S. 217 / Nr. 51 Strassenverkehr (d)

BGE 77 IV 217

51. Urteil des Kassationshofes vom 18. September 1951 i. S. Genner gegen
Poilzeiinspektorat Basel.

Regeste:
Art. 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 MFG.
a) Wann kommt ein Motorfahrzeug gleichzeitig von rechts?
b) Der Vortrittsberechtigte hat auch nach links voll aufmerksam zu sein.
Art. 25 al. 1 et 27 al. 1 LA.
a) Quand un véhicule automobile vient-il en même temps de droite?
b) Le conducteur prioritaire doit aussi porter toute son attention à gauche.
Art. 25 cp. 1 e art. 27 cp. 1 LA.
a) Quando un autoveicolo viene contemporaneamente da destra?
b) Il conducente che ha la precedenza deve prestare la debita attenzione anche
a sinistra.

A. - Am Vormittag des 24. November 1950 führte Genner ein Personenautomobil in
Basel von der Grenze her durch die Elsässerstrasse gegen die Kreuzung mit der
Voltastrasse, in der Absicht, in die von der Kreuzung aus nach rechts
abzweigende Gasstrasse einzubiegen. Zu diesem Zwecke hatte er die Fahrbahn der
Voltastrasse

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zu überqueren. Als er das tun wollte, stiess er mit einem von links kommenden
Personenautomobil zusammen, dessen Führer Albert Stempfel von der
Dreirosenbrücke her durch die Voltastrasse nach dem St. Johannbahnhof fahren
wollte. Genner war mit 20 km/Std., Stempfel nach seinen eigenen Angaben mit 30
km/Std. gefahren.
B. - Genner und Stempfel wurden durch Strafbefehl wegen Übertretung des
Motorfahrzeuggesetzes verurteilt,
Genner nach Art. 58 Abs. 1 und 25 MFG zu einer Busse von Fr. 30.-, Stempfel
nach Art. 58 Abs. 1, 25 und 27 zu einer solchen von Fr. 40.-. Stempfel
unterzog sich. Gegenüber Genner, der Einspruch erhob, bestätigte der
Polizeigerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt am 10. März 1951 die
Verurteilung, ermässigte aber die Busse auf Fr. 20.-. Er führte aus, die von
Genner innegehaltene Geschwindigkeit sei nicht zu beanstanden, doch habe der
Beschuldigte es bei der Einfahrt in die Kreuzung an der erforderlichen
Aufmerksamkeit fehlen lassen, ansonst er in der Lage gewesen wäre, den
Zusammenstoss zu vermeiden; auf ein Vortrittsrecht könne er sich nicht
berufen, da er die Kreuzung erst nach Stempfel erreicht habe schliesslich sei
zu beachten, dass Genner nach seinen eigenen Angaben überhaupt nicht auf dem
Bremspedal gewesen sei.
Die Beschwerde, die Genner gegen dieses Urteil führte, wurde vom
Appellationsgericht am 6. Juni 1951 abgewiesen. Das Appellationsgericht
begründete seinen Entscheid dahin, dass nach den Feststellungen des
Vorderrichters der von links kommende Stempfel vor dem Beschwerdeführer auf
die Kreuzung eingefahren sei und schon auf der Kreuzungsmitte sich befunden
habe, als Genner «auf den Platz kam». Ob diese Annahme des Vorderrichters den
Tatsachen entspreche, könne im Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Gehe
man vom festgestellten Tatbestand aus, so könne sich der Beschwerdeführer
nicht darauf berufen, dass ihm wegen gleichzeitigen Eintreffens auf der
Kreuzung das Vortrittsrecht zugestanden habe, selbst wenn man von dem sehr
weiten Begriff der

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Gleichzeitigkeit ausgehe, welcher der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zugrunde liege. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer ein Vortrittsrecht
zubilligen wollte, wäre doch festzustellen, dass er der ihm nach Art. 25 MFG
obliegenden Aufmerksamkeitspflicht nicht ausreichend Genüge getan habe, denn
hätte er sich pflichtgemäss nach links orientiert, so hätte et bei den
bestehenden Sichtverhältnissen den herannahenden Wagen Stempfels erblicken
müssen und wäre in der Lage gewesen, rechtzeitig abzubremsen.
C. - Genner führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff . BStP. Er beantragt,
das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Er beruft sich auf sein
Vortrittsrecht. Die Annahme des Polizeigerichtspräsidenten, Stempfel sei
zuerst auf der Kreuzung gewesen, beruhe entweder auf einer Verkennung der
Begriffe der Kreuzung und der Gleichzeitigkeit im Sinne des Art. 27 MFG oder
auf einem offensichtlichen Versehen in tatsächlicher Beziehung. Habe aber der
Beschwerdeführer das Vortrittsrecht gehabt, so könne ihm keine
Pflichtwidrigkeit vorgehalten werden. Er habe zuerst geschaut, ob von links
niemand komme, und dann den Blick nach rechts gewendet, um zu sehen, ob er
einem von dort kommenden Fahrzeug den Vortritt lassen müsse. Er habe sich
darauf verlassen dürfen, dass ein von links kommendes Fahrzeug ihn als den
Vortrittsberechtigten würde durchfahren lassen. Er habe nicht gleichzeitig
sein Augenmerk nach allen Seiten richten können.
D. - Das Polizeiinspektorat von Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 27 Abs. 1 MFG hat der Führer bei Strassengabelungen und -
kreuzungen «einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug den Vortritt
zu lassen». Ob das von rechts kommende «gleichzeitig eintrifft, beurteilt sich
nicht darnach, welches von beiden

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Fahrzeugen die Schnittfläche der sich treffenden Strassen zuerst erreicht, und
noch weniger darnach, welches von ihnen zuerst auf dem Platze ist, den mehrere
zusammentreffende Strassen infolge Ausweitung ihrer Einmündungen (Abrundung
der zusammentreffenden Randlinien) bilden. Gleichzeitig trifft das von rechts
kommende Fahrzeug dann ein, wenn es seine Fahrt nicht gleichmässig fortsetzen
könnte, ohne mit dem von links kommenden zusammenzustossen oder es oder sich
selbst zu gefährden. Dabei ist mit der tatsächlich von beiden Wagen
angehaltenen Geschwindigkeit zu rechnen (BGE 62 I 195; 66 I 320). Es ist also
sehr wohl möglich, dass der von links Kommende zuerst «auf dem Platze» ist und
trotzdem dem von rechts Kommenden den Vortritt lassen muss, sei es, weil der
von links Kommende vom Orte, wo er den Platz erreicht, bis zum Orte, wo sich
die Wege der beiden Fahrzeuge schneiden, eine grössere Strecke zurückzulegen
hat als der andere, sei es, dass er langsamer fährt als dieser. Das verkennt
die Vorinstanz, wenn sie aus der Feststellung des erstinstanzlichen Richters,
wonach Stempfel sich schon auf der Kreuzungsmitte befunden habe, als der
Beschwerdeführer auf den Platz gekommen sei, ableitet, das Erfordernis des
gleichzeitigen Eintreffens im Sinne des Art. 27 Abs. 1 MFG sei nicht erfüllt.
Da der Beschwerdeführer mit gleichmässiger Geschwindigkeit in die Kreuzung
(Platz) eingefahren ist und ihn der ebenfalls gleichmässig fahrende Wagen
Stempfels von links angefahren hat, springt in die Augen, dass bei richtig
verstandenem Begriff der Gleichzeitigkeit der Wagen des Beschwerdeführers
«gleichzeitig» von rechts kam. Der Zusammenstoss wäre sonst gar nicht möglich
gewesen. Dass er sich ereignete, obschon der Beschwerdeführer den Platz später
erreichte als Stempfel und langsamer fuhr als dieser, erklärt sich daraus,
dass Stempfel von der Einfahrt auf den Platz bis zur Stelle des
Zusammenstosses einen weiteren Weg zurückzulegen hatte als der
Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer hatte somit das Vortrittsrecht.

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2.- Aber auch der Vortrittsberechtigte muss gemäss Art. 25 Abs. 1 MFG
nötigenfalls anhalten, wenn sein Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung oder
Unfällen bieten könnte. Er darf nicht weiterfahren, wenn er sieht oder bei
gehöriger Aufmerksamkeit sehen könnte, dass der andere ihm den Vortritt nicht
lassen will oder infolge übersetzter Geschwindigkeit nicht lassen kann. An
genügender Aufmerksamkeit aber hat es der Beschwerdeführer nach der
verbindlichen Feststellung des Appellationsgerichtes fehlen lassen. Das
Appellationsgericht stellt fest, dass er bei den bestehenden
Sichtsverhältnissen den Wagen Stempfels gesehen hätte und sein eigenes
Fahrzeug rechtzeitig hätte abbremsen können, wenn er sich nach links genug
orientiert hätte. Das zu tun war er verpflichtet; der Vortrittsberechtigte
darf nicht im Vertrauen auf sein Vortrittsrecht bloss geradeaus und nach
rechts blicken, sondern hat sich auch ausreichend umzusehen, ob die von links
Kommenden sich pflichtgemäss verhalten und ihm den Vortritt lassen wollen und
können. Im Ergebnis verletzt daher das angefochtene Urteil Art. 25 Abs. 1 MFG
nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Hauptschuld bei Stempfel
liegt. Das Strafrecht kennt keine Schuldkompensation. Zudem kommt für die
Anwendung des Art. 25 Abs. 1 MFG nichts darauf an, welcher Fehler Ursache oder
Hauptursache des Zusammenstosses war. Der Beschwerdeführer hätte sich durch
seine mangelhafte Aufmerksamkeit selbst dann strafbar gemacht, wenn die
Fahrzeuge nicht zusammengestossen wären.
Demnach erkennt der Kassationshof
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 IV 217
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 18. September 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 IV 217
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 MFG.a) Wann kommt ein Motorfahrzeug gleichzeitig von rechts?b) Der...


Gesetzesregister
BStP: 268
BGE Register
62-I-193 • 66-I-317 • 77-IV-217
Stichwortregister
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