S. 162 / Nr. 33 Strafgesetzbuch (d)

BGE 76 IV 162

33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Adler
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Regeste:
Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB, Inaumlaufsetzen falschen Geldes.
1. Ausländische Banknoten, die von der Emissionsbank auf einen bestimmten
Zeitpunkt zurückgerufen worden sind, aber auch nachher von ihr noch eingelöst
bzw. gegen neue Noten unigetauscht werden, sind «Geld» im Sinne des Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

StGB (Erw. 2).
2. Täter (Mittäter) beim Vergehen nach Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB ist auch, wer falsches
Geld einem andern als Falsifikat überlasst im Bewusstsein, dass dieser selbst
oder spätere Inhaber es als echt weiter begeben werden (Erw. 3).
Art. 242 CP. Mise en circulation de fausse monnaie.
1. Des billets de banque étrangers que la banque d'émission a rappelés jusqu'à
une date déterminée et néanmoins acceptée, c'est-à-dire échangés contre
d'autres coupures plus tard encore sont de la monnaie au sens de l'art. 242 CP
(consid. 2).
2. Auteur (coauteur) du crime réprimé par l'art. 242 CP est aussi celui qui
remet à un tiers de la fausse monnaie commie telle, en sachant que soit lui
soit des détenteurs subséquents la donneront pour authentique (consid. 3).

Seite: 163
Art. 242 CP. Messa in circolazione di monete false.
1. Biglietti di banca stranieri, ritirati dalla banca d'emissione entro un
determinato termine, ma da essa accettati (cambiati con nuovi biglietti)
ancora posteriormente, sono delle monete ai sensi dell'art. 242 CP (consid.
2).
2. Autore (coautore) del delitto represso dall'art. 242 CP è anche chi
consegna a w terzo delle monete false come tali, sapendo che costui o i
detentori successivi le metteranno in circolazione come genuine (consid. 3).

A. - Adler überliess im Oktober 1947 dem Brodmann eine Anzahl falsche (vom
ehemaligen deutschen Reichssicherheitshauptamt hergestellte) weisse englische
Banknoten zu 5,10, 20 und 50 Pfund. Beide wussten, dass die Noten falsch
waren, Adler ferner, dass Brodmann sie weiter begeben werde, was denn auch
geschah. Die weissen Noten zu 10, 20 und 50 Pfund waren durch die Bank von
England auf 30. April 1945, die weissen Noten zu 5 Pfund auf 3. März 1946
zurückgerufen worden. Sie büssten infolgedessen von diesem Zeitpunkte an die
Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel ein und wurden nur noch von den
Zahlstellen der Bank von England eingelöst bzw. gegen neue Noten umgetauscht.
B. - Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte Adler (neben
Brodmann) wegen Inumlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB).
C. - Adler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Appellationsgerichtes sei aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen.
Er macht geltend, die in Frage stehenden englischen (5-, 10-, 20- und 50-)
Pfundnoten seien kein Geld mehr und daher auch kein taugliches Objekt für die
Geldfälschungsdelikte des zehnten Titels des StGB gewesen, denn durch den von
der Bank von England im März 1945 bzw. Februar 1946 verfügten Rückruf hätten
sie die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel und damit die Geldqualität
verloren. - Überdies habe der Beschwerdeführer durch die Übergabe der Noten an
Brodmann den Tatbestand des Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB auch deshalb nicht erfüllt, weil
Brodmann gewusst habe, dass ihm Adler falsche Noten aushändige. Strafbar sei

Seite: 164
nach Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB nur, wer das falsche Geld als echt bzw. unverfälscht in
Umlauf setze.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- (Prozessuales).
2.- Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die weissen, englischen 5-, 10-,
20- und 50-Pfundnoten durch den im März 1945 (für die 10-, 20- und
50-Pfundnoten) bzw. im Februar 1946 (für die 5-Pfundnoten) von der Bank von
England verfügten Rückruf ihre Eigenschaft als allgemein gültiges
Zahlungsmittel eingebüsst haben. Damit sind sie indessen - entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers - nicht auch ihres Geldcharakters und damit
des strafrechtlichen Schutzes als Geld entkleidet worden. Trotz des Rückrufes
blieb die Bank von England unbefristet verpflichtet, sie weiterhin in Zahlung
zu nehmen bzw. umzutauschen. Ob dabei - wie der Beschwerdeführer behauptet -
wirklich die Bank von England die Einlösung vom Nachweis des gutgläubigen
Erwerbes vor dein 30. April 1945 bzw. 3. März 1946 abhängig gemacht hat und
welche Bedeutung diesem Umstand allenfalls beizumessen wäre, braucht nicht
untersucht zu werden, da die Vorinstanz diese Erschwerung nicht festgestellt
hat und auf die erstmals in der Nichtigkeitsbeschwerde angebrachten dahin
-gehenden Behauptungen und Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht
eingetreten werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
BStP).
Im Verkehr mit den Zahlstellen der englischen Staatsbank waren mithin die
weissen Pfundnoten auch nach dem Rückruf als Zahlungsmittel anerkannt, womit
auch ihre Funktion als Wertmass und Wert träger und damit die Eigenschaft als
Geld im Rechtssinne gewahrt blieb. Als verrufen (nicht nur zurückgerufen),
d.h. ihres Geldcharakters völlig, nicht nur teilweise, entkleidet und
demzufolge des Strafschutzes der Art. 240 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
. StGB nicht mehr teilhaftig,
haben die Noten erst von jenem Zeitpunkt an zu gelten, da auch der englischen
Staatsbank verboten war, sie in

Seite: 165
Zahlung zu nehmen oder auszuwechseln (BINDING, Deutsches Strafrecht, Lehrbuch,
bes. Teil, 2. Band, S. 314). Unbestrittenermassen hat aber der
Beschwerdeführer die hier zur Beurteilung stehenden Handlungen schon vor
diesem für das Eilöschen der Geldeigenschaft massgebenden Zeitpunkt begangen,
weshalb der Einwand, es habe zur Zeit der Tat ein taugliches Objekt für die
ihm zur Last gelegten Geldfälschungsdelikte gefehlt, nicht zutrifft.
3.- Beanstandet wird ferner, dass Adler wegen Inumlaufsetzens falschen Geldes
bestraft worden sei, obwohl er seinem Abnehmer Brodmann gegenüber nicht
verheimlicht habe, dass die ihm übergebenen Noten falsch waren. Nach Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

StGB sei nur strafbar, wer Falsifikate vorsätzlich als echt in Verkehr bringe.
Auch diese Rüge geht fehl.
Wohl hat Adler die Noten dem Brodmann als Falsifikate ausgehändigt, doch war
er sich nach den für den Kassationshof des Bundesgerichtes verbindlichen
Feststellungen (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
, 273 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
lit. b BStP) bewusst, dass
Brodmann das falsche Geld nicht als solches behalten, sondern weitergeben
wollte und dass es schon durch Brodmann, jedenfalls aber durch einen späteren
Inhaber, als echt in Umlauf gesetzt würde. Dadurch, dass er trotzdem die
Falsifikate an Brodmann übergab und diesen in die Lage versetzte, das
Falschgeld als echt weiterzuleiten, hat Adler im Zusammenwirken mit Brodmann
den Tatbestand des Art. 242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB gesetzt, denn ob jemand das Inumlaufsetzen
falscher Noten als echt direkt und allein besorgt, oder bewusst durch Dritte
ausführen lässt, ist unerheblich.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 162
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 11. Juli 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 162
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 242 StGB, Inaumlaufsetzen falschen Geldes.1. Ausländische Banknoten, die von der Emissionsbank...


Gesetzesregister
BStP: 273  277bis
StGB: 240 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.
242
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 242 - 1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
1    Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe306 bestraft.
2    Hat der Täter oder sein Auftraggeber oder sein Vertreter das Geld oder die Banknoten als echt oder unverfälscht eingenommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
BGE Register
76-IV-162
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
not • geld • englisch • kassationshof • eigenschaft • zahlungsmittel • zahlstelle • banknote • basel-stadt • strafgesetzbuch • sachverhalt • inverkehrbringen • stichtag • berechtigter • weiler • termin • bundesgericht • wert • funktion • frage
... Alle anzeigen