich
Dollars 281.43 Kommission und Spesen) nebst 5% Zins seit 6. Januar 1951.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Ferner verkündete sie der
Cotramet den Streit. Diese nahm am Verfahren teil und unterstützte den Antrag
auf Abweisung der Klage durch eigene Vorbringen.
Am 20. April 1951 überwies die Beklagte den Gegenwert des die Arrestsumme
übersteigenden Betrages von Dollars 6368.82 der Klägerin, die hierauf die
Klage um diesen Betrag ermässigte.
C. - Das Handelsgericht Zürich verpflichtete mit Urteil vom 31. Mai 1951 die
Beklagte, an die Klägerin weitere Dollars 40462.43 nebst 5% Zins seit 6.
Januar 1951 sowie 5% Zins von Dollars 6368.82 vom 6. Januar bis 20. April 1951
zu bezahlen.
D. - Gegen dieses Urteil erklärten sowohl die Beklagte

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wie die Litisdenuntiatin die Berufung mit dem erneuten Antrag auf Abweisung
der Klage.
Nach der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin auf Grund des Akkreditivs
von ihr weder aus Anweisungsrecht noch aus Anftragsrecht etwas zu fordern; aus
Anweisungsrecht nicht, weil die Klägerin Angewiesene und nicht Begünstigte
sei, und aus Auftragsrecht nicht, weil die Klägerin nicht nachgewiesen bezw.
der Beklagten nicht bestätigt habe, dass sie den streitigen Teilbetrag des
Akkreditivs tatsächlich durch Zahlung getilgt habe. An diese Voraussetzung sei
nach Art. 402 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR der Anspruch auf Verwendungs- und Auslagenersatz
geknüpft. Hievon sei entgegen der Auffassung des Handelsgerichts auch beim
Akkreditivgeschäft im Verhältnis der beteiligten Banken nicht abzusehen.
Die Litisdenuntiatin bestreitet den eingeklagten Anspruch der Klägerin
ebenfalls, mit folgender Begründung:
1. Das Akkreditiv sei nicht übertragen worden, und Begünstigte sei
ausschliesslich die Minmetal.
2. Die von der Klägerin vorgenommene Bestätigung des von der Beklagten
errichteten Akkreditivs bedeute keinen Gläubigerwechsel, sondern nur die
Mitbegründung der Haftung der Beklagten (recte: Klägerin) gegenüber der
Begünstigten.
3. Die Klägerin habe die Minmetal nicht bezahlt und auch nicht bezahlen
können, weil auch bei ihr dieser Anspruch verarrestiert worden sei.
4. Das von der Klägerin zugunsten der Morava errichtete Akkreditiv sei ein
völlig selbständiges, in casu rechtlich bedeutungsloses und nur wirtschaftlich
mit dem Akkreditiv der Beklagten verbundenes Geschäft, dessen Risiko
ausschliesslich zu Lasten der Klägerin gehe.
5. Die Klägerin habe selbst gar nicht alle Dokumente präsentiert.
6. Aus Anweisungsrecht habe die Klägerin keinen Anspruch, weil sie Angewiesene
und nicht Begünstigte sei;

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als solche figuriere in der Korrespondenz der Klägerin selber immer noch die
Minmetal.
7. Sogar wenn die Klägerin als Forderungsberechtigte zu betrachten wäre,
könnte die Beklagte wegen des Arrestes nicht bezahlen.
8. Die Wirkungen des Arrestes könne die Klägerin nicht mit einer Klage gegen
die Beklagte aufheben, sondern nur in einem Widerspruchsverfahren gegen die
Litisdenuntiatin.
E. - Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides an.
Mit der Berufungsantwort hat die Klägerin 5 neue Aktenstücke eingereicht zum
Beweis dafür, dass sie am 1. Juni 1951 (im Anschluss an die Urteilsfällung der
Vorinstanz) den streitigen Betrag bezahlt hat durch Einlösung des Akkreditivs,
das sie im Auftrag der Minmetal zu Gunsten der Firma Morava eröffnet hatte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Litisdenuntiatin Cotramet ist gemäss Art. 53 Abs. 1 OG zur Berufung
legitimiert; denn aus dem angefochtenen Urteil erhellt, dass ihr nach dem
kantonalen Prozessrecht Parteirechte zukommen, und sie hat tatsächlich am
Verfahren teilgenommen.
b) Die von der Klägerin mit der Berufungsantwort eingereichten Aktenstücke
sind neu und daher nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG unzulässig. Sie betreffen
entgegen der Behauptung der Klägerin nicht das Prozessverhältnis als solches,
sondern, wie die Klägerin selber anerkennt, die Frage der Aktivlegitimation,
also eine Frage des materiellen Rechts, und bezwecken damit eine Einflussnahme
auf die materielle Entscheidung des Rechtsstreites.
c) Da der Streit der Parteien mit einem Geschäft des internationalen
Handelsverkehrs zusammenhängt, das Bundesgericht als Berufungsinstanz aber nur
die Anwendung des eidgenössischen Rechts überprüfen kann (Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OG), ist vor
dem Eintreten auf die Sache selbst von

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Amteswegen die Frage des anwendbaren Rechts abzuklären.
Die Parteien haben ohne weiteres das schweizerische Recht als massgebend
betrachtet, und die Vorinstanz ist ihnen darin gefolgt. Diese Auffassung
trifft in der Tat zu.
Streitig ist ein Forderungsverhältnis zwischen zwei schweizerischen Banken,
nämlich das Verhältnis zwischen der Beklagten, welche das erste Akkreditiv
eröffnet, und der Klägerin, welche auf Ersuchen und im Auftrag der Beklagten
als zweite Bank das Akkreditiv bestätigt hat. Für diese als Deckungsverhältnis
zu qualifizierende Beziehung ist es vom Gesichtspunkt des massgeblichen Rechts
aus ohne Belang, dass der erste Auftraggeber und Akkreditivsteller, die
Cotramet Anstalt, seinen Gesellschaftssitz im Ausland, nämlich in Vaduz, hat,
und dass der aus dem Akkreditiv Begünstigte eine New-Yorker Firma ist.
2.- Im Verhältnis der beiden als Prozessparteien auftretenden Banken sind für
Akkreditivgeschäfte der vorliegenden Art gemäss allseitig anerkannt er
Auffassung und ausdrücklicher Feststellung der Vorinstanz die von der
internationalen Handelskammer im Jahre 1933 aufgestellten «Einheitlichen
Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive» massgebend. Zwar
enthalten diese Richtlinien, abgesehen von Art. 10 Abs. 2 (Pflicht des
Auftraggebers zur Annahme von akkreditivgemässen Dokumenten, die von einer
damit beauftragten Bank honoriert worden sind) keine besondern Bestimmungen
über das interne Verhältnis zwischen erster und zweiter Bank, wie es sich beim
bestätigten Akkreditiv ergibt, wenn die erste Bank ein unwiderrufliches
Akkreditiv eröffnet und die zweite Bank ersucht, dieses dem Begünstigten
gegenüber zu bestätigen. Aus dem erwähnten Art. 10 Abs. 2 und dem Institut der
Bestätigung des Akkreditivs im Sinne der Richtlinien ergeben sich jedoch auch
die nötigen Gesichtspunkte zur Lösung von Einzelfragen, die sich im internen
Verhältnis der beiden Banken etwa erheben können.

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3.- wie in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, stellt das
Akkreditiv seinem Wesen nach ein Anweisungsverhältnis gemäss Art. 466 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 466 - Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
. OR
dar (BGE 49 II 199, 54 II 176; nicht publizierte Urteile der I. Zivilabteilung
vom 2. Juni 1943 i. S. Schweiz. Bankverein c. A. Günther & Co. sowie vom 29.
Mai 1951 i. S. Klein c. Union Handelsgesellschaft A.-G. OSER-SCHÖNENBERER OR
Art. 466 N. 14 und 13, sowie Vorbem. zu Art. 407-411, N. 3; GAFNER, Das
Dokumentenakkreditiv, S. 20). Dabei ist der Akkreditivsteller der Anweisende,
die Akkreditivbank der Angewiesene und der Akkreditierte der
Anweisungsempfänger. Neben diesem Anweisungsverhältnis besteht in der Regel
noch ein Auftragsverhältnis (Deckungsverhältnis) zwischen Anweisendem
(Akkreditivsteller) und Angewiesenem (Akkreditivbank).
Im vorliegenden Falle hat die Cotramet als Käuferin und Akkreditivstellerin
die Beklagte als Akkreditivbank ungewiesen, zu Gunsten der Verkäuferin
Minmetal als Akkreditierter ein unwiderrufliches Akkreditiv zu eröffnen; dies
ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 29. September 1950 an die Klägerin
geschehen.
Sofern der Käufer seine Bank beauftragt, selber und allein dem Verkäufer das
Akkreditiv zu eröffnen und die Eröffnung dem Verkäufer unmittelbar oder im
Sinne von Art. 6 der Richtlinien durch Vermittlung einer andern Bank
anzuzeigen, hat es bei diesem einzigen Akkreditivverhältnis sein Bewenden.
Hier hat nun aber die Beklagte mit Schreiben vom 39. September 1950 die
Klägerin um Bestätigung des Akkreditivs ersucht, und demzufolge hat die
Klägerin mit Schreiben vom gleichen Tage der Minmetal zur Kenntnis gebracht,
dass sie im Auftrag der Beklagten «wegen Cotramet Vaduz» einen bestätigten
unwiderruflichen Kredit zu Gunsten der Minmetal eröffnet habe. Dies bildete
die handelsübliche Form der Bestätigung des unwiderruflichen Akkreditivs, das
die Beklagte zu Gunsten der Minmetal eröffnet hatte.

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Damit war der in Art. 7 der Richtlinien geregelte Sachverhalt erfüllt, der
«eine eigene rechtliche Verpflichtung der andern (d. h. der das von der ersten
Bank eröffnete Akkreditiv bestätigenden zweiten) Bank gegenüber dem
Begünstigten» entstehen lässt. Im Gegensatz zu dem oben erwähnten Fall, wo die
vom Käufer beauftragte Bank allein ein Akkreditiv zu Gunsten des Verkäufers
eröffnet, sind beim bestätigten unwiderruflichen Akkreditiv im Sinne der
juristischtechnischen Definition der Akkreditivbestätigung gemäss Art. 7 der
Richtlinien zwei Akkreditive vorhanden. Während, wie oben dargelegt, beim
ersten Akkreditiv der Käufer Anweisender und die von ihm beauftragte
Akkreditivbank Angewiesener ist, hat beim zweiten Akkreditiv die erste Bank
die Stellung des Anweisenden und die zweite Bank diejenige des Angewiesenen.
Begünstigter (Anweisungsempfänger) ist bei beiden Akkreditiven der Verkäufer.
Die gemäss Art. 7 der Richtlinien bestehende eigene rechtliche Verpflichtung
der zweiten Bank gegenüber dem Begünstigten ist gleicher Art wie die von der
ersten Bank eingegangene, die durch die zweite Bank dem Begünstigten angezeigt
und bestätigt wird. Sowohl bei der Verpflichtung der zweiten Bank (hier der
Klägerin) als auch bei derjenigen der ersten Bank (hier der Beklagten), die
nach Art. 5 der Richtlinien ohne Zustimmung aller Beteiligten weder abgeändert
noch aufgehoben werden kann, handelt es sich um die durch die Annahme
entstehende Verpflichtung des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger,
also um eine Verpflichtung, der gegenüber Einreden nur in dem gemäss Art. 468
Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
1    Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
2    Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
3    Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.
OR beschränkten Ausmass statthaft sind.
Die beim bestätigten unwiderruflichen Akkreditiv vorhandenen zwei Akkreditive
sind ein- und demselben Zweck zu dienen bestimmt, nämlich der Befriedigung des
Verkäufers, d. h. des Anweisungsempfängers und Begünstigten. Dieser soll nicht
nur den Käufer (aus Kaufvertrag) und dessen ihm oft gar nicht bekannte Bank
(aus dem

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ersten Akkreditiv) als Schuldner haben, sondern auch noch eine ihm genehme,
häufig sogar in seinem Lande ansässige und darum leicht belangbare Bank als
zweiten, selbständig verpflichteten Akkreditivschuldner. In dieser doppelten
Sicherung des Verkäufers besteht ja gerade, vor allem im internationalen
Handel, der Sinn und Zweck des Instituts des bestätigten Akkreditivs.
Ob man das Verhältnis der dem Akkreditierten (d. h. dem Verkäufer als
Anweisungsempfänger und Begünstigtem) zustehenden zwei Forderungen rechtlich
als Fall der Anspruchskonkurrenz ansehen will oder als Solidarschuld (sei es
von Anfang an, sei es infolge Schuldbeitritts durch die Bestätigung), ist hier
unerheblich. Sicher ist auf jeden Fall, dass zwar jede der beiden Banken dem
Akkreditierten zur Zahlung gegen Übergabe der Dokumente verpflichtet ist, dass
aber anderseits der Anweisungsempfänger, d. h. der Verkäufer, nur einmal die
Leistung erhalten soll. Ebenso braucht für die Entscheidung des vorliegenden
Falles nicht erörtert zu werden, ob man die Verpflichtung der bestätigenden
Bank als primär, diejenige der ersten Bank nur als subsidiär zu betrachten hat
(so GAFNER S. 74, S. 17). Es genügt die Feststellung, dass der Ausdruck
«Bestätigung», der früher im Akkreditivgeschäft und in der juristischen
Literatur mit sehr verschiedener Bedeutung gebraucht wurde (vgl. z. B.
DÜRINGER-HACHENBURG Band 4, Anhang V zu § § 363;65 HGB, Anm. 31 ff.), mit den
Richtlinien von 1933 die oben dargelegte, ganz bestimmte juristisch-technische
Bedeutung erhielt.
4.- Im vorliegenden Fall ist nun aber nicht das Verhältnis der beiden
Akkreditivbanken gegenüber dem Akkreditierten streitig, sondern das interne
Verhältnis zwischen den beiden Banken, d. h. das Deckungsverhältnis. Bei
diesem Verhältnis hat man es mit einem Auftrag zu tun, wobei die erste Bank
(die Beklagte) die Auftraggeberin und die zweite Bank (die Klägerin) die zur
Akkreditivbestätigung Beauftragte war. Dieses Verhältnis ist grundsätzlich von
gleicher Art wie das interne Verhältnis zwischen

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der Käuferin (Litisdenuntiatin) und der Beklagten, das zur Entstehung gelangte
mit dem Auftrag der ersteren an die letztere zur Zahlung eines der Kaufsumme
entsprechenden Betrages vermittelst Dokumentenakkreditivs.
Zu entscheiden ist, ob und in welchem Zeitpunkt die Klägerin von der Beklagten
Ersatz verlangen kann für das, was sie in Erfüllung des Auftrages zur
Akkreditivbestätigung aufzuwenden hatte, ferner ob und wann sie von der
beklagten Auftraggeberin ein Entgelt für die Besorgung des Akkreditivgeschäfts
fordern kann.
Dies ist ein Sachverhalt, wie er in Art. 402 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR unter dem Marginale
«Verpflichtungen des Auftraggebers» geregelt ist. Nach dieser Bestimmung ist
der Auftraggeber schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen zu
ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien. Damit
verpflichtet das OR den Auftraggeber zum Verwendungsersatz.
Verwendung im Sinne dieser Bestimmung ist jede durch die richtige Ausführung
des Auftrages begründete Aufwendung, bestehe sie nun in der Ausgabe von Geld,
in der Übernahme von Verpflichtungen oder in irgend welcher andersgearteten
Verminderung des Vermögens des Beauftragten. Die Art des Verwendungsersatzes
ist je nach der Art der gemachten Aufwendung verschieden. Aufwendungen im
engeren Sinne sind in Geld zu vergüten; von eingegangenen Verpflichtungen
dagegen hat der Auftraggeber den Beauftragten zu befreien, d.h. es steht
diesem der sog. Liberationsregress gegen jenen zu. Dabei nimmt das Gesetz als
selbstverständlich an, - weil dies dem Sinn und Zweck der Vorschrift am besten
entspricht -, dass der Beauftragte Befreiung verlangen kann, sobald seine
Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten entstanden ist (vergl.
OSER-SCHÖNENBERGER Art. 402 N. 2-9).
Art. 402 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR ist in allen erwähnten Punkten nachgiebiges Recht. Es ist
in der Tat nicht einzusehen, weshalb gerade diese Bestimmung zwingend und eine
abweichende Regelung den Parteien verwehrt sein sollte.

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So können die Parteien insbesondere auch die Fälligkeit der verschiedenen
Ansprüche auf Verwendungsersatz besonders umschreiben, gegenüber der
gesetzlichen Regelung vorverlegen oder hinausschieben (z. B. Vorausdeckung,
sog. Anschaffung vorsehen). Solche abweichende Abrede kann ausdrücklich
getroffen werden oder sie kann stillschweigend erfolgen, d.h. nach den
Umständen von beiden Teilen als selbstverständlich gewollt gelten, z. B. weil
dies sich aus dem Zweck eines bestimmten Geschäftes oder aus der damit
verbundenen Übung ergibt.
Beim Akkreditivgeschäft ist es - zumal unter Handelsbanken, wie sie hier in
Frage stehen - begriffsmässig und erfahrungsgemäss stets Inhalt und Sinn des
Dokumentenakkreditivs, dass die Akkreditivbank, welche die akkreditivgemässen
Dokumente hereinnimmt, damit ohne weiteres und sofort das Recht erlangt,
ihrerseits vom Auftraggeber die «Aufnahme» dieser Dokumente, wie die
Geschäftssprache sagt, d. h. die Abnahme gegen Zahlung (oder gegen
gleichwertige vereinbarte Gutschrift usw.) zu verlangen und das vereinbarte
oder übliche Entgelt für die Besorgung des Akkreditivgeschäfts zu fordern. Das
wird in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinien klar gesagt. Genau so wie der
Akkreditierte gegen Vorlage der vorgeschriebenen Dokumente vom Angewiesenen
sofortige Zahlung (oder Gutschrift oder allenfalls Verwendung zur Verrechnung
und dergleichen) verlangen kann, hat gemäss bekannter und unter
Geschäftsleuten selbstverständlicher Regel der Auftraggeber die von ihm
beauftragte Akkreditivbank augenblicklich bei Vorlegung der Dokumente für die
Akkreditivsumme und für das Entgelt (hier die Auszahlungskommission) zu
befriedigen. «Zahlung gegen Dokumente» ist der Grundsatz, auf dem das ganze
Dokumentenakkreditivgeschäft beruht.
Es steht nun fest und wird auch von der Beklagten anerkannt, dass die Klägerin
am 6. Januar 1951 vormittags die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente
vorgelegt hat, mit Ausnahme des Qualitätszertifikats, das die Beklagte
unbestritten von Dr. Meyer, dem Vertreter der

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Litisdenuntiatin, direkt erhielt. Wenn diese unter Berufung auf diesen
letzteren Umstand die Vollständigkeit der Dokumente bestreitet, so verstösst
das offensichtlich gegen Treu und Glauben und ist daher nicht zu
berücksichtigen. Damit war am 6. Januar 1951 vormittags, noch vor dem Vollzug
des Arrestes bei der Beklagten, der Anspruch der Klägerin gegenüber der
Beklagten auf Verwendungsersatz gemäss Auftragsrecht im eingeklagten, d. h. in
dem heute allein noch streitigen Betrage entstanden und fällig. Damit ist das
Schicksal des Prozesses besiegelt.
5.- Die Beklagte und die Litisdenuntiatin machen demgegenüber geltend, der
Anspruch der Klägerin auf Verwendungsersatz sei erst entstanden mit der
tatsächlichen Zahlung der Akkreditivsumme an die akkreditierte Minmetal, und
die Gutheissung der Klageforderung setze den von der Klägerin zu erbringenden
Nachweis tatsächlicher Zahlung voraus oder zum mindesten eine entsprechende
Erklärung der Klägerin, die im vorliegenden Fall fehle.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Sie ist unvereinbar mit dem Zweck und der
Funktion des Dokumentenakkreditivs und mit dem normalerweise damit
einhergehenden Auftragsverhältnis zwischen dem Anweisenden (zugleich
Auftraggeber) und dem Angewiesenen (zugleich Beauftragtem im
Deckungsverhältnis), d. h. beim bestätigten unwiderruflichen Akkreditiv mit
dem Verhältnis zwischen der ersten und der zweiten (bestätigenden) Bank. Denn
auch in diesem internen Verhältnis ist das Versprechen enthalten, Zug um Zug
zu zahlen, d. h. gegen Übergabe der Dokumente, welche das Verfügungsrecht über
die Ware verschaffen.
Das ergibt sich übrigens auch aus der bereits erwähnten Bestimmung von Art. 10
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
1    Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2    Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
der Richtlinien sowie aus der in Art. 402 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR getroffenen Ordnung
des Verwendungsersatzes, falls die Verwendung des Beauftragten in der
Eingehung einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten besteht. Die
Verpflichtung der Akkreditivbank, und zwar auch diejenige der das Akkreditiv
bestätigenden

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zweiten Bank, hier also der Klägerin, ist zunächst gegenüber dem
Akkreditierten bedingt. Die Bedingung, von der die Erfüllung des
Zahlungsversprechens der bestätigenden Bank abhängig gemacht ist, besteht in
der ordnungsgemässen Vorlegung der im Akkreditiv aufgezählten Dokumente. Diese
Bedingung wurde von der akkreditierten Minmetal erfüllt, wie nicht bestritten
ist; der Beweis liegt ja darin, dass die Klägerin diese Dokumente hereinnahm
und sie am 6. Januar 1951 an die Beklagte weitergab. Mit der Entgegennahme der
von der Minmetal vorgelegten akkreditivgemässen Dokumente wurde die
Zahlungspflicht der Klägerin jener gegenüber zur unbedingten. Damit war die
Verwendung der Klägerin im Sinne des Auftragsrechts eingetreten, ihr Vermögen
mit einer entsprechenden Schuld belastet, und zwar mit einer grundsätzlich
sofort fälligen und unbedingten Schuld. Der Klägerin stand also grundsätzlich
der Liberationsregress zu, und kraft diesem hat sie einen Befreiungsanspruch.
Beim Akkreditivgeschäft besteht die Besonderheit dieses nach früher Gesagtem
im allgemeinen sofort fälligen Befreiungs- und Deckungsanspruches einzig
darin, dass er erst fällig wird und geltend gemacht werden kann mit der
Vorlegung der Dokumente durch den Beauftragten an den Auftraggeber; denn es
ist der Sinn des Dokumentenakkreditivs, dass der Beauftragte dem Auftraggeber
gegen Zahlung der Verwendungen die Verfügung über die Ware zu verschaffen hat,
was eben durch Übergabe der Dokumente geschieht. Diese Voraussetzung hat die
Klägerin aber am Vormittag des 6. Januar 1951 gegenüber der Beklagten erfüllt.
Aus diesem Grunde ist es daher unhaltbar, ja widersinnig, die Fälligkeit oder
gar die Entstehung des Anspruches auf Verwendungsersatz vom Nachweis
tatsächlicher Zahlung der Klägerin an die Minmetal abhängig machen zu wollen.
Denn normalerweise erhält die bestätigende (zweite) Bank die Dokumente nur
gegen Zahlung oder gegen eine diese ersetzende, zwischen ihr und dem
Akkreditierten besonders vereinbarte andere Verwendung des bei ihr mit der
Hereinnahme der Dokumente entstandenen unbedingten

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Guthabens des Akkreditierten. Ob die zweite Bank daher dieses Guthaben mit
einer Schuld des Akkreditierten verrechnet oder es anderswie in dessen
Interesse verwendet (z. .B. zur Zahlung eines Unterakkreditivs), ist eine
interne Angelegenheit zwischen zweiter Bank und Akkreditiertem. Das berührt in
keiner Weise das Deckungsverhältnis zwischen erster und zweiter Bank und damit
auch nicht den Anspruch der zweiten Bank gegenüber der ersten Bank auf
Verwendungsersatz; dieser ist eigenen Regeln unterworfen, nämlich den Regeln
des Auftragsrechts gemäss Gesetz, mit den Besonderheiten, die sich nach
Handelsübung aus der Besorgung eines Akkreditivgeschäfts zwischen Auftraggeber
und Beauftragtem ergeben. Dasselbe gilt für das Auftragsverhältnis zwischen
der Käuferin (Litisdenuntiatin) und ihrer Bank, also der Beklagten. In allen
diesen Fällen ist der rechtmässige Besitz der Dokumente eben gleichbedeutend
mit geleisteter Zahlung der Akkreditivsumme.
Es ergibt sich somit schon aus rechtlichen Gründen, dass der Anspruch auf
Verwendungsersatz mit der Vorlage der Dokumente fällig ist. Das muss aber auch
aus praktischen Gründen so sein: Würde man von der zweiten Bank den ihr von
der Beklagten zugemuteten Nachweis tatsächlicher Zahlung (an den
Anweisungsempfänger oder, was häufiger vorkommt, an dessen
Unterakkreditierten, d. h. an dessen eigenen Lieferanten) verlangen, so würden
damit die geschäftlichen Beziehungen des Verkäufers abgedeckt, was
unerträglich wäre und praktisch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des
Akkreditivgeschäfts zur Folge hätte.
6.- Der von der Käuferin (Litisdenuntiatin) erwirkte und am. 6. Januar 1951
vollzogene Arrest hat für die vorliegenden Klageforderung keine Bedeutung.
Verarrestiert wurden bei der Beklagten Guthaben der Minmetal ihr gegenüber.
Diese könnten höchstens auf einer Forderung der Minmetal aus dem von der
Beklagten selber zu Gunsten der Minmetal eröffneten Akkreditiv beruhen. ob
eine solche Forderung im Zeitpunkt der Arrestlegung noch

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bestand oder nicht, hat das Bundesgericht heute nicht zu entscheiden. Denn
diese Forderung (aus Anweisungsrecht) ist etwas anderes als die heute
eingeklagte Forderung (aus Auftragsrecht, nämlich auf Verwendungsersatz),
deren Gläubigerin die Klägerin ist. Diese letztere Forderung war nicht
verarrestiert und konnte, weil sie der Klägerin zustand, von der Käuferin
(Litisdenuntiatin) gar nicht mit Beschlag belegt werden für eine angebliche
Schadenersatzforderung gegenüber der Minmetal aus einem an dem Geschäft.
Die eingeklagte Forderung (aus Auftragsrecht, nämlich auf Verwendungsersatz)
hat rechtlich auch nichts zu tun mit der Forderung, die der Minmetal gegenüber
der Klägerin aus dem bestätigten Akkreditiv zustand. Ob diese letztere
Forderung im Zeitpunkt der Arrestlegung noch bestand oder nicht, hat das
Bundesgericht heute ebenfalls nicht zu entscheiden. Was die Klägerin heute
gegenüber der Beklagten geltend macht, ist eine eigene Forderung, gerichtet
auf Verwendungsersatz und gestützt auf Auftrags. recht. Es liegt nach dem
früher Gesagten auf der Hand dass - entgegen der Auffassung der
Litisdenuntiatin -die Klägerin nicht eine Forderung der Minmetal geltend macht
und daher nicht etwa als Vertreterin der Minmetal klagt.
Alle Folgerungen, welche die Beklagte und die Litisdenuntiatin - unmittelbar
oder mittelbar - aus dem Arrest ableiten wollen, entbehren somit der
Begründung.
7.- Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass die von der Beklagten und
der Litisdenuntiatin in ihren Berufungen vorgebrachten Gesichtspunkte
unzutreffend sind. Das hat die Abweisung beider Berufungen zur Folge.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts Zürich
vom 31. Mai 1951 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 42
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 22. Januar 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 42
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Akkreditivgeschäft.1. Legitimation des Litisdenuntiaten zur Berufung, Art. 53 Abs. 1 OG (Erw. 1...


Gesetzesregister
OG: 43  53  55
OR: 10 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
1    Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2    Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
402 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
466 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 466 - Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
468
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
1    Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden.
2    Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet.
3    Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte.
BGE Register
49-II-195 • 54-II-176 • 78-II-42
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • angewiesener • weiler • verhältnis zwischen • bundesgericht • frage • handelsgericht • vorlegung • vorinstanz • zins • ausgabe • dokumentenakkreditiv • sachverhalt • weisung • zahl • ersetzung • beginn • bewilligung oder genehmigung • geld • kenntnis • bedingung • schweizerisches recht • entscheid • internationales privatrecht • autonomie • verfahren • garant • unternehmung • form und inhalt • begründung des entscheids • schriftstück • anweisung • verkäufer • verkäufer • angabe • verfahrenspartei • kosten • bescheinigung • materielles recht • gleichwertigkeit • vermittler • wert • rechtsnatur • errichtung eines dinglichen rechts • treu und glauben • legitimation • aktiengesellschaft • kaufpreis • funktion • richtigkeit • literatur • zahlungsversprechen • usa • handelsgesellschaft • minderheit • rechtsanwalt • konnossement • internationale handelskammer • tag • schuldner • wille
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