S. 206 / Nr. 49 Strafgesetzbuch (d)
BGE 77 IV 206
49. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1951 i. S. Baumann gegen
Staatsanwaltschaft des Kanton Thurgau.
Regeste:
1. Art. 337
StGB. Die unter altern Recht verübte Tat verjährt nach altem
Recht, wenn dieses milder ist als das neue.
2. Art. 71
StGB. Der Tag, mit dem die Verjährungsfrist beginnt, wird
mitgezählt.
1. Art. 337 Cp L'infraction commise sous l'empire de l'ancien droit se
prescrit selon ce dernier s'il est plus favorable au prévenu que le nouveau.
2. Art. 71 CP. Le jour duquel court le délai de prescription est compté.
1. Art. 337 CP. Il reato commesso prima dell'entrata in vigore del nuovo
diritto si prescrivo secondo il vecchio diritto se è più favorevole al
prevenuto che il nuovo diritto.
2. Art. 71 CP. Il giorno da cui il termine di prescrizione decorre è contato.
Baumann wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 21. Juni 1951 wegen einer
am 21. Juni 1950 begangenen Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG zu Fr. 50.-
Busse verurteilt. Er führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff
. BStP mit
dem Antrag auf Freisprechung. Unter anderem macht er geltend, die
Strafverfolgung sei verjährt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Seite: 207
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Widerhandlungen gegen Art. 25 Abs. 1 MFG sind mit Übertretungsstrafe
bedroht (Art. 58 Abs. 1 MFG, Art. 101
StGB). Nach Art. 109
und 72 Ziff. 2
Abs.
2
StGB in der alten Fassung verjährten Übertretungen in sechs Monaten und
absolut in einem Jahre. Diese Fristen galten auch für Übertretungen des
Motorfahrzeuggesetzes (Art. 334
StGB in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 MFG und
Art. 398 Abs. 2 lit. a
StGB). Durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950
betreffend Abänderung des StGB, in Kraft seit 5. Januar 1951, sind sie auf ein
Jahr (ordentliche Verjährungsfrist) bezw. zwei Jahre (absolute
Verjährungsfrist) verlängert worden (Art. 109
, 72 Ziff. 2
Abs. 2
rev. StGB).
Im vorliegenden Falle kommen jedoch die alten Fristen zur Anwendung, da die
Tat unter der Herrschaft des alten Rechts begangen worden ist. Das ergibt sich
aus Art. 337
StGB, der analog anzuwenden ist. Dieser Artikel erklärt die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung für
anwendbar, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden
und das neue Recht für den Täter das mildere ist. Damit ist zugleich gesagt,
dass die unter dem Recht verübte Tat nach altem Recht verjährt, wenn die
Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts für den Täter nicht milder sind. Ob
die Verfolgung beim Inkrafttreten des neuen Rechts schon verjährt war oder
nicht, erlaubt Art. 337
StGB nicht zu unterscheiden. Dass eine bereits
abgelaufene Verjährungsfrist durch das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes
mangels einer ausdrücklichen Bestimmung nicht wieder in Gang gesetzt wird,
versteht sich von selbst; das brauchte in Art. 337 nicht gesagt zu werden. Die
in dieser Bestimmung enthaltene Norm, wonach das mildere Recht anzuwenden ist,
kann nur für Fälle aufgestellt worden sein, in denen beim Inkrafttreten des
neuen Rechts die Verjährungsfrist des alten Rechts noch nicht abgelaufen war.
Seite: 208
2.- Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet (Art. 110
Ziff. 6
StGB). Wenn eine Verjährungsfrist von zwölf Monaten mit dem Tag
beginnt, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. 1
und
2
StGB), läuft sie deshalb mit einem bestimmten Kalendertage ab, ohne
Rücksicht darauf, zu welcher Tageszeit die Tat ausgeführt worden ist; es wird
nicht von Stunde zu Stunde oder sogar von Minute zu Minute gerechnet.
Dass die Verjährungsfrist «mit dem Tag beginnt, bedeutet, dass der Fristbeginn
mit dem Beginn des betreffenden Tages zusammenfällt, selbst wenn das die
Verjährung in Gang setzende Ereignis (Ausführung der Tat) erst im Laufe des
Tages eintritt. Der Tag des Ereignisses wird mitgezählt, sonst müsste das
Gesetz die Frist nicht «mit dein Tage», an dein die strafbare Tätigkeit
ausgeführt wird, sondern «mit dem folgenden Tage beginnen lassen. Zu keiner
anderen Auslegung geben die romanischen Texte des Art. 71
StGB Anlass. «La
prescription court du jour...» beziehungsweise «la prescrizione decorre dal
giorno...» hat den Sinn, dass der betreffende Tag mitzuzählen sei, nicht dass
erst der folgende Tag die Frist in Gang setze «du jour» heisst «dès le jour»
nicht «dès le lendemain».
Freilich gibt es Gesetze, die den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt,
nicht mitzählen. Sie sagen es jedoch ausdrücklich, so Art. 31 Abs. 1
SchKG,
Art. 77
OR und Art. 32 Abs. 1
OG. Von selbst versteht sich das nicht. Da der
Strafgesetzgeber eine entsprechende Bestimmung nicht erlassen hat, obschon ihm
die Frage der Fristberechnung nicht entgangen ist (vgl. Art. 110 Ziff. 6),
kann es nicht anders sein, als dass er den Tag, mit dem die Frist zu laufen
beginnt, mitgezählt haben will. Im Strafrecht bestehen für diese Ordnung
beachtliche Gründe, z. B. der, dass sonst dem zu Freiheitsstrafe Verurteilten
der erste Tag der Strafverbüssung nicht angerechnet werden könnte. In BGE 73
IV 7 hat allerdings der Kassationshof
Seite: 209
bei Berechnung der Frist zur Stellung des Strafantrages (Art. 29
StGB) den
Tag, an welchem dem Antrags-berechtigten der Täter bekannt wurde, nicht
mitgezählt. Begründet wurde das damit, dass sonst die Zeit, während welcher
der Aufragsberechtigte sein Recht wahren könne, verkürzt wäre. Diese
Überlegung kann im Falle der Berechnung der Verjährungsfrist nicht getroffen
werden, da es hier nicht um die Wahrung eines Rechtes, sondern ausschliesslich
um die Verfolgung des Beschuldigten geht. Sie wird in Zukunft auch bei der
Berechnung der Antragsfrist nicht mehr durchschlagend sein, da sie
unberücksichtigt lässt, dass jedes Entgegenkommen gegenüber dem
Antragsberechtigten eine entsprechende Benachteiligung des Beschuldigten
bedeutet, und da sich Unterschiede in der Berechnung der Fristen ein und
desselben Gesetzes ohne Not sachlich nicht rechtfertigen lassen.
Ist somit der 21. Juni 1950, an dem der Beschwerdeführer die Tat ausgeführt
hat, voll mitzuzählen, so ist die einjährige absolute Verjährungsfrist am 20.
Juni 1951 um 24 Uhr abgelaufen. Das angefochtene Urteil ist erst am 21. Juni
1951 gefällt worden und muss daher aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer
darf nicht bestraft werden. Ob er bei dieser Sachlage «wegen Verjährung
freigesprochen» werden muss oder ob der Urteilsspruch auf Einstellung des
Verfahrens zu lauten hat, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, das
vom Kassationshof nicht auszulegen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 21. Juni 1951 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
BGE 77 IV 206
49. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1951 i. S. Baumann gegen
Staatsanwaltschaft des Kanton Thurgau.
Regeste:
1. Art. 337
StGB. Die unter altern Recht verübte Tat verjährt nach altemRecht, wenn dieses milder ist als das neue.
2. Art. 71
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
||||||
| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
mitgezählt.
1. Art. 337 Cp L'infraction commise sous l'empire de l'ancien droit se
prescrit selon ce dernier s'il est plus favorable au prévenu que le nouveau.
2. Art. 71 CP. Le jour duquel court le délai de prescription est compté.
1. Art. 337 CP. Il reato commesso prima dell'entrata in vigore del nuovo
diritto si prescrivo secondo il vecchio diritto se è più favorevole al
prevenuto che il nuovo diritto.
2. Art. 71 CP. Il giorno da cui il termine di prescrizione decorre è contato.
Baumann wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 21. Juni 1951 wegen einer
am 21. Juni 1950 begangenen Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG zu Fr. 50.-
Busse verurteilt. Er führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
||||||
| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
dem Antrag auf Freisprechung. Unter anderem macht er geltend, die
Strafverfolgung sei verjährt.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Seite: 207
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Widerhandlungen gegen Art. 25 Abs. 1 MFG sind mit Übertretungsstrafe
bedroht (Art. 58 Abs. 1 MFG, Art. 101
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 101 |
||||||
| Keine Verjährung tritt ein für: | ||||||
| Völkermord (Art. 264); | ||||||
| Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); | ||||||
| Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); | ||||||
| Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme; | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. [2] | ||||||
| Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. | ||||||
| Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. [3] [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät) (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). [3] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 109 |
||||||
| Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
absolut in einem Jahre. Diese Fristen galten auch für Übertretungen des
Motorfahrzeuggesetzes (Art. 334
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 334 |
||||||
| Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. | ||||||
Art. 398 Abs. 2 lit. a
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 334 |
||||||
| Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. | ||||||
betreffend Abänderung des StGB, in Kraft seit 5. Januar 1951, sind sie auf ein
Jahr (ordentliche Verjährungsfrist) bezw. zwei Jahre (absolute
Verjährungsfrist) verlängert worden (Art. 109
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 109 |
||||||
| Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
||||||
| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
Im vorliegenden Falle kommen jedoch die alten Fristen zur Anwendung, da die
Tat unter der Herrschaft des alten Rechts begangen worden ist. Das ergibt sich
aus Art. 337
StGB, der analog anzuwenden ist. Dieser Artikel erklärt dieBestimmungen des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung für
anwendbar, wenn die Tat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden
und das neue Recht für den Täter das mildere ist. Damit ist zugleich gesagt,
dass die unter dem Recht verübte Tat nach altem Recht verjährt, wenn die
Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts für den Täter nicht milder sind. Ob
die Verfolgung beim Inkrafttreten des neuen Rechts schon verjährt war oder
nicht, erlaubt Art. 337
StGB nicht zu unterscheiden. Dass eine bereitsabgelaufene Verjährungsfrist durch das Inkrafttreten eines neuen Gesetzes
mangels einer ausdrücklichen Bestimmung nicht wieder in Gang gesetzt wird,
versteht sich von selbst; das brauchte in Art. 337 nicht gesagt zu werden. Die
in dieser Bestimmung enthaltene Norm, wonach das mildere Recht anzuwenden ist,
kann nur für Fälle aufgestellt worden sein, in denen beim Inkrafttreten des
neuen Rechts die Verjährungsfrist des alten Rechts noch nicht abgelaufen war.
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2.- Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet (Art. 110
Ziff. 6
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
||||||
| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
beginnt, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
||||||
| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
2
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
||||||
| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
Rücksicht darauf, zu welcher Tageszeit die Tat ausgeführt worden ist; es wird
nicht von Stunde zu Stunde oder sogar von Minute zu Minute gerechnet.
Dass die Verjährungsfrist «mit dem Tag beginnt, bedeutet, dass der Fristbeginn
mit dem Beginn des betreffenden Tages zusammenfällt, selbst wenn das die
Verjährung in Gang setzende Ereignis (Ausführung der Tat) erst im Laufe des
Tages eintritt. Der Tag des Ereignisses wird mitgezählt, sonst müsste das
Gesetz die Frist nicht «mit dein Tage», an dein die strafbare Tätigkeit
ausgeführt wird, sondern «mit dem folgenden Tage beginnen lassen. Zu keiner
anderen Auslegung geben die romanischen Texte des Art. 71
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
||||||
| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
prescription court du jour...» beziehungsweise «la prescrizione decorre dal
giorno...» hat den Sinn, dass der betreffende Tag mitzuzählen sei, nicht dass
erst der folgende Tag die Frist in Gang setze «du jour» heisst «dès le jour»
nicht «dès le lendemain».
Freilich gibt es Gesetze, die den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt,
nicht mitzählen. Sie sagen es jedoch ausdrücklich, so Art. 31 Abs. 1
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 31 [1] |
||||||
| Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [2] (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] SR 272 | ||||||
Art. 77
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 77 |
||||||
| Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind. | ||||||
| wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage; | ||||||
| wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht; | ||||||
| wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates. | ||||||
| In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat. | ||||||
| Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 77 |
||||||
| Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind. | ||||||
| wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage; | ||||||
| wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht; | ||||||
| wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates. | ||||||
| In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat. | ||||||
| Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen. | ||||||
Strafgesetzgeber eine entsprechende Bestimmung nicht erlassen hat, obschon ihm
die Frage der Fristberechnung nicht entgangen ist (vgl. Art. 110 Ziff. 6),
kann es nicht anders sein, als dass er den Tag, mit dem die Frist zu laufen
beginnt, mitgezählt haben will. Im Strafrecht bestehen für diese Ordnung
beachtliche Gründe, z. B. der, dass sonst dem zu Freiheitsstrafe Verurteilten
der erste Tag der Strafverbüssung nicht angerechnet werden könnte. In BGE 73
IV 7 hat allerdings der Kassationshof
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bei Berechnung der Frist zur Stellung des Strafantrages (Art. 29
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 29 |
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| Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma [1] obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: | ||||||
| als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; | ||||||
| als Gesellschafter; | ||||||
| als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma [2]; oder | ||||||
| ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. | ||||||
| [1] Heute: dem Einzelunternehmen. [2] Heute: einem Einzelunternehmen. | ||||||
Tag, an welchem dem Antrags-berechtigten der Täter bekannt wurde, nicht
mitgezählt. Begründet wurde das damit, dass sonst die Zeit, während welcher
der Aufragsberechtigte sein Recht wahren könne, verkürzt wäre. Diese
Überlegung kann im Falle der Berechnung der Verjährungsfrist nicht getroffen
werden, da es hier nicht um die Wahrung eines Rechtes, sondern ausschliesslich
um die Verfolgung des Beschuldigten geht. Sie wird in Zukunft auch bei der
Berechnung der Antragsfrist nicht mehr durchschlagend sein, da sie
unberücksichtigt lässt, dass jedes Entgegenkommen gegenüber dem
Antragsberechtigten eine entsprechende Benachteiligung des Beschuldigten
bedeutet, und da sich Unterschiede in der Berechnung der Fristen ein und
desselben Gesetzes ohne Not sachlich nicht rechtfertigen lassen.
Ist somit der 21. Juni 1950, an dem der Beschwerdeführer die Tat ausgeführt
hat, voll mitzuzählen, so ist die einjährige absolute Verjährungsfrist am 20.
Juni 1951 um 24 Uhr abgelaufen. Das angefochtene Urteil ist erst am 21. Juni
1951 gefällt worden und muss daher aufgehoben werden. Der Beschwerdeführer
darf nicht bestraft werden. Ob er bei dieser Sachlage «wegen Verjährung
freigesprochen» werden muss oder ob der Urteilsspruch auf Einstellung des
Verfahrens zu lauten hat, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, das
vom Kassationshof nicht auszulegen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 21. Juni 1951 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Gesetzesregister
BStP 268OG 32
OR 77
SchKG 31
StGB 29
StGB 71
StGB 72
StGB 101
StGB 109
StGB 110
StGB 334
StGB 337StGB 398
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 77 |
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| Soll die Erfüllung einer Verbindlichkeit oder eine andere Rechtshandlung mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluss des Vertrages erfolgen, so fällt ihr Zeitpunkt:Der Ausdruck «halber Monat» wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet, die, wenn eine Frist auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat lautet, zuletzt zu zählen sind. | ||||||
| wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet und, wenn die Frist auf acht oder 15 Tage lautet, nicht die Zeit von einer oder zwei Wochen verstanden wird, sondern volle acht oder 15 Tage; | ||||||
| wenn die Frist nach Wochen bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche, der durch seinen Namen dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht; | ||||||
| wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates. | ||||||
| In gleicher Weise wird die Frist auch dann berechnet, wenn sie nicht von dem Tage des Vertragsabschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkte an zu laufen hat. | ||||||
| Soll die Erfüllung innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, so muss sie vor deren Ablauf erfolgen. | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 31 [1] |
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| Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [2] (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] SR 272 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 29 |
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| Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma [1] obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: | ||||||
| als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; | ||||||
| als Gesellschafter; | ||||||
| als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma [2]; oder | ||||||
| ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. | ||||||
| [1] Heute: dem Einzelunternehmen. [2] Heute: einem Einzelunternehmen. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 71 |
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| Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. | ||||||
| Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 72 [1] |
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| Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer solchen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 101 |
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| Keine Verjährung tritt ein für: | ||||||
| Völkermord (Art. 264); | ||||||
| Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2); | ||||||
| Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h); | ||||||
| Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme; | ||||||
| sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden. [2] | ||||||
| Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern. | ||||||
| Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. [3] [4] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät) (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Sexualstrafrechts, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 27; BBl 2018 2827; 2022 687, 1011). [2] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). [3] Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Juni 2012 (Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5951; BBl 2011 5977). [4] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 109 |
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| Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 110 |
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| Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1] | ||||||
| Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. | ||||||
| Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. | ||||||
| Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2] | ||||||
| Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. | ||||||
| Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. | ||||||
| Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. | ||||||
| Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [2] AS 2006 3583 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 334 |
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| Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen. | ||||||