S. 69 / Nr. 18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 69

18. Entscheid vom 16. August 1951 i. S. Lang.

Regeste:
Grundsätzliche Unzulässigkeit neuer Vorbringen im Rekurs an das Bundesgericht.
Art. 791 OG.
In der leeren Pfändungsurkunde (Art. 1151 SchKG) Näheres über die Verdienst.
und Familienverhältnisse des Schuldners anzugeben, ist dem Betreibungsamt
anheimgestellt, aber nicht vorgeschrieben (Formular Nr. 7 f/g).
Ein Auskunftsgesuch an das Betreibungsamt verlängert nicht die Frist zur
Beschwerde über die Ausstellung der leeren Pfänduggsurkunde. Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG.

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En principe il n'est pas permis d'alléguer des faits nouveaux dans un recours
au Tribunal fédéral. Art. 79 al. 1 OJ.
La loi ne prescrit pas à l'office de fournir des indications précises sur le
gain et la situation de famille du débiteur dans le procès-verbal de carence
(art. 115 al. 1 LP); la question est laissée à sa libre appréciation (formule
No 7 f/g).
Le fait d'adresser a l'office une demande de renseignements n'a pas pour effet
de prolonger le délai pour porter plainte contre la manière dont le
procès-verbal de carence a été rédigé. Art. 17 LP.
In via di massima, il ricorrente non può allegare dei fatti nuovi col ricorso
al Tribunale federale. Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
cp. 1 OG.
La legge non prevede l'obbligo di fornire delle indicazioni precise sul
guadagno e sulle condizioni di famiglia del debitore nel verbale di
pignoramento valevole quale attestato di carenza di beni (art. 115 cp. 1 LEF);
sull'opportunità di siffatte indicazioni decide l'ufficio secondo il suo
libero apprezzamento (modulo n. 7 f/g).
Il fatto d'inoltrare all'ufficio una domanda d'informazioni non ha per effetto
di prolungare il termine per interporre reclamo contro il modo in cui è stato
redatto il verbale di pignoramento che costituisce del creditore l'attestato
di carenza di beni. Art. 17 LEF.

A. - In der Betreibung des Rekurrenten gegen den Bauarbeiter Amsler stellte
das Betreibungsamt Basel-Stadt eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein
aus. In der Rubrik des Formulars Nr. 7 g für das Ergebnis des
Pfändungsvollzuges fügte es dem vorgedruckten Text, wonach kein pfändbares
Vermögen festgestellt und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden konnte,
bei: e 3 Kinder».
B. - Der Gläubiger hielt diese Angabe für unzureichend. Er beschwerte sich bei
der Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihm
«die Angaben über den Arbeitgeber, das Einkommen und das Existenzminimum,
sowie über das Alter und die Verdienstverhältnisse seiner Kinder (letzteres
soweit sie minderjährig sind) zukommen zu lassen», entsprechend den von ihm
bereits dem Fortsetzungsbegehren beigehefteten «Richtlinien» für die
Ausfüllung der Pfändungsurkunde.
C. - Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 18. Juni 1951
abgewiesen, hält der Gläubiger mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest.

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Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Der Rekurrent beantragt erst vor Bundesgericht ergänzend, das
Betreibungsamt sei anzuweisen, «in Zukunft auf jeder Pfändungsurkunde oder
Verlustschein, bei welcher Lohnpfändung in Betracht zu ziehen ist, die genaue
Berechnung des Existenzminimums des Schuldners, sowie seine
Einkommensverhältnisse aufzuführen». Dieser Antrag umschreibt den Inhalt der
anbegehrten Weisung der Sache nach übereinstimmend mit dem schon in kantonaler
Instanz gestellten Antrage. Soweit er auf eine über den vorliegenden
Pfändungsvollzug hinausgehende Weisung abzielt, ist darauf schon deshalb nicht
einzutreten, weil neue Anträge vor Bundesgericht nach Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
Satz 2 OG
grundsätzlich nicht zulässig sind. Als neues Vorbringen ist ferner die Rüge
unbeachtlich, das Betreibungsamt habe die Stunde des Pfändungsvollzuges,
entgegen Art. 112
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 112 - 1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
1    Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
2    Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.
3    Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.
SchKG, in der Pfändungsurkunde nicht angegeben.
2.- Wieder Art. 115 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
SchKG noch der Text des für leere Pfändungsurkunden
aufgestellten obligatorischen Formulares (Nr. 7 f/g) verpflichten das
Betreibungsamt zu den vom Rekurrenten gewünschten Angaben. Gewiss enthält die
Rubrik für das Ergebnis des Pfändungsvollzuges neben dem Vordruck freien
Platz, den das Betreibungsamt mit ergänzenden Bemerkungen ausfüllen kann.
Einige Ämter pflegen dies denn auch zu- tun, um Rückfragen des Gläubigers wenn
möglich zu vermeiden (wie, in der Vernehmlassung der Technischen Kommission
der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 5. Dezember
1944 zum Entwurf dieses neuen Formulars ausgeführt wurde). Allein es ist jedem
Amte freigestellt, dies im einzelnen Falle zu tun oder gänzlich davon
abzusehen oder sich auf eine kurze Bemerkung (wie hier über die Kinderzahl) zu
beschränken. Auf diesem Boden steht hinsichtlich des Verzeichnisses der
Kompetenzstücke

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eindeutig Art. 30 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
des Gebührentarifs zum SchKG, der (nur) vorsieht,
dass der Gläubiger ein (besonderes) Verzeichnis gegen Entrichtung der in Art.
9 Abs. 3 des Tarifs festgesetzten Gebühr verlangen kann. Entsprechendes muss
für die sonstigen Ergebnisse des Pfändungsvollzuges gelten, die das
Betreibungsamt nicht von sich aus in der Pfändungsurkunde erwähnen zu sollen
glaubte.
3.- Beschwerde und Rekurs sind somit nicht begründet. Ein Begehren um
ergänzende Angaben ausserhalb der Pfändungsurkunde, gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

SchKG, unter entsprechender Gebührenbelastung, hat der Rekurrent bisher nicht
gestellt. Er könnte auf diesem Wege nicht etwa den Lauf einer neuen
Beschwerdefrist erzielen, um die Ausstellung einer leeren Pfändungsurkunde
überhaupt anfechten zu können. Selbst wenn er solchen Aufschluss binnen zehn
Tagen seit Erhalt der leeren Pfändungsurkunde nachgesucht hätte, wäre die mit
deren Zustellung und der damit bewirkten Kenntnis des negativen Erfolges des
Pfändungsbegehrens in Gang gekommene Beschwerdefrist nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG nicht
verlängert worden (BGE 73 III 114). Von dieser gesetzlichen Ordnung darf nicht
abgewichen werden. Damit ist der Frage nicht vorgegriffen, ob eine rechtzeitig
mit dem Begehren um Anordnung einer effektiven Pfändung einig reichte
Beschwerde nachträglich in Begehren und Begründung geändert und ergänzt werden
dürfe, wenn dies dem Gläubiger erst auf Grund seither erhaltener Aufschlüsse
möglich ist, und wie der Gläubiger vorgehen könne, wenn das Betreibungsamt
selbst sich bei Ausstellung der leeren Pfändungsurkunde von unrichtiger
(allenfalls vom Schuldner zu verantwortender) Tatsachenfeststellung leiten
liess.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 III 69
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 16. August 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 III 69
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Grundsätzliche Unzulässigkeit neuer Vorbringen im Rekurs an das Bundesgericht. Art. 791 OG.In der...


Gesetzesregister
OG: 79  791
SchKG: 8 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
30 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 30 - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
1    Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
2    Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetze über besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.
112 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 112 - 1 Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
1    Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter.
2    Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegt ist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung (Art. 281) vorgemerkt.
3    Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden, so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.
115 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 115 - 1 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
1    War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkunde den Verlustschein im Sinne des Artikels 149.
2    War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.
3    Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner das Recht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändung neu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.238
1151
BGE Register
73-III-114 • 77-III-69
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • bundesgericht • schuldner • weisung • verlustschein • existenzminimum • beschwerdefrist • kenntnis • fortsetzungsbegehren • begründung des entscheids • künftiger lohn • frist • basel-stadt • weiler • arbeitgeber • leiter • adresse • ausserhalb • termin • schuldbetreibungs- und konkursrecht
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