S. 184 / Nr. 42 Strassenverkehr (d)

BGE 77 IV 184

42. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1951 i. S. Stüdli gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.


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Regeste:
1. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStG. Verweisungen auf Rechtsschriften des
kantonalen Verfahrens sind nicht zulässig (Erw. 1).
2. Art. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Vo. über die Strassensignalisation. Bedeutung des gelben
Zwischensignals (Erw. 2).
3. Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB, fahrlässige Körperverletzung. Rechtserheblicher
Kausalzusammenhang zwischen Tat und Erfolg (Erw.:3).
1. Art. 273 al. 1 litt. b PPF. Il n'est pas admissible de se référer à des
mémoires déposés dans la procédure cantonale (consid. 1).
2. Art. 18 OSR. Signification du signal jaune intermédiaire (consid. 2).
3. Art. 125 CP. Rapport de causalité entre l'acte et le résultat (consid. 3).
1. Art. 213 cp. 1 lett. b PPF. Non si può rimandare alle memorie presentate
nella procedura cantonale (consid. 1).
2. Art. 18 dell'ordinanza 17 ottobre 1932 concernente la segnalazione
stradale. Significato del segnale intermedio giallo (consid. 2).
3. Art. 125 CP. Lesioni col pose. Nesso di causalità tra l'atto e il risultato
(consid. 3).

A. - An der Kreuzung der Thurgauer- und der Geiselweidstrasse in Winterthur
steht eine Lichtsignalanlage, die normalerweise die Durchfahrt auf der
Thurgauerstrasse durch ein grünes Licht offen lässt und auf der
Geiselweidstrasse durch ein rotes Licht sperrt. Auf letzterer Strasse ist 30,6
m vor der Kreuzung eine Gummischwelle angebracht. Wird sie überfahren, so
leuchtet nach etwa 4,2 Sekunden auf der Geiselweidstrasse das grüne und
gleichzeitig auf der Thurgauerstrasse rotes Licht auf. Während der 4,2
Sekunden leuchtet auf der Thurgauerstrasse neben dein grünen ein gelbes
Zwischensignal. Ebenso war noch am 1. August 1948 auf der Geiselweidstrasse in
der Zeit vom Überfahren der Gummischwelle bis zum Aufleuchten des grünen
Lichtes neben dein roten

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ein gelbes Zwischensignal zu sehen seither ist es ausgeschaltet worden.
Am 1. August 1948 führte Hans Stüdli, von Nord-westen kommend, auf der
Geiselweidstrasse ein Personenautomobil gegen die Kreuzung. Er fuhr bei rotem
und gelbem Signallicht in diese ein. Das gleiche tat der Motorradfahrer Fritz
Egger von Nordosten her auf der Thurgauerstrasse bei grünem und gelbem
Signallicht. Die beiden Fahrzeuge stiessen in der Kreuzung zusammen. Egger und
sein Mitfahrer Tschirren wurden schwer verletzt.
B. - Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte Stüdli am 7. Oktober 1949 wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB) sowie wegen
Übertretung der Art. 18 Abs. 1 MFG, 76 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
MFV und 18 der Verordnung über
die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932/23. November 1934 zu einer
Busse von Fr. 300.-.
Auf Berufung des Verurteilten und der Geschädigten erklärte das Obergericht
des Kantons Zürich am 20. Oktober 1950 die Übertretungen als verjährt. Es
sprach Stüdli der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und
bestätigte die Busse von Fr. 300.-.
C. - Gegen dieses Urteil erhob Stüdli kantonale und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde.
Die kantonale Beschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 18.
April 1951, soweit es darauf eintrat, abgewiesen.
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Stüdli, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des
Beschwerdeführers an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Soweit die Beschwerdebegründung auf Rechtsschriften des kantonalen
Verfahrens verweist, ist darauf nicht einzutreten in der Beschwerdeschrift an
den

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Kassationshof selber ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 273 Abs. 1
lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
BStP; BGE 74 IV 59; 76 IV 69).
2.- Der Führer eines Motorfahrzeuges hat die Weisungen und Anordnungen der
Verkehrspolizei zu befolgen (Art. 18 Abs. 1 MFG). Die Handzeichen der
Verkehrspolizei können durch Signaleinrichtungen ersetzt werden (Art. 76 Abs.
5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe182 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
MFV). Wird der Verkehr durch Lichtsignale geregelt, so bedeutet rotes Licht
Fahrverbot, grünes Licht dagegen freie Fahrt (Art. 18 Abs. 1 Verordnung vom
17. Oktober 1932 über die Strassensignalisation). Als allfälliges
Zwischensignal ist gelbes Licht zu verwenden (Art. 18 Abs. 2 Vo. über die
Strassensignalisation).
Was dieses Zwischensignal bedeutet, sagt die Verordnung nicht. Es liegt jedoch
auf der Hand, dass es nur den Sinn haben kann, den Strassenbenützer auf den
bevorstehenden Signalwechsel von Rot zu Grün oder von Grün zu Rot aufmerksam
zu machen, damit er sich zur Fahrt bereit machen kann, wenn er auf Grün
wartet, beziehungsweise die Fahrt verlangsamen und rechtzeitig anhalten kann,
wenn er sich bei grünem Licht der Kreuzung nähert, aber noch zu weit entfernt
ist, um diese vor dem Aufleuchten des roten Lichtes befahren zu können. Über
diesen Sinn kann insbesondere dann kein Zweifel herrschen, wenn das gelbe
Licht nicht allein, sondern stets entweder mit dem roten oder mit dem grünen
zusammen leuchtet. Solange das rote neben dem gelben fortbesteht, dauert nach
der klaren Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 der Vo. über die
Strassensignalisation das Fahrverbot an, denn Rot bedeutet Fahrverbot, und das
grüne Licht, das erst die Fahrt freigibt, leuchtet noch nicht. Wenn anderseits
das grüne Licht neben dem gelben fortbesteht, so ist die Fahrt zwar noch frei,
denn erst das rote verbietet sie, aber der Führer muss darauf gefasst sein,
dass das rote aufleuchte, und hat sich deshalb vorzusehen, dass er nicht mehr
auf der Kreuzung ist, sobald das zutrifft.

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Dieser Sinn des gelben Zwischensignals ist jedem mit dem Strassenverkehr
einigermassen vertrauten Kinde geläufig und wird auch von gewissenhaften
Motorfahrzeugführern nicht verkannt. Unfälle an so signalisierten Kreuzungen
sind nur möglich, wenn ein Führer das gelbe Licht dem grünen gleichsetzt, wozu
ihn der Wortlaut des Art. 18 unmöglich verleiten kann. Dass in Winterthur das
gelbe Licht als Zwischensignal von Rot zu Grün nicht mehr verwendet wird, ist
nicht auf Unklarheit der Vorschriften zurückzuführen, sondern darauf, dass
auch den schlecht gewillten Führern klar gemacht werden will, dass sie vor dem
Aufleuchten des grünen Lichtes die Kreuzung nicht befahren dürfen. Sollte in
Zürich, wie der Beschwerdeführer behauptet, die Einfahrt in die Kreuzung bei
Übergang von Rot zu Grün geduldet werden, wenn erst das gelbe, noch nicht das
grüne Signal leuchtet, so wäre das ein Missbrauch, der am Sinn der Verordnung
nichts zu ändern vermöchte und vom Bundesgerichte nicht geschützt werden
könnte. Daran ändert auch der Ruf nach «flüssigem Verkehr» nichts. Der Verkehr
wird um nichts flüssiger, wenn gleichzeitig von vier Seiten Fahrzeuge bei
gelbem Licht in die Kreuzung einfahren. Geradezu trölerisch ist der Versuch
des Beschwerdeführers, für sich die freie Fahrt bei rotem und gelbem Licht in
Anspruch zu nehmen, sie dagegen dem Motorradfahrer Egger bei grünem und gelbem
Licht abzusprechen.
3.- Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts ist der
Beschwerdeführer bei gelbem Licht in die Kreuzung eingefahren. Damit hat er
die zitierten Vorschriften verletzt, und zwar gleichgültig, ob er schon beim
Beginn oder erst am Ende des gelben Lichtes eingefahren ist.
Damit hat er eine Ursache des Zusammenstosses gesetzt. Hätte er pflichtgemäss
bis zum Aufleuchten des grünen Lichtes gewartet, so wäre er mit dem
Motorradfahrer nicht zusammengestossen. Er selber bestreitet den
Kausalzusammenhang an sich nicht, sondern nur seine

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Rechtserheblichkeit, indem er geltend macht, es sei nicht vorauszusehen
gewesen, dass von der andern Seite ein Fahrzeug mit stark übersetzter
Geschwindigkeit noch in den letzten Sekundenbruchteilen in die Kreuzung
einfahren und sich infolgedessen beim Signalwechsel auf Rot noch darin
befinden werde. Allein wie das Obergericht zutreffend ausführt, wird der
rechtserhebliche Kausalzusammenhang dadurch, dass auch noch ein anderer
schuldhaft zum Erfolg beiträgt, nicht unterbrochen. Voraussetzung ist nur,
dass schon das Verhalten des Beschuldigten allein nach dem normalen Lauf der
Dinge geeignet war, den Erfolg herbeizuführen (BGE 73 IV 232). Das aber liegt
bei der Missachtung eines Signals, das gerade dazu bestimmt ist,
Zusammenstösse von Fahrzeugen in der Kreuzung zu verhüten, auf der Hand.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 77 IV 184
Date : 01. Januar 1951
Published : 08. Juni 1951
Source : Bundesgericht
Status : 77 IV 184
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStG. Verweisungen auf Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens sind...


Legislation register
BStG: 273
BStP: 273
MFV: 76
StGB: 18  125
BGE-register
73-IV-227 • 74-IV-57 • 76-IV-69 • 77-IV-184
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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