S. 34 / Nr. 10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 34

10. Entscheid vom 3. Januar 1951 i. S. Gilliard.

Regeste:
Ob ein dem Schuldner während des Konkurses erwachsenes, erst nach
Konkursschluss entdecktes Guthaben zum Konkursvermögen gehöre, haben die
Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
, 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
, 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.467
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.

SchKG.
Frage verneint hinsichtlich einer vom Arbeitgeber zu zahlenden Entschädigung
wegen vorzeitiger Entlassung.
C'est aux autorités de surveillance à décider dans la procédure de plainte si
une créance échue au débiteur durant la faillite et découverte après la
clôture de celle-ci rentre dans la masse. Art. 17, 197, 269 LP.
Question résolue négativement en ce qui concerne une indemnité due par
l'employeur pour cause de renvoi prématuré.
Spetta alle autorità di vigilanza di decidere nella procedura di reclamo se un
credito del debitore, sorto durante il fallimento e scoperto solo dopo la sua
chiusura, faccia parte della massa. Art. 17, 197 e 269 LEF.
Questione risolta in modo negativo per quanto concerne una indennità dovuta
dal datore di lavoro per risoluzione prematura del contratto.

A. - Kurt Grossglauser war Hotelier in Herisau. Er geriet am 27. Mai 1949 in
Konkurs. Die nach Aufgabe des Hotelbetriebes angenommene Anstellung bei
Imboden, Restaurateur in Bern, wurde von diesem vorzeitig aufgelöst.
Grossglauser erhielt dafür durch gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 1950
eine Entschädigung von Fr. 7000.- zuerkannt.
B. - Imboden war im Zweifel, ob dieser Betrag oder ein Teil davon der
Konkursmasse des Schuldners und bicht diesem persönlich zukomme, und zögerte
daher mit der Auszahlung. Einige Tage nach der am 5. August 1950 erfolgten
Schliessung des Konkurses unterbreitete der Anwalt des Schuldners diese
Angelegenheit dem Konkursamt

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Hinterland. Während dieses einen Anspruch der Konkursmasse verneinen zu sollen
glaubte, teilte ihm der Anwalt Imbodens mit, nach seiner Ansicht dürfte der
Betrag zum grössten Teil in die Konkursmasse fallen; denn es handle sich
keineswegs nur um Lohnansprüche. Hierauf nahm das Konkursamt Hinterland den
Betrag von Imboden unter Vorbehalt näherer Prüfung entgegen. Doch überzeugte
es sich davon, dass man es mit Lohnersatz zu tun habe, der nicht in das
Konkursvermögen gehöre.
Obwohl bereits am 11. September 1950 der Konkursgläubiger Gilliard die Zahlung
seiner Verlustscheinsforderung aus dem betreffenden Betrage verlangt hatte,
überwies das Amt den Betrag am 30. gl. M. ohne weiteres dem Anwalt des
Schuldners und zeigte dies gleichzeitig dem Gläubiger Gilliard an.
C. - Dieser beschwerte sich über das Vorgehen des Konkursamtes mit dem Antrag,
das Amt sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 7000.- gemäss Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.467
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
SchKG unter
die Gläubiger zu verteilen.
D. - Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 11. November 1950 abgewiesen, hält
er mit vorliegendem Rekurs an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs. und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Ob der streitige Betrag beim Schuldner noch einbringlich wäre, ist nicht
abgeklärt. Gesetzt aber auch, es sei der Fall, so könnte er doch nicht
kurzerhand dem Schuldner abgefordert und unter die Gläubiger verteilt werden.
Der Schuldner beansprucht ihn ja als konkursfreies Vermögen für sich. Diese
Streitfrage muss auf alle Fälle vor einer Verteilung erledigt werden.
2.- Darüber, auf welche Art und Weise dies zu geschehen habe, bestehen keine
gesetzlichen Vorschriften. Man kann sich fragen, ob etwa der vom Schuldner
erhobene Anspruch auf Freigabe gleich dem Aussonderungsanspruch eines Dritten
im Streitfalle von den Gerichten zu

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beurteilen sei (Art. 242 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG, Art. 45 ff. der Konkursverordnung).
Dies ist jedoch zu verneinen. Es geht nicht um Aussonderung im Sinne der
erwähnten Vorschriften. Streitig ist zwischen dem Schuldner und der
Konkursmasse (bzw. dem Rekurrenten als einem Konkursgläubiger, der die in
Frage stehende Entschädigungssumme zur Konkursmasse ziehen möchte) weder das
Eigentum noch ein zivilrechtlicher Sachverhalt, der nach Art. 201
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 201 - Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Ordrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.
-203
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 203 - 1 Wenn eine Sache, welche der Schuldner gekauft und noch nicht bezahlt hat, an ihn abgesendet, aber zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht in seinen Besitz übergegangen ist, so kann der Verkäufer die Rückgabe derselben verlangen, sofern nicht die Konkursverwaltung den Kaufpreis bezahlt.
1    Wenn eine Sache, welche der Schuldner gekauft und noch nicht bezahlt hat, an ihn abgesendet, aber zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht in seinen Besitz übergegangen ist, so kann der Verkäufer die Rückgabe derselben verlangen, sofern nicht die Konkursverwaltung den Kaufpreis bezahlt.
2    Das Rücknahmerecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sache vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses von einem gutgläubigen Dritten auf Grund eines Frachtbriefes, Konnossements oder Ladescheines zu Eigentum oder Pfand erworben worden ist.
SchKG
aus besondern Gründen die Aussonderung zu Handen eines Dritten rechtfertigen
könnte. Vielmehr handelt es sich einfach um die Abgrenzung des
Konkursbeschlagsrechtes gegenüber dem Schuldner selbst, hinsichtlich eines
zweifellos ihm gehörenden und von keinem Dritten nach den soeben genannten
Bestimmungen beanspruchten Wertes.
Für die streitige Abgrenzung ist Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG massgebend, über dessen
Anwendung die Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren zu entscheiden befugt
sind (vgl. JAEGER, zu Art. 197 N. 1 B, Schlussabsatz, auf Seite 6 des 11.
Bandes des Kommentars, und zu Art. 242 N. 3).
3.- Dem Vermögensanfall im Sinne von Art. 197 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG steht der
Arbeitserwerb des Schuldners während des Konkurses gegenüber. Wie eigentlicher
Lohn, so ist auch jegliches sonstige Erwerbsein kommen dem Konkursbeschlag
entzogen, zum Beispiel ein Handelsgewinn (BGE "2 III 86 unten). Im
vorliegenden Falle hat man es mit einer vom Arbeitgeber zu leistenden
Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses zu tun. Auf
Grund ihrer Kenntnis des vom Schuldner mit dem Arbeitgeber ausgefochtenen
Rechtsstreites charakterisiert die kantonale Aufsichtsbehörde die Forderung
des Schuldners als Entschädigung für Lohn- und Arbeitsausfall und an einer
andern Stelle ihres Entscheides als Arbeitsverdienstersatz. Somit steht diese
Forderung in ihrem Bestand und Rechtsgrund eindeutig fest, so dass es nicht
etwa vorerst noch einer nähern Abklärung (durch Erläuterungsfrage an den mit
jenem Rechtsstreite befassten Richter) bedarf. Zu entscheiden bleibt nur eben
die Frage nach der Zugehörigkeit

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dieser dem Schuldner rechtskräftig zuerkannten Forderung zum Konkursvermögen.
Handelt es sich dabei nach dem Gesagten auch nicht um eigentlichen
Arbeitsverdienst, so hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entschädigung
dennoch mit Recht vom Konkursbeschlag ausgenommen. Beruht die
Entschädigungspflicht doch auf dem Dienstverhältnis, für dessen vorzeitige
Auflösung der Arbeitgeber einzustehen hat. Sie tritt damit gleichwie der
Lohnanspruch in Gegensatz zum Vermögensanfall im engem Sinn (aus Erbschaft,
Schenkung, Lotterie- und andern Zufallsgewinnen, vgl. BGE 72 III 85), wie ihn
Art. 197 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG allein im Auge hat. Dementsprechend kann eine solche
Entschädigung für die während des Konkurses erfolgte Auflösung eines
Dienstverhältnisses auch nicht Gegenstand eines Nachkonkurses gemäss Art. 269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.467
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.

SchKG bilden.
4.- Bei diesem Ausgang der Sache ist es belanglos, dass das Konkursamt den ihm
vom Arbeitgeber überwiesenen Entschädigungsbetrag seiner Überzeugung gemäss
einfach dem Schuldner herausgab, statt zuvor eine dahingehende Verfügung zu
treffen, sie dem Rekurrenten wie auch den übrigen Konkursgläubigern zu
eröffnen und alsdann die Einreichung und das Ergebnis allfälliger Beschwerden
abzuwarten.
Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 III 34
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 03. Januar 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 III 34
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Ob ein dem Schuldner während des Konkurses erwachsenes, erst nach Konkursschluss entdecktes...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.367
2    Vermögen, das dem Schuldner368 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
201 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 201 - Wenn sich in den Händen des Schuldners ein Inhaberpapier oder ein Ordrepapier befindet, welches ihm bloss zur Einkassierung oder als Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben oder indossiert worden ist, so kann derjenige, welcher das Papier übergeben oder indossiert hat, die Rückgabe desselben verlangen.
203 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 203 - 1 Wenn eine Sache, welche der Schuldner gekauft und noch nicht bezahlt hat, an ihn abgesendet, aber zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht in seinen Besitz übergegangen ist, so kann der Verkäufer die Rückgabe derselben verlangen, sofern nicht die Konkursverwaltung den Kaufpreis bezahlt.
1    Wenn eine Sache, welche der Schuldner gekauft und noch nicht bezahlt hat, an ihn abgesendet, aber zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht in seinen Besitz übergegangen ist, so kann der Verkäufer die Rückgabe derselben verlangen, sofern nicht die Konkursverwaltung den Kaufpreis bezahlt.
2    Das Rücknahmerecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sache vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses von einem gutgläubigen Dritten auf Grund eines Frachtbriefes, Konnossements oder Ladescheines zu Eigentum oder Pfand erworben worden ist.
242 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
269
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 269 - 1 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
1    Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.
2    Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind.467
3    Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.
BGE Register
72-III-83 • 77-III-34
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arbeitgeber • arbeitsausfall • beurteilung • eigentum • entscheid • erwachsener • frage • gerichtlicher vergleich • herisau • kenntnis • konkursamt • konkursbeschlag • konkursmasse • lohn • lohnanspruch • mass • rechtsgrund • richterliche behörde • rückerstattung • sachverhalt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • stelle • tag • treffen • wert • zweifel