S. 182 / Nr. 41 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 182

41. Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni 1951 i. S. Greuter gegen
Bezirksanwaltschaft Uster.


Seite: 182
Regeste:
Art. 293 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 293 - 1 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
1    Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
2    Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.389
StGB. Wann sind Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen
«durch Gesetz als geheim erklärt»?
Art. 293 al. 1 CP. Quand des actes, une instruction OU des débats sont-ils
«secrets en vertu de la loi»?
Art. 293 cp. 1 CP. Quando gli atti, l'istruttoria o le deliberazioni sono a
segreti in virtù della legge?

A. - Karl Greuter bewog im Herbst 1948 seinen Freund Ernst Egger, der als
Angestellter einer Buchbinderei die Protokolle des Gemeinderates von Dübendorf
einbinden musste, aus diesen Abschriften zu erstellen und sie Greuter zu
übergeben. Vor der Erneuerungswahl des Gemeinderates veröffentlichte Greuter
im Februar 1950 mehrere Auszüge aus den Protokollen in einem Flugblatt. Die
veröffentlichten Stellen bezogen sich auf Mieterschutzangelegenheiten einer
Familie Isenschmid und einer Frau Wirz und auf eine Beschwerdesache Greuters.
B. - Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Uster verurteilte Greuter am 2.
Mai 1950 wegen Übertretung des Art. 293 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 293 - 1 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
1    Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
2    Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.389
StGB zu Fr. 70.- Busse.
C. - Greuter ficht das Urteil mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
an. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen.
Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die er gegen das gleiche Urteil
eingereicht hat, ist vom Obergericht des Kantons Zürich am 22. März 1951
abgewiesen worden.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 293 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 293 - 1 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
1    Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
2    Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.389
StGB ist strafbar, «wer, ohne dazu berechtigt zu sein,
aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz
oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt
worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt».
Der Beschwerdeführer macht geltend, «durch Gesetz als geheim erklärt» im Sinne
dieser Bestimmung sei nur,

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was das Gesetz ausdrücklich als geheim erkläre. Er irrt sich. Es genügt, dass
sich aus dem Sinn des Gesetzes ergibt, dass die betreffenden Akten,
Verhandlungen oder Untersuchungen geheim gehalten werden müssen. Eine Norm,
die sich durch Auslegung einem Gesetze entnehmen lässt, ist einer
ausdrücklichen Bestimmung im allgemeinen gleichwertig. Was den
Strafgesetzgeber hätte bewegen können, in Art. 293
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 293 - 1 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
1    Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
2    Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.389
StGB eine Ausnahme zu
machen und nur die Veröffentlichung ausdrücklich geheim erklärter Akten,
Verhandlungen oder Untersuchungen unter Strafe zu stellen, ist nicht zu
ersehen. Wer eine bloss durch Auslegung erkennbare Norm verletzt, vergeht sich
in gleicher Weise gegen das Gesetz und ist in gleicher Weise strafwürdig wie
jemand, der eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung verletzt. Hätte Art. 293
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 293 - 1 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
1    Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
2    Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.389

StGB eine Ausnahme machen wollen, so wäre das klar gesagt worden. So wie
dieser Artikel lautet («durch Gesetz», «en vertu de la loi», «in virtu di una
legge»), genügt, dass die Geheimhaltungspflicht dem Gesetze zu entnehmen sei.
Das angefochtene Urteil verletzt daher eidgenössisches Recht nicht. Der
Einzelrichter leitet die Pflicht zur Geheimhaltung der Protokolle, die der
Beschwerdeführer veröffentlicht hat, aus § 68 Abs. 4 und § 71 des
zürcherischen Gesetzes vom 6. Juni 1926 über das Gemeindewesen ab. Ob er diese
Bestimmungen richtig ausgelegt hat, ist eine Frage des kantonalen Rechts, die
der Kassationshof auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nicht überprüfen kann; mit
diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt
werden (Art. 269 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 293 - 1 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
1    Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
2    Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.389
, 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 293 - 1 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
1    Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
2    Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.389
lit. b BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 IV 182
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 15. Juni 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 IV 182
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 293 Abs. 1 StGB. Wann sind Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen «durch Gesetz als geheim...


Gesetzesregister
BStP: 269  273
StGB: 293
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 293 - 1 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
1    Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.388
2    Die Gehilfenschaft ist strafbar.
3    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.389
BGE Register
77-IV-182
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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