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BGE-78-I-443


S. 443 / Nr. 64 Registersachen (d)

BGE 78 I 443

64. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. November 1952 i. S .Anna
Güntert-Reinle gegen Regierungsrat Aargau.

Regeste:
Eintragung einer Grundpfandverschreibung zufolge rechtskräftiger gerichtlicher
Anordnung gestützt auf eine gesetzliche Sicherstellungspflicht des Eigentümers
(Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
ZGB). Ein

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solches Urteil ersetzt die Eintragungsbewilligung des Eigentümers (Art. 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.

ZGB) und bildet den gültigen Rechtsgrundausweis (Art. 965
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
ZGB).
Inscription d'une hypothèque à la suite d'une décision judiciaire passée en
force de chose jugée et fondée sur une obligation légale du propriétaire de
fournir des sûretés (art. 189 al. 3 CC). Cette décision tient lieu du
consentement du propriétaire à l'inscription (art. 963 CC) et constitue la
justification du titre en vertu duquel l'inscription est requise (art. 965
CC).
Iscrizione d'un'ipoteca in seguito ad una decisione giudiziale diventata
esecutiva e fondata su un'obbligazione legale del proprietario di fornire
garanzia (art. 189 cp. 3 CC). Questa decisione tiene luogo del consenso del
proprietario all'iscrizione (art. 963 CC) e costituisce la prova del titolo
giuridico in virtù del quale l'iscrizione è richiesta (art. 965 CC).

A. - Frau Anna Güntert-Reinle verlangte vom Ehemann die Sicherstellung ihres
Frauengutes nach Art. 205 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
ZGB. Da der Mann diesem Begehren nicht
entsprach, liess sie durch das Bezirksgericht Rheinfelden nach Art. 183 Ziff.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
ZGB die Gütertrennung anordnen, was durch Urteil vom 5. März 1952 geschah.
Sodann wandte sie sich an den Präsidenten des nämlichen Gerichts mit dem
Gesuch, der Ehemann sei anzuweisen, das Frauengut während der Dauer der
güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
ZGB
sicherzustellen, und das Grundbuchamt Rheinfelden sei anzuweisen, (zu diesem
Zwecke) auf den von ihr näher bezeichneten Grundstücken des Ehemannes in den
Gemeinden Mumpf und Zeiningen, Bezirk Rheinfelden, eine unverzinsliche
Grundpfandverschreibung im Il. Range für Fr. 12500.- nach einem Vorgang von
Fr. 16,500. einzutragen. Der Richter sprach beide Begehren mit Entscheid vom
9. April 1952 zu. Die Frauengutsforderung von Fr. 12500.- stellte er als
unbestritten fest und hielt die von der Ehefrau verlangte Art der
Sicherstellung für den Verhältnissen entsprechend.
B. - Als dann aber die Ehefrau auf Grund dieses rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheides die Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch von
Rheinfelden verlangte, wies der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab, «weil der
Bezirksgerichtspräsident nicht befugt ist,

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im Befehlsverfahren gemäss § 42 Ziff. 5 EG zum ZGB die Eintragung eines
Grundpfandrechtes anzuordnen».
C. - Beschwerde und Rekurs der Ehefrau blieben erfolglos.
D. - Gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 22. August
1952 hat die Ehefrau die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde
eingereicht. Sie hält daran fest, dass das Grundbuchamt die
Grundpfandverschreibung gemäss der richterlichen An -ordnung einzutragen habe.
E. - Der Regierungsrat trägt auf Abweisung der Beschwerde an.
F. - Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement lässt sich dahin
vernehmen: Der kantonale Entscheid entspricht der seinerzeitigen Praxis des
Bundesrates und des Departements (Zeitschrift für Beurkundungs- und
Grundbuchrecht 3 14 ff. und 4 157 ff.). Er erscheint formallogisch als
haltbar, im Ergebnis jedoch als wenig befriedigend.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Errichtung von Grundpfandverschreibungen ist eine Verfügung über das
Grundstück, die normalerweise nur der Eigentümer treffen kann. Demgemäss ist
die Eintragung grundsätzlich nur auf Grund einer schriftlichen Erklärung des
Eigentümers vorzunehmen (Art. 963 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
ZGB). Keiner solchen Erklärung bedarf
es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein
rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen
vermag (Abs. 2 daselbst). Dem vorliegenden Urteil hält der Grundbuchverwalter
entgegen, der Bezirksgerichtspräsident sei nicht zuständig gewesen, im
Befehlsverfahren nach § 42 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB die
Eintragung eines Grundpfandrechtes anzuordnen. Damit ist die Frage nach der
sachlichen Zuständigkeit des urteilenden Richters nach der kantonalen
Zuständigkeitsordnung aufgeworfen. Ob der Grundbuchverwalter befugt sei, die
sachliche Zuständigkeit (etwa unter dem

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Gesichtspunkt eines Nichtigkeitsgrundes) zu prüfen, kann indessen
dahingestellt bleiben. Nach den Ausführungen der kantonalen Justizdirektion in
dem vom Regierungsrate bestätigten Beschwerdeentscheid war die sachliche
Zuständigkeit nach kantonalem Rechte gegeben, wobei es für das Bundesgericht
sein Bewenden haben muss. In der Tat stand danach dem
Bezirksgerichtspräsidenten zu, nicht nur die «Sicherstellung» der von ihm
festgestellten Frauengutsforderung, sondern auch eine bestimmte Art der
Sicherstellung, nämlich durch Grundpfandverschreibungen auf näher bezeichneten
Grundstücken des Ehemannes in bestimmtem Rang anzuordnen (wie denn über die
Sicherstellung des Frauengutes bei Gütertrennung im Kanton Aargau endgültig im
Befehlsverfahren zu entscheiden ist; vgl. KELLER/PFISTERER, Bemerkung 3 zu §
245 ZPO). Nur dazu halten die kantonalen Behörden den Richter nicht für
befugt, das Grundbuchamt unmittelbar zur Eintragung eines Grundpfandrechtes zu
solcher Sicherstellung anzuweisen und zwar jeden Richter, im ordentlichen
sowohl wie im Befehlsverfahren. Es bedürfe vielmehr bei Grundpfandrechten, die
nicht von Gesetzes wegen bestehen, neben dem Urteil noch eines öffentlich
beurkundeten Pfandvertrages. Wie es sich damit verhält, ist aber eine Frage
des eidgenössischen Grundbuchrechtes.
2.- Art. 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
ZGB, auch dessen zweiter Absatz, bezieht sich allgemein auf «die
Eintragungen», also auch auf die Eintragung eines Grundpfandrechtes. Nichts
Gegenteiliges folgt daraus, dass eine gerichtliche Zusprechung (bei Weigerung
des Eigentümers, die seiner Verpflichtung entsprechende grundbuchliche
Verfügung vorzunehmen) in Art. 665 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
ZGB zunächst nur für das
Grundeigentum vorgesehen ist. Dass eine entsprechende richterliche Befugnis
auch bei Nichterfüllung der Pflicht zur Errichtung beschränkter dinglicher
Rechte besteht, ergibt sich aus den Verweisungen bei den Grunddienstbarkeiten
(Art. 731 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
ZGB), bei der Nutzniessung und andern Dienstbarkeiten (Art.
746 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 746 - 1 Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
, 776 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 776 - 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
, 781 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
ZGB) sowie

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bei Grundlasten (Art. 783 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 783 - 1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.
). Das Fehlen einer solchen Verweisung beim
Grundpfandrecht (Art. 799
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 799 - 1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.
ZGB) ist nicht im Sinn eines Gegenschlusses zu
deuten, so wenig wie beim Baurecht (Art. 779) und beim Quellenrecht (Art.
780), die immerhin ausdrücklich als Dienstbarkeiten bezeichnet sind. Es ist
nicht ersichtlich, wieso nicht auch für Erwerb und Eintragung eines
Grundpfandrechtes die Bestimmungen über das Grundeigentum gelten sollten
(mindestens wenn es sich um eine Grundpfandverschreibung handelt, wo kein vom
Schuldner zu unterzeichnender Pfandtitel auszustellen ist). Art. 19 Abs. i der
Grundbuchverordnung erklärt denn auch hinsichtlich der Ausweise für die
Eintragung eines Grundpfandrechtes einfach den Art. 18
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
als entsprechend
anwendbar. Übrigens beruht die in Art. 665 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
ZGB vorgesehene gerichtliche
Zusprechung des Grundeigentums auf einem allgemeinen prozessualen Grundsatz,
der in Art. 78
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 78 - 1 Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt. Ist sie von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, so tritt diese Wirkung mit der Feststellung gemäss Artikel 74 Absatz 2 ein.
1    Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt. Ist sie von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, so tritt diese Wirkung mit der Feststellung gemäss Artikel 74 Absatz 2 ein.
2    Betrifft die Willenserklärung ein im Grundbuch einzutragendes Recht, so erteilt der Richter im Urteil die Ermächtigung zur Eintragung im Sinne der Artikel 18 und 19 der Verordnung vom 22. Februar 191037 betreffend das Grundbuch.
Abs. i BZP lautet: «Ist der Beklagte zur Abgabe einer
Willenserklärung verurteilt, so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt»
(wobei Abs. 2 noch besonders auf den Fall Bezug nimmt, dass die
Willenserklärung ein im Grundbuch einzutragendes Recht betrifft). Diese
Vorschrift ist freilich im vorliegenden Falle nicht anwendbar, und es steht
dahin, ob sich eine entsprechende Norm dem Prozessrecht des Kantons Aargau
entnehmen lässt. Das ist jedoch bei Rechten an Grundstücken ohne Belang. In
diesem Rechtsbereiche bringt das Bundesrecht selbst den erwähnten Grundsatz
zur Geltung, eben in Art. 665 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
ZGB, was, wie dargetan, bei
Grundpfandrechten sinngemäss ebenfalls anzuerkennen ist.
3.- Ein gerichtliches Urteil ersetzt nicht nur (nach Art. 963 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
) die
Eintragungsbewilligung des Eigentümers, sondern enthält in den meisten Fällen
auch den (nach Art. 965
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
ZGB beizubringenden) Ausweis über den Rechtsgrund. Ist
doch Gegenstand des Urteils gewöhnlich gerade das Vorliegen, die Gültigkeit
und Verbindlichkeit eines Rechtsgrundes. Deshalb verlangt denn auch Art. 18
der Grundbuchverordnung «im Falle von Urteil» als

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Ausweis einfach das Urteil selbst, mit der Bescheinigung der Rechtskraft und
mit der Ermächtigung zur Eintragung. Natürlich muss das Urteil die nötigen
Angaben enthalten (vgl. BGE 71 I 454), insbesondere auch über den Rechtsgrund.
Dessen vom Richter rechtskräftig bejahte Gültigkeit hat aber der
Grundbuchverwalter nicht nachzuprüfen; er ist an das rechtskräftige Urteil
gebunden (vgl. OSTERTAG, 2. Auflage, N. 28 ff. zu Art. 965
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
ZGB). Ob im
vorliegenden Falle der Ehefrau die Sicherstellung (kraft gesetzlicher Pflicht
des Ehemannes dazu) gerade in Gestalt von Grundpfandverschreibungen
zuzuerkennen sei, war somit ausschliesslich Sache der gerichtlichen
Entscheidung. Bei den Vorarbeiten für das Zivilgesetzbuch erwog man übrigens
ein gerichtliches Grundpfand «in dem Sinne, dass «der Richter in eine In
speziellen Fall dem Schuldner die Sicherheitsleistung in Gestalt der
Errichtung eines Grundpfandes auferlegen kann». Man sah jedoch von der
Aufstellung einer dahingehenden Vorschrift ab, da die Experten fanden, diese
Befugnis des Richters verstehe sich von selbst (Erläuterungen zum Vorentwurf,
Band Il S. 245 der 2. Ausgabe). Auf jeden Fall ist ein Urteil, wie es der
Bezirksgerichtspräsident von Rheinfelden im vorliegenden Falle ausgefällt hat,
mit dem Schweizerischen Immobiliarsachenrechte durchaus vereinbar und daher
vom Grundbuchamte zu vollziehen. Da dem Pfandanspruch eine gesetzliche
Sicherstellungspflicht zugrunde liegt, bedarf es ebensowenig eines
Pfandvertrages wie in den Fällen, wo das Gesetz selber gerade diese besondere
Art der Sicherstellung gewährt (vgl. Art. 820 und 837 ff. ZGB Art. 22
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
der
Grundbuchverordnung).
Demnach erkennt das Bundesgericht -.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des
Regierungsrates des Kalitons Aargau vorn 22. August 1952 aufgehoben.
78 I 443 01. Januar 1952 27. November 1952 Bundesgericht 78 I 443 BGE - Verfassungsrecht

Gegenstand Eintragung einer Grundpfandverschreibung zufolge rechtskräftiger gerichtlicher Anordnung gestützt...

Gesetzesregister
BZP 78
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 78 - 1 Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt. Ist sie von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, so tritt diese Wirkung mit der Feststellung gemäss Artikel 74 Absatz 2 ein.
1    Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt. Ist sie von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, so tritt diese Wirkung mit der Feststellung gemäss Artikel 74 Absatz 2 ein.
2    Betrifft die Willenserklärung ein im Grundbuch einzutragendes Recht, so erteilt der Richter im Urteil die Ermächtigung zur Eintragung im Sinne der Artikel 18 und 19 der Verordnung vom 22. Februar 191037 betreffend das Grundbuch.
ZGB 18
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.
ZGB 22
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 22 - 1 Die Heimat einer Person bestimmt sich nach ihrem Bürgerrecht.
ZGB 183
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 183 - 1 Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein.
ZGB 189
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
ZGB 205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
ZGB 665
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 665 - 1 Der Erwerbsgrund gibt dem Erwerber gegen den Eigentümer einen persönlichen Anspruch auf Eintragung und bei Weigerung des Eigentümers das Recht auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums.
ZGB 731
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
ZGB 746
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 746 - 1 Zur Bestellung einer Nutzniessung ist bei beweglichen Sachen oder Forderungen die Übertragung auf den Erwerber und bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
ZGB 776
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 776 - 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
ZGB 781
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 781 - 1 Dienstbarkeiten anderen Inhaltes können zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an Grundstücken bestellt werden, so oft diese in bestimmter Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Abhaltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
ZGB 783
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 783 - 1 Die Grundlast bedarf zu ihrer Errichtung der Eintragung in das Grundbuch.
ZGB 799
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 799 - 1 Das Grundpfand entsteht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen mit der Eintragung in das Grundbuch.
ZGB 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
ZGB 965
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
BGE Register