S. 182 / Nr. 38 Ausverkaufsordnung (d)

BGE 76 IV 182

38. Urteil des Kassntionshofes vom 12. September 1950 i. S. Schmidiger gegen
Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste:
Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 lit. a Vo. über Ausverkäufe und ähnliche
Veranstaltungen.
1. Wer einen nicht bewilligten Ausnahmeverkauf ankündigt, ist auch strafbar,
wenn er einen solchen nicht durchzuführen beabsichtigt (Erw. 2).
2. Auslegung eines Inserates, das einen Ausnahmeverkauf ankündigt (Erw. 4 und
5).
3. Vorsatz der Ankündigung eines nicht bewilligten Ausnahmeverkaufes (Erw. 6).
Art. 1er, 2 al. 2 et 20 al. 1 litt. a de l'ordonnance sur les liquidations et
opérations analogues.
1. Est aussi punissable celui qui annonce une liquidation non autorisée à
laquelle il n'a pas l'intention de procéder (consid. 2).
2. Interprétation d'une annonce de journal relative à une liquidation (consid.
4 et 5).
3. Intention d'annoncer une liquidation non autorisée (consid. 6).
Art. 1, 2 cp. 2 e 20 cp. 1 lett. a dell'Ordinanza su le liquidazioni ed
operazioni analoghe.
1. Chi annunzia una vendita di ribasso non atoorizzata ê punibile anche so non
inten de procedervi (consid. 2).
2. Interpretazione di un annunzio di giornale concernente una vendita di
ribasso (consid. 4 e 5).
3. Intenzione di annunziare una vendita di ribasso non autorizzata (consid.
6).


Seite: 183
A. - Die Möbel-Pfister A.-G. liess am 2. Dezember 1949 im «Anzeiger für die
Stadt Bern» ein Inserat erscheinen, das die fettgedruckte Überschrift trägt:
«Ihre grosse Chance: 3 neue, wundervolle Weihnachts-Sparaussteuern». Der Text
beginnt mit den Worten: «Brautleute, die erstklassige Qualitätsmöbel zu enorm
günstigen Sparpreisen kaufen wollen, dürfen diese konkurrenzlos günstigen
Weihnachts-Sparangebote der Möbel-Pfister A.G. nicht verpassen.» Das Inserat
beschreibt ferner die als «Weihnachts-Sparaussteuer Nr. 1»,
«Weihnachts-Sparaussteuer Nr. 2» und «Weihnachts-Sparaussteuer Nr. 3»
bezeichneten drei Angebote und nennt die Preise.
Schmidiger, Geschäftsführer der Möbel-Pfister A.-G., hatte den Text des
Inserates genehmigt. Er beabsichtigte, beim Leser den Eindruck zu erwecken,
die Firma führe einen Ausnahmeverkauf durch. Ein solcher war indessen nicht
geplant, und die Möbel-Pfister A. -G. hatte auch keine Bewilligung, einen
solchen durchzuführen. Die angebotenen Aussteuern gehörten zum normalen
Assortiment und waren auch nach der Weihnachtsfestzeit 1949 weiterhin zu den
gleichen Kaufsbedingungen erhältlich.
B. - Das Obergericht des Kantons Bern als letzte kantonale Instanz nahm mit
Urteil vom 29. Juni 1950 an, die Möbel-Pfister A. -G. habe mit dem erwähnten
Inserat einen Ausnahmeverkauf im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 2 der Verordnung
des Bundesrates vom 16. April 1947 über Ausverkäufe und ähnliche
Veranstaltungen (Ausverkaufsordnung) öffentlich angekündigt und büsste
Schmidiger in Anwendung der Art. 17
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung - Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen.
UWG, Art. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee
1    Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2    Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a  die Rekruten;
b  die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c  die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d  Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e  der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
, 2
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in:
a  den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b  das Kommando Operationen, einschliesslich:
b1  des militärischen Nachrichtendienstes,
b2  des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
b3  der vier Territorialdivisionen,
b4  des Kommandos Militärpolizei,
b5  der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
b6  des Kompetenzzentrums SWISSINT,
b7  des Kommandos Spezialkräfte;
c  die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis  das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d  das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
d1  der höheren Kaderausbildung,
d2  fünf Lehrverbänden,
d3  des Personellen der Armee.
, 20
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in:
a  den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b  das Kommando Operationen, einschliesslich:
b1  des militärischen Nachrichtendienstes,
b2  des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
b3  der vier Territorialdivisionen,
b4  des Kommandos Militärpolizei,
b5  der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
b6  des Kompetenzzentrums SWISSINT,
b7  des Kommandos Spezialkräfte;
c  die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis  das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d  das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
d1  der höheren Kaderausbildung,
d2  fünf Lehrverbänden,
d3  des Personellen der Armee.
der Ausverkaufsordnung
(AO) und Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
und 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB mit Fr. 250.
C. - Schmidiger führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrage, es sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht
zurückzuweisen.
D. - Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.

Seite: 184
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer ist nach Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
AO gebüsst worden,
wonach unter anderem bestraft wird, wer vorsätzlich eine unter die
Ausverkaufsordnung fallende nicht bewilligte Verkaufsveranstaltung öffentlich
ankündigt. Unter die Verordnung fällt der im Inserat vom 2. Dezember 1949
angekündigte Verkauf, wenn er im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee
1    Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2    Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a  die Rekruten;
b  die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c  die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d  Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e  der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
AO zu den
Veranstaltungen des Detailverkaufes gehört, «bei denen dem Käufer durch
öffentliche Ankündigung in Aussicht gestellt wird, dass ihm vorübergehende
besondere, vom Verkäufer sonst nicht gewährte Vergünstigungen zukommen
werden». Solche Veranstaltungen sind ausser den Ausverkäufen die «ähnlichen
Veranstaltungen», von Art. 2 Abs. 2
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in:
a  den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b  das Kommando Operationen, einschliesslich:
b1  des militärischen Nachrichtendienstes,
b2  des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
b3  der vier Territorialdivisionen,
b4  des Kommandos Militärpolizei,
b5  der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
b6  des Kompetenzzentrums SWISSINT,
b7  des Kommandos Spezialkräfte;
c  die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis  das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d  das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
d1  der höheren Kaderausbildung,
d2  fünf Lehrverbänden,
d3  des Personellen der Armee.
AO Ausnahmeverkäufe genannt, «z. B.
Verkäufe unter Gewährung ausserordentlicher Rabatte, Reklameverkäufe,
Sonderverkäufe sowie Veranstaltungen unter ähnlichen Bezeichnungen».
2.- Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass wegen Ankündigung
eines Ausnahmeverkaufes nur strafbar sei, wer beabsichtige, einen
Ausnahmeverkauf tatsächlich durchzuführen, oder dass sogar erst die
tatsächliche Durchführung des nicht bewilligten Ausnahmeverkaufes Strafe nach
sich ziehe. Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
AO unterscheidet ausdrücklich zwischen der
Ankündigung und der Durchführung einer nicht bewilligten Verkaufsveranstaltung
und erklärt. strafbar sowohl wer «öffentlich ankündigt» als auch wer
«durchführt». Wie der Kassationshof schon in einem Urteil vom 29. November
1949 i. S. Wartmann ausgeführt hat, macht das blosse Ankündigen auch dann
strafbar, wenn der Täter keinen Ausnahmeverkauf durchführen will. Gerade diese
Fälle sind besonders strafwürdig, weil der Täter durch Vorspiegelung auf
Kundenfang ausgeht.
3.- Der Beschwerdeführer sieht nicht jede Veranstaltung, an welcher die Ware
vorübergehend aussergewöhnlich

Seite: 185
vorteilhaft angeboten wird, als Ausnahmeverkauf an.
Als Merkmal des Ausnahmeverkaufes verlangt er, dass der Verkäufer «aus freien
Stücken» während kurzer Zeit vorteilhaft verkaufe. Günstige
Kaufsgelegenheiten, die durch die allgemeine Wirtschaftslage (Abwertung,
Herabsetzung der Zölle, Sinken der Marktpreise usw.) ermöglicht werden, selbst
wenn sie nur vorübergehender Natur sind, nimmt er aus.
Zu dieser Frage braucht indessen nicht Stellung genommen zu werden, denn der
Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass der Ausnahmecharakter des
im Inserat vom 2. Dezember 1949 angekündeten Verkaufs durch Hinweis auf die
allgemeine Wirtschaftslage, welche die Einräumung vorübergehender Vorteile
gestatte, begründet worden sei. Das Inserat gibt keinerlei Begründung an. Wenn
es vorübergehende besondere Vergünstigungen ankündigt, kann es deshalb nur
solche darunter verstehen, welche nur gerade die Möbel-Pfister A. -G. gewähre,
nicht Vergünstigungen, welche bei jeder andern Firma der Branche auch
anzutreffen seien, weil sich die allgemeine Wirtschaftslage geändert habe.
Dass einen Ausnahmeverkauf ankündigt, wer ohne Grundangabe oder unter Nennung
von Gründen, die nur gerade sein Geschäft betreffen, vorübergehende besondere
Vorteile in Aussicht stellt, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch vom
Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
4.- Der Beschwerdeführer meint, ein Ausnahmeverkauf sei nur angekündigt, wenn
das Inserat «auf den ersten Blick durch seinen charakteristischen, jedermann
leicht erkennbaren Inhalt» die Veranstaltung als Ausnahmeverkauf kennzeichne.
Er irrt sich. Grund zum Einschreiten besteht nicht erst dann, wenn jedermann
und schon beim ersten Lesen des Inserates oder auch nur bei oberflächlicher
Betrachtung der Schlagzeilen auf den Gedanken kommt, der Inserent veranstalte
einen Ausnahmeverkauf. Es kommt auf den Sinn an, den der Durchschnittsleser
dem Inserat entnehmen kann, sei es, dass er es vollständig, sei

Seite: 186
es, dass er es nur in seinen charakteristischen Teilen liest. Der Inserent
erwartet, dass es vollständig gelesen werde, und macht sich daher strafbar,
wenn der Sinn des vollständigen Inserates einen Ausnahmeverkauf ankündigt.
Anderseits weiss er, dass von Inseraten oft nur die Schlagzeilen zur Kenntnis
genommen werden, und muss sich daher dabei behaften lassen, wenn der
Durchschnittsleser aus diesen Zeilen auf einen Ansnahmeverkauf schliesst,
selbst wenn dieser Eindruck durch die übrigen Teile des Inserates abgeschwächt
oder aufgehoben wird.
Der Inserent kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Inserat einen Sinne
verrate, den der Leser unter Verwendung anderweitigen Wissens als unwahr
erkennen könnte. Dem Beschwerdeführer hilft daher der Einwand nicht, dem
Publikum sei bekannt, dass um die Weihnachtszeit keine Ausverkäufe
veranstaltet werden. Er muss sich den Sinn des Inserates so entgegenhalten
lassen, wie er ihn bewusst gutgeheissen hat, denn er hat erwartet, dass auch
der Leser es so verstehe und es für wahr halte, d.h. darauf hereinfalle. Der
Zweck des Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
AO wäre illusorisch, wenn sich der Inserent,
der entgegen dem Verbote, um die Weihnachtszeit Ausverkäufe oder
Ausnahmeverkäufe durchzuführen (Art. 9
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in:
a  den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b  das Kommando Operationen, einschliesslich:
b1  des militärischen Nachrichtendienstes,
b2  des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
b3  der vier Territorialdivisionen,
b4  des Kommandos Militärpolizei,
b5  der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
b6  des Kompetenzzentrums SWISSINT,
b7  des Kommandos Spezialkräfte;
c  die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis  das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d  das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
d1  der höheren Kaderausbildung,
d2  fünf Lehrverbänden,
d3  des Personellen der Armee.
AO), auf diese Zeit hin einen solchen
Verkauf ankündigt, auf das Wissen des Publikums um das Verbot berufen könnte.
5.- Der Beschwerdeführer will dem beanstandeten Inserat lediglich den Sinn
beilegen, dass bei der Möbel-Pfister A.-G. günstiger eingekauft werden könne
als bei Konkurrenz firmen. Auf diesen Vorteil bezieht er insbesondere die
Wendung «grosse Chance», die das Inserat verwendet. Zu Unrecht. Gewiss kündet
ein Inserat, das diese Wendung gebraucht oder das wie jenes der Möbel-Pfister
A. -G. von Angeboten spricht, die man nicht «verpassen» dürfe, nicht
notwendigerweise einen Ausnahmeverkauf an. Die «Chance» kann sehr wohl darin
bestehen, dass man beim Inserenten statt beim Konkurrenten kauft, und man kann
sie «verpassen», weil man in der Regel nur einmal

Seite: 187
in die Lage kommt, Möbel als Aussteuer kaufen zu müssen. Allein der
Beschwerdeführer hat sich nicht darauf beschränkt, die erwähnten Worte zu
gebrauchen. Das Inserat verwendet sie in Verbindung mit den Worten
«Weihnachts-Sparaussteuern» und «Weihnachts-Sparangebote». Der Leser muss auf
den Gedanken kommen, die Möbel-Pfister A.-G. mache auf Weihnachten hin ein
Sonderangebot, das günstiger sei als ihre üblichen Angebote, eben ein
Sparangebot; wenn er von ihm Gebrauch mache, könne er Geld einsparen, das er
sonst ausgeben müsste. Der Eindruck eines Sonderangebotes wird noch verstärkt
dadurch, dass das Inserat drei ganz bestimmte Aussteuern anbietet, die es als
«Weihnachts-Sparaussteuern» Nr. 1, 2 und 3 bezeichnet, als ob die Firma gerade
auf diesen und nur auf diesen Aussteuern im Hinblick auf Weihnachten ein
Entgegenkommen zeigen würde. Der Leser muss denken, dass die «grosse Chance»
in der Ausnützung dieses Entgegenkommens bestehe und dass sie nach Weihnachten
«verpasst» sei. Der Beschwerdeführer sieht das «vorübergehende Element» in der
Verlobung, die das Bedürfnis nach einer Aussteuer begründe und zur
Weihnachtszeit besonders häufig gefeiert werde. Im Inserat ist das Wort
«Weihnacht» jedoch nicht auf die Verlobungen, sondern auf die angebotene Ware
bezogen; das Inserat spricht nicht von «Weihnachts -Brautleuten» oder
«Weihnachts -Verlobungen», sondern von «Weihnachts-Sparaussteuern» und
«Weihnachts-Sparangeboten». So verwendet, gibt das Wort «Weihnacht» dem
Inserat unverkennbar den Sinn eines zeitlich (und sachlich) begrenzten
Sonderangebotes der Möbel-Pfister A. -G. Der objektive Tatbestand der
Ankündigung eines nicht bewilligten Ausnahmeverkaufes im Sinne der Art. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee
1    Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2    Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a  die Rekruten;
b  die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c  die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d  Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e  der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
, 2
Abs. 2
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in:
a  den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b  das Kommando Operationen, einschliesslich:
b1  des militärischen Nachrichtendienstes,
b2  des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
b3  der vier Territorialdivisionen,
b4  des Kommandos Militärpolizei,
b5  der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
b6  des Kompetenzzentrums SWISSINT,
b7  des Kommandos Spezialkräfte;
c  die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis  das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d  das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
d1  der höheren Kaderausbildung,
d2  fünf Lehrverbänden,
d3  des Personellen der Armee.
und Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
AO ist somit erfüllt.
6.- Subjektive Voraussetzung der Bestrafung ist der Vorsatz oder die
Fahrlässigkeit (Art. 20 Abs. 1
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in:
a  den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b  das Kommando Operationen, einschliesslich:
b1  des militärischen Nachrichtendienstes,
b2  des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
b3  der vier Territorialdivisionen,
b4  des Kommandos Militärpolizei,
b5  der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
b6  des Kompetenzzentrums SWISSINT,
b7  des Kommandos Spezialkräfte;
c  die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis  das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d  das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
d1  der höheren Kaderausbildung,
d2  fünf Lehrverbänden,
d3  des Personellen der Armee.
und 2
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in:
a  den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b  das Kommando Operationen, einschliesslich:
b1  des militärischen Nachrichtendienstes,
b2  des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
b3  der vier Territorialdivisionen,
b4  des Kommandos Militärpolizei,
b5  der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
b6  des Kompetenzzentrums SWISSINT,
b7  des Kommandos Spezialkräfte;
c  die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis  das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d  das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
d1  der höheren Kaderausbildung,
d2  fünf Lehrverbänden,
d3  des Personellen der Armee.
AO). Aus der verbindlichen Feststellung
des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer sich von Anfang an bewusst war,

Seite: 188
dass das Inserat beim Leser den Eindruck der Ankündigung eines
Ausnahmeverkaufes erwecke, sowie der Feststellung, dass er diesen Eindruck
gerade bezweckt hat, ergibt sich der Vorsatz; der Beschwerdeführer hat die Tat
bewusst und gewollt begangen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 182
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 12. September 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 182
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 lit. a Vo. über Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen.1...


Gesetzesregister
AO: 1 
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 1 Sollbestand der Armee
1    Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2    Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
a  die Rekruten;
b  die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
c  die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
d  Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
e  der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
2 
SR 513.1 Verordnung der Bundesversammlung vom 18. März 2016 über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) - Armeeorganisation
AO Art. 2 Gliederung der Armee - Die Armee gliedert sich in:
a  den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
b  das Kommando Operationen, einschliesslich:
b1  des militärischen Nachrichtendienstes,
b2  des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
b3  der vier Territorialdivisionen,
b4  des Kommandos Militärpolizei,
b5  der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
b6  des Kompetenzzentrums SWISSINT,
b7  des Kommandos Spezialkräfte;
c  die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
cbis  das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
d  das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
d1  der höheren Kaderausbildung,
d2  fünf Lehrverbänden,
d3  des Personellen der Armee.
9  20
StGB: 106 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
UWG: 17
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 17 Preisbekanntgabe in der Werbung - Werden Preise oder Preisreduktionen in der Werbung angezeigt, so richtet sich deren Bekanntgabe nach den vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen.
BGE Register
76-IV-182
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
inserat • veranstalter • verlobung • vorsatz • vorteil • kassationshof • weiler • wille • wissen • kenntnis • ermässigung • zuschauer • sachverhalt • unternehmung • ausserordentlichkeit • benutzung • begründung des entscheids • antrag zu vertragsabschluss • kantonales rechtsmittel • frage
... Alle anzeigen