S. 313 / Nr. 49 Doppelbesteuerung (d)

BGE 78 I 313

49. Urteil vom 26. November 1952 i. S. Kälin gegen Kantone Schwyz und Bern.


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Regeste:
Doppelbesteuerung Steuerdomizil unselbständig erwerbender Personen.
Überwiegen der Beziehungen zum Familienort auch bei andern als rein familiären
Beziehungen.
Einschränkung des Erfordernisses regelmässig wöchentlicher Rückkehr zum
Familienort, wenn der Pflichtige zeitweise an einem ihm vom Arbeitgeber
angewiesenen dritten Dienstort tätig ist und von dort weder an den Arbeitsort
noch an den Familienort zurückkehrt.
Double imposition domicile fiscal des personnes qui exercent une activité
lucrative dépendante.
Prépondérance des relations personnelles avec le lieu 011 réside la famille,
même dans le cas où il existe d'autres relations qui ne sont pas purement
familiales.
Limitation de l'exigence portant sur le retour hebdomadaire et régulier au
lieu où réside la famille lorsque le contribuable travaille momentanément en
un autre lieu, que lui a assigné son employeur, et ne rentre de là ni au lieu
habituel de son travail, ni au lieu où réside sa famille.
Doppia imposta domicilio fiscale delle persone che esercitano un'attività
lucrativa dipendente.
Preponderanza delle relazioni personali col luogo ove risiede la famiglia,
anche se esistono altre relazioni che non siano di carattere puramente
familiare.
Limitazione del requisito che il contribuente ritorni regolarmente una volta
alla settimana, al luogo ove risiede la famiglia, quando egli lavora
momentaneamente in un altro luogo impostogli dal suo datore di lavoro e di là
non fa ritorni nè al luogo abituale del suo lavoro nè al luogo di residenza
della sua famiglia.

A. - Der ledige Beschwerdeführer ist seit dem 1. November 1949 als Ingenieur
bei der Stuag in Bern tätig. Teils arbeitet er auf deren Generaldirektion,
teils im Aussendienst. Nach seiner Darstellung war er im Jahre 1950 während
etwa 9 Monaten auswärts tätig; im Jahre 1951 arbeitete er in der Zeit vom 1.
Januar bis zum 10. Februar in Mauvoisin (VS), vom 19. März bis zum 2. Juni in

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Zürich, vom 13. Juni bis zum 11. September in Heimberg und während eines
halben Monates im Kanton Tessin.
Der Beschwerdeführer hat in Ingenbohl, wo er Verwandte hat, seit dem Jahre
1946 eine Wohnung gemietet, die Schriften hinterlegt und auch das Stimmrecht
ausgeübt. In Bern wohnt er in einem gemieteten Zimmer. Die ihm daselbst
erteilte Aufenthaltsbewilligung berechtigt ihn nicht zum Bezuge einer Wohnung.
Bis 1951 entrichtete der Beschwerdeführer die Steuern in Ingenbohl. Für das
Steuerjahr 1951 nahmen erstmals auch die bernischen Steuerbehörden die
Steuerhoheit des Kantons Bern über den Beschwerdeführer in Anspruch. Der
Beschwerdeführer bestritt eine Steuerpflicht im Kanton Bern, da er in
Ingenbohl wohne.
B. - Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Kälin, den Steueranspruch
des Kantons Schwyz und der Gemeinde Ingenbohl über den Beschwerdeführer zu
schützen und denjenigen des Kantons Bern abzuweisen. Zur Begründung wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer komme oft monatelang nicht nach Bern zurück.
Dagegen halte er sich häufig in Ingenbohl auf und zwar auch dann, wenn er auf
auswärtigen Arbeitsplätzen tätig sei.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Er führt aus: Der Beschwerdeführer sei vom Kanton Bern bis 1951
deshalb nicht besteuert worden, weil er erklärt habe, nur saisonweise in Bern
tätig zu sein. Er habe sich als Filialleiter der Stuag in Schwyz ausgegeben
und behauptet, er kehre sooft als möglich an seinen Wohnsitz Ingenbohl zurück.
Das habe sich als unzutreffend herausgestellt. Nach eingeholten Erkundigungen
sei der Beschwerdeführer für den Hauptsitz der Stuag in Bern angestellt
worden; von dort aus werde er an verschiedenen Bauplätzen beschäftigt,
hauptsächlich in Bern und Umgebung.
D. - Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt, die Beschwerde gegenüber
dem Kanton Bern gutzuheissen. Der Beschwerdeführer sei nicht zur Hauptsache in
Bern

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tätig, sondern er wechsle den Arbeitsort ständig. Auch im Jahre 1952 sei er
bisher mindestens während 6 Monaten ausserhalb des Kantons Bern tätig gewesen.
Er werde von der Arbeitgeberin als Bauleiter auf verschiedenen Bauplätzen
eingesetzt. Eine Präsenzpflicht am Sitz des Unternehmens bestehe nicht. Der
Beschwerdeführer wohne in Ingenbohl, wo er eine Wohnung habe und wohin er
stets zurückkehre, wenn der Dienst es gestatte.
E. - Im weiteren Schriftenwechsel hat der Beschwerdeführer an der Beschwerde
festgehalten und erklärt, er habe sich im Jahre 1951 während der Zeit, da er
in Bern, Zürich und Heimberg gearbeitet habe, über das Wochenende regelmässig
in Ingenbohl aufgehalten. Auch die Ferien habe er daselbst verbracht. Während
der Tätigkeit in Mauvoisin und im Kanton Tessin seien die Besuche in Ingenbohl
weniger zahlreich gewesen. Die Baustelle in Mauvoisin habe man während der
Wintermonate überhaupt nicht verlassen können.
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat noch ausgeführt: Der Arbeitsort Bern
verliere den Charakter als Wohnsitz nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer
von Bern aus an verschiedenen Arbeitsstellen im Gebiete der ganzen Schweiz
eingesetzt werde. Die feste Bindung zum Arbeitsort zeige sich auch darin, dass
der Beschwerdeführer in Bern ein Zimmer gemietet habe. Nach der Rechtsprechung
befinde sich der Wohnsitz dann, wenn der Pflichtige nicht jede Woche an den
Ort seiner persönlichen Beziehungen zurückkehre, am Arbeitsort. Davon hier
abzuweichen, bestehe umso weniger Anlass, als die persönlichen Beziehungen des
Beschwerdeführers zu Ingenbohl nicht derart seien, dass ein Steuerwohnsitz
angenommen werden könnte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .
1. -
2.- Von mehreren Orten, an denen sich eine Person dauernd abwechslungsweise
aufhält, gilt als Wohnsitz

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derjenige Ort, zu dem die Person die stärkeren Beziehungen hat. Das ist bei
unselbständig erwerbenden Personen dann der Arbeitsort, wenn die besondere
Berufsstellung des Pflichtigen derart ist, dass die Beziehungen zum Arbeitsort
an Bedeutung und Intensität diejenigen zu einer weitem Niederlassung
überwiegen (BGE 57 I 421). Das gilt nicht bloss, wenn der Pflichtige eine
leitende Stellung versieht, sondern überhaupt, falls die persönlichen oder
familiären Beziehungen zum weitem Aufenthaltsort gegenüber denjenigen, die am
Arbeitsort begründet worden sind, an Bedeutung stark zurücktreten. Die
Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen, falls sich der Pflichtige nicht
jedesmal über das Wochenende oder sonst einmal in der Woche an den Ort der
familiären oder anderweitigen persönlichen Beziehungen zurückbegibt (BGE 68 I
139
, Urteil vom 24. September 1952 i. S. Gugelmann). Vorausgesetzt ist dabei
allerdings, dass das Arbeitsverhältnis auf die Dauer angelegt ist, dass es
sich nicht um ein blosses Saisonarbeitsverhältnis oder aus andern Gründen um
ein zum voraus nur für bestimmte kürzere Zeit übernommenes Dienstverhältnis
handle (BGE 69 I 77, Urteile vom 29. Oktober 1945 i. S. Consonni und vom 23.
Dezember 1946 i. S. Mabellini). Besondere Beziehungen zu dem vom Arbeitsort
getrennten Aufenthalt sind dabei nicht bloss dann anzunehmen, wenn sich dort
die Familie des Pflichtigen (Frau oder Kinder, Eltern oder Geschwister)
aufhält. Auch andere als rein familiäre Beziehungen können ein Übergewicht der
persönlichen Beziehungen des Pflichtigen zu diesem Ort begründen, wie ein
besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis, besondere gesellschaftliche
Bindungen; dies namentlich dann, wenn der Pflichtige an diesem Ort ein eigenes
Haus oder doch eine eigene Wohnung hat, in welche er zurückkehrt. Erforderlich
ist freilich, dass er sich dort regelmässig über das Wochenende oder während
der arbeitsfreien Zeit aufhält, diese auch nicht bloss gelegentlich am
Arbeitsort zubringt, weil sich sonst das Zentrum auch der persönlichen und
gesellschaftlichen

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Bindungen an den Arbeitsort verschieben würde. Unterbleibt dagegen die
Rückkehr an diesen Ort der persönlichen Beziehungen ausnahmsweise deshalb,
weil der Pflichtige während bestimmter Zeit auf Weisung des Arbeitgebers sich
an einem dritten Arbeitsort aufhalten muss, so kann daraus nicht auf besonders
enge Beziehungen zum normalen Arbeitsort geschlossen werden, es sei denn, die
Rückkehr erfolge dahin. Deshalb erscheint es als gerechtfertigt, in derartigen
Fällen an das Erfordernis wöchentlicher Rückkehr keine zu strengen
Anforderungen zu stellen, nicht bloss deshalb den Übergang des Zentrums der
Beziehungen zum Arbeitsort anzunehmen, weil der Pflichtige ausnahmsweise an
dienstfreien Tagen oder über das Wochenende an dem ihm vom Arbeitgeber
angewiesenen dritten Arbeitsort verbleibt.
3.- Der Beschwerdeführer ist mit Bern nicht bloss durch ein vorübergehendes,
sondern durch ein auf unbestimmte längere Dauer abgeschlossenes
Dienstverhältnis verbunden. Er macht jedoch geltend, er kehre, sofern er über
die Woche in Bern gearbeitet habe, über das Wochenende regelmässig in seine
Wohnung nach Ingenbohl zurück, wo er seinen Verwandten- und Freundeskreis habe
und er halte sich daselbst auch während der Ferien auf. Es besteht kein
Anlass, dieser Darstellung keinen Glauben zu schenken. Aus den Akten ergibt
sich nichts, was dagegen spräche. Die Gemeindeverwaltung von Ingenbohl
bestätigt die Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dasselbe gilt
von der weitern Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nicht bloss
während der Tätigkeit in Bern, sondern auch während derjenigen in Zürich und
Heimberg regelmässig über das Wochenende nach Ingenbohl begeben. Die Rückkehr
unterblieb dagegen, wie aus den Akten zu entnehmen ist, während der Tätigkeit
des Beschwerdeführers in Mauvoisin und im Kanton Tessin, d. h. während
insgesamt nicht ganz zwei Monaten. Daraus auf ein Überwiegen der Beziehungen
zum Arbeitsort Bern zu schliessen, wenn abgesehen hievon Ingenbohl als das

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Zentrum der persönlichen Beziehungen des Pflichtigen erscheint, geht nicht an.
Jene Aufenthalte können nicht dem Arbeitsort Bern gutgebracht werden. "die
fallen für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes ausser Betracht. Abgesehen
hievon erscheint aber Ingenbobl als das Zentrum der persönlichen Beziehungen
des Beschwerdeführers. Dort besitzt er seinen Verwandten- und Freundeskreis;
dorthin kehrt er, um diese persönlichen Beziehungen pflegen zu können, immer
dann zurück, wenn er die Woche über in Bern oder an einem dritten Arbeitsplatz
tätig war, von wo aus ihm die Rückkehr nach Ingenbohl möglich ist; daselbst
hat er seit mehreren Jahren eine eigene Wohnung, in der er arbeitsfreie Tage
und die Ferien verbringt. Dass er auch in Bern ein Zimmer hat und dass die
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz - nicht dagegen Gemeinde oder
Regierungsrat - auf die Steuerhoheit verzichten zu wollen erklärte, weil sich
ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht Filialleiter der Stuag Schwyz
sei, gestattet keinen andern Schluss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Bern gutgeheissen und festgestellt,
dass zur Erhebung der Steuer auf dem Erwerb und dem beweglichen Vermögen des
Beschwerdeführers (sowie dem Ertrag daraus) der Kanton Schwyz zuständig ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 I 313
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 26. November 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 I 313
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Doppelbesteuerung Steuerdomizil unselbständig erwerbender Personen.Überwiegen der Beziehungen zum...


BGE Register
57-I-415 • 68-I-135 • 69-I-74 • 78-I-313
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angewiesener • arbeitgeber • aufenthaltsbewilligung • aufenthaltsort • ausserhalb • bauleitung • begründung des entscheids • beschränkung • bewegliches vermögen • bundesgericht • charakter • dauer • doppelbesteuerung • familie • ferien • gemeinde • geschwister • hauptsache • hauptsitz • ingenieur • leitende stellung • monat • regierungsrat • richtigkeit • schenker • staatsrechtliche beschwerde • stelle • steuerhoheit • tag • voraussetzung • weiler • weisung • zimmer • öffentlich-rechtliches dienstverhältnis