S. 351 / Nr. 65 Verfahren (d)
BGE 77 II 351
65. Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1951 i. S. Schulhof gegen
Walch.
Regeste:
Berufung, Forma. Unterzeichnung ist Gültigkeitserfordernis. Art. 30 Abs. 1 OG.
Recours. Forme. Nécessité de la signature. Art. 30 al. 1 OJ.
Ricorso per riforma. La firma è un requisito necessario alla validità
dell'atto di ricorso. Art. 30 , cp. 1 OG.
Seite: 352
Gegen das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 11. Oktober, zugestellt am 2.
November 1951, hat der Anwalt des Beklagten am 22. November eine
Berufungseingabe eingereicht. Jeder diese, noch der zugehörige Briefumschlag
sind vom Anwalt des Beklagten oder diesem selbst unterzeichnet. Nach Art. 30
Abs. 1 OG müssen jedoch die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften
mit Unterschrift versehen sein. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse
Ordnungsvorschrift, sondern die Unterzeichnung ist Gültigkeitsvoraussetzung
einer Vorkehr, da eine Eingabe ohne Unterschrift keine rechtserhebliche
Erklärung darstellt (BGE 29 I 477). Erweist sich somit wegen dieses
Formmangels die Berufung unter allen Umständen als unzulässig, so erübrigt es
sich, das Verfahren mit Rücksicht auf die gleichzeitig erhobene kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 57 OG auszusetzen.
Demnach erkennt das Bundesgericht . Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 53, 57, 63. - Voir aussi nos 53, 57, 63.