S. 279 / Nr. 45 Handels- und Gewerbefreiheit (d)

BGE 77 I 279

45. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1951 i. S. Genossenschaft Migros
gegen Regierungsrat des Kantons Zug.

Regeste:
Handels- und Gewerbefreiheit, kantonale Strassenhoheit.
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV gibt dem Privaten keinen Anspruch auf gesteigerten Gemeingebrauch
der öffentlichen Strasse, wie der Warenverkauf ab Wagen ihn darstellt.

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Willkürliche Verweigerung einer bezüglichen Bewilligung für den Verkauf?
Liberté du commerce et de l'industrie, souveraineté cantonale sur les routes.
L'art. 31 Cst. ne confère point au simple particulier de droit à l'utilisation
de la voie publique au-delà de l'usage normal il ne confère pas notamment le
droit de se servir de véhicules pour la vente de marchandises sur la voie
publique.
Refus arbitraire d'une autorisation pour ce mode de vente?
Libertà d'industria e di commercio, sovranità cantonale sulle strade.
L'art. 31 CF non conferisce al semplice privato il diritto di utilizzare la
strada pubblica oltre l'uso comune, come, ad esempio, il diritto di servirsi
di veicoli per la vendita (li merci sulla strada pubblica.
Rifiuto arbitrario d'un'autorizzazione per questo modo di vendita?

A. - Im Juni 1951 ersuchte die Beschwerdeführerin die Finanzdirektion des
Kantons Zug, ihr den Betrieb eines Verkaufswagens im Gebiete des Kantons Zug
zu gestatten und ihr hiefür das Patent zu erteilen. Sie führte im Gesuch aus,
sie beabsichtige, mit ihrem Verkaufswagen jeweils an drei Wochentagen
(Dienstag, Donnerstag und Samstag) nach einem bestimmten Fahrplan zu verkehren
und in den einzelnen Gemeinden während 10-30 Minuten an genau bezeichneten
Stellen zum Verkauf ab Wagen anzuhalten. Dem Gesuch war ein Gutachten des
betriebswissenschaftlichen Institutes der ETH beigelegt, in welchem ausgeführt
ist, dass in den gemäss Fahrplan zu bedienenden Gebieten und Ortschaften ein
Bedürfnis für den Verkauf von Migros-Waren ab fahrenden Läden vorhanden sei:
eine Überprüfung der im Fahrplan, enthaltenen Standorte habe zudem ergeben,
dass durch die Parkierung der Verkaufswagen und die sich dabei abwickelnden
Warenverkäufe keine zusätzliche Verkehrsstörung zu befürchten sei. Der
Regierungsrat wies das Gesuch mit Entscheid vom 17. /20. August 1951 ab, im
wesentlichen mit der Begründung: Ausser der Bewilligung der Finanzdirektion im
Sinne der Vorschrift en des zugerischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über den unlautern Wettbewerb bedürfe die Beschwerdeführerin einer besondern
Polizeierlaubnis des Regierungsrates als des Inhabers der kantonalen
Strassenhoheit

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für die den gewöhnlichen Gemeingebrauch übersteigende Benützung der
öffentlichen Strassen und Plätze. Eine derartige Bewilligung könne, solange
für die Zulassung des gesteigerten Gemeingebrauchs kein dringendes
öffentliches Interesse bestehe, wie es hier der Fall sei, nicht erteilt
werden. Namentlich infolge der Vermehrung der Motorfahrzeuge und der
Steigerung ihrer Geschwindigkeit sei die Fahrbahn der öffentlichen Strassen
stärker in Anspruch genommen und gegen Hemmnisse aller Art immer empfindlicher
geworden. Diese Entwicklung sei noch nicht abgeschlossen. Im Kanton Zug seien
die Verhältnisse besonders schwierig, da die Kantonsstrassen verhältnismässig
schmal seien und den stets zunehmenden Verkehr oft nur noch mit
Schwierigkeiten zu bewältigen vermöchten. Es müsse dafür Sorge getragen
werden, dass der Verkehr nicht durch neue Formen des gesteigerten
Gemeingebrauchs erschwert werde. Der Verkauf ab Wagen würde eine solche
Erschwerung mit sich bringen. Sie entstünde jedenfalls insoweit, als Führer
vorbeifahrender Fahrzeuge besondere Vorsicht walten lassen und die
Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge vermindern müssten. Ein dringendes Bedürfnis,
die Verkaufswagen zuzulassen, bestehe deshalb nicht, weil die vorhandenen
Verkaufsläden den berechtigten Wünschen der Bevölkerung vollauf zu entsprechen
vermöchten. Die Abweisung ergebe sich auch aus Gründen der Konsequenz, weil
sonst mit andern Gesuchen ähnlicher Art gerechnet werden müsste.
B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Migros, den Entscheid des
Regierungsrates aufzuheben und diesen anzuweisen, dem Gesuch der
Beschwerdeführerin um Bewilligung des Betriebes ihrer fahrenden Verkaufswagen
zu entsprechen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Die
Beschwerdeführerin betreibe seit über 25 Jahren in verschiedenen Kantonen der
Schweiz den Lebensmittelhandel durch fahrende Verkaufswagen, so in den
Kantonen Zürich und Basel, St. Gallen, Schaffhausen und Tessin. Das Urteil des
Bundesgerichtes vom

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2. Oktober 1947 (BGE 73 I 209), das sich auf Beschwerde der Migros gegen eine
abschlägige Entscheidung des luzernischen Regierungsrates mit der Sache
bereits einmal zu befassen gehabt habe, sei so kritisch angenommen worden,
dass die Beschwerdeführerin sich als befugt erachte, die Frage erneuter
Beurteilung zu unterstellen. Das Bundesgericht habe insbesondere übersehen,
dass das Begehren um eine Polizeibewilligung nicht die Anerkennung in sich
schliesse, dass der Betrieb von Verkaufswagen eine übermässige, über den
gewöhnlichen Gemeingebrauch hinausgehende Strassenbenützung darstelle, für die
es einer besondern Bewilligung bedürfe. In den Kantonen Zug und Luzern, wo der
fahrende Handel einer besondern Gewerbesteuer unterworfen werde, bedürfe es
einer Bewilligung aus diesem Grunde. Die Benützung von Strassen und Plätzen zu
Verkaufszwecken sei in sämtlichen Kantonen der Schweiz üblich. Es werde dafür
zwar eine Sondersteuer erhoben; damit werde aber die freie Benützung von
Strassen und Plätzen zu Verkaufszwecken anerkannt. Die verlangte
Inanspruchnahme der Strasse stelle also keine über den allgemein herkömmlichen
Gemeingebrauch hinausgehende Beanspruchung dar. Aus der Strassenhoheit lasse
sich nicht das Recht der Kantone ableiten, dem fahrenden Handel weitere
Beschränkungen aufzuerlegen als diejenigen, die sich aus Gründen des
öffentlichen Wohls und einer angemessenen Sondersteuerbelastung ergäben. Es
sei gerade Zweck der Strasse, den Handel zu fördern. Das ganze
Transportgewerbe basiere auf intensivster Strassenbenützung. Noch nie sei
bisher eine derartige Beanspruchung von Strassen und Plätzen als übermässige
Beanspruchung empfinden und behandelt worden.
Auch nach der Auffassung des zitierten Urteils des Bundesgerichtes Sei die
Verweigerung einer Bewilligung nur zulässig, wenn sich dafür allgemeine
staatliche Interessen Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit geltend machen liessen. Das Bundesgericht habe angenommen, dass
durch Bewilligung des gesteigerten

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Gemeingebrauchs der gewöhnliche Gemeingebrauch beeinträchtigt würde, indem der
Wagenverkauf Verkehrsstörungen verursachen müsste. Die Beschwerdeführerin habe
das betriebswissenschaftliche Institut der ETH um die Begutachtung der in
Betracht fallenden Fragen ersucht. Aus dessen Bericht ergebe sich, dass die
Befürchtung von Verkehrsstörungen nicht begründet sei, selbst nicht bei einem
generellen Gesuch des Betriebes von Verkaufswagen. Durch diesen würde ein
anderer wesentlicher Verkehr, derjenige mit Wagen vom Hauptgeschäft nach den
Zweigstellen sowie derjenige der Kunden zu diesen Verkaufsstellen, erspart und
der Gang der Kunden zu den Verkaufsstellen durch den viel kürzern Gang an die
dezentralisierten Haltepunkte der Verkaufswagen ersetzt. Die letztem würden
schon im Interesse ungestörter Abwicklung der Verkaufstätigkeit an
verkehrsarme Punkte gelegt. Das sei auch in dem dem Regierungsrat
unterbreiteten Fahrplan geschehen. Der Entscheid des Regierungsrates
unterlasse es, die Routen, Haltezeiten oder Haltestellen der
Beschwerdeführerin zu beanstanden oder den Nachweis zu versuchen, dass an
diesen Orten Konkurrenten, die gleiche Geschäfte betreiben wollten, Störungen
hervorrufen könnten. Es sei klar, dass ein Konkurrent seine eigene Route
anders legen würde und dass deshalb der Verkehr auf der Strasse nicht
erschwert würde. Allenfalls hätten die Polizeibehörden es in der Hand,
Haltestellen dort zu untersagen, wo sie verkehrsstörend wirken sollten, oder
das gleichzeitige Anhalten von Verkaufswagen an solchen Punkten zu verhindern.
Das Gewerbe als solches dagegen könne nicht untersagt werden. Damit entfalle
das Recht zu einem Verbot im Hinblick auf nur behauptete, nicht nachgewiesene
Verkehrsstörungen, die sich in Zukunft ergeben könnten. Schliesslich sei es
Pflicht des Staates, das Verkehrsnetz den Bedürfnissen anzupassen. Die
Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Gesuche auf eine Route, einen Fahrplan
und Haltestellen zum vorneherein festgelegt das eingeholte Gutachten sei zum
Schluss gelangt, dass weder die Route

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noch die Haltestellen oder Haltezeiten ein verkehrsstörendes Element in sich
trügen. Die Behauptung solcher Störung sei ein blosser Vorwand für eine
gewerbepolitische Tendenz. Der Entscheid verletze damit die Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV,
die erstere Vorschrift weil für den Entscheid keine sachlichen Gründe
vorlägen, die letztere, weil die Beschränkung der Strassenbenützung nicht auf
Gründen des öffentlichen Wohls beruhe.
Der Entscheid verneine auch zu Unrecht ein dringendes öffentliches Interesse
an der Zulassung der Verkaufswagen. Denn er tue dies aus gewerbepolitischen
Überlegungen. Das öffentliche Interesse beruhe auf dem Bedürfnis nach billiger
Warenvermittlung für Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs, dem dort,
wo der Konsumentenkreis für die Errichtung eines Ladengeschäftes nicht genüge,
durch Bedienung mittels Verkaufswagen entsprochen werden müsse. Auch das
eingeholte Gutachten bejahe die Bedürfnisfrage...
C. - Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde.
D. - Die Instruktionskommission des Bundesgerichts hat am 26. November 1951
einen Augenschein durchgeführt. Dieser bezog sich auf das Beladen von
Verkaufswagen im Lager Zürich der Beschwerdeführerin, auf die Durchführung des
Wagenverkaufs an zwei Orten in der Umgebung von Zürich sowie auf die
Aufstellung der Verkaufswagen an den im Fahrplan für den Kanton Zug
vorgesehenen Haltestellen.
Die Verkaufswagen selbst sind hohe, geschlossene Lastwagen von 2,20 in
Maximal- und 1,90 m Kastenbreite. Der Kasten enthält zahlreiche quer
verlaufende Fächer für die etwa 150-160 verschiedenen Waren, die von links
eingeführt und von rechts herausgenommen werden. Für den Verkauf wird die
rechte Wand geöffnet und als Schutzdach hochgestellt, das ebenso wie der
ausgezogene Tisch 1,20 m weit vorsteht. Der Chauffeur und allenfalls eine
zweite Person sind zwischen Tisch und Laden als Verkäufer

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tätig. Ausnahmsweise müssen dem Wagen Waren auch auf der linken, der Strasse
zugekehrten Seite entnommen werden.
Die in den einzelnen Gemeinden vorgesehenen Haltestellen befinden sich
entgegen der Annahme des Entscheides zumeist auf privatem oder Gemeindeboden
und nur vereinzelt auf dem Gebiet einer Kantonsstrasse. Bezüglich des
Gemeindegebietes verwiesen die Vertreter des Regierungsrates die
Beschwerdeführerin auf ein Bewilligungsverfahren vor den gemeindlichen
Behörden. Eine Zustimmung der privaten Grundeigentümer erklärte die
Beschwerdeführerin bisher nicht eingeholt zu haben. Wo der Verkaufswagen auf
der Kantonsstrasse angehalten wurde, geschah es So, dass der Verkaufsbetrieb
teilweise auf Gemeindegebiet oder auf privatem Grund und Boden sich abwickeln
würde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde insoweit, als die angefochtene Verfügung
sich auf die kantonale Strassenpolizei stützt, als unbegründet abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1.- Im angefochtenen Entscheid wird das Verbot der Benützung der öffentlichen
Strasse für den Wagenverkauf vor allem damit begründet, dass die durch den
Verkauf bedingte Strassenbenützung einen gesteigerten Gemeingebrauch
darstelle. In dieser auf die kantonale Strassenhoheit gestützten Beschränkung
ihrer Verkaufstätigkeit erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der
Handels- und Gewerbefreiheit.
Im Urteil BGE 73 I 214 ist auch das Bundesgericht von der Annahme eines
gesteigerten Gemeingebrauchs ausgegangen. Unter dieser Voraussetzung erweist
sich aber die Rüge der Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV als unbegründet. Denn nach
der bisherigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, die noch auf die Praxis
des Bundesrates zurückgeht, gibt Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV dem Privaten kein Recht auf
Benützung der öffentlichen Strasse, noch ein Recht darauf,

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dass ihm die über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende Nutzung der Strasse
bewilligt werde. Die Handels- und Gewerbefreiheit kann danach nicht dadurch
verletzt werden, dass eine bezügliche Bewilligung verweigert oder an
erschwerende Bedingungen geknüpft wird (BGE 52 I 85, 59 I 271, 60 I 277, 73 I
215
Erw. 2 und die dort zitierten Entscheidungen; für die Praxis des
Bundesrates: SALIS, Bundesrecht Il No. 758-761; SALIS-BURCKHARDT 11 No. 433).
Die Revision von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV vom 6. Juli 1947 (die seit dem Urteil vom 2.
Oktober 1947 bzw. nach dem Erlass des damals angefochtenen kantonalen
Entscheides zustande gekommen ist) hat die Rechtslage nicht verändert. Der
Vorbehalt kantonaler Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerbe und
deren Besteuerung in Art. 31 Abs. 2 geltende Fassung betrifft, wie dies schon
für lit. e von Art. 31 bisherige Fassung zutraf, nur Vorschriften
polizeilichen Charakters. Dafür sprechen im bisherigen Text die französische
Fassung («les dispositions touchant ... la police des routes») und in beiden
Vorschriften der Zusatz, dass die kantonalen Bestimmungen den Grundsatz de'.
Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen. Daraus, dass
die besondere Erwähnung der Strassenbenützung wie diejenige
sanitätspolizeilicher Massregeln in Art. 31 Abs. 2 lit. d und e bisherige
Fassung nunmehr weggelassen wurde, folgt nichts Gegenteiliges. Der
ausdrückliche Hinweis darauf wurde als entbehrlich gefunden. Auch sonst
besteht für das Bundesgericht keine Veranlassung, auf die Rechtsprechung
zurückzukommen; dies umso weniger, als es mit dem Urteil in BGE 73 I 214
Zweifel, die in einzelnen neueren Urteilen an der Richtigkeit der früheren
Rechtsprechung geäussert wurden, mit einlässlicher Begründung wieder fallen
liess und aus dem Wesen der Handels- und Gewerbefreiheit als eines
Freiheitsrechtes folgerte, dass sich aus ihr kein Anspruch auf eine positive
Leistung des Staates ableiten lasse. Die verfassungsmässigen Freiheitsrechte,
und damit auch die Handels- und Gewerbefreiheit, gewähren in der Tat dem
Bürger eine

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gewisse Freiheit gegenüber der Staatsgewalt (BURCKHARDT, Kommentar zu Art. 31
S. 225, GIACOMETTI, Staatsrecht der Kantone S. 163 f.). Die Handels- und
Gewerbefreiheit schützt ihn gegenüber Eingriffen des Staates, die ihn in der
Ausübung von Handel und Gewerbe beschränken, gibt ihm aber keinen Anspruch auf
positive Förderung dabei durch staatliche Massnahmen. Ein derartiger
Rechtsanspruch besteht weder allgemein, noch lässt er sich für die Ausübung
eines Berufes oder Gewerbes aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV ableiten. In der Bewilligung des
gesteigerten Gemeingebrauchs einer öffentlichen Sache, d.h. in einer über den
gewöhnlichen, jedem Bürger offenstehenden Gemeingebrauch hinausgehenden
Nutzung zu persönlichen Zwecken, läge aber eine positive Leistung des Staates
(FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechtes, 8. Aufl. 5 379,
RUCK, Schweiz. Verwaltungsrecht 3. Aufl. I S. 149). Aus dem Gesichtspunkt des
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV wäre die Verweigerung der Bewilligung nur anfechtbar, wenn sie mit
gewerbepolitischen Erwägungen begründet würde.
2.- Die Bewilligung zu gesteigertem Gemeingebrauch bedeutet, wie jede
Polizeierlaubnis, dass der in Frage stehenden Tätigkeit von Staates wegen
nichts entgegensteht. Ihre Erteilung hängt freilich nicht vom Gut finden der
Behörde ab; die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn dies durch
allgemeine staatliche Interessen gerechtfertigt ist, d.h. aus Erwägungen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit usw. Ob die Verweigerung im
Einzelfall begründet ist, ist, wie in BGE 73 I 216 mit einlässlicher
Begründung bestätigt wurde, vom Bundesgericht ausschliesslich unter dein
Gesichtspunkt von Mt. 4 BV zu überprüfen. Es hat nicht frei darüber zu
befinden, ob die von der kantonalen Behörde namhaft gemachten öffentlichen
Interessen die Verweigerung der Bewilligung zu begründen vermögen, sondern
nur, ob es sich um öffentliche Interessen ernsthafter Natur handle, deren
Berücksichtigung sich mit sachlichen Gründen vertreten lässt.
3 - Die Beschwerdeführerin stellt - im Gegensatz zu

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ihrer Stellungnahme im früheren Beschwerdeverfahren jedoch in Abrede, dass die
Inanspruchnahme von öffentlichen Strassen und Plätzen für den Warenverkauf ab
Wagen eine Form des gesteigerten Gemeingebrauchs darstelle.
Die Nutzung an öffentlicher Sache stellt sich nach Lehre und Rechtsprechung
entweder dar als Gemeingebrauch, als gesteigerter Gemeingebrauch oder als
Sondernutzung (BGE 75 I 14, FLEINER a.a.O. S. 374, RUCH a.a.O. S. 145, HANS
PETERS, Lehrbuch der Verwaltung S. 210). Der Gemeingebrauch ist die jedermann
ohne Bewilligung offenstehende Benützung der öffentlichen Sache. Inhalt und
Umfang können von verschiedener Intensität sein, ergeben sich jedoch aus der
Zweckbestimmung der Sache. Bei Strassen gehört dazu die Benützung zum Gehen,
Fahren oder Reiten, das Treiben einer Viehherde, überhaupt der Transport von
Personen und Sachen. Bei starker Beanspruchung können sich die Benützer
gegenseitig stören die sich daraus ergebenden Kollisionen sind jedoch durch
Ausweich- und Vortrittsregeln in einer Weise geordnet, die den
bestimmungsgemässen Gebrauch für jeden einzelnen Benützer sicherstellt. Sobald
aber die Benützung entweder der Bestimmung der öffentlichen Sache nicht
entspricht oder den gleichen Gebrauch aller Berechtigten ausschliessen würde,
übersteigt sie den Gemeingebrauch und wird entweder zum gesteigerten
Gemeingebrauch oder zur Sondernutzung. Gesteigerten Gemeingebrauch an der
öffentlichen Strasse beansprucht insbesondere, wer gewisse Teile der Strasse,
sei es dauernd, sei es für bestimmte Zeit, in einer Weise benützen will,
welche eine entsprechende Benützung durch Dritte ausschliessen würde.
Gesteigerten Gemeingebrauch an der öffentlichen Strasse macht geltend, wer
darauf für bestimmte oder unbestimmte Dauer einen Marktstand oder eine
Schaubude errichten will, wer Strassengebiet für ein Hausgerüst, für die
Aufstellung von Tischen und Stühlen für ein Restaurant oder für die Lagerung
von Materialien in Anspruch nimmt usw. Gegebenenfalls

Seite: 289
mag die Grenze zwischen Gemeingebrauch und gesteigertem Gemeingebrauch flüssig
oder selbst unbestimmt sein, namentlich wenn die Abgrenzung vorzunehmen ist
gegenüber einer unzulässigen oder zweckwidrigen Benützung. Es kann dagegen
nicht zweifelhaft sein, dass eine Aufstellung von Wagen zum Zweck des
Verkaufes von Waren einen gesteigerten Gemeingebrauch darstellt. Sie ist der
Errichtung eines Marktstandes sehr ähnlich. Die Strasse wird damit zur
Aufstellung besonderer Einrichtungen für den Warenverkauf benützt. Damit wird
sie einerseits in einer über ihre Bestimmung hinausgehenden Weise beansprucht
und anderseits die bestimmungsgemässe Benützung derselben durch andere
Strassenbenützer beeinträchtigt. Wo ein Wagen auf der Strasse anhält und die
darauf mitgeführten Waren feilgeboten werden, bilden Wagen und
Verkaufstätigkeit für den flüssigen Verkehr ein Hindernis, das ein Ausweichen
und für den Führer eines Motorfahrzeuges besondere Aufmerksamkeit und ein
Herabsetzen der Geschwindigkeit erfordert. Vom Aufstellen von Marktständen
unterscheidet sich solche Art von Strassenbenützung zwar durch die kürzere
Dauer der Aufstellung. Diese wird aber durch die Fortsetzung an verschiedenen
Orten ausgeglichen. Die Summierung während verschiedener Tage in der Woche und
für das ganze Jahr bewirkt hinsichtlich der Beanspruchung der öffentlichen
Strasse eine ähnliches Ergebnis wie dort. Dass die Wagen nicht auf der
Strassenmitte, sondern an deren Rand aufgestellt werden oder dass für das
Verkaufsgeschäft das Trottoir in Anspruch genommen wird, unterscheidet die
beiden Benützungsarten nicht notwendigerweise und vermöchte jedenfalls daran
nichts zu ändern, dass damit die Strasse nicht in gleicher Weise wie durch
irgendeinen dritten Benützer, sondern in gesteigertem Masse benützt wird.
Offenbar liegt diese Auffassung vom Gemeingebrauch und vom gesteigerten
Gemeingebrauch auch dem zugerischen Recht zugrunde. Es bestimmt in § 57 des
Strassengesetzes vom 1. Juli 1920, die Strasse dürfe weder bei Wirtshäusern

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noch an andern Orten so durch Fuhrwerke benützt werden, dass der Durchpass
gefährlich oder der Verkehr verhindert würde, und die Trottoirs seien für den
Verkehr möglichst freizuhalten, und in § 62 ebenda, dass Markteinrichtungen
auf öffentlicher Strasse nur so aufgestellt werden dürften, dass dadurch der
Verkehr nicht gehemmt werde, und dass das Aufrichten von Marktständen auf
Brücken gänzlich verboten sei.
Ist der gesteigerte Gemeingebrauch von der kantonalen Gesetzgebung
ausdrücklich vorgesehen und geordnet, so bedarf er in andern, nicht vom Gesetz
geregelten Formen doch der behördlichen Bewilligung. An deren Erteilung müssen
die im Gesetz aufgestellten, dürfen aber darüber hinaus auch noch weitere
Voraussetzungen geknüpft werden, sofern sie sich durch Gründe der öffentlichen
Ordnung, Hygiene, Sicherheit usw. rechtfertigen lassen. Die Behörde darf
insbesondere den durch die Entwicklung des Motorfahrzeugverkehrs stark
veränderten Verhältnissen des Strassenverkehrs Rechnung tragen. Der Umstand,
dass für eine bestimmte Form des gesteigerten Gemeingebrauchs (etwa die
Aufstellung von Tischen und Stühlen auf dem Trottoir vor einem Restaurant oder
von Motorfahrzeugen in der Umgebung einer Garage durch diese selbst oder die
Verwendung von Trottoirs durch einen Handwerker oder Gewerbetreibenden vor
seinem Geschäft für die Ausübung seines Berufes) bisher von der Behörde keine
Bewilligung verlangt oder vom Strassenbenützer keine solche eingeholt worden
ist, oder dass die Behörde zu Zeiten, wo sie die Benützung einer Strasse zu
gewerblichen Zwecken duldet, sich darauf beschränkt, eine Sondergewerbesteuer
zu verlangen, gestattet nicht den Schluss, dass die in Frage stehende
Benützung nach Herkommen und bisheriger Übung aus dem Gemeingebrauch sich
ergebe. Es steht der Behörde frei, dafür inskünftig eine Bewilligung zu
verlangen. Entscheidend ist nicht, ob gegen gewisse Benützungsarten, die
inhaltlich über den Gemeingebrauch hinausgehen, nicht eingeschritten oder dass
dafür bisher keine Bewilligung

Seite: 291
verlangt wurde, sondern allein, ob nach der Intensität der Benützung
gewöhnlicher oder aber gesteigerter Gemeingebrauch beansprucht wird.
Ob die eine oder andere Benützungsart vorliege, bestimmt das kantonale Recht.
Betrachtet die zuständige kantonale Behörde auf Grund des geschriebenen oder
ungeschriebenen kantonalen Rechts eine Benützung, die nach Mt und Inhalt über
die gemeine Benützung hinausgeht, wie es hier der Fall wäre, als gesteigerten
Gemeingebrauch, so kann jedenfalls das Bundesgericht den bezüglichen Entscheid
unter dem einzig in Betracht fallenden Gesichtspunkt des Verbotes der Willkür
nicht aufheben, es sei denn, die vorgesehene Tätigkeit wäre überhaupt nicht
geeignet, den Strassenverkehr zu stören. Auch das behauptet die
Beschwerdeführerin.
Der gesteigerte Gemeingebrauch geht jedoch schon seinem Begriffe nach auf
Kosten der Benützung der öffentlichen Sache durch die andern Strassenbenützer.
Bei der Aufstellung von Verkaufswagen auf der öffentlichen Strasse zum Zwecke
des Verkaufes müssen die übrigen Strassenbenützer ausweichen, die Führer von
Motorfahrzeugen vermehrte Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit
herabsetzen. Wenn nun die Beschwerdeführerin behauptet, dass der
Beeinträchtigung des Verkehrs keine ernsthafte Bedeutung zukomme oder dass sie
im Rahmen des gesamten Strassenverkehrs durch andere Vorteile aufgewogen
werde, so übersieht sie, dass es sich sowohl beim Zubringerdienst mit
Lastwagen zu festen Verkaufslokalen - der übrigens einen geringem Umfang
aufweisen dürfte als die sämtlichen Fahrten der Verkaufswagen der
Beschwerdeführerin - als auch beim Gang der Kunden zu den Läden um eine
normale Strassenbenützung handelt. Durch sie wird die Strasse weniger
beansprucht und der übrige Verkehr weniger gestört als durch das Aufstellen
grosser Lastwagen auf dem Strassenkörper und die sich neben ihnen abwickelnde
Verkaufstätigkeit. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die kürzern Gänge
eine zum Ausgleich hiefür

Seite: 292
in Betracht fallende Entlastung des Strassenverkehrs bilden würden.
Es fragt sich somit noch, ob der vorgesehene Strassenverkauf eine ernsthafte
Beeinträchtigung des Strassenverkehrs darstelle. Die Frage stellt sich nicht
bloss für die durch den Regierungsrat beanstandeten Haltestellen, soweit sich
diese auf der öffentlichen Strasse befinden, sondern für die öffentliche
Strasse überhaupt hier freilich nur für die Kantonsstrasse. Bezüglich der
Gemeindestrassen enthält der Entscheid nicht bloss keine Verfügung im Sinne
von Art. 84
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG, sondern die Vertreter des Regierungsrates haben anlässlich des
Augenscheins ausdrücklich erklärt, dass der Kanton die Strassenhoheit insoweit
nicht für sich in Anspruch nehme, sondern der Entscheid darüber, ob, und
allenfalls unter welchen Bedingungen, der Beschwerdeführerin der Verkauf auf
Gemeindestrassen zu bewilligen sei, den Gemeindebehörden zustehe. Freilich
werden dafür im wesentlichen ähnliche Überlegungen in Betracht fallen wie für
die Kantonsstrasse. Wie es sich mit den öffentlichen Plätzen verhalte, für
welche die Verkehrsfrage in der Regel keine Rolle spielt, kann ebenfalls
dahingestellt bleiben. Dass, falls deren Benützung für den Verkauf ab Wagen
nicht geeignet ist, irgendwelche Verkehrsstörung zu bewirken, ein Verbot
jedenfalls nicht mit Erwägungen dieser Art begründet werden könnte, ist
selbstverständlich. Ob es aus andern Gründen geschehen dürfe, insbesondere den
unten Seite 293 genannten, ist hier nicht zu untersuchen.
Bei Einhaltung der von der Beschwerdeführerin anlässlich des Augenscheins
vorgezeigten Haltestellen ist freilich die voraussichtliche Beeinträchtigung
nicht sehr erheblich. Das mit der Beeinträchtigung des Strassenverkehrs
begründete Verbot reduziert sich danach auf wenige Haltestellen, wo die
Kantonsstrasse beansprucht wird: diejenige beim Schulhaus in Holzhäusern und
die Strasse beim Dorfeingang in Unterägeri; ausserdem wird in Oberägeri (Haus
Meier) ein Teil des Trottoirs in Anspruch

Seite: 293
genommen. Auf der erstgenannten Haltestelle soll der Wagen am rechten Rand der
6,30 m breiten Kantonsstrasse halten und der Verkaufsbetrieb sich auf dem
Schulhausplatz der Gemeinde abspielen; ähnlich ist in Unterägeri das Anhalten
am Rand der (mit Einschluss des Trasse der Strassenbahn) 7,80 m breiten
Strasse vorgesehen, so dass sich der Verkaufsbetrieb auf dem Vorplatz vor dem
Hause Iten abwickeln würde. Die übrigen Verkaufsstellen nehmen die
Kantonsstrasse nicht in Anspruch. Entweder hat die Beschwerdeführerin darauf
überhaupt verzichtet, wie dies für die Verkaufsstellen in Cham zutrifft, oder
sie hat die Haltestelle auf Boden der Gemeinde oder von Privaten vorgesehen
bzw. verlegt. An den beiden noch in Betracht fallenden Orten bildet der Wagen
an sich kein grösseres Hindernis als irgendein am Strassenrand parkierter
Lastwagen. Er zwingt den in gleicher Richtung Fahrenden zum Ausweichen und zu
vermehrter Vorsicht. Ausserdem wird die Strasse beansprucht durch das sie
allfällig überschreitende Publikum und durch das ausnahmsweise Entnehmen von
Waren auf der linken Wagenseite. Die Beeinträchtigung reduziert sich also auf
ein geringes Mass; sie geht nicht wesentlich über dasjenige hinaus, was auch
mit gewöhnlichen Strassentransporten mit Lastwagen verbunden ist.
Indes darf nicht ausser acht gelassen werden, dass es sich beim Wagenverkauf
im Gegensatz zur Strassenbenützung für die Beförderung von Personen oder
Sachen mit Einschluss des Auf- oder Abladens nicht um eine normale
Inanspruchnahme handelt. Die daraus sich ergebende Beeinträchtigung kommt noch
zu derjenigen hinzu, die mit normaler Benützung notwendig verbunden ist - Wird
diese weitere Benützungsart zugelassen, so ist mit einer derartigen
Beanspruchung durch weitere Bewerber und mit einer Vermehrung der zusätzlichen
Verkehrsbeeinträchtigung zu rechnen. Freilich werden auch dann Verkaufsstände
allgemein nur bewilligt werden müssen, wenn der Strassenverkehr dadurch nicht
stärker behindert wird. Die Summierung kleiner Störungen kann sich aber doch
in einer fühlbaren

Seite: 294
Beeinträchtigung auswirken. Diese Befürchtung ist für den Kanton Zug umso
begründeter, als hier, wie der Augenschein ergeben hat, die Strassen im
allgemeinen bescheiden dimensioniert sind und den Anforderungen des modernen
Verkehrs nur knapp genügen. Bei dieser Sachlage ist es durchaus verständlich,
wenn der Regierungsrat die Kantonsstrassen dem gewöhnlichen Gemeingebrauch,
für den sie bestimmt sind, vorbehalten und schon den Anfängen einer
Mehrbelastung wehren und wenn er daher auch dann keinen gesteigerten
Gemeingebrauch darauf zulassen will, wenn damit nur eine geringe
Beeinträchtigung des übrigen Strassenverkehrs verbunden ist. Diese Grenze
lässt sich in der Praxis auch leicht ziehen, während eine Abgrenzung nach dem
Masse der Beeinträchtigung schwerlich durchführbar wäre. Der vom Regierungsrat
für die Verweigerung der Bewilligung angerufene verkehrspolizeiliche Grund ist
somit ernsthafter Natur er lässt sich mit sachlichen Gründen vertreten und
hält der dem Bundesgericht zustehenden beschränkten Überprüfung stand.
4.- Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine unzulässige gewerbepolitische
Erwägung, dass im angefochtenen Entscheid ein dringendes öffentliches
Interesse an der Zulassung der Verkaufswagen verneint wird. Damit wird jedoch
nicht die Bedürfnisfrage aufgeworfen, sondern offensichtlich im Anschluss an
die Ausführungen in BGE 73 I 219, die durch die damaligen Vorbringen der
Beschwerdeführerin veranlasst worden sind geprüft, ob am Wagenverkauf ein
öffentliches Interesse bestehe, das die befürchtete Beeinträchtigung des
Strassenverkehrs überwiege, so dass ein öffentliches Interesse an der
Verhinderung des Strassenverkaufs zu verneinen sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für den Verkauf von Migros-Waren ein
Bedürfnis vorhanden sei angesichts ihrer Billigkeit. Denn ein derartiges
Bedürfnis könnte allenfalls auch ohne Wagenverkauf, jedenfalls ohne
Beanspruchung der öffentlichen Strasse hiefür befriedigt werden. Schon in der
Veröffentlichung No. 11 der Preisbildungskommission

Seite: 295
des EVD vom Jahre 1934 (5. 91/92) wurde ausgeführt, dass der Verkauf von
Migros-Waren nicht mehr von der Zulassung von Wagen abhänge, weil die Spesen
der Beschwerdeführerin beim Wagenverkauf nicht geringer sind als beim
Ladenverkauf. Die Verwendung von Wagen beseitigt lediglich den Nachteil des
grössern Weges, der für die Kunden mit dem weitmaschigeren Filialsystem
verbunden ist. Allerdings pflegt die Beschwerdeführerin Filialen dort nicht zu
errichten, wo der Umsatz mutmasslich für die Erreichung der vorbestimmten
Rendite nicht genügen würde (S. 60). Allein selbst wenn der Wagenverkauf nötig
wäre, um dem behaupteten Bedürfnis in den entsprechenden Gebieten zu
entsprechen, so könnte er auf privatem Boden durchgeführt werden, ohne dass
dafür die Kantonsstrassen in Anspruch genommen werden müssten. Im Kanton Zug
will die Beschwerdeführerin die Kantonsstrasse nur für zwei der vorgesehenen
Verkaufsstellen in Anspruch nehmen; auch diese könnten jedoch auf privaten
Boden verlegt werden, so dass das behauptete Bedürfnis den gesteigerten
Gemeingebrauch der öffentlichen Strasse nicht erfordert. Dem Verkauf auf
privatem Grund und Boden widersetzt sich aber der Regierungsrat nicht
grundsätzlich, sondern er will ihn nur auf die Zeiten gemäss § 15 EG z. UWG
beschränken. Dass die Gemeinden und die privaten Eigentümer der
Beschwerdeführerin den Verkauf auf ihrem Gebiet nicht gestatten würden, steht
heute noch nicht fest.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 I 279
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 19. Dezember 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 I 279
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Handels- und Gewerbefreiheit, kantonale Strassenhoheit.Art. 31 BV gibt dem Privaten keinen Anspruch...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG: 84
BGE Register
52-I-77 • 59-I-269 • 60-I-268 • 73-I-209 • 75-I-9 • 77-I-279
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesteigerter gemeingebrauch • gemeingebrauch • regierungsrat • kantonsstrasse • bundesgericht • gemeinde • fahrplan • fahrender • lastwagen • trottoir • wille • frage • weiler • handel und gewerbe • augenschein • bewilligung oder genehmigung • hindernis • mass • marktstand • konkurrent • bundesrat • stelle • gemeindestrasse • sondernutzung • restaurant • strassenverkauf • kantonales recht • kantonale behörde • bedingung • benutzung • entscheid • geschäftsladen • unternehmung • dauer • vorteil • polizeibewilligung • sorgfalt • ort • bundesgesetz gegen den unlauteren wettbewerb • zweigniederlassung • zuschauer • gewerbesteuer • bedürfnis • begründung des entscheids • ertrag • form und inhalt • staatsrechtliche beschwerde • verkehr • strasse • gerichts- und verwaltungspraxis • voraussetzung • eigentümer • umfang • ausmass der baute • staatsorganisation und verwaltung • zweifel • chauffeur • unlauterer wettbewerb • evd • wiese • richtigkeit • errichtung eines dinglichen rechts • strassenbahn • tag • fuhrwerk • samstag • bewilligungsverfahren • hygiene • unbestimmte dauer • genossenschaft • verhalten • rechtslage • charakter • umsatz • bezogener
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