S. 117 / Nr. 22 Doppelbesteuerung (d)

BGE 77 I 117

22. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Peter gegen Kantone Luzern und Solothurn.


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Regeste:
Steuerwohnsitz des Beamten, wenn dieser den Mittelpunkt seiner Persönlichen
und familiären Beziehungen an einem andern als dem Dienstort hat.
Domicile fiscal du fonctionnaire qui a le centre de ses relations personnelles
et familiales à un endroit autre que le lieu où il est attaché par son
service.
Domicilio fiscale del funzionario che ha il centro delle sue relazioni
personali e familiari in luogo diverso da quello del suo servizio.

A. - Der Beschwerdeführer wohnte bisher in Pfaffnau (Luzern). Er ist bei der
Post angestellt und wurde von dieser im November 1949 nach Olten versetzt.
Dort arbeitete er zuerst als Gehilfenanwärter, dann als Gehilfen-Aspirant und
schliesslich als Gehilfe. Er hatte zuerst den Zustelldienst zu besorgen und
später im Umlad- und Paketdienst zu arbeiten. Nach seinen Angaben kehrte er
von Olten, wo er ein Zimmer gemietet hatte, fast alle Tage, auf jeden Fall
über das Wochenende, zu den Eltern nach Pfaffnau zurück. Dort erhielt er am
30. September 1950 von der Gemeinde die Steuerrechnung für das Jahr 1950. Er
hat die Steuer am 2. März 1951 bezahlt. Schon vorher, nämlich am 4. Dezember
1950, war er in Olten zur Einreichung einer Steuererklärung und im Januar 1951
von der Einwohnerkontrolle zur Hinterlage der Schriften aufgefordert worden.
Die Steuerverfügung dieser Gemeinde für 1950 wurde dem Beschwerdeführer am 2.
Februar 1951 eröffnet. Er erhob Einsprache, weil er die Steuern bereits in
Pfaffnau entrichtet habe, wurde jedoch von der Steuerkommission durch
Entscheid vom 7. März 1951 abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung: Der
Pflichtige hätte anlässlich der Versetzung nach Olten am

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Dienstort Wohnsitz nehmen müssen. Er habe dort die Schriften erst gestützt auf
eine Weisung der Kreispostdirektion abgegeben, die anlässlich einer
Untersuchung über die Wohnsitzverhältnisse des in Olten tätigen Personals
festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz nicht nach Olten
verlegt habe. Im April 1951 wurde der Beschwerdeführer nach Basel versetzt. Am
20. April wurde ihm die Steuerverfügung für 1951 eröffnet. Gleichzeitig
bezahlte er bei Anlass der Enthebung der Schriften die Steuern für das Jahr
1950 (Monate Februar-Dezember).
B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Mai 1951 ersucht Peter das
Bundesgericht, festzustellen, welchem der beiden Kantone das Besteuerungsrecht
für 1950 und (anteilsmässig) für das Jahr 1951 (bis 20. April) zustehe, und
den zur Besteuerung nicht berechtigten Kanton zu verhalten, die für 1950
bezogenen Steuern zurückzuerstatten.
C. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der
Beschwerde gegenüber dem Kanton Luzern.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt, es sei auf die Beschwerde
gegen den Kanton Solothurn nicht einzutreten, soweit sie sich auf das
Steuerjahr 1950 bezieht; für das Steuerjahr 1951, eventuell auch für 1950, sei
sie abzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde für das Steuerjahr 1950 gegenüber dem
Kanton Solothurn gutgeheissen, gegenüber dem Kanton Luzern dagegen abgewiesen,
aus folgenden
Erwägungen:
3.- Unselbständig erwerbende Personen haben ihren Steuerwohnsitz nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dort, wo sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhalten, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen
und familiären Beziehungen befindet, d. h. am zivilrechtlichen Wohnsitz (Art.
23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB). Der Dienstort

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eines Beamten oder Angestellten tritt nicht ohne weiteres an die Stelle des
zivilrechtlichen Wohnsitzes; dieser braucht mit jenem nicht notwendig
zusammenzufallen. Das gilt nicht nur, wenn die zuständige Dienststelle dem
Beamten oder Angestellten bewilligt, ausserhalb des Dienstortes zu wohnen,
sondern auch, wenn der Steuerpflichtige den Mittelpunkt seiner persönlichen
Beziehungen ohne solche Erlaubnis tatsächlich an einem andern Ort beibehält
oder neu begründet. Die Zuweisung des Dienstortes ist bloss Anhaltspunkt,
Indiz dafür, wo sich der Mittelpunkt der tatsächlichen Beziehungen befinden
kann (Urteil vom 24. November 1933 i. S. Leu). Es verhält sich damit nicht
wesentlich anders als mit der Hinterlage der Schriften, der militärischen
Anmeldung oder dem Bezug der Ortszulage für den Dienstort. Auch beim Beamten
mit Residenzpflicht oder Dienstort ist also für die Bestimmung des
Steuerwohnsitzes entscheidend, wo er wohnt, wo er tatsächlich den Mittelpunkt
seiner Lebensbeziehungen hat, nicht in erster Linie, wo er zu wohnen
verpflichtet wäre. Das gilt beim Gemeinde- oder kantonalen Beamten (BGE 34 I
249
, Urteil vom 27. Januar 1939 i. S. Kellenberger). Den Angestellten oder
Beamten des Bundes anders zu behandeln, würde sich grundsätzlich nicht
rechtfertigen (Urteil vom 24. November 1933 i. S. Leu). Die Verhältnisse
können natürlich so liegen - und das dürfte der Regelfall sein -, dass der
Beamte auch am Dienstort wohnt oder dass er, was bei Wechsel des Wohnsitzes
oder Dienstortes genügt, die Absicht bekundet hat, mit der Familie dahin zu
ziehen und den bisherigen Familienwohnsitz aufzugeben, sobald er eine andere
Wohnung am Dienstort findet (Urteil vom 4. März 1948 i. S. Albertoni). Im
bereits erwähnten Urteil i. S. Leu hat das Bundesgericht ausgeführt, je nach
dem Ausmass, in dem der Pflichtige tatsächlich in seiner Berufsausübung an den
betreffenden Ort gebunden sei, sei das Gewicht des Dienstdomizils naturgemäss
verschieden. In neueren Entscheiden hat es der Frage der Präsenzpflicht keine
entscheidende

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Bedeutung zugemessen oder doch offen gelassen, ob für die Wohnsitzbegründung
eine selbst weitgehende Präsenzpflicht am Dienstort genüge (das erwähnte
Urteil i. S. Albertoni), wie denn auf die Frage der Präsenzpflicht auch in
anderer Beziehung nicht mehr massgeblich abgestellt worden ist (z. B.
bezüglich der Frage, ob der Pflichtige eine leitende Stellung in einem
bedeutenden Betrieb innehabe; Urteile vom 14. November 1946 i. S. Noverraz,
26. Juni 1947 i. S. Meyer und vom 8. November 1950 i. S. Siegrist). Möglich
ist allerdings, dass sich am Dienstort ein primäres und am Familienwohnsitz
ein sekundäres Steuerdomizil befindet, weil die Familie dauernd an einem vom
Dienstort des Mannes getrennten Ort sich aufhält (Urteile vom 27. Juni 1931 i.
S. Spicher und vom 27. Oktober 1922 i. S. Maret). Wo aber im übrigen die
familiären und persönlichen Beziehungen des Pflichtigen sich nicht am
Dienstort konzentrieren, hat das Bundesgericht schon bisher den Ort dieser
Beziehungen als Steuerwohnsitz erklärt (Urteile vom 4. März 1927 i. S. Mark
und vom 28. März 1934 i. S. Ruf).
Der Beschwerdeführer besass in Olten zunächst bloss ein Zimmer und begab sich
nach seiner Darstellung fast alle Tage, jedenfalls aber über das Wochenende,
zu seinen Eltern nach Pfaffnau. Die Steuerkommission bestreitet zwar diese
Angaben des Beschwerdeführers. Doch werden sie vom Regierungsrat des Kantons
Solothurn anerkannt. Es liegt auch nichts dafür vor, dass die Darstellung des
Beschwerdeführers in diesem Punkt unzutreffend wäre. Sie entspricht
demjenigen, was der Beschwerdeführer in der Befragung vor der Steuerkommission
ausgeführt hat. Muss aber von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgegangen
werden, so befand sich der Mittelpunkt der persönlichen und familiären
Beziehungen des Beschwerdeführers zweifellos in Pfaffnau. Selbst eine
weitgehende Präsenzpflicht würde nach dem Ausgeführten ein Steuerdomizil
daselbst nicht ohne weiteres ausschliessen. Übrigens bestand für den
Beschwerdeführer keine derartige

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Pflicht. Er war an Sonntagen zunächst völlig dienstfrei, und in der Folge
hatte er nur jeden 6. Sonntag Dienst zu tun und dafür während eines Tages in
der Woche frei. Nichts stand im Wege, dass der Beschwerdeführer sich während
dieser freien Tage nach Pfaffnau begab. Dass er die Schriften in Olten erst
auf eine Untersuchung der Verwaltung über die Wohnsitzverhältnisse der
Postbeamten in der Gemeinde Olten und auf deren Weisung hin einlegte, spricht
ebenfalls für die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 I 117
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 04. Juli 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 I 117
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Steuerwohnsitz des Beamten, wenn dieser den Mittelpunkt seiner Persönlichen und familiären...


Gesetzesregister
ZGB: 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
BGE Register
34-I-249 • 77-I-117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
olten • bundesgericht • tag • gemeinde • regierungsrat • frage • sonntag • weisung • richtigkeit • zimmer • familie • weiler • angabe • residenzpflicht • entscheid • solothurn • arbeitnehmer • begründung des entscheids • staatsrechtliche beschwerde • steuerdomizil • wirtschaftliche zugehörigkeit • doppelbesteuerung • leitende stellung • mann • monat • gewicht • bezogener • verhalten • einwohnerkontrolle • indiz • ausserhalb • stelle • absicht dauernden verbleibens
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