BGE 78 II 151
28. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. März 1952 i. S.
Baumann gegen Kanton Schwyz.
Regeste:
Werkhaftung. Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Anwendbarkeit der Vorschrift auf das Gemeinwesen als Strasseneigentümer.
Ungenügendes Sanden der Strasse im Winter als Unterhaltsmangel?
Responsabilité du propriétaire d'un ouvrage, art. 58 Co.
Cette disposition s'applique à la collectivité publique en tant que
propriétaire de routes. Le fait qu'une route est insuffisamment sablée en
hiver constitue-t-il un défaut d'entretien?
Responsabilità del proprietario d'un'opera, art. 58 CO.
Questa disposizione è applicabile alla collettività pubblica che è
proprietaria di strade. Il fatto che una strada è insufficiente. mente
insabbiata costituisce un difetto di manutenzione?
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger Baumann kam am 5. Dezember 1948 mit seinem Auto auf der
Kantonsstrasse Schindellegi-Biberbrücke bei einer Geschwindigkeit von ca. 40
km. auf einer vereisten Stelle ins Schleudern und stürzte in ein Bachbett.
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Das Wetter war schön und die Strasse trocken und schneefrei. Einige Tage
vorher war die Strasse gesandet worden, doch war der Sand durch die Autos an
die Strassenränder gefegt worden.
Für den Sachschaden am Wagen im Betrage von rund Fr. 7400.- belangt e Baumann
mit direkter Klage gemäss Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
unter Berufung auf Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
ausreichenden Sandens der Strasse geltend. Der Beklagte bestritt seine
Haftung. Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen. Es verneint eine auf Art.
58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
folgender
Erwägungen:
1.- Nach ständiger Rechtsprechung untersteht auch das Gemeinwesen als
Eigentümer der öffentlichen Strasse grundsätzlich den Vorschriften über die
Werkhaftung gemäss Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Mangel im Unterhalt zurückzuführen sind. Bei der Entscheidung darüber, ob ein
Unterhaltsmangel vorliegt, sind indessen zwei Momente im Auge zu behalten.
Einmal ist zu beachten, dass der Strassenunterhalt eine öffentlich-rechtliche
Verpflichtung darstellt, deren Umfang grundsätzlich von den für das
Strassenbauwesen zuständigen Instanzen, nämlich vom Gesetzgeber und von den
Organen der öffentlichen Verwaltung, zu bestimmen ist. Entspricht im
Einzelfall der Unterhalt den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen
Rechts, so kann daher ein Unterhaltsmangel nur angenommen werden, wenn
elementare Anforderungen unbeachtet geblieben sind. Denn - und das ist das
zweite Moment, das berücksichtigt werden muss -ein Strassennetz, insbesondere
dasjenige eines Kantons, kann seiner Ausdehnung wegen nicht ohne übermässige
Kosten im gleichen Masse unter Kontrolle gehalten werden, wie z.B. ein Gebäude
oder ein ähnliches einzelnes Bauwerk.
Aus diesen Überlegungen hat daher das Bundesgericht
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entschieden, dass beim Fehlen einschlägiger Vorschriften des öffentlichen
Rechts aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
sich das Sanden als elementare Notwendigkeit aufdrängt, grundsätzlich keine
Pflicht des Gemeinwesens bestehe, seine Strassen zu sanden, um den
Automobilverkehr während des Winters zu erleichtern (BGE 76 II 215 ff.).
Von dieser Auffassung abzugehen, besteht insbesondere dort kein Anlass, wo es
sich, wie gerade im vorliegenden Falle, um ausserorts gelegene Kantonsstrassen
handelt. Angesichts der Ausdehnung des Strassennetzes namentlich der
Bergkantone brächte eine Verpflichtung zu jederzeitigem und sofortigem Sanden
bei Auftreten von Gleitgefahr im Winter, soweit sie praktisch überhaupt
erfüllbar wäre, eine untragbare, mit den Interessen des Autoverkehrs in keinem
vernünftigen Verhältnis stehende Unterhaltslast mit sich.
Dazu kommt, dass namentlich in ländlichen Gegenden den Bedürfnissen des
landwirtschaftlichen Schlittenverkehrs ebenfalls Rechnung getragen werden
muss. Es ist daher grundsätzlich Sache des Automobilisten, der Schleudergefahr
bei vereister Strasse durch entsprechend vorsichtiges Fahren zu begegnen.
2.- Die Strassengesetzgebung des Kantons Schwyz enthält keine Vorschrift über
das Sanden der Strasse bei Eisbildung. Dagegen wird im Rahmen des allgemeinen
Strassenunterhalts dem Bedürfnis nach Sanden Rechnung getragen durch die
Dienstordnung für die Strassenwärter vom 12. Januar 1943. Diese enthält unter
dein Marginale «Ordentlicher Unterhalt» in § 2 Abs. 2 die Bestimmung: «Sie
(die Strassenwärter) haben ... bei Glatteis die Fahrbahn zu sanden.» § 10, der
die Strassenwärter zur Führung eines Tagebuchs verpflichtet, bestimmt unter
dem Marginale «Sanden»: «Im Tagebuch hat der Strassenwärter auch seine
Beobachtungen über Glatteisbildung auf seiner Strecke, sowie die genaue Zeit
seiner Glatteissandungen einzutragen.»
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Das Strasseninspektorat des Kantons Schwyz, dem nach § 41 der Verordnung über
das Strassenwesen vom 27. April 1849 (REICHLIN, Schwyzer Rechtsbruch, Nr. 291
S. 1234) die Beaufsichtigung und Leitung des Strassenwesens unterstellt sind
erlässt alljährlich anfangs November ein Zirkular an die Strassenwärter, worin
diese angewiesen werden, der Unfallbekämpfung durch rechtzeitiges Sanden alle
Aufmerksamkeit zu schenken.
Die Ausgaben des Kantons Schwyz im Strassenwesen für ordentlichen und
ausserordentlichen Unterhalt sowie Strassenbau (samt Verzinsung und
Verwaltungskosten) beliefen sich in den Jahren 1935-1948 auf mehr als 12
Millionen Franken. Hievon entfiel gut die Hälfte auf den Strassenausbau, der
Rest auf Unterhalt. Die Aufwendungen für Sanden und Schneebruch allein
betrugen während des erwähnten Zeitraumes rund Fr. 424000 wovon auf den 11.
Strassenkreis, zu dem die Unfallstelle gehört, Fr. 327000.- entfielen. Im
November 1948 wurden im 11. Kreis für Schneebruch und Sanden rund Fr. 200.
ausgegeben, im Dezember dagegen rund Fr. 5700.-. Im Il. Kreis beschäftigt der
Kanton bei einem Strassennetz von 68,6 km 18 Mann Strassenpersonal, so dass
ein Mann im Durchschnitt 3,8 km Strasse zu betreuen hat (regierungsrätliche
Rechenschaftsberichte 1947 und 1948, S. 138 bzw. 59). Ausserdem hat der Kanton
Schwyz Abkommen getroffen mit Lastwagen- und Kiesgrubenbesitzern, welche bei
allgemeiner Vereisung auf Aufgebot durch die Strassenwärter hin mit der
Sandstreumaschine sanden, wärhend bei bloss örtlicher Vereisung das Sanden
durch die Strassenwärter von Hand geschieht (Zeugenaussagen Stählin,
Lastwagenbesitzer, Minder, Kiegrubenbesitzer, Strassenwärter Schnyer und
Strasseninspektor Leuzinger..
Durch die geschilderte Regelung und mit den erwähnten Ausgaben kommt der
Beklagte Kanton, allgemein gesprochen, seinen Pflichten hinsichtlich des
Strassenunterhalts unzweifelhalft nach. Namentlich erscheinen auch die im
Rahmen des gesamten Unterhalts und der Vorsorge erlassenen
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Anordnungen über das Sanden zweckmässig und vernünftig. Es erübrigt sich daher
eine Untersuchung der Frage, welches Mindestmass an derartigen Anordnungen dem
Gemeinwesen zugemutet werden darf.