BGE 77 II 321
61. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Oktober 1951 i. S. Papierfabrik an der
Sihl gegen Silta Werke A.-G. und Weingartner.
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Regeste:
Verletzung von Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrechten, begangen durch Bildung
und Verwendung eines verwechslungsfähigen Firmanamens.
Violation de la législation sur les raisons de commerce, les marques et la
concurrence déloyale, résultant de la formation et de l'emploi dans une raison
de commerce d'un nom prêtant à confusion.
Violazione della legislazione sulle ditte commerciali, le marche e la
concorrenza sleale per aver formato e usato come ditta un nome che può
generare confusione.
A. - Die klagende «Zürcher Papierfabrik an der Sihl» wurde im Jahre 1836
gegründet und ist im schweizerischen flandelsregister seit dessen Einführung
im Jahre 1883 unter ihrem heutigen Namen eingetragen. Sie fabriziert,
verarbeitet und vertreibt Papiere und ähnliche Waren. Am 14. Juli 1897
hinterlegte die Klägerin für Papiere die Marken «Sihl» und «Uto», welche in
der Folge mit erweiterter Warenangabe regelmässig erneuert wurden, zuletzt am
13. November 1937 unter Nr. 91803 die Marke «Sihl» für Papiere und Kartons
aller Art, am 10. Juni 1950 unter Nr. 133861 die Marke «Uto» für Papiere und
Kartons aller Art und Erzeugnisse aus denselben. Im Laufe der Zeit hinterlegte
die Klägerin für die nämlichen Warengattungen eine Reihe weiterer Marken,
welche von den Stammarken «Sihl» und «Uto» abgeleitet sind, so am 18. November
1935 unter Nr. 87062 «Utoplex»; am 15. April 1944 unter Nr. 106928 «Sihl
Mills» und unter Nr. 106927 «Sihl Mills Pure Linen»; am 23. März 1948 unter
Nr.124271 «Sihl Valley»; am 4. Juli 1949 unter Nr. 129971 «Sihlplex». Endlich
verwendet die Klägerin zur Bezeichnung bestimmter Papiersorten mehrfache
Abwandlungen ihrer Stammarken, wie «Sihl-Parchment 1471», «Sihl-Blotting»,
«Sihl-Superbus», «Japon-Surfin-Sihl», «Uto Post Z.P.S.», «Uto Mill», «Uto
Registre Extra», «Uto-Blotting», «Utoplex ZPS».
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Die erstbeklagte «Silta Werke A. -G.» wurde im Jahre 1948 gegründet, hiess
anfänglich «Valor Werke A. -G.» und nahm dann auf Klage der Valorit A. -G.
Cham hin ihren jetzigen Namen an. Der zweitbeklagte Max Weingartner ist ihr
einziger Verwaltungsrat. Die Silta Werke A.-G. bezweckt die Fabrikation von
Papierwaren aller Art sowie die Verarbeitung von Karton. Sie hinterlegte am
18. Juli 1950 die Marken «Silta» unter Nr. 134703 und «Utag» unter Nr. 134704,
beide für Papierwaren und Verpackungsartikel aller Art, pharmazeutische,
chemischtechnische und kosmetische Produkte aller Art.
B. - Mit Schreiben vom 5. Juli 1950 erhob die Papierfabrik an der Sihl bei der
Silta Werke A. -G. gegen deren Firma- und Warenbezeichnung Einspruch wegen
Verwechslungsgefahr. Die Silta Werke A.-G. antwortete am 8. Juli 1950
ablehnend. Indessen hielt die Papierfabrik an der Sihl mit Schreiben vom 5.
September 1950 ihre Auffassung auch hinsichtlich der Marken «Silta» und «Utag»
aufrecht, und reichte dann im November 1950 gegen die Silta Werke A.-G. und
deren Verwaltungsrat Weingartner Klage ein mit nachstehenden Begehren
«1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Aufnahme der
Bezeichnung 'Silta' in ihren Firmanamen und die Verwendung derselben im
Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie das Recht der
Klägerin an ihrer Firma verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen.
2.- Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Anbringung der
Firmabezeichnung und Marke 'Silta' auf den Erzeugnissen und deren Verpackung
und durch die Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen,
Reklamen oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Firma und an der
arke,Sihl' verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen.
3.- Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch den Gebrauch der Marke
'Utag' auf den Erzeugnissen und deren Verpackung sowie durch die Verwendung
derselben im Geschäftsverkehr. auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie das
Recht der Klägerin an ihrer Marke 'Uto' verletzen und unlauteren Wettbewerb
begehen.
4.- Es sei den Beklagten die Fortsetzung der unerlaubten Handlungen gemäss
Rechtsbegehren 1-3 zu untersagen, und es seien diese zu verurteilen, den
rechtswidrigen Zustand zu beseitigen sowie die Handelsregistereintragung ihrer
Firma abzuändern.
5.- Es seien die Marken Nr. 134703, Silta', und Nr. 134704, Utag' der
Beklagten 1 ungültig zu erklären.
6.- Es seien die Beklagten solidarisch zu verurteilen, der Klägerin
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eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Stimme als Schadenersatz im
Schätzungsbetrag von Fr. 5000.- nebst 5% Zins seit Klageerhebung zu bezahlen.
7.- Es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, das Urteil im Schweizerischen
Handelsamtsblatt und in drei von ihr zu wählenden Tages- bzw.
Fachzeitschriften auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich fällte seinen Entscheid am 22. März
1951. Es wies die Klagebegehren 1, 6 und 7 ab, schützte aber die Klagebegehren
2, 3, 4 teilweise und das Klagebegehren 5 vollständig, indem es feststellte,
dass die Beklagten durch Anbringung der Marke «Silta» auf ihren Erzeugnissen
und deren Verpackung und durch die Verwendung dieser Marke im
Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie unlauteren
Wettbewerb begehen,
ferner dass die Beklagten durch den Gebrauch der Marke «Utag» auf ihren
Erzeugnissen und deren Verpackung sowie durch die Verwendung dieser Marke im
Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie unlauteren
Wettbewerb begehen;
den Beklagten die Fortsetzung der festgestellten unerlaubten Handlungen
untersagte;
die Marken Nr. 134703, Silta und 134704, Utag der Beklagten ungültig erklärte.
C. - Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie beantragt
«1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Aufnahme der
Bezeichnung 'Silta in ihren Firmanamen und die Verwendung derselben im
Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie das Recht der
Klägerin an ihrer Firma verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen.
2. Es sei festzustellen, dass die Beklagten durch die Anbringung der
Firmabezeichnung 'Silta auf den Erzeugnissen und deren Verpackung und durch
die Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen und
sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Firma und an ihrer Marke 'Sihl
verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen.
3. Es sei den Beklagten die Fortsetzung der unerlaubten Handlungen gemäss
Rechtsbegehren i und 2 zu untersagen, und es seien diese zu verurteilen. den
rechtswidrigen Zustand zu beseitigen sowie die Handelsregistereintragung ihrer
Firma abzuändern.»
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Die Beklagten verlangen die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Auf ihre
Anschlussberufung konnte wegen Verspätung nicht eingetreten werden (Entscheid
vom 5. Juni 1951).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. Nach ständiger Rechtsprechung, von der auch die Vorinstanz ausgeht, kommt
es für die Beurteilung der Unterscheidbarkeit zweier Firmanamen auf den
haftenden Allgemeineindruck an, den sie bei den beteiligten Verkehrskreisen
hinterlassen, und können hiefür nicht nur die Firmen je als Ganzes genommen,
sondern unter Umständen schon einzelne hervorstechende und als
charakteristisch empfundene Elemente bestimmend sein (BGE 74 il 237/8, 73 II
112, 72 II 185).
a) Seit über 100 Jahren besteht die Klägerin unter dem Namen «Zürcher
Papierfabrik an der Sihl», und sie führt ihn seit annähernd 70 Jahren als
eingetragene Firma. Auffallend daran und einprägsam im Verkehr ist nur das
Wort «Sihl; die Worte Zürcher und Papierfabrik» entfalten daneben als blosse
Orts- und Brancheangaben keine selbständige Wirkung. Entsprechend hat die
Klägerin ihr Auftreten im Geschäftsleben und ihre Werbung ganz auf den
Firmabestandteil Sihl» ausgerichtet. Er wird seit 54 Jahren als Stammarke
gebraucht und bildet das Merkmal mehrerer zusammengesetzter Marken und
Sortenbenennungen für Papiere. Zahlreiche Aktenstücke belegen, dass in
Reklame, Prospekten und Katalogen immer wieder das Wort «Sihl» in besonderer
Aufmachung herausgehoben und durchwegs mit dem Betrieb und den Fabrikaten der
Klägerin in engste Verbindung gebracht ist. Gesamthaft besehen liegt eine
selten lange dauernde, nach allen Richtungen intensive firmen-, marken- und
wettbewerbsmässige Ausnützung der Bezeichnung «Sihl» vor. Hieraus darf,
angesichts der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung des Betriebes, nach
allgemeiner Erfahrung gefolgert werden, dass jene Bezeichnung sich zum
geläufigen
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Kennwort für das Unternehmen der Klägerin und dessen Erzeugnisse entwickelt
und starke Verkehrsgeltung erlangt hat. Die geschäftskundigen Mitglieder der
Vorinstanz bestätigen, dass es sich tatsächlich so verhält.
b) Demgegenüber bekennt sich die Vorinstanz zur Auffassung, dass das Wort
«Sihl» eine Sachbezeichnung sei und daher, nach objektivem Masstab gemessen,
nicht ohne weiteres als das alleinige charakteristische Merkmal der Firma der
Klägerin betrachtet werden könne. Sie lässt indessen diese Frage ausdrücklich
offen, da sie beim Vergleich der Firma der Klägerin mit derjenigen der
Beklagten 1 die Verwechslungsgefahr verneint.
Allerdings geht das in der Firma der Klägerin enthaltene Wort «Sihl» zurück
auf den Fluss, an dessen Ufer der Betrieb liegt und mit dem sich so ein
gewisser Zusammenhang ergibt. Es ist daher zweifellos keine reine
Phantasiebezeichnung. Eine eigentliche Sachbezeichnung ist es aber auch nicht,
da es keine Schlüsse auf die Eigenart des Unternehmens und die Beschaffenheit
der hergestellten Ware gestattet. Zumindest als fraglich erscheint sodann, ob
das Wort «Sihl» eine Herkunftsbezeichnung sei. Denn weder weist es auf einen
bestimmten Produktionsort am immerhin nicht kurzen Lauf der Sihl, noch haben
der Fluss oder die nach ihm benannte Gegend irgend eine naturgegebene
Beziehung mit den von der Klägerin fabrizierten und vertriebenen Waren, wie
etwa der Rhein und die Mosel mit Weinen oder das Ruhrgebiet mit Kohle. Dagegen
ist es gerichtsnotorisch, dass Flussnamen in Firmen grosser wirtschaftlicher
Unternehmen für diese schlechthin und losgelöst von allen übrigen
Firmenbestandteilen zu schlagwortartigen Rufnamen geworden sind. Das trifft
beispielsweise zu auf die «Lonza Elektrizitätswerke und chemische Fabriken
A.-G.», deren Betriebe zum Teil am Ufer der Lonza stehen. Diese Gesellschaft
ist gemeinhin unter dem Titel «Lonza» bekannt, und ihre Produkte, wie
Kunstdünger, werden als «Lonza»-Produkte gekauft. Niemandem dürfte es heute
einfallen, die im Verkehr durchgedrungene Bezeichnung
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«Lonza» als Gemeingut anzusprechen, trotzdem die Wasser der Lonza in den nach
ihr benannten Werken Elektrizität erzeugen. Gleiches gilt für das Unternehmen
der Klägerin. Stand ein Flussname während so langer Zeit und derart umfassend
als Kenn- und Schlagwort für Firma und Ware im Gebrauch, wie es hier geschah,
so verliert er wie andere geographische und Ortsnamen den Charakter einer
generellen verkehrsüblichen Sachbezeichnung. in konstanter Praxis hat das
Bundesgericht den auch im deutschen Warenzeichenrecht gehandhabten Grundsatz
anerkannt, dass aus einer Sachbezeichnung geformte Wortmarken sich im Verkehr
durch dauernde und umfangreiche Benützung oder durch weit verbreitete und
geschickte Reklame unter Umständen als Kennzeichen von Waren eines bestimmten
Produzenten oder Händlers durchsetzen und damit Schutzfähigkeit erreichen
können (BGE 72 II 137 /8 und dortige Hinweise). Dieser Grundsatz wurde auch
für das Firmenrecht analog anwendbar erklärt (BGE 59 II 160). Selbst wenn
daher das Wort «Sihl» ursprünglich eine reine Sachbezeichnung gewesen wäre,
müsste nach dem Gesagten angenommen werden, dass es sich durch die Art und
Weise, wie es die Klägerin im Geschäftsverkehr ständig gebrauchte, zur
Schlagwortbenennung ihres Unternehmens gewandelt hat. Alsdann bietet der
Vorinstanz auch die aus BGE 721 II 86 zitierte Erwägung keine Stütze für die
Hemmungen, die sie an einer vorbehaltlosen Anerkennung des Wortes «Sihl» als
charakteristisches Merkmal der Firma der Klägerin hindern.
c) Kennzeichnender Bestandteil im Firmanamen der Beklagten I ist, wie bereits
die Vorinstanz feststellte, der Ausdruck «Silta». Denn dem Worte «Werke», das
lediglich über die Betriebsart aussagt, eignet so wenig selbständige
Wirkungskraft wie dem Zusatz «A.-G.». der die Rechtsform des Unternehmens
umschreibt.
2.- Ist vorauszusetzen, dass die Klägerin an der Bezeichnung Sihl «ein
Individualrecht erworben hat, so bleibt zu untersuchen. ob von den Beklagten
durch die
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Bildung einer Firma mit dem Kennwort «Silta» und durch dessen Gebrauch im
Geschäftsverkehr die Gefahr von Verwechslungen geschaffen wurde. Die
Vorinstanz hat die Streit frage einzig unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten
betrachtet. Sie gelangte zum Ergebnis, dass sich die beiden Firmanamen, selbst
wenn man ausschliesslich ihre charakteristischen Bestandteile vergleiche,
hinlänglich voneinander unterscheiden, und nimmt dann ohne nähere Begründung
an, dass demgemäss die Verwendung des Wortes «Silta t) in der Firmabezeichnung
auch keinen unlauteren Wettbewerb darstellen könne.
a) Mit dem Berufungsbegehren 1 wird die Feststellung verlangt, dass die
Beklagten durch die Aufnahme der Bezeichnung «Silta» in ihren Firmanamen und
die Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder
sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Firma verletzen und unlauteren
Wettbewerb begehen. Der beanstandeten Verwendung der Bezeichnung «Silta» im
Geschäftsverkehr und in der Propaganda ist mit den Bestimmungen des
Firmenrechts nicht zu begegnen; jedoch liegt darin allenfalls eine Verletzung
der Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechte der Klägerin (BGE 72 II 188 /9).
Anderseits findet die Firma ihren Schutz, ausser in Art. 956
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 956 - 1 Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu. |
|
1 | Die im Handelsregister eingetragene und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Gebrauche zu. |
2 | Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beeinträchtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
ZGB, auch im UWG. Es kann daher das Berufungsbegehren 1 zunächst gesamthaft
nach dieser letzteren Richtung geprüft werden. Denn ist eine Verletzung der
Wettbewerbsrechte zu bejahen, so erübrigen sich Erörterungen darüber, ob
ausserdem Firmenrecht und eventuell Persönlichkeitsrecht verletzt sei.
Unlauterer Wettbewerb ist nach der gesetzlichen Definition «jeder Missbrauch
des wirtschaftlichen Wettbewerbs durch täuschende oder andere Mittel, die
gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstossen». Und gegen diese
Grundsätze verstösst u.a., wer «Massnahmen trifft, die bestimmt oder geeignet
sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem
Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen» (Art. 1 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. |
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lit. d UWG). Soll anhand dieser Vorschriften das zum Gegenstand der Klage
gemachte Vorgehen der Beklagten beurteilt werden, so darf sich die Würdigung
nicht einfach auf einen Vergleich der Worte «Sihl» und «Silta» in den Firmen
der Parteien beschränken, sondern es muss der beidseitige Gebrauch dieser
Bezeichnungen im ganzen Geschäfts- und Werbeverkehr einbezogen werden.
Die Beklagte 1 verwendet nun vorerst einmal das Wort Silta als kennzeichnenden
Bestandteil ihrer Firma. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass auf
Briefköpfen der Beklagten 1 und auf Reklameprospekten die Bezeichnung «Silta»
noch in besonderer Aufmachung erscheint. Sodann ist auf dem Dach des
Fabrikgebäudes der Beklagten 1 eine grosse Affiche befestigt, welche zwischen
dem Firmanamen und der Angabe des Geschäftsbereiches eine hinausragende
Scheibe mit der auf farbigem Grund in Schrägstellung und anderer Schriftform
angebrachten Bezeichnung «Silta» aufweist.
Wie die Klägerin die Bezeichnung «Sihl» verwendet, wurde dargelegt. Wichtig
ist, in diesem Zusammenhang nochmals auf die Wortkombinationen mit «Sihl» zu
verweisen, welche die Klägerin als Marken und als Sortenvermerke für Papiere
eingeführt hat. Papierwaren, welche die Bezeichnung «Sihl» aufgeprägt oder als
Wasserzeichen tragen, erkennt der Käufer als Erzeugnisse aus dem Betrieb der
Klägerin.
Auch die Beklagte 1 stellt Papierwaren her. Sie fabriziert zwar nicht das
Papier als solches, aber sie verarbeitet es zu Waren vieler Art, wie
Plattenpapieren, Kleberollen, Servietten, Tischdeckrollen usf. Ihre
Papierwaren können die Beklagten nach dem kantonalen Urteil, ungeachtet der
Ungültigerklärung der Marke «Silta», fortgesetzt unter dem Firmanamen mit dem
kennzeichnenden Bestandteil «Silta» in Verkehr bringen. Sie können mittels der
Firma weiterhin auch in der Reklame, als Briefkopf, auf Bestellkarten und
Fakturen die Bezeichnung «Silta» benützen.
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Die erwähnten und ähnliche Massnahmen sind aber geeignet, Verwechslungen mit
dem Geschäftsbetrieb und mit den Waren der Klägerin herbeizuführen. Denn es
ist zu bedenken, dass die Bezeichnung «Silta» nicht bloss der Bezeichnung
«Sihl» gegenübersteht, sondern ebenso den verkehrsbekannten abgewandelten
«Sihl»-Bezeichnungen. Gerade deswegen, weil eben für die Kundschaft die
Vermutung einer neuen Abwandlung naheliegt, vermag die Endung «-ta», welche an
sich «Silta» von «Sihl» unterscheidet, wie beim markenmässigen auch beim
wettbewerbsmässigen Gebrauch der Bezeichnung als wesentlicher Firmabestandteil
die Möglichkeit von Verwechslungen zwischen den Unternehmen der Parteien und
den von ihnen hergestellten Waren nicht zu beheben. Und die durch das Fehlen
des Dehnungskonsonanten «h» bedingte Abweichung des «Sil-» von «Sihl» ist,
zumal für den gesprochenen Verkehr, allzu geringfügig, um eine klare Trennung
zu gewährleisten. Wirkt sich dergestalt der auf das Kennwort «Silta»
abgestimmte geschäftliche und werbungstechnische Gebrauch des Firmanamens zum
Nachteil der Klägerin aus, so ist unlauterer Wettbewerb im Sinne von Art. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 1 - Dieses Gesetz bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. |
UWG gegeben, und zwar von Seite der Beklagten 1 wie von Seite des Beklagten 2
als des verantwortlichen einzigen Verwaltungsrates.
b) Als unlauterer Wettbewerb ist aus den vorstehenden Überlegungen auch das
mit dem Berufungsbegehren 2 gerügte Verhalten der Beklagten zu qualifizieren,
insbesondere die neben dem sonstigen Verkehrsgebrauch genannte Anbringung der
Firmabezeichnung «Silta» auf den Erzeugnissen und deren Verpackung. Überdies
macht die Klägerin hier eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke «Sihl»
geltend. Dazu ist sie befugt. Da nach Art. 1 Ziff. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. |
|
1 | Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. |
2 | Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein. |
ohne weiteres als Marken betrachtet werden, hätten es die Beklagten in der
Hand, bei Anerkennung des Geschäftsnamens «Silta» diese Bezeichnung auf dem
Umweg über das Firmenrecht wieder als
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Marke einzuführen, was nach dem früher Gesagten auf eine verwechslungsfähige
Nachahmung hinausliefe (vgl. BGE 64 II 249).
3.- Die Ansprüche auf Feststellung und auf Unterlassung der unerlaubten
Handlungen der Beklagten sowie auf Beseitigung des widerrechtlichen Zustandes
stehen der Klägerin nach Wettbewerbs-, Firmen- und Markenrecht zu. Die vom
Handelsgericht abgelehnten Begehren um Schadenersatz und Urteilspublikation
sind mit der Berufung nicht mehr aufgenommen worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.- In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom
22. März 1951, soweit angefochten. aufgehoben und
a) festgestellt. dass die Beklagten durch Aufnahme der Bezeichnung «Silta» In
ihren Firmanamen und die Verwendung derselben im Geschäftsverkehr, auf
Drucksachen, Reklamen oder sonstwie das Recht der Klägerin an ihrer Firma
verletzen und unlauteren Wettbewerb begehen
b) festgestellt, dass die Beklagten durch das Anbringen der Firmabezeichnung
«Silta» auf den Erzeugnissen und deren Verpackung, und durch die Verwendung
derselben im Geschäftsverkehr, auf Drucksachen, Reklamen oder sonstwie das
Recht der Klägerin an ihrer Firma und an ihrer Marke «Sihl» verletzen und
unlauteren Wettbewerb begehen
c) den Beklagten die Fortsetzung der sub lit. a und b hievor genannten
unerlaubten Handlungen untersagt und die Verpflichtung auferlegt, den
rechtswidrigen Zustand zu beseitigen sowie die Handelsregistereintragung der
Firma der Beklagten 1 abzuändern.
2.- Im übrigen wird für das materielle Ergebnis das vorinstanzliche Urteil
bestätigt.