S. 200 / Nr. 39 Familienrecht (d)

BGE 77 II 200

39. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 5. Juli 1951 i. S. Schmid gegen Schmid.

Regeste:
Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung: Abgrenzung zwischen schuldhaftem und
objektiven Zerrüttungsfaktoren im Rahmen des Art. 142 Abs. 2 ZGB.
Divorce pour cause d'atteinte grave au lien conjugal: Distinction dans le
cadre de l'art. 142 CC entre causes objectives et causes imputables à faute.
Divorzio per profonda turbazione delle relazioni coniugali. Distinzione, nel
quadro dell'art. 142 CC, tra cause oggettive e cause imputabili a colpa.

(Beide kantonalen Instanzen haben die Scheidungsklage des Mannes gegen den
Widerstand der Frau gestützt auf Art. 142 ZGB gutgeheissen, wogegen diese
Bereifung ans Bundesgericht einlegte.)

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung - wie schon vor Bezirksgericht -
geltend, die tiefe Zerrüttung, die sie nicht mehr bestreitet, sei dem
überwiegenden Verschulden des Klägers zuzuschreiben, dem daher gemäss Art. 142
Abs. 2 ZGB kein Klagerecht zustehe. Das Schicksal der Klage hängt in der Tat
davon ab, ob Art. 142 Abs. 2 ZGB auf den Kläger anzuwenden ist oder nicht.
Das Bezirksgericht kam auf Grund des Beweisverfahrens zum Schlusse, es sei von
beiden Parteien gefehlt worden und ein eindeutig überwiegendes Verschulden des
Klägers nicht nachgewiesen; aber selbst wenn das Verschulden des Klägers
dasjenige der Beklagten überwiegen sollte, könnte dem Kläger Art. 142 Abs. 2
ZGB nicht entgegengehalten werden, weil die Hauptursache des Scheiterns der
Ehe nicht in dem schuldhaften Verhalten der Parteien liege, sondern in ihrer
überaus grossen Nervosität, welcher ein grosser Teil der Ausschreitungen
zuzuschreiben sei. Das Obergericht stimmt dieser letztern Begründung bei. Es
führt aus, weder der Wortlaut des Art. 142 Abs. 2 ZGB noch die bisherige
Judikatur gebe klaren Aufschluss darüber, ob das Gesetz nur demjenigen
Ehegatten das Klagerecht versagen wolle, dessen Verschulden alle übrigen
Zerrüttungsmomente, sowohl schuldhafte in der Person des andern als objektive,
an ursächlicher Bedeutung für die Zerrüttung überwiege, oder ob jene
Rechtsfolge schon dann eintrete, wenn das Verschulden des Klägers dasjenige
des Beklagten ohne Rücksicht auf mitwirkende objektive Zerrüttungselemente
überwiege. Die letztere Auffassung, wonach bei dieser Abwägung lediglich die
Schuld des einen der Schuld des andern Ehegatten gegenüberzustellen sei, könne
nicht richtig sein. Aus dem Zusammenhang mit Abs. 1, wo der Tatbestand der
Zerrüttung nicht als Schuldtatbestand statuiert sei, sondern sowohl
subjektiv-schuldhaft als objektiv verursacht sein könne, folge vielmehr, dass
Abs. 2 nicht das Verhältnis

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der Schuld des Klägers zur Schuld des Partners im Auge habe, sondern jener
Schuld alle übrigen Zerrüttungsfaktoren gegenüberzustellen seien und nur wenn
das Verschulden des Klägers alle übrigen Ursachen, subjektive und objektive,
an kausaler Bedeutung überwiege, sei jenem das Klagerecht versagt. Dabei dürfe
allerdings der Richter nicht der Gefahr verfallen, gewisse Zerrüttungsfaktoren
voreilig zu den objektiven zu rechnen, z.B. für Charaktereigenschaften zum
vornherein und generell die Ehegatten der subjektiven Verantwortung zu
entbinden. In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall kommt die
Vorinstanz zum Schlusse, es sei hier nicht entscheidend, ob das Verschulden
des Klägers im Verhältnis zu demjenigen der Beklagten vorwiege, denn der
Verlauf dieser Ehe zeige, dass die objektiven Faktoren bei der Zerrüttung die
Hauptrolle gespielt hätten, vor allem die hochgradige Nervosität beider
Parteien, ferner auch die allzu verschiedenen Charaktereigenschaften
derselben.
Der vorliegende Fall erfordert keine Stellungnahme zur grundsätzlichen Frage,
ob bei der Abwägung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB dem Verschulden des Klägers nur
schuldhafte oder auch objektive Faktoren gegenüberzustellen seien. Auch wenn
die Bestimmung im Sinne des Obergerichts ausgelegt werden müsste, könnte ihm
in deren Anwendung auf den Kläger nicht beigepflichtet werden; denn es ist,
entgegen seiner eigenen Warnung, bei der Abgrenzung zwischen schuldhaften und
objektiven Zerrüttungsfaktoren zugunsten der letztem zu weit gegangen und hat
Faktoren als objektive gelten lassen, für die dem Kläger die Verantwortung
nicht abgenommen werden kann. Es geht aus den Akten zur Evidenz hervor, dass
die Nervosität des Klägers, welche nach der verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz zu den schweren Auftritten, Ausschreitungen und Brutalitäten führte
und ihm den Kampf gegen seine ungünstigen Anlagen erschwerte, nicht die
primäre Ursache, sondern ihrerseits die Folge seiner Trunksucht ist.
Schon das Trennungsurteil von 1933 stellte fest, dass

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der Kläger immer wieder und besonders auch in Zeiten ehelicher Zwistigkeiten
seine Zuflucht zum Glase genommen und in angetrunkenem Zustande seine Ehefrau
aufs schwerste beschimpft und geschlagen hat. Auch im Scheidungsurteil von
1935, in welchem - zu Unrecht - die Verschuldensfrage nicht überprüft wurde,
stellte das Gericht fest, dass der Kläger einen grossen Teil seiner
Arbeitslosenunterstützung in den Wirtschaften vertrank und es, wenn er
berauscht nach Hause kam, wüste Szenen gab. Ein Bericht der
Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich von 1935 bezeichnete ihn als brutalen
Alkoholiker. Im Urteil von 1950 bemerkt das Bezirksgericht, der Beklagten sei
aus der ersten Ehe und aus der Zeit vor der zweiten Heirat bekannt gewesen,
dass der Kläger sich mehr als ihm zuträglich dem Alkohol ergeben habe. Die
Zeugin Rüttemann, auf deren Aussagen das Gericht in den Motiven verweist, hat
vor und während der zweiten Ehe häufige Klagen der Ehefrau wegen des Trinkens
und der daherigen Misshandlungen des Mannes angehört, wiederholt am Körper der
Beklagten Spuren von solchen gesehen und am Fastnachtsmorgen 1948 einen
tätlichen Angriff des Klägers auf seine Frau mitangesehen. Das Obergericht
stellt weiter fest, dass sich der Kläger nach der Heirat 1948 in seinem
Alkoholkonsum keinen Zwang antat und sich in Beschimpfungen und Tätlichkeiten
gegen die Ehefrau erging.
Aus alledem geht hervor, dass sich der Kläger sowohl während der ersten Ehe
als in der Zwischenzeit und dann auch seit der zweiten Heirat in hohem Masse
dem Trunke ergab und unter Alkoholwirkung der Beklagten gegenüber immer wieder
tätlich wurde und dass es sich bei ihm um einen in jeder Hinsicht
hemmungslosen und unbeherrschten Mann handelt. Wie weit die moralische
Depravation des Klägers geht, zeigen auch seine zügellosen Ausfälligkeiten
gegenüber der Beklagten und ihrem Anwalt im Prozesse. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung muss ein solches Verhalten eines Ehemannes vorab für die tiefe
Zerrüttung

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der Ehe kausal sein. Die dabei mitwirkende Nervosität des Mannes ist
ihrerseits offensichtlich auf den jahrelang dauernden Alkoholmissbrauch
zurückzuführen; denn die Zerrüttung der Nerven als Folge der Trunksucht ist
nur zu bekannt. Andere Ursachen für diese Erscheinung beim Kläger sind nicht
ersichtlich und werden auch von der Vorinstanz nicht angedeutet. Das von ihm
vorgelegte ärztliche Zeugnis von Dr. H. Weber spricht lediglich davon, dass er
in ärztlicher Behandlung stehe und an Schlaflosigkeit und nervösen Störungen
leide.
Dass im jahrelangen Zusammenleben mit dem Alkoholiker und in der ständigen
Abwehr seiner Belästigungen die Ehefrau ebenfalls nervös, reizbar und zu
Kurzschlusshandlungen fähig wurde, ist psychologisch und menschlich
verständlich.
Unter diesem Gesichtspunkte muss die an sich freilich objektiv vorhandene
hochgradige Nervosität der Parteien gewürdigt werden. Sie als objektive und
zwar als Hauptursache der Zerrüttung hinzunehmen, ginge daher fehl; denn
objektive Zerrüttungsfaktoren können nur solche sein, für deren Entstehen
weder der eine noch der andere Ehegatte die Verantwortung trägt. Für die
primäre Ursache seiner eigenen wie der Nervosität seiner Frau, das unmässige
Trinken, aber ist der Kläger verantwortlich. Das Gesetz fusst auf dem
Grundsatz der Willensfreiheit und der daherigen Verantwortlichkeit des
Menschen für sein Verhalten, soweit nicht nachgewiesen ist, dass sie ihm
tatsächlich fehlte. Bezüglich der Trunksucht des Klägers liegt kein
Anhaltspunkt dafür vor, dass sie originär krankhaft bedingt wäre und ihre
Bekämpfung über seine Kraft ginge. Sie muss ihm auf alle Fälle in sehr
wesentlichem Masse zum Verschulden angerechnet werden. Damit qualifiziert sich
auch ihre direkte Folge, die von der Vorinstanz als Hauptursache der
Zerrüttung bezeichnete, beiderseitige Nervosität, als vom Kläger verschuldeter
Faktor, mit dem sein Schuldkonto das der Beklagten eindeutig übersteigt. Seine
Scheidungsklage ist daher abzuweisen, so

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wenig Hoffnung auf eine Wendung zum Bessern in dieser Ehe bestehen mag.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 77 II 200
Date : 01. Januar 1951
Published : 05. Juli 1951
Source : Bundesgericht
Status : 77 II 200
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung: Abgrenzung zwischen schuldhaftem und objektiven...


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