S. 83 / Nr. 18 Prozess (d)

BGE 77 II 83

18. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. März 1951 i. S. Burger & Widmer A.-G.
gegen Pirotte.


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Regeste:
Kauf, Gewährleistung, internationales Privatrecht.
Grundsätze für die Ermittlung des anwendbaren Rechts.
Vente, garantie, droit international privé.
Critères pour la détermination du droit applicable.
Vendita, garanzia, diritto internazionale privato.

Criteri per la determinazione del diritto applicabile.
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger Pirotte in Lüttich (Belgien) verkaufte der Beklagten, Burger &
Widmer A.-G., franko belgische Grenze 5 Wagen Kochäpfel und 5 Wagen
Grisette-Aepfel. Für den Kaufpreis bestellte die Beklagte bei einer Brüsseler
Bank ein befristetes Akkreditiv.
Der Kläger lieferte 2 Wagen Grisette-Aepfel, für die er bezahlt wurde, sowie
die 5 Wagen Kochäpfel, deren Bezahlung die Beklagte jedoch wegen
Mangelhaftigkeit der Ware verweigerte. Der Kläger belangte sie daher vor dem
Handelsgericht Aargau auf Bezahlung des Kaufpreises für die 5 Wagen Kochäpfel,
sowie auf Schadenersatz wegen Nichtabnahme der 3 Wagen Grisette-Aepfel.
Die Beklagte bestritt die Klage und forderte Widerklage weise Schadenersatz
wegen Mangelhaftigkeit der gelieferten Kochäpfel und Nichtlieferung von 3
Wagen Grisette-Aepfeln.
Das Handelsgericht Aargau erachtete die Mängelrüge der Beklagten als verspätet
und verurteilte sie zur Bezahlung des Kaufpreises für die Kochäpfel. Im
übrigen wies es Klage und Widerklage ab.
Auf Berufung der Beklagten hin weist das Bundesgericht die Sache an die
Vorinstanz zurück, auf Grund folgender
Erwägungen:
1.- Die Frage des anwendbaren Rechtes ist vorliegend weder von der Vorinstanz
geprüft, noch von der Berufungsklägerin

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im Berufungsverfahren aufgeworfen worden. Da indessen bei Anwendbarkeit
ausländischen Rechts im Hinblick auf Art. 43 OG eine materielle Überprüfung
durch das Bundesgericht ausgeschlossen ist, muss die Frage des anwendbaren
Rechts von Amtes wegen geprüft werden (vgl. BGE 56 II 180, 64 II 92).
2.- Die Wirkungen eines obligatorischen Rechtsverhältnisses bestimmen sich
nach dem Recht, das die Parteien beim Vertragsschluss in Aussicht genommen
hatten. Fehlt, wie im vorliegenden Falle, eine ausdrückliche Rechtskürung, so
ist das Recht desjenigen Landes anwendbar, mit dem das Rechtsverhältnis den
engsten räumlichen Zusammenhang aufweist dieses ist alsdann dem Grundsatze
nach einheitlich für alle Vertragswirkungen massgebend (vgl. BGE 67 II 181
sowie 72 II 411).
Beim Kauf weist dieser engste räumliche Zusammenhang regelmässig auf das Recht
des Landes des Verkäufers, weil dessen Leistung die typische, das
Rechtsverhältnis charakterisierende und damit im Vordergrund stehende ist
(vgl. auch HERZFELD, Kauf und Darlehen im internationalen Privatrecht,
insbesondere S. 96, OSER/SCHÖNENBERGER, Komm. zum OR, 2. Aufl., Allgemeine
Einleitung N. 104, sowie SCHWARZ, Handbuch des internationalen Privatrechts,
3. Aufl., S. 608). Da vorliegend die Verpflichtung des Verkäufers in Belgien
zu erfüllen, dort auch das Akkreditiv zu stellen und überdies der Kaufpreis in
belgischer Währung stipuliert war, besteht kein Anlass, vom Grundsatz
abzuweichen.
Dass die Parteien sich im Prozess übereinstimmend auf schweizerisches Recht
berufen haben, vermag, wenn die übrigen Umstände die Anwendbarkeit eines
andern Rechts als näherliegend erscheinen lassen, keine Rolle zu spielen (vgl.
BGE 63 II 44).
3.- Der Vorinstanz stellte sich vorab die Frage, wo der Käufer nach dem
Vertrage die Ware zu prüfen hatte, in Belgien oder in der Schweiz, oder, m. a.
W., ob die Prüfung und allfällige Beanstandung der Ware schon beim

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Verlad der Aepfel in Belgien durch einen Vertreter der Käuferin vorzunehmen
war.
Nach der ältern Praxis des Bundesgerichts war auf die Frage, wann die
Mängelrüge zu erheben sei, das Recht am Wohnsitze des Käufers anzuwenden (vgl.
etwa BGE 56 II 38 ff.). Diese Lösung wird noch heute für das deutsche Recht
befürwortet (vgl. statt Vieler RAAPE, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. S.
324).
Nach der neuem Praxis des Bundesgerichts sind dagegen alle
materiellrechtlichen Verhältnisse betreffend die Gewährleistung nach dem
Kaufsstatut zu beurteilen, während die Formalien des Rügeverfahrens sich nach
dem Recht des Ortes bestimmen, wo sich die Ware zu Zeit der Prüfung befindet.
Materiellrechtlicher Natur ist dabei insbesondere auch die Frage, inwieweit
die Abnahme durch einen Vertreter des Käufers am Wohnsitze des Verkäufers nach
dem Vertrag eine spätere Mängelrüge am Wohnsitze des Käufers ausschliessen
solle, in diesem Sinne also endgültig sei oder nicht (vgl. BGE 72 II 412 Erw.
3).
Das führt, da als Kaufsstatut das Recht des Landes des Verkäufers anzusprechen
ist, vorliegend bezüglich der Frage der Rechtzeitigkeit der Mangelrüge zur
Anwendung belgischen Rechts.
4.- Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Untersuchung der Aepfel und
die Rüge hätten schon am Verladeort in Belgien vorgenommen werden sollen. Da
dies in Wirklichkeit nicht geschehen sei, erweise sich die erst nach dem
Eintreffen der Sendung in Unterentfelden erfolgte Mängelrüge als verspätet.
Demzufolge hatte die Vorinstanz dann weiter zu entscheiden, ob allenfalls der
Verkäufer durch Einlassung auf die von der Käuferin erhobene Mängelrüge auf
die Einrede der Verspätung verzichtet habe.
Da auch hier eine materielle Seite des Mängelrechts in Frage steht, war
wiederum das einheitliche Kaufsstatut, d. h. belgisches Recht, anwendbar.
5.- Schliesslich hatte die Vorinstanz dann auch noch

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die gegenseitigen Schadenersatzansprüche der Parteien (hergeleitet aus der
angeblichen Nichtlieferung bezw. Nichtabnahme von drei Wagen Grisette-Aepfel)
zu beurteilen, wofür von vornherein nur das einheitliche Kaufsstatut, also
wiederum belgisches Recht, anwendbar war.
6.- Dadurch, dass die Vorinstanz zu Unrecht nach allen in Frage stehenden
Richtungen hin inländisches Recht an Stelle von ausländischem zur Anwendung
brachte, hat sie eine Norm des schweizerischen internationalen Privatrechts
verletzt, was nach Art. 60 Abs. 1 lit. e OG zur Rückweisung des Falles zwecks
Neubeurteilung durch die Vorinstanz unter Anwendung des zutreffenden
ausländischen Rechts führt.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 77 II 83
Data : 01. gennaio 1951
Pubblicato : 22. marzo 1951
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 77 II 83
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Kauf, Gewährleistung, internationales Privatrecht.Vente, garantie, droit international...


Registro di legislazione
OG: 43  60
Registro DTF
56-II-178 • 56-II-38 • 63-II-42 • 64-II-88 • 67-II-179 • 72-II-405 • 77-II-83
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
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