S. 196 / Nr. 28 Rechtsgleichheit {Rechtsverweigerung} (d)

BGE 78 I 196

28. Auszug aus dem Urteil vom 25. Juni 1952 i. S. Waeffler gegen Gemeinde
Binningen und Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Regeste:
Revision von kantonalen Steuerentscheiden. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen die Steuerbehörden auf rechtskräftige
Veranlagungsentscheide zurückkommen?

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Révision de décisions cantonales en matière d'impôts. Art. 4 Cst.
Dans quelles conditions le fisc est-il autorisé à revenir sur une taxation
passée en force?

Revisione di decisioni cantonali in materia d'imposta. Art. 4 CF. A quali
condizioni il fisco può rivedere una tassazione passata in giudicato?
A. - Der in Basel wohnhafte Beschwerdeführer Hans Waeffler hat seit 1923 in
Binningen (Baselland), wo er sich jährlich etwa 7 Monate auf einer eigenen
Liegenschaft aufhält, ein sekundäres Steuerdomizil des Sommerwohnsitzes. Er
hat deshalb in Binningen auch Armensteuer zu bezahlen. Diese wurde
ursprünglich nur auf dem Grundstücksvermögen erhoben, ist nun aber seit dem
Gesetz vom 27. März 1939 betreffend die Armenfürsorge (§ 42) auch vom
beweglichen Vermögen und vom Einkommen zu entrichten. Aus Versehen ihres
nebenamtlich tätigen Armenkassiers verlangte indessen die Gemeinde Binningen
von Waeffler die Armensteuer weiterhin nur vom Grundstücksvermögen. Als nach
Ausscheiden dieses Armenkassiers das Versehen von der Gemeindeverwaltung
entdeckt wurde, stellte sie Waeffler am 6. Februar 1951 für 1948, 1949 und
1950 Armensteuer-Nachrechnungen. Waeffler anerkannte die Nachrechnung für
1950, erhob aber für 1948 und 1949 Einsprache und nach deren Abweisung Rekurs,
da der Steueranspruch verwirkt sei und die Steuernachforderung für frühere
Jahre gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstosse.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies den Rekurs am 26. Februar
1952 mit im wesentlichen folgender Begründung ab: Im kantonalen Recht, das
sich zu der sogenannten «Feststellungsverjährung» nicht äussere, werde eine
nachträgliche Veranlagung durch eine ausdrückliche Bestimmung weder zugelassen
noch ausgeschlossen. Nach feststehender Praxis könne aber der
Armensteueranspruch auch noch nach Ablauf des Steuerjahres festgestellt und
durchgesetzt werden, und zwar habe ein Zurückgreifen auf 5 Jahre als übliche
Norm gegolten.

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Der Entwurf zum Staatssteuergesetz schränke die Frist auf 3 Jahre ein, weshalb
offenbar die Gemeinde im vorliegenden Falle bloss die Steuer für die Jahre
1948/50 nachgefordert habe. Die von BLUMENSTEIN (System, 11. Aufl. S. 220)
vertretene Lehrmeinung, wonach die nachträgliche Veranlagung eine
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung voraussetze, sei unrichtig. Aus den
scheinbar dem Beschwerdeführer Recht gebenden Urteilen BGE 34 I 27 und 50 I
363
seien keine über die Würdigung der dortigen Tatbestände hinausgehenden
Schlüsse zu ziehen, wie sich aus BGE 50 I 146 ergebe. Die Zulassung von
Nachforderungen sei jedenfalls in dem beschränkten Umfange, wie sie hier in
Frage stehen, mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV vereinbar und erscheine geradezu als ein Gebot der
Rechtsgleichheit. Der Beschwerdeführer sei übrigens in öffentlichen
Verhältnissen so erfahren, dass er nicht habe annehmen dürfen, er werde
wissentlich und willentlich der Armensteuer enthoben; vielmehr habe er dies
einem reinen Versehen zuschreiben müssen.
B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Hans
Waeffler, diesen Entscheid wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür)
aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht
a) BGE 50 I 355 ff. sei, wie sich aus den Ausführungen S. 362/64 ergebe,
grundsätzlicher Natur. Danach sei die nachträgliche Erhebung von
Steueransprüchen jedenfalls dann unzulässig, wenn es sich bei der früheren
Nichterhebung um eine eigentliche Unterlassung der Einschätzung und nicht, wie
in BGE 50 I 145 ff., um eine kleine Verzögerung derselben infolge starker
Inanspruchnahme der Behörden gehandelt habe.
b) Der Beschwerdeführer bestreite, dass er sich nicht in gutem Glauben
befunden habe. Er habe seit 1923 jährlich die von ihm verlangte Armensteuer
bezahlt, also auch für 1948, 1949 und 1950. Was heute von ihm verlangt werde,
sei ein Zuschlag zur bereits bezahlten Armensteuer. Er habe seit 1923 in
Baselland jährlich zwei Steuererklärungen

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abgeben müssen, im Frühjahr in Binningen eine Erklärung über das Grundstück
und dessen Ertrag und im Spätherbst, nach Beendigung des Sommeraufenthaltes,
an die kantonale Steuerverwaltung in Liestal eine Erklärung über das gesamte
Vermögen und Einkommen. Auf Grund dieser Deklarationen habe er zu
verschiedenen Zeiten fünf Veranlagungen erhalten, je eine für die
Staatssteuer, die Gemeindesteuer und die Armensteuer entsprechend der ersten
Deklaration und je eine für ein Staatssteuer- und Gemeindesteuer-Supplement
gemäss der zweiten Deklaration. Dagegen sei seit 1923 nie ein
Armensteuer-Supplement auf Grund der zweiten Deklaration berechnet und
gefordert worden. Er sei daher des guten Glaubens gewesen, mit der jeweiligen
Bezahlung der fünf Steuerforderungen seine Pflicht erfüllt zu haben, zumal es
an Bestimmungen über den Umfang der Armensteuerpflicht der «Sommerbewohner»
fehle.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinderat
Binningen beantragen Abweisung der Beschwerde und führen aus:
Die Unterlassung der Veranlagung sei darauf zurückzuführen, dass der
nebenamtliche Armenkassier sich bei der Veranlagung auf die erste, der
Gemeinde eingereichte und nur den Grundbesitz betreffende Steuererklärung des
Beschwerdeführers gestützt und von dessen «Sommeraufenthalt» gar keine
Kenntnis gehabt habe; als Sommerbewohner sei nämlich der Beschwerdeführer
unmittelbar von der kantonalen Steuerverwaltung zur Gemeindesteuer auf dem
beweglichen Vermögen und dem Einkommen veranlagt worden (wird näher
ausgeführt).
Was die Zulässigkeit des Zurückgreifens auf die Jahre 1948 und 1949 betreffe,
halte der Regierungsrat an dem im angefochtenen Entscheid vertretenen
Standpunkt fest. Das Postulat der Rechtsgleichheit verbiete allerdings ein
unbeschränktes Zurückgreifen auf frühere Jahre; für nur zwei zurückliegende
Jahre aber sei die Nachforderung umso eher zulässig, als der Beschwerdeführer
nicht in

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gutem Glauben gewesen sein konnte. Die Armensteuerrechnung führe die
massgebenden Bestimmungen ausdrücklich auf, sodass der Beschwerdeführer selbst
bei geringer Aufmerksamkeit sieh davon überzeugen musste, dass er auch für das
bewegliche Vermögen und das Einkommen armensteuerpflichtig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .
1.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Steuerjahre 1948
und 1949 zur Armensteuer veranlagt war und diese Steuern bezahlt hatte, als er
am 6. Februar 1951 die jetzt streitigen Steuerrechnungen erhielt, die denn
auch zutreffend als Nachrechnungen bezeichnet sind. Ferner steht fest, dass
eine derartige nachträgliche Erhöhung der Veranlagung vom hier nicht
vorliegenden Falle der Irreführung der Steuerbehörden durch unrichtige oder
unvollständige Angaben des Steuerpflichtigen (Steuerhinterziehung, § 48 des
Staatssteuergesetzes) abgesehen im basellandschaftlichen Steuerrecht nicht
vorgesehen ist. Es fragt sich, ob ein solches Zurückkommen auf eine
abgeschlossene Steuerveranlagung ohne gesetzliche Grundlage den Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
verletze.
Das Bundesgericht hat diese Frage, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend
macht, wiederholt bejaht und den Grundsatz aufgestellt, dass die Veranlagung
sowohl für den Steuerpflichtigen wie für das besteuernde Gemeinwesen
rechtskräftig werde und nur abgeändert werden dürfe, wenn und soweit eine
gesetzliche Bestimmung es besonders vorsehe (BGE 52 I 12 und dort angeführte
frühere Urteile). Und zwar wurde die Missachtung dieses Grundsatzas auch dort
als Willkür behandelt, wo die Nachforderung von zu wenig bezahlten Steuern wie
im vorliegenden Falle auf zwei Jahre beschränkt war (BGE 33 I 699 f.). Seit
diesen Urteilen, die für Gutheissung der Beschwerde sprechen, hat freilich die
verwaltungsrechtliche Kammer des Bundesgerichts die Revision von Entscheiden
über bundesrechtliche Steuern unter gewissen Voraussetzungen

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auch ohne gesetzliche Grundlage zugelassen, zuerst in Bezug auf den
Militärpflichtersatz (BGE 71 I 106 Erw. 2 mit Zitaten) und nachher auch in
Bezug auf das Wehropfer und die Wehrsteuer (BGE 74 I 406 Erw. 3). Darnach ist
die Revision solcher Entscheide trotz Fehlens einer entsprechenden Vorschrift
im Gesetz zuzulassen, wenn die Veranlagung unter Verletzung wesentlicher
prozessualer Grundsätze zustandegekommen ist, wenn im Entscheid Tatsachen
unberücksichtigt geblieben sind, die aus amtlichen Akten hätten entnommen
werden müssen oder wenn der Pflichtige Tatsachen oder Beweismittel vorbringt,
deren Geltendmachung ihm im früheren Verfahren nicht möglich waren; dagegen
bilden Rechtsunkenntnis oder Versehen des Pflichtigen bei der Abgabe der
Steuererklärung keinen Revisionsgrund. Angesichts dieser Entscheide, die sich
auf die Revision zugunsten des Steuerpflichtigen beziehen, deren Grundsätze
aber entsprechend auch für die Revision zugunsten des Gemeinwesens gelten,
kann, wie bereits in BGE 76 I 7 bemerkt wurde, an der früheren Praxis der
staatsrechtlichen Kammer nicht mehr festgehalten werden; sie ist in dem Sinne
einzuschränken, dass das Zurückkommen auf eine Steuerveranlagung auch zulässig
ist bei Bestehen eines Revisionsgrundes, selbst wenn dieser im geschriebenen
Recht nicht vorgesehen ist.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass das Zurückkommen auf die
Armensteuerveranlagungen der Jahre 1948 und 1949 zulässig wäre, wenn ein
Revisionsgrund vorläge. Einen solchen hat aber der Regierungsrat im
angefochtenen Entscheid weder ausdrücklich noch dem Sinne nach angenommen.
sondern er hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass mangels einer Vorschrift
über die sogenannte «Feststellungsverjährung» Nachforderungen für 3 bis 5
Jahre ohne weiteres, d.h. ohne gesetzliche Ermächtigung oder besondere
Voraussetzungen, zulässig seien. Diese Annahme ist jedoch trotz der
Anerkennung von Revisionsgründen, die im geschriebenen Recht nicht

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vorgesehen sind, nach wie vor mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV unvereinbar. Auch in der
Beschwerdeantwort hat der Regierungsrat sich mit Recht nicht auf einen
Revisionsgrund berufen. Zwar gibt es im basellandschaftlichen Steuerrecht
ungeschriebene Revisionsgründe, wie dem Bundesgericht aus dem Beschwerdefall
Molkerei Banga gegen Pfeffingen (BGE 75 I 312 Erw. 4) bekannt ist. Allein die
mangelhafte Organisation des Veranlagungsverfahrens, die nach der Darstellung
des Regierungsrates zu der zu niedrigen Veranlagung führte, kann unmöglich als
Revisionsgrund anerkannt werden, so wenig wie Unachtsamkeit, Versehen oder
Irrtümer sei es des Steuerpflichtigen bei der Abgabe der Steuererklärung, sei
es der Steuerbehörde bei der Vornahme der Veranlagung (vgl. BGE 74 T 407 Erw.
4, 75 T 311, 76 T 8).
2.- Steht demnach die Rechtskraft der früheren Veranlagungen deren Abänderung
entgegen, so kommt nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer bei Erhalt
derselben wusste oder hätte wissen können, dass er zu niedrig veranlagt worden
sei. Übrigens kann aus den Angaben über die Armensteuerpflicht, die in den vom
Beschwerdeführer und von der Gemeinde Binningen eingelegten
Armensteuerrechnungen enthalten waren, nicht geschlossen werden, der
Beschwerdeführer habe gewusst oder wissen müssen, dass er richtigerweise mehr
Armensteuer hätte bezahlen müssen, denn diese Angaben wie übrigens auch § 42
des Gesetzes betreffend die Armenfürsorge von 1939 lassen nicht ohne weiteres
erkennen, inwiefern der «Sommerbewohner armensteuerpflichtig ist....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrates des
Kalitons Basel-Landschaft vom 26. Februar 1952 aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 78 I 196
Date : 01. Januar 1952
Published : 25. Juni 1952
Source : Bundesgericht
Status : 78 I 196
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Revision von kantonalen Steuerentscheiden. Art. 4 BV.Unter welchen Voraussetzungen dürfen die...


Legislation register
BV: 4
BGE-register
33-I-689 • 34-I-15 • 50-I-145 • 50-I-355 • 52-I-8 • 71-I-101 • 74-I-403 • 75-I-305 • 76-I-5 • 78-I-196
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