S. 310 / Nr. 48 Niederlassungsfreiheit (d)

BGE 78 I 310

48. Urteil vom 24. September 1952 i. S. Bachmann gegen Zürich, Regierungsrat

Regeste:
Sichtlichkeitsdelikte als schwere Vergehen im Sinne von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV.
Les délits les moeurs sont graves dans les sens de l'art. 45 Cst.?
I reati contro i buoni costumi sono gravi a norma dell'art. 45 CF?

1.- Der seit dem Jahre 1930 in Zürich niedergelassene, im Kanton Luzern
heimatberechtigte Beschwerdeführer wurde am 5. Mai 1947 von der
Bezirksanwaltschaft Winterthur wegen Urkundenfälschung zu 14 Tagen Gefängnis,
am 16. August 1949 vom Bezirksgericht Zürich wegen Unzucht mit einem Kinde und
öffentlicher Vornahme unzüchtiger Handlungen zu 2 Monaten Gefängnis und am 15.
Februar 1952 vom Bezirksgericht Zürich wegen wiederholter Unzucht mit einem
Kinde zu 4 Monaten

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Gefängnis verurteilt. Gestützt auf die Verurteilung vom Jahre 1949 drohte ihm
die Polizeidirektion des Kantons Zürich die Kantonsverweisung an auf Grund
derjenigen vom Jahre 1952 hat der Regierungsrat des Kantons Zürich dem
Beschwerdeführer die Niederlassung entzogen und ihm das Wiederbetreten des
Kantonsgebietes untersagt (Verfügung vom 10/23 Juli 1952). Hiegegen führt
Bachmann mit Eingabe vom 30. Juli 1952 beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde.
2.- Nach Art. 45 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden,
die wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind. Die
Voraussetzung wiederholter Verurteilung ist erfüllt, wenn mindestens ein
Vergehen nach der Bestrafung für ein früheres und während der Niederlassung im
Kanton der Ausweisungsverfügung begangen worden ist (BGE 69 1166 Erw. 2). Der
Beschwerdeführer scheint in Abrede stellen zu wollen, dass er wegen schwerer
Vergehen bestraft worden ist. Dieses Erfordernis ist gegeben, wenn das
Vergehen eine besonders erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und
geeignet ist, die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit zu
gefährden oder zu stören. Ob dies bei strafbaren Handlungen gegen die
Sittlichkeit angenommen werden kann, ist nach der Art des Vergehens zu
entscheiden.
Ausser Betracht fallen dafür solche Handlungen, die nach dem 5. Titel des
Strafgesetzbuches (Art. 187 ff.) straflos sind und auch von den Kantonen nicht
mit Strafe bedroht werden dürfen. Das gilt von der einfachen gewerbsmässigen
Unzucht (BGE 68 IV 41, 69 I 72), und von der widernatürlichen Unzucht. Als
schwere Delikte können solche Handlungen dann in Betracht fallen, wenn
besondere Tatbestandsmerkmale hinzutreten, die sie als qualifiziert erscheinen
lassen. Das gilt, wenn die unzüchtigen Handlungen in der Öffentlichkeit
begangen werden (Art. 203
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
StGB, dazu das Urteil vom 13. September 1940 i. S.
Stücheli), ferner, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder wenn er gewerbsmässig
handelt. So ist die Kuppelei, d.h.

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die Begünstigung oder Förderung fremder Unzucht, als schweres Delikt im Sinne
von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV bezeichnet worden nicht bloss, wenn sie gewerbsmässig betrieben
wird, sondern schon dann, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt (BGE 69 I 73
b und die dort genannten weitern Urteile). Unzuchtsvergehen sind sodann
regelmässig schwer, wenn sie unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisse,
einer Notlage oder des Schwachsinns der verletzten Person begangen werden
(Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
, 193 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 193 - Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 194 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 194 - 1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Die Tat wird auf Antrag verfolgt.
3    Unterzieht sich die beschuldigte Person gemäss Anordnung der zuständigen Behörde einer ärztlichen Behandlung, so wird das Verfahren eingestellt.
StGB), und ferner, wenn sie
jugendliche Personen oder Kinder treffen. Widernatürliche Unzucht mit
unmündigen Personen (Art. 194 Abs. 1) wird mit Gefängnis, Kuppelei mit diesen
(Art. 198 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
1    Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
2    Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.
3    Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.
und 199 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 199 - Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
) mit Zuchthaus, und mit derselben Strafe wird
Unzucht mit Kindern und Jugendlichen geahndet (Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 192
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 192
StGB). Dass es
sich insbesondere bei den letztgenannten Tatbeständen um schwere Vergehen
handelt, ist bereits im Urteil vom 5. Mai 1949 i. S. Meierhans festgestellt
worden.
Die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Handlungen betreffen Unzucht mit
Kindern im Sinne von Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 192 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 192
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
, dazu mit Rückfall und
ferner öffentliche unzüchtige Handlungen (Art. 203
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
StGB).
Sie erfüllen daher die Voraussetzungen von Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Abs.:3 BV. Das Erfordernis
der Schwere würde allerdings fehlen, wenn der Beschwerdeführer urteilsunfähig
wäre (Urteil vom 10. Oktober 1951 i. S. Düding). Dafür liegt jedoch nichts
vor; die Strafurteile gehen vielmehr von vorhandener Urteilsfähigkeit aus.
Die Ausweisung ist daher begründet. Weiterer Voraussetzungen bedurfte es
nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 I 310
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 24. September 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 I 310
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Sichtlichkeitsdelikte als schwere Vergehen im Sinne von Art. 45 BV.Les délits les moeurs sont...


Gesetzesregister
BV: 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
190 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
191 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
192 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 192
193 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 193 - Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
194 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 194 - 1 Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Die Tat wird auf Antrag verfolgt.
3    Unterzieht sich die beschuldigte Person gemäss Anordnung der zuständigen Behörde einer ärztlichen Behandlung, so wird das Verfahren eingestellt.
198 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
1    Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
2    Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.
3    Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.
199 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 199 - Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
203
BGE Register
68-IV-40 • 69-I-70 • 78-I-310
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verurteilung • monat • gewinnsucht • bundesgericht • regierungsrat • entscheid • strafbare handlung • strafgesetzbuch • urteilsfähigkeit • sexuelle handlung • niederlassungsfreiheit • staatsrechtliche beschwerde • strafanstalt • voraussetzung • niederlassungsbewilligung • verurteilter • tag • stelle • treffen