S. 1 / Nr. 1 Rechtsgleichheit {Rechtsverweigerung} (d)

BGE 78 I 1

1. Urteil der II. Zivilabteilung als staatsrechtlicher Kammer vom 13. März
1952 i. S. S. gegen St. Gallen, Regierungsrat.


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Regeste:
Armenrecht, Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
Unter welchen Voraussetzungen hat das mit einer Klage auf Anfechtung der
Ehrlichkeit belangte Kind einen bundesrechtlichen Anspruch auf Armenrecht und
Armenanwalt?
Assistance judiciaire gratuite, art. 4 Cst.
A quelles conditions l'enfant contre lequel une action en désaveu est intentée
a-t-il droit à l'assistance judiciaire et à la désignation d'un avocat en
vertu du droit fédéral?
Assistenza giudiziaria gratuita, art. 4 CF.
A quali condizioni l'infante, contro cui ô stata promossa un'azione di
disconoscimento della paternità. ha il diritto, in virtù della legislazione
federale, all'assistenza giudiziaria e alla designazione d'un patrocinatore?

Mit Urteil vom 10. August 1951, in Rechtskraft erwachsen am 21. August 1951,
schied das Zivilgericht Basel-Stadt die am 3. Dezember 1943 getrauten Eheleute
S. wegen Ehebruchs der Frau mit X. Am 10. September 1951 gebar die Frau einen
Knaben. Am 6./8. November 1951 leitete S. gegen das Kind und die Mutter bei
dem für seinen Heimatort zuständigen Bezirksgerichte Unterrheintal Klage auf
Anfechtung der Ehelichkeit ein. Er machte geltend, er habe mit der Mutter
während der kritischen Zeit wie auch schon lange vorher keine intimen

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Beziehungen mehr unterhalten, und berief sich zum Beweis der Unmöglichkeit
seiner Vaterschaft auf die Einvernahme der Parteien und den Parteieid sowie
auf einen ärztlichen Bericht über den Reifegrad des Kindes und eine
Blutuntersuchung. Die Mutter anerkannte in der Klageantwort, dass die
Sachdarstellung des Klägers richtig und die Klage begründet sei. X. bestätigte
in einer schriftlichen Erklärung wie schon als Zeuge im Scheidungsprozess,
dass er mit der Mutter während der kritischen Zeit intim verkehrt und im
Konkubinat gelebt habe und der Vater des Kindes sei.
Zur Wahrung der Interessen des Kindes im hängigen Prozesse bestellte die
Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt diesem auf Gesuch des Gerichtspräsidenten in
Anwendung von Art. 392 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB einen Beistand in der Person von Dr. R.,
Advokat in Heerbrugg. Dessen Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung ist vom st. gallischen Justizdepartement
und am 15. Januar 1952 auch vom Regierungsrate des Kantons St. Gallen als
Beschwerdeinstanz abgewiesen worden, weil die Prozessführung für das Kind
aussichtslos sei.
Gegen den regierungsrätlichen Entscheid hat Dr. R. namens des Kindes
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Vorschriften des kantonalen
Prozessrechts über die unentgeltliche Rechtspflege willkürlich angewendet
worden seien. Er macht nur den Anspruch auf das Armenrecht geltend, den die
Rechtsprechung des Bundesgerichts unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV ableitet. Nach
dieser Rechtsprechung sind die Kantone verpflichtet, einer armen Partei die
Führung eines für sie nicht aussichtslosen Prozesses zu gestatten, ohne das
Tätigwerden des Richters von der vorhergehenden Beilegung oder Sicherstellung
von Kosten abhängig zu machen, und ihr einen unentgeltlichen

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Rechtsbeistand beizugeben, wenn sie zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte eines
solchen bedarf (vgl. namentlich BGE 64 I 3 ff., 69 I 159 ff.).
1.- Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist vom Regierungsrat - offenbar
zu Recht - bejaht worden.
2.- Aussichtslos ist die Prozessführung für den Beschwerdeführer, wenn er
keine ernsthaften Aussichten hat, im Prozesse obzusiegen, d.h. die Abweisung
der Klage zu erwirken. Zum Zwecke der Unterstützung des Klägers wäre ihm das
Armenrecht entgegen seiner Auffassung selbst dann nicht zu gewähren, wenn er
ein Interesse an der Gutheissung der Klage haben sollte, weil es sich dabei
auf jeden Fall nicht um ein rechtlich geschütztes Interesse handeln würde
(vgl. BGE 73 II 201).
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer auf Grund von Mt. 392 Ziff. 2 ZGB ein
Beistand zu bestellen war, ist kein Grund dafür, ihm die unentgeltliche
Rechtspflege und die Verbeiständung durch einen Armenanwalt ohne Rücksicht auf
die Prozessaussichten zu bewilligen. Die Bestellung eines Beistandes war
notwendig, um im Interesse des Beschwerdeführers wie auch der Gegenpartei für
die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers im Prozess zu sorgen. Ob der
Staat den Beschwerdeführer von der Kostenvorschusspflicht befreien und die
Kosten der Verbeiständung durch einen Anwalt zu tragen habe, ist eine ganz
andere Frage, die ausschliesslich auf Grund der aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV sich ergebenden
(und gegebenenfalls der im kantonalen Prozessrecht niedergelegten) Regeln über
die unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen ist. Hiebei bleibt es auch, wenn
die Vormundschaftsbehörde einen Rechtsanwalt zum Beistand ernennt und es sich
wie hier um eine Statusklage handelt, die nicht durch Anerkennung, sondern
(vom Falle des Rückzugs abgesehen) nur durch Urteil erledigt werden kann. Ist
ein Widerstand gegen die Klage aussichtslos, so kann und soll der gesetzliche
Vertreter des Beklagten sich jeder Prozesshandlung enthalten, die Kosten und
Umtriebe verursachen könnte.

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Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Recht geltend, dass die Unmöglichkeit
der Vaterschaft des Klägers heute noch nicht erwiesen und folglich die
Prozessführung für ihn nicht aussichtslos sei. Einstweilen kann sich die
Annahme des Regierungsrates, dass der Kläger nicht der Erzeuger des
Beschwerdeführers sein könne, erst auf die Erklärung der beiden geschiedenen
Ehegatten stützen, wonach sie in der kritischen Zeit miteinander keinen Umgang
gehabt haben. Mangels jeder Angabe über die Praxis der st. gallischen Gerichte
und angesichts der Kollusionsgefahr, die besteht, wenn die Mutter die
Unehelicherklärung des Kindes selber wünscht, wie es hier zuzutreffen scheint,
kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass das Gericht (Art. 346
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 346 Rechtsmittel Dritter - Dritte, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, können den Entscheid mit Beschwerde anfechten.
der
st. gallischen ZPO) die Voraussetzungen für die Anordnung des Parteieides
(Art. 264
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz - 1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
1    Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2    Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3    Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
ZPO), mit dessen Hilfe der in Art. 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB geforderte Beweis
geleistet werden könnte (BGE 62 II 79 f.), als erfüllt betrachten wird. Wird
der Eid angeordnet, so wird sich zudem noch zeigen müssen, ob die Partei, der
er überbunden wird, wirklich bereit sein wird ihn zu leisten. Der Kläger hält
es denn auch selber für möglich, dass es ihm nicht gelingen wird, den
erwähnten Beweis durch das Mittel des Parteieides zu leisten; beruft er sich
doch ausserdem u. a. auf eine Blutuntersuchung. Ob eine solche Untersuchung im
vorliegenden Falle ein schlüssiges Ergebnis zeitigen würde (vgl. BGE 71 II 54
ff.), ist vollends ungewiss. Daher lässt sich zur Zeit nicht sagen, dass der
Beschwerdeführer keine ernsthaften Aussichten auf ein Obsiegen im Prozesse
habe.
Es dürfte jedoch zutreffen, wenn der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung
erklärt, dass dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Verfahrens keine
Kosten entstehen. Der Beschwerdeführer hat selber nicht behauptet, dass er die
Auferlegung eines Kostenvorschusses zu gewärtigen habe. Die Verweigerung des
Armenrechts für die Gerichtskosten verletzt daher, wenigstens zur Zeit, den
unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV fliessenden Anspruch auf

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Gewährung des Armenrechtes nicht (vgl. BGE 64 I 4 oben).
3.- Bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer zur gehörigen Wahrung
seiner Rechte eines Anwalts bedürfe, ist zu berücksichtigen, dass der Prozess
gemäss Art. 341
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
ZPO im Untersuchungsverfahren durchgeführt wird, das nach Art.
342
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.
ZPO, die genaue Feststellung der Streitpunkte, die allseitige Abklärung
der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles und die Sammlung der zur
Fällung des Urteils als nötig erachteten Beweise durch den Gerichtspräsidenten
oder ein von ihm bezeichnetes Mitglied des Gerichtes bezweckt, und dass es
einstweilen nicht den Anschein hat, als ob der Prozess in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufwerfen könnte. Unter diesen
Umständen braucht der Beschwerdeführer vorläufig keinen Anwalt; dies um so
weniger, als allfällige Versäumnisse im erstinstanzlichen Verfahren mit der
Berufungserklärung gutgemacht werden können (Art. 414 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.
ZPO). Sollten
dagegen Komplikationen eintreten (was z. B. dann zutreffen könnte, wenn bei
der allfällig durchzuführenden Blutuntersuchung nur eine Methode, insbesondere
etwa die Bestimmung der vor einigen Jahren entdeckten Rhesus-Faktoren, zu
einem gegen die Vaterschaft des Ehemannes sprechenden Ergebnis führen würde),
so müsste einem neuen Gesuch um Bestellung eines Armenanwalts entsprochen
werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 I 1
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 13. März 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 I 1
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Armenrecht, Art. 4 BV.Unter welchen Voraussetzungen hat das mit einer Klage auf Anfechtung der...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB: 254 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZPO: 264 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz - 1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
1    Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.
2    Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.
3    Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.
341 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 341 Prüfung der Vollstreckbarkeit und Stellungnahme der unterlegenen Partei - 1 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
1    Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.
2    Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.
3    Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.
342 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.
346 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 346 Rechtsmittel Dritter - Dritte, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, können den Entscheid mit Beschwerde anfechten.
414
BGE Register
62-II-76 • 64-I-1 • 69-I-158 • 71-II-54 • 73-II-201 • 78-I-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aussichtslosigkeit • basel-stadt • bedürfnis • beendigung • beklagter • besteller • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • ehebruch • eid • entscheid • erwachsener • frage • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gesetzliche vertretung • gutheissung • heimatort • klageantwort • kollusionsgefahr • konkubinat • kostenvorschuss • mutter • prozesshandlung • prozessvertretung • rechtlich geschütztes interesse • rechtsanwalt • regierungsrat • richterliche behörde • richtigkeit • richtlinie • sammlung • staatsrechtliche beschwerde • statusklage • unentgeltliche rechtspflege • vater • verfahren • weiler • weisung • willkürverbot • zeuge • zivilgericht