BGE 77 III 137
35. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 25. September 1951 i. S. A. Feuz & Co.
gegen Girsberger.
Regeste:
Frist für die Aberkennungsklage, Art. 832 SchKG. Ist der
Rechtsöffnungsentscheid im konkreten Falle nicht appellabel, und sei es auch
aus einem erst im Laufe des Verfahrens eingetretenen Grunde, so läuft die
Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage ohne weiteres von der Eröffnung
des Rechtsöffnungsentscheides an.
Délai pour intenter l'action en libération de dette, art. 83 al. 2 LP. Si le
jugement qui prononce la mainlevée de l'opposition n'est pas susceptible
d'appel dans le cas particulier, fût-ce pour un motif survenu au cours de la
procédure, le délai pour intenter l'action en libération de dette court à
partir de la communication de ce jugement.
Termine per promuovere l'azione di inesistenza di debito; art. 83 cp. 2 LEF.
Se nel caso concreto il giudizio che pronuncia il netto dell'opposizione non è
impugnabile mediante ricorso, e ci anche per un motivo sorto nel corso della
procedura, il termine per promuovere l'azione di inesistenza di debito corre a
contare dalla notifica di tale giudizio.
A. - Die Berufungsklägerin unterzog sich in der vom Berufungsbeklagten gegen
sie angehobenen Betreibung
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dem Begehren um provisorische Rechtsöffnung für Fr. 18534.60 mit Zins, unter
Vorbehalt der Aberkennungsklage. Demgemäss erteilte der Gerichtspräsident II
von Bern provisorische Rechtsöffnung, was der Schuldnerin am 16. Februar 1951
schriftlich eröffnet wurde. Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die am
27. Februar 1951 eingereichte Aberkennungsklage als verspätet zurück. Das
Gericht lehnte es ab, der Klägerin eine Verschiebung des Beginns der
Klagefrist mit Rücksicht auf die in Art. 338 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 338 Vollstreckungsgesuch - 1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. |
|
1 | Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. |
2 | Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen. |
vorgesehene Appellationsfrist von fünf Tagen gegenüber schriftlich eröffneten
Entscheidungen im summarischen Verfahren zuzubilligen. Es erklärte, für die
Klägerin sei eine Appellation nicht in Frage gekommen, da sie ja das
Rechtsöffnungsbegehren, so wie es dann zugesprochen wurde, anerkannt hatte, so
dass sie durch den Entscheid nicht beschwert war.
B. - Mit vorliegender Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichtes vom 21.
Juni 1951 hält die Klägerin an der Aberkennungsklage fest. Eventuell trägt sie
auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu materieller Beurteilung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gegenüber einem appellablen Entscheid über provisorische Rechtsöffnung läuft
die Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
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1 | Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen. |
2 | Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161 |
3 | Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162 |
4 | Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163 |
vom Ablauf der Appellationsfrist an (sofern eine solche vorgesehen ist und die
Appellation nicht, wie nach Art. 338 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 338 Vollstreckungsgesuch - 1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. |
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1 | Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. |
2 | Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen. |
Eröffnung, sofort erklärt werden muss). Der Klägerin ist auch darin
beizustimmen, dass diese von der Rechtsprechung aufgestellte Regel (BGE 47 III
67) anwendbar ist, gleichviel ob eine Appellation begründet gewesen wäre oder
nicht. Dagegen kommt eine solche Verschiebung des Klagefrist -beginns doch nur
in Frage, wenn im einzelnen Falle eine Appellation gegen die provisorische
Rechtsöffnung wirklich zulässig war, nicht aber dann, wenn sie aus irgendeinem
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wenn auch allenfalls erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens
eingetretenen Grunde ausgeschlossen und infolgedessen die in erster Instanz
erteilte Rechtsöffnung ohne weiteres rechtskräftig war. Im letztem Falle ist
dem Schuldner, da die Appellation ihm nicht offensteht, auch keine
Appellationsfrist eingeräumt, die geeignet wäre, die sich an die provisorische
Rechtsöffnung anschliessende Frist zur Einreichung der Aberkennungsklage zu
hemmen. Für die Frage der Appellabilität ist das kantonale Prozessrecht
massgebend. Die vom Handelsgericht hierüber getroffene Entscheidung ist daher
der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Nun verneint das
angefochtene Urteil die Appellabilität des Rechtsöffnungsentscheides mangels
einer Beschwer der Schuldnerin, die sich dem Rechtsöffnungsbegehren im
betreffenden Betrage (unter Vorbehalt der Aberkennungsklage) unterzogen hatte.
Damit ist für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass das
Rechtsöffnungsverfahren mit der am 16. Februar 1951 erfolgten Eröffnung des
erstinstanzlichen Entscheides endgültig abgeschlossen war. Die von da an
laufende Klagefrist war mit der am 27. Februar bei der Post aufgegebenen Klage
nicht eingehalten.
Dem kann nicht mit Grund entgegengehalten werden, die Klägerin hätte es
gleichwohl mit einer wenn auch unzulässigen Appellation versuchen können. Ein
solches Vorgehen hätte sich eben wegen der Rechtskraft des erstinstanzlichen
Entscheides als unwirksam erweisen müssen und keineswegs die von Rechts wegen
durch die Eröffnung des Entscheides in Gang gesetzte Klagefrist zu hemmen
vermocht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Bern vom 21. Juni 1951 bestätigt.