S. 188 / Nr. 43 Strassenverkehr (d)

BGE 77 IV 188

43. Urteil des Kassationshofes vom 28. September 1951 i. S. Engeler gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Regeste:
Art. 57 MFV ist auch anwendbar, wenn der auf Schweizerischen Strassen
verkehrende Führer den Alkohol im Auslande getrunken hat. Begriff der
Präsenzzeit.
L'art. 57 RA s'applique aussi lorsque les boissons alcooliques ont été
consommées à l'étranger. Notion des heures de présence.
L'art. 57 RLA è applicabile anche quando il conducente dell'autoveicolo, che
circola su strade svizzere, ha abusato di bevande alcoli die all'estero.
Nozione delle ore di presenza.

A. - Taxihalter Rudolf Engeler in St. Gallen führte am 29. Mai 1950 mit seinem
vollbesetzten achtplätzigen Personenwagen eine Fahrt von St. Gallen über
Walzenhausen und St. Margrethen nach Bregenz aus. In Lochau bei Bregenz

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nahmen Führer und Reisegesellschaft das Mittagessen ein. Engeler trank bei
dieser Gelegenheit Wein. Auf dem Heimweg kehrte er etwa um 16 Uhr in Dornbirn
mit seinen Fahrgästen nochmals ein und trank wiederum Wein. Dann fuhr er
wieder in die Schweiz ein, um über Heerbrugg-Altstätten-Stoss am gleichen
Abend nach St. Gallen zurück zu gelangen. Etwa um 18.20 Uhr überholte er auf
der Strecke Marbach-Lüchingen eine Radfahrerin. Dabei geriet er etwas über die
Mitte der Strasse und streifte einen aus entgegengesetzter Richtung kommenden
Personenwagen. Die Blutprobe ergab, dass er zur Zeit des Unfalles etwas über
1,09 0/00 Alkohol im Blute gehabt hatte, also angetrunken gewesen war.
B. - Das Bezirksamt Oberrheintal verurteilte Engeler am 20. Juli 1950 in
Anwendung der Art. 57 MFV und 59 Abs. 1 MFG zu fünf Tagen Haft und Fr. 60.
Busse. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es bedingt auf.
Die Gerichtskommission Oberrheintal wies den Rekurs des Verurteilten am 5.
September 1950 ab und bestätigte den Strafentscheid.
C. - Engeler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff . BStP mit dem
Antrage, das Urteil der Gerichtskommission sei aufzuheben und die Akten seien
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er macht geltend, Art. 57 MFV sei nicht anwendbar, weil er den Alkohol
ausschliesslich im Auslande genossen habe. Die Übertretung, wenn eine solche
überhaupt vorliege, sei im Auslande begangen und abgeschlossen worden und
könne in der Schweiz nicht verfolgt und bestraft werden, weil die
Voraussetzungen des Art. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB nicht zuträfen. Zudem erfülle der
Alkoholgenuss des Beschwerdeführers den Tatbestand des Art. 57 MFV nicht, weil
er nicht während der Arbeits- und Präsenzzeit, sondern während zweier
Fahrtpausen stattgefunden habe. Diese seien nicht Arbeits- und Präsenzzeit im
Sinne des Art. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits- und
Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer.

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D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde
sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- «Den Führern von Motorwagen zur gewerbsmässigen Ausführung von
Personentransporten ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeits-
und Präsenzzeit untersagt» (Art. 57 MFV). Diese Bestimmung will Leib und Leben
der gewerbsmässig transportierten Personen und die Verkehrssicherheit auf
Schweizerischen Strassen schützen. Sie richtet sich daher an alle Führer, die
auf Schweizerischen Strassen verkehren, gleichgültig, ob sie den Alkohol im
In- oder im Auslande trinken. Die Übertretung liegt nach dem wohlverstandenen
Sinne des Art. 57 MFV ebensosehr wie im Trinken des alkoholischen Getränkes im
Führen des Motorwagens, nachdem der Führer während der Präsenz- oder
Arbeitszeit Alkohol getrunken hat, wenn nicht überhaupt erst das Führen
strafbar ist, das erst den Täter zum «Führer» im Sinne der Bestimmung macht.
Art. 57 MFV ist daher auf den Beschwerdeführer anwendbar. Das Führen in der
Schweiz nach Genuss von Alkohol im Auslande war Ausführungshandlung der
Übertretung oder zum mindesten Teil ihres tatbestandsmässigen Erfolges. Nach
Art. 7 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
in Verbindung mit Art. 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.146
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen147.
StGB ist die Übertretung somit in der
Schweiz verübt worden, womit gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
in Verbindung mit
Art. 102
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 102 - 1 Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
1    Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft.
2    Handelt es sich dabei um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 305bis, 322ter, 322quinquies, 322septies Absatz 1 oder 322octies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.146
3    Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
4    Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten:
a  juristische Personen des Privatrechts;
b  juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;
c  Gesellschaften;
d  Einzelfirmen147.
StGB der Täter dem Schweizerischen Gesetze unterworfen ist. Dass
diese Bestimmungen des Strafgesetzbuches auf Übertretungen des
Motorfahrzeuggesetzes und der Vollziehungsverordnung dazu anwendbar sind,
ergibt sich aus Art. 65 Abs. 3 MFG in Verbindung mit Art. 334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
und Art. 333
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB.
2.- Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits-
und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer gilt als Präsenzzeit die
Zeit

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ohne Arbeitsleistung, aber mit der Verpflichtung zu wachsamer Anwesenheit auf
dem Posten und der Bereitschaft zu sofortiger Anhandnahme sich einstellender
Arbeit. Der Präsenzzeit ist gleichgestellt die Zeit, während welcher der
Motorfahrzeugführer mit nicht ermüdender Arbeit beschäftigt ist.
Diese Bestimmung will der Übermüdung des berufsmässigen Motorfahrzeugführers
durch zu lange Arbeit und Präsenzpflicht vorbeugen helfen. Sie versteht
deshalb unter Präsenzzeit nicht notwendigerweise das gleiche wie Art. 57 MFV,
der verhindern will, dass die Verkehrssicherheit durch Genuss von Alkohol
gefährdet werde. Als Art. 57 MFV erlassen wurde, war denn auch die
Begriffsumschreibung des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1933
noch nicht bekannt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Zeit,
während welcher der Beschwerdeführer Alkohol genoss, Präsenzzeit im Sinne der
letzteren Bestimmung war.
Sie gehörte jedenfalls zur Präsenzzeit im Sinne des Art. 57 MFV. Der
Beschwerdeführer hatte während der beiden Halte in Lochau und Dornbirn
insofern zur Verfügung der Fahrgäste zu bleiben, als er sich weder nach Hause
begeben noch sich in einen Zustand versetzen durfte, der ihm die Fortführung
des erhaltenen Auftrages (Transport auf einem ganztägigen Ausflug)
verunmöglichen oder erschweren konnte. Wie der Beschwerdeführer zum voraus
wusste, waren die beiden Halte so kurz bemessen, dass der während dieser Zeit
genossene Alkohol notwendigerweise in der Zeit, da der Beschwerdeführer wieder
am Steuer sitzen würde, wirken musste. Es ginge gegen den Sinn und Zweck des
Art. 57 MFV, wenn solche kurze Fahrtunterbrüche nicht zur Präsenzzeit
gerechnet würden. Gerade auf solchen Halten zur Einnahme einer Mahlzeit, eines
Imbisses oder einer Erfrischung ist die Gefahr, dass der Führer durch Genuss
von Alkohol seine Leistungsfähigkeit beeinträchtige, besonders gross. Auch
brauchte der Führer, den auf der Fahrt nach Alkohol gelüstet,

Seite: 192
bloss einen solchen Zwischenhalt einzuschalten, um das Verbot zu umgehen.
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 77 IV 188
Date : 01. Januar 1951
Published : 28. September 1951
Source : Bundesgericht
Status : 77 IV 188
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 57 MFV ist auch anwendbar, wenn der auf Schweizerischen Strassen verkehrende Führer den...


Legislation register
BStP: 268
MFV: 57
StGB: 3  6  7  102  333  334
BGE-register
77-IV-188
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
professional driver • intention • hamlet • court of cassation • wine • watch • traffic safety • rest period • convicted person • penal code • presence • alcoholism • decision • driver • cantonal remedies • protective measures • day • lower instance • working time • blood sample • forfeit • term of imprisonment • meadow • life • minority
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