S. 77 / Nr. 21 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 77

21. Entscheid vom 19. April 1951 i. S. Schwelger.

Regeste:
Grenzen des Beschwerderechts nach Abschluss der Betreibung. Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
und 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.

SchKG.
Der Schuldner kann zu beliebiger Zeit eine Abschrift der Schlussrechnung gegen
Gebührenvorschuss verlangen. Art. 144
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG.
Limites du droit de plainte après clôture de la poursuite. Art. 17 et 21 LP.
Le débiteur peut en tout temps, moyennant l'avance de l'émolument, exiger une
copie du compte final. Art. 144 LP.
Limiti del diritto di reclamo posteriormente alla chiusura dell'esecuzione.
Art. 17 e 21 LEF.
Il debitore può chiedere quando vuole una copia del conto finale anticipandone
la tassa. Art. 144 LEF.

A. - In mehreren Betreibungen gegen Anton Schwegler wurde mangels andern
pfändbaren Vermögens Lohn gepfändet. Erst nach Erledigung dieser Betreibungen
ausser Nr. 327 beschwerte sich der Schuldner über das Vorgehen des
Betreibungsamtes bei der Fortsetzung, besonders beim Pfändungsvollzug. Auch
die Betreibung Nr. 327 wurde am 28. Februar 1951 (durch Zahlung) erledigt.
Deshalb trat

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die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels eines hinreichenden
Beschwerdeinteresses nicht ein.
B. - Der Schuldner legte Rekurs ein. Auf eine Bemerkung des erstinstanzlichen
Entscheides anspielend, wonach der Arbeitgeber laut Bericht des
Betreibungsamtes per 31. Dezember 1950 eine detaillierte Abrechnung erhalten
habe, brachte er vor, er selbst habe keine solche erhalten.
C. - Nach Abweisung durch Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom
5. April 1951 legte der Schuldner Rekurs an das Bundesgericht ein.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Dass nach Abschluss einer Betreibung auch Nichtigkeitsgründe nicht mehr
zur Beschwerde hinreichende Veranlassung geben können (so BGE 44 III 195,
wovon der angefochtene Entscheid ausgeht), trifft zwar nach der neuem
Rechtsprechung nicht unbedingt zu (BGE 72 III 42, 73 III 23). Voraussetzung
des Beschwerderechtes ist jedoch stets die Möglichkeit der wirksamen
Berichtigung der angefochtenen Amtshandlungen (vgl. Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
SchKG). Daran
fehlt es im vorliegenden Falle, wo die Beschwerde gar nicht darauf abzielt,
das Ergebnis der Betreibungen rückgängig zu machen. Die mit der Beschwerde
erhobenen Rügen könnten, sofern sie für begründet befunden würden, nur zur
Feststellung unrichtigen Vorgehens des Betreibungsamtes führen, ohne dass der
Gang des Verfahrens nachträglich beeinflusst würde. Unter diesen Umständen
ermangelt eine Beschwerde des hinreichenden Interesses. Als solches kann auch
nicht etwa die Erleichterung einer allfälligen Verantwortlichkeitsklage nach
Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG gelten (BGE 41 III 35 Erw. 1).
2.- Auf die im Rekurs an die vorinstanzliche Behörde aufgegriffene Frage, ob
er nicht eine Abrechnung bekommen sollte (wie sie laut dem Amtsbericht seinem
Arbeitgeber zugestellt worden war), kommt der Schuldner im Rekurs an das
Bundesgericht nicht zurück, abgesehen von

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einer Bemerkung über fehlende «Quittungen». Übrigens hat er nach den Akten
bisher beim Betreibungsamt eine solche Abrechnung nicht verlangt und sich auch
nicht bei der untern Aufsichtsbehörde darüber beschwert, dass das Amt ihm
keine zugesandt habe. Es ist ihm jedoch vorbehalten, zu beliebiger Zeit
Einsicht in die Abrechnung zu nehmen oder eine Abschrift davon zu verlangen,
gegen (vorschussweise) Entrichtung der dafür geschuldeten Gebühr. Nur so kommt
er in die Lage, anders als bloss auf Grund einer Vermutung Ansprüche gegenüber
dem Amte zu erheben, sei es auf Herausgabe eines ihm zugute kommenden
Überschusses, sei es auf Nachzahlung an den zu Verlust gekommenen Gläubiger,
unter entsprechender Berichtigung des Verlustscheins. In diesem Sinne ist der
Ansicht JAEGERS, dem Schuldner sei in allen Fällen eine Schlussrechnung
zuzustellen (Art. 144
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG N. 8 letzter Absatz), beizutreten; von Amtes wegen
braucht dies nicht zu geschehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 III 77
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 19. April 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 III 77
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Grenzen des Beschwerderechts nach Abschluss der Betreibung. Art. 17 und 21 SchKG.Der Schuldner kann...


Gesetzesregister
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
21 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
144
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
BGE Register
41-III-32 • 44-III-195 • 72-III-42 • 73-III-23 • 77-III-77
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arbeitgeber • bericht • betreibungsamt • bundesgericht • frage • lohn • nachzahlung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • untere aufsichtsbehörde • verantwortlichkeitsklage • verlustschein • vermutung • von amtes wegen • vorinstanz