S. 100 / Nr. 22 Strassenverkehr (d)

BGE 77 IV 100

22. Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1951 i. S. Rosenbusch gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste:
1. Art. 25 Abs. 1 MFG, Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Wie hat sich der Motorfahrzeugführer zu
verhalten, wenn er durch entgegenkommende Fahrzeuge geblendet wird? (Erw. 1,
2).
2. Art. 49 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB. Pflicht des Richters, die Anwendbarkeit dieser
Bestimmung zu prüfen (Erw. 3).
1. Art. 25 al. 1 LA et 117 CP. Comportement du conducteur ébloui par un
véhicule venant en sens inverse (consid. 1 et 2).
2. Art. 49 ch. 4 CP. Devoir du juge d'examiner si cette disposition est
applicable (consid. 3).
1. Art. 25 cp. 1 LA e 117 CP. Comportamento del conducente abbagliato dai fari
di un veicolo che viene dalla parte opposta? (consid. 1 e 2).
2. Art. 49 cifra 4 CP. Dovere del giudice di esaminare se questo disposto è
applicabile (consid. 3).

A. - Rechtsanwalt Ernst Rosenbusch, der Sonntag den 13. November 1949 mit
seinem Personenwagen von Bern nach Zürich zurückkehrte, begegnete um 18.55 Uhr
auf der 6,5 m breiten und weithin geraden Strasse zwischen Köffiken und
Oberentfelden einer Kolonne von Motorwagen. Da

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nicht alle Fahrzeuge die Scheinwerfer abblendeten, schaltete Rosenbusch
wiederholt Vollicht ein. um die Führer zum Abblenden zu veranlassen, und
setzte, als das nichts nützte, seine Geschwindigkeit auf 40-50 km/Std. herab.
Infolge der Blendung sah er nicht und konnte er trotz aller Aufmerksamkeit
nicht sehen, dass er sich drei Arm in Arm am rechten Rand der Strasse gegen
Oberentfelden marschierenden Mädchen näherte, die dunkel gekleidet waren und
sich auf dem nassen Rande der geteerten Strasse nicht abhoben. Seine eigenen
abgeblendeten Scheinwerfer leuchteten nur 20 m weit. Als Rosenbusch mindestens
schon drei Fahrzeuge der Kolonne gekreuzt hatte, stiess sein Wagen an die
sechzehnjährige Sonja Kyburz, die in der Mädchengruppe zu äusserst links ging,
und verletzte sie tödlich.
B. - Am 23. Februar 1951 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau Ernst
Rosenbusch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) zu Fr. 100. Busse. Es
warf ihm vor, nach seiner Bildung, seinem Beruf und seiner langen Fahrpraxis
hätte er an die Möglichkeit nicht wahrnehmbarer Hindernisse denken und seine
Fahrweise darnach einrichten sollen. Er sei sich übrigens der Gefahr, die aus
der Beeinträchtigung der Sicht entstanden war, bewusst gewesen. Dass er noch
zu sehen geglaubt habe, während er in Wirklichkeit nicht mehr gesehen habe,
entschuldige ihn nicht, da er sich der erfahrungsgemäss möglichen Täuschung
bei gehöriger Vorsicht hätte bewusst sein müssen. Entschuldbar wäre sein
Verhalten nur gewesen, wenn ihm die Zeit zur Herabsetzung seiner
Geschwindigkeit bis auf Schrittempo oder zum Anhalten gefehlt hätte. Das sei
aber nicht der Fall gewesen. Selbst wenn er erst aus 100 m Entfernung um
Abblendung ersucht hätte, was ihm aber bei den gegebenen Strassenverhältnissen
schon vorher möglich gewesen wäre, hätte er immer noch genügend Zeit gehabt,
um energisch zu bremsen oder anzuhalten.
C. - Rosenbusch hat gegen dieses Urteil sowohl staatsrechtliche Beschwerde als
auch Nichtigkeitsbeschwerde

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erklärt. Erstere ist heute abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten werden
konnte.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Rosenbusch, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung, eventuell zur
Behebung vorhandener Mängel gemäss Art. 277
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP, zurückzuweisen. Subeventuell
sei das Obergericht anzuweisen, das Urteil gemäss Art. 49 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB zu
ergänzen, und zwar in dem Sinne, dass es dem Beschwerdeführer eine Probezeit
von einem Jahr anzusetzen habe, nach deren Ablauf die Busse im Strafregister
zu löschen sei.
D. - Die Staatsanwaltschaft ist mit der Gutheissung des subventuellen Antrages
einverstanden, jedoch in dem Sinne, dass dem Obergericht Gelegenheit zu geben
sei, die Frage ohne verbindliche Weisung zu entscheiden. Im übrigen beantragt
die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Führer eines
Motorfahrzeuges nicht schneller fahren, als dass er auftauchende Gefahren, mit
denen er rechnen muss, durch Anhalten innerhalb der zuverlässig überblickbaren
Strecke bannen kann (BGE 57 11 314; 60 II 284; 65 I 199; 68 IV 86; 76 IV 56,
129). Bei Nacht hat er sich vorzusehen, dass er innerhalb der Reichweite
seiner Scheinwerfer anhalten kann. Immerhin ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn er auf gerader Überlandstrecke ohne seitliche Einmündungen,
Häuser und dgl. sich in den dem Abblenden der Scheinwerfer folgenden
Augenblicken noch an das Wahrnehmungsbild hält, das er unmittelbar vor dem
Abblenden im Vollicht aufgenommen hat (BGE 65 I 199). Sieht er infolge
Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge weniger weit, als seine eigenen
Scheinwerfer reichen, so hat er auch diesem Umstande Rechnung zu tragen; auch
in solchen Fällen muss er innerhalb des deutlich überblickbaren Raumes
anhalten können.

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Wenn seine Sicht durch die Blendung vollständig aufgehoben ist, hat er sofort
anzuhalten und darf er erst weiterfahren, wenn er wieder genügend weit sieht
(BGE 68 IV 86). Einigen Spielraum lässt ihm immerhin das Wahrnehmungsbild, das
er vor der Blendung aufgenommen hat. War es zuverlässig und sind die örtlichen
Verhältnisse so, dass er nicht anzunehmen braucht, auf seiner vorher als frei
erkannten Fahrbahn könnte in den nächsten Augenblicken ein Hindernis
auftauchen, so handelt er nicht pflichtwidrig, wenn er nicht sofort anhält. Er
muss es aber jedenfalls tun, wenn er sich dem Ende der vorher als frei
festgestellten Strecke nähert oder Umstände vorliegen, die als möglich
erscheinen lassen, dass das frühere Wahrnehmungsbild mit den Tatsachen nicht
mehr übereinstimme. Wer diese Grundsätze missachtet, indem er blindlings in
einen Raum hineinfährt, den er nicht mit Sicherheit als frei betrachten darf,
begeht eine grobe Pflichtwidrigkeit, es sei denn, dass es ihm gar nicht
möglich ist, sich anders zu verhalten, etwa weil die Blendung durch ein
entgegenkommendes Fahrzeug plötzlich und unvoraussehbar eintritt.
2.- Das Obergericht geht in Übereinstimmung mit den Behauptungen des
Beschwerdeführers und dem Gutachten des Vorstehers einer Augenklinik davon
aus, dass der Beschwerdeführer infolge der Blendung durch die
entgegenkommenden Fahrzeuge ohne eigenes Verschulden die am Strassenrande
marschierenden Mädchen nicht sehen konnte. Dagegen sieht es ein
pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers darin, dass er trotzdem mit 40
bis 50 km/Std. weiterfuhr.
Dieser Vorwurf ist begründet. Gewiss nimmt das Obergericht an, der
Beschwerdeführer, der in Wirklichkeit nichts mehr gesehen habe, habe noch zu
sehen geglaubt. Darauf kommt jedoch schon deshalb nichts an, weil der
Beschwerdeführer sich bei pflichtgemässer Überlegung hätte sagen müssen, dass
er jedenfalls nicht mehr zuverlässig sehe. Es entspricht allgemeiner
Lebenserfahrung und der Erfahrung der Motorfahrzeugführer im besonderen,

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dass die Sicht dessen, der durch eine starke Lichtquelle im dunklen Raum,
insbesondere durch Scheinwerfer von Motorfahrzeugen, geblendet wird,
vollständig aufgehoben sein kann. Dieser Erfahrungstatsache durfte sich der
Beschwerdeführer als langjähriger Motorfahrzeugführer nicht verschliessen. Auf
BGE 65 I 199, wo einem Motoffahrzeugführer eine optische Täuschung zugute
gehalten wurde, kann er sich nicht berufen jener Führer hatte vor dem
Abblenden ein Hindernis gesehen, es aber falsch beurteilt der Beschwerdeführer
dagegen hat nichts gesehen und seine Einbildung, er sehe ein freies Stück
Strasse vor sich, auf dieses Nichts gegründet. Ganz abgesehen davon muss sich
der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er, wenn er auch noch ein freies
Stück Strasse zu sehen wähnte, sich doch bewusst war, dass er jedenfalls nicht
mehr weit genug sehe, um bei einer Geschwindigkeit von 40-50 km/Std innerhalb
Sichtweite anhalten zu können. Das Obergericht stellt verbindlich fest, dass
ihm die Gefahr nicht ganz unbewusst blieb. Sogar ohne dieses Bewusstsein hätte
der Beschwerdeführer leichtfertig gehandelt. Es war grob pflichtwidrig, trotz
Blendung mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/Std. weiterzufahren, die ihm
nicht einmal ohne die Blendung erlaubt hätte, mit Sicherheit innerhalb
Sichtweite anzuhalten, wenn man berücksichtigt, dass das Licht seiner
abgeblendeten Scheinwerfer nur 20 m weit reichte und sein Fahrzeug schon
allein in der normalen Reaktionszeit von einer Sekunde rund 11-13 m
zurücklegte, wozu noch der Bremsweg zu zählen ist, der nach der verbindlichen
Feststellung der Vorinstanz 7,4 bis 11,65 m betrug.
Auch der Einwand hilft nicht, der Beschwerdeführer habe von der zumutbaren
Kenntnis der Gefahr bis zum Unfall nicht Zeit gehabt, um den Zusammenstoss zu
verhüten. Das Obergericht stellt fest, «dass sich der Unfall nicht schon beim
zweiten oder dritten Wagen ereignet hat». Diese Feststellung ist tatsächlicher
Natur und kann daher mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten

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werden (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
, Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
BStP), auch nicht mit der
Behauptung, sie beruhe auf einem offensichtlichen Versehen (BGE 76 IV 63,
132). Ein solches liegt übrigens nicht vor; das Obergericht hat die
Feststellung nicht versehentlich, aus Unachtsamkeit, getroffen, führt es doch
die Gründe an, auf die es sie stützt. ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer schon mindestens drei Wagen gekreuzt hatte, als sich der
Unfall ereignete, so kann keine Rede davon sein, dass er erst unmittelbar
vorher, ja sogar erst «im gleichen Moment», wie er behauptet, geblendet worden
sei. Der Beschwerdeführer will schon 500-400 m von der Kolonne entfernt um
Abblendung ersucht haben, und auch das Obergericht geht davon aus, dass er
dieses Begehren nach den Strassenverhältnissen aus mehr als 100 m Entfernung
hätte stellen können, anders ausgedrückt, dass er schon geblendet wurde, als
ihn noch mindestens 100 m von der Kolonne trennten. Der Beschwerdeführer hätte
also rechtzeitig anhalten können. Da er infolge der Blendung nichts mehr sah,
war er verpflichtet, das sofort, vor Erreichung der Kolonne, zu tun. Er dürfte
nicht zuerst den Erfolg oder Misserfolg seines wiederholten Begehrens um
Abblendung abwarten und unterdessen bei aufgehobener Sicht mit 40-50 km/Std.
weiterfahren, ja bei gleichbleibenden Verhältnissen sogar die Kolonne zu
kreuzen beginnen.
3.- Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht zu der
Frage Stellung genommen hat, ob die seit 5. Januar 1951 in Kraft stehende
Bestimmung des Art. 49 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB anzuwenden sei. Nach dieser Vorschrift
kann der Richter, wenn die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB gegeben
sind, im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse im
Strafregister zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf einer
vom Richter anzusetzenden Probezeit von einem bis fünf Jahren bewährt. Die
Vorinstanz hat sich zu dieser Frage auszusprechen. Bestimmte Weisungen, in
welchem Sinne sie das zu tun habe, sind ihr nicht zu erteilen,

Seite: 106
da der Entscheid teilweise von ihrem Ermessen abhängt und unter Umständen
weitere tatsächliche Feststellungen nötig macht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird dahin teilweise gutgeheissen, dass die Sache
zur Prüfung der Frage der Anwendung des Art. 49 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB und zur
allfälligen Ergänzung des Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im
übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Document : 77 IV 100
Date : 01. Januar 1951
Published : 25. Mai 1951
Source : Bundesgericht
Status : 77 IV 100
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Art. 25 Abs. 1 MFG, Art. 117 StGB. Wie hat sich der Motorfahrzeugführer zu verhalten, wenn er...


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BStP: 273  277  277bis
StGB: 41  49  117
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60-II-277 • 65-I-197 • 68-IV-83 • 76-IV-53 • 76-IV-59 • 77-IV-100
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