S. 273 / Nr. 59 Strafgesetzbuch (d)
BGE 76 IV 273
59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember 1950 i. S.
Gysin gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Seite: 273
Regeste:
Art. 10
und 11
StGB sind gegenüber Kindern und Jugendlichen nicht anzuwenden.
Les art. 10 et 11 CP ne s'appliquent ni aux enfants ni aux adolescents.
Gli art. 10 e 11 CP non si applicano nè ai fanciulli, nè agli adolescenti.
A. - Die am 16. November 1934 geborene Margrith Gysin machte in einem
Strafverfahren gegen Werner Borer am 29. Juni 1950 vor dem Obergericht des
Kantons Solothurn als Zeugin nach Ermahnung zur Wahrheit Aussagen, die von dem
abwichen, was sie vorher vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter
ausgesagt hatte. Das Jugendgericht von Dorneck-Thierstein und in zweiter
Instanz die Jugendgerichtskammer des solothurnischen Obergerichts, letztere
mit Urteil vom 17. Oktober 1950, erklärten sie daher des falschen Zeugnisses
(Art. 307 Abs. 1
StGB) schuldig und übergaben sie in Anwendung von Art. 91
Ziff. 2 Abs. 1
StGB einer Familie zur Erziehung. Die Jugendgerichtskammer
fand, es bestünden keine Anhaltspunkte, die auf eine Unzurechnungsfähigkeit
oder, wie die Begutachterin sich äussere, auf «weitgehende»
Unzurechnungsfähigkeit schliessen liessen.
B. - Margrith Gysin führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil
der Jugendgerichtskammer sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der
Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Seite: 274
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil verletze
Art. 10
und 11
StGB, sagt aber mit keinem Worte, inwiefern das der Fall sei.
Auf die Rüge ist daher mangels einer der Vorschrift des Art. 273 Abs. 1 lit. b
BStP entsprechenden Begründung nicht einzutreten.
Übrigens setzt die Anwendung des Art. 91
StGB nicht voraus, dass der
Jugendliche die Tat im Zustande voller Zurechnungsfähigkeit begangen habe,
sondern bloss, dass er sittlich verwahrlost, sittlich verdorben oder gefährdet
sei. Die Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche dienen nicht der Vergeltung,
sondern bloss der Erziehung. Das Gesetz passt sie dem Alter und der
Persönlichkeit des Täters an. Für die Wahl der Massnahme sind die in Art. 82
ff
. und 89 ff. umschriebenen Gesichtspnnkte massgebend die für die Anwendung
der Art. 10
und 11
StGB keinen Raum lassen, was sich insbesondere aus den Art.
85
und 92
StGB ergibt, die für geisteskranke schwachsinnige, blinde,
taubstumme, epileptische, trunksüchtige oder in der geistigen oder sittlichen
Entwicklung ungewöhnlich znrückgebliebene Kinder und Jugendliche eine ihrem
Zustande angepasste besondere Behandlung vorsehen. Auch aus Art. 10 und 11
selber ist zu schliessen, dass sie gegenüber Kindern und Jugendlichen nicht
anwendbar sind nach Art. 10 ist der Unzurechnungsfähige nicht strafbar und
Art. 11 sieht für den vermindert Zurechnungsfähigen die Milderung der Strafe
vor, wobei durch Verweisung auf Art. 66 gesagt ist, auf welche Weise zu
mildern sei. Die Massnahmen der Art. 82 ff. und 89 ff. sind nicht Strafen und
einer Milderung im Sinne des Art. 66 nicht zugänglich. Diese Auslegung
entspricht auch der in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl.
THORMANNI/VON OVERBECK. Vorbem. zu Art. 82-100 N. 6, 7 LOGOZ, S. 332 lit. bb
und cc und S. 352 lit. b)
BGE 76 IV 273
59. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Dezember 1950 i. S.
Gysin gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Seite: 273
Regeste:
Art. 10
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 10 |
||||||
| Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. | ||||||
| Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. | ||||||
| Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 11 |
||||||
| Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. | ||||||
| Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: | ||||||
| des Gesetzes; | ||||||
| eines Vertrages; | ||||||
| einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder | ||||||
| der Schaffung einer Gefahr. | ||||||
| Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern. | ||||||
Les art. 10 et 11 CP ne s'appliquent ni aux enfants ni aux adolescents.
Gli art. 10 e 11 CP non si applicano nè ai fanciulli, nè agli adolescenti.
A. - Die am 16. November 1934 geborene Margrith Gysin machte in einem
Strafverfahren gegen Werner Borer am 29. Juni 1950 vor dem Obergericht des
Kantons Solothurn als Zeugin nach Ermahnung zur Wahrheit Aussagen, die von dem
abwichen, was sie vorher vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter
ausgesagt hatte. Das Jugendgericht von Dorneck-Thierstein und in zweiter
Instanz die Jugendgerichtskammer des solothurnischen Obergerichts, letztere
mit Urteil vom 17. Oktober 1950, erklärten sie daher des falschen Zeugnisses
(Art. 307 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 307 |
||||||
| Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
Ziff. 2 Abs. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 91 |
||||||
| Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. | ||||||
| Disziplinarsanktionen sind: | ||||||
| der Verweis; | ||||||
| der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; | ||||||
| die Busse; sowie | ||||||
| der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. | ||||||
| Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [2] Ursprünglich Bst. c. | ||||||
fand, es bestünden keine Anhaltspunkte, die auf eine Unzurechnungsfähigkeit
oder, wie die Begutachterin sich äussere, auf «weitgehende»
Unzurechnungsfähigkeit schliessen liessen.
B. - Margrith Gysin führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil
der Jugendgerichtskammer sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der
Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Seite: 274
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
2.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angefochtene Urteil verletze
Art. 10
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 10 |
||||||
| Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. | ||||||
| Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. | ||||||
| Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 11 |
||||||
| Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. | ||||||
| Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: | ||||||
| des Gesetzes; | ||||||
| eines Vertrages; | ||||||
| einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder | ||||||
| der Schaffung einer Gefahr. | ||||||
| Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern. | ||||||
Auf die Rüge ist daher mangels einer der Vorschrift des Art. 273 Abs. 1 lit. b
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 11 |
||||||
| Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. | ||||||
| Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: | ||||||
| des Gesetzes; | ||||||
| eines Vertrages; | ||||||
| einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder | ||||||
| der Schaffung einer Gefahr. | ||||||
| Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern. | ||||||
BStP entsprechenden Begründung nicht einzutreten.
Übrigens setzt die Anwendung des Art. 91
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 91 |
||||||
| Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. | ||||||
| Disziplinarsanktionen sind: | ||||||
| der Verweis; | ||||||
| der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; | ||||||
| die Busse; sowie | ||||||
| der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. | ||||||
| Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [2] Ursprünglich Bst. c. | ||||||
Jugendliche die Tat im Zustande voller Zurechnungsfähigkeit begangen habe,
sondern bloss, dass er sittlich verwahrlost, sittlich verdorben oder gefährdet
sei. Die Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche dienen nicht der Vergeltung,
sondern bloss der Erziehung. Das Gesetz passt sie dem Alter und der
Persönlichkeit des Täters an. Für die Wahl der Massnahme sind die in Art. 82
ff
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 82 |
||||||
| Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben. | ||||||
der Art. 10
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 10 |
||||||
| Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. | ||||||
| Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. | ||||||
| Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 11 |
||||||
| Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. | ||||||
| Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: | ||||||
| des Gesetzes; | ||||||
| eines Vertrages; | ||||||
| einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder | ||||||
| der Schaffung einer Gefahr. | ||||||
| Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern. | ||||||
85
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 85 |
||||||
| Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden. | ||||||
| Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 92 |
||||||
| Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. | ||||||
taubstumme, epileptische, trunksüchtige oder in der geistigen oder sittlichen
Entwicklung ungewöhnlich znrückgebliebene Kinder und Jugendliche eine ihrem
Zustande angepasste besondere Behandlung vorsehen. Auch aus Art. 10 und 11
selber ist zu schliessen, dass sie gegenüber Kindern und Jugendlichen nicht
anwendbar sind nach Art. 10 ist der Unzurechnungsfähige nicht strafbar und
Art. 11 sieht für den vermindert Zurechnungsfähigen die Milderung der Strafe
vor, wobei durch Verweisung auf Art. 66 gesagt ist, auf welche Weise zu
mildern sei. Die Massnahmen der Art. 82 ff. und 89 ff. sind nicht Strafen und
einer Milderung im Sinne des Art. 66 nicht zugänglich. Diese Auslegung
entspricht auch der in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl.
THORMANNI/VON OVERBECK. Vorbem. zu Art. 82-100 N. 6, 7 LOGOZ, S. 332 lit. bb
und cc und S. 352 lit. b)
Gesetzesregister
BStP 273
StGB 10
StGB 11
StGB 82
StGB 85
StGB 91
StGB 92
StGB 307
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 10 |
||||||
| Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. | ||||||
| Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. | ||||||
| Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 11 |
||||||
| Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. | ||||||
| Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: | ||||||
| des Gesetzes; | ||||||
| eines Vertrages; | ||||||
| einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder | ||||||
| der Schaffung einer Gefahr. | ||||||
| Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte. | ||||||
| Das Gericht kann die Strafe mildern. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 82 |
||||||
| Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 85 |
||||||
| Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden. | ||||||
| Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 91 |
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| Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. | ||||||
| Disziplinarsanktionen sind: | ||||||
| der Verweis; | ||||||
| der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; | ||||||
| die Busse; sowie | ||||||
| der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. | ||||||
| Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [2] Ursprünglich Bst. c. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 92 |
||||||
| Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 307 |
||||||
| Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe. [2] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, mit Wirkung seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
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