S. 1 / Nr. 1 Strafgesetzbuch (d)

BGE 76 IV 1

1. Urteil des Kassationshofes vom 8. März 1950 i. S. Heller gegen Stadelmann.


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Regeste:
Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
, 27 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB.
Wann ist der Täter dem Antrageberschtigten «bekannt»? (Erw. 2).
Wenn liegt die Voraussetzung zur Verfolgung des Redaktors einer Zeitung oder
Zeitschrift vor und wann beginnt die Frist zur Stellung des Strafantrages
gegen diesen, wenn der Verfasser des Artikels dem Antragaberechtigten nicht
bekannt ist? (Erw. 3).
Art. 29 et 27 ch. 3 CP.
Quand l'auteur est-il «connu» de l'ayant droit? (consid. 2).
A partir de quel moment le rédacteur d'un journal ou d'un périodique peut-il
être poursuivi? Point de départ du délai de plainte contre lui, lorsque
l'auteur de l'article n'est pas connu de l'ayant droit (consid. 3).
Art. 29 e 27 cifra 3 CP.
Quando l'autore è conosciuto dal querelante? (consid. 2).
A partire da quale momento il redattore d'un giornale o d'un periodico può
essere perseguito e quando incomincia il termine per sporgere querela contro
di lui, se l'autore dell'articolo è sconosciuto al querelante? (consid. 3).

A. - Am 14. September 1948 erschien im freisinnigen «Luzerner Tagblatt» ein
Artikel, in welchem Redaktor Hermann Heller sich mit den Verhältnissen im
Entlebuch befasste und u.a. ausführte, dass dort sehr viele Bürger nur im
geheimen liberal stimmen und wählen, weil sie sonst rücksichtslosen
wirtschaftlichen Druck seitens der konservativen Herrscher befürchten müssten.
Der konservative «Entlebucher Anzeiger», der von Anton Stadelmann redigiert
wird, brachte am 20. September 1948 eine mit 5. gezeichnete Entgegnung, welche
jene Behauptung als «eine glatte Lüge und offensichtlich «böswillige
Verleumdung» sowie als «böswillige Entstellung der Tatsachen» bezeichnete.
Heller verwahrte sich im «Luzerner Tagblatt» vom 25. September 1948 gegen
diese Vorwürfe, wobei er

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von dem im «Entlebucher Anzeiger» erschienenen Artikel als «Artikel
Stadelmann» sprach. Sodann wandte sich sein Anwalt am 27. September 1948 an
die Redaktion des «Entlebucher Anzeigers» mit dem Ersuchen um die Bekanntgabe
des Verfassers des Artikels bzw. um die Mitteilung, ob der Redaktor
presserechtlich die Verantwortung dafür übernehme; nachdem der Artikel mit 5.
gezeichnet sei, dürfe wohl angenommen werden, dass Verfasser und Redaktor
identisch seien; sofern Dr. Heller die Mitteilung nicht bis 2. Oktober
erhalte, müsste er die Verfasserschaft bzw. die presserechtliche Verantwortung
durch das Statthalteramt Entlebuch eruieren lassen. Die Redaktion des
«Entlebucher Anzeigers» antwortete hierauf zunächst, dass sie den
presserechtlich Verantwortlichen erst Ende Oktober, nach Zusammentritt der
zuständigen Instanzen, nennen werde, und erklärte dann am 26. Oktober, dass
«die presserechtliche Verantwortung für den Artikel von Anton Stadelmann,
Redaktor, Schüpfheim, getragen» werde.
Durch Eingabe vom 14./17. Januar 1949 stellte Heller beim Statthalteramt
Entlebuch gegen Stadelmann Strafantrag wegen Verleumdung, eventuell übler
Nachrede und Beschimpfung, und verlangte Genugtuung sowie Veröffentlichung des
Urteils. Inbezug auf die Antragsfrist wurde in der Eingabe ausgeführt, dass
der Anwalt des Klägers erstmals am 27. Oktober 1948 davon Kenntnis erhalten
habe, dass die Bekanntgabe des Verfassers des Artikels verweigert und die
strafrechtliche Verantwortung von Redaktor Stadelmann übernommen werde.
Nachdem Stadelmann vom Statthalteramt einvernommen worden war, stellte sich
der Kläger in einer weiteren Eingabe auf den Standpunkt, dass der Beklagte,
der sich bei der Einvernahme als Verfasser zu erkennen gegeben habe, nunmehr
als Verfasser zu bestrafen sei.
B. - Das Amtsgericht Entlebuch sprach den Beklagten frei, da der Strafantrag
verspätet sei. Das Obergericht des Kantons Luzern, an das der Kläger
appellierte, nahm

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gleichfalls Verwirkung der Antragsfrist an und stellte das Verfahren durch
Urteil vom 23. November 1949 ein mit folgender Begründung: Gegen den Beklagten
sei weder als Verfasser noch als Redaktor rechtzeitig Strafantrag gestellt
worden. Wenn der Verfasser dem Kläger unbekannt gewesen sei, so hätte er
innert drei Monaten nach Kenntnisnahme des Artikels gegen Unbekannt
Strafantrag stellen bzw. das Ermittlungsverfahren nach § 5 des luzern.
Gesetzes vom 9. März 1938 über das Strafverfahren in Ehr und
Kreditstreitsachen einleiten müssen, worauf dann, wenn der Verfasser in diesem
Verfahren nicht ermittelt worden wäre, die Frist zum Strafantrag gegen den
Beklagten als Redaktor zu laufen begonnen hätte. Das amtliche
Ermittlungsverfahren allein biete Gewähr für das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen der subsidiären Verantwortlichkeit des Redaktors; der
Verletzte könne nicht darauf verzichten und anstatt dessen die Redaktion um
Bekanntgabe des Verfassers ersuchen. Wenn der Kläger gewusst habe, dass der
Beklagte der Verfasser war, so sei die Verwirkung offenkundig. Der Kläger
habe in seinem Artikel vom 25. September 1948 vom «Artikel Stadelmann»
gesprochen, und sein Anwalt habe im Schreiben vom 27. September erklärt,
Verfasser und Redaktor seien wohl identisch. Daraus ergebe sich, dass der
Kläger von Anfang an die Überzeugung gehabt habe, dass der eingeklagte Artikel
vom Beklagten verfasst worden sei, ja es habe für ihn «eine an Sicherheit
grenzende Wahrscheinlichkeit inbezug auf die Person des Verfassers» bestanden.
Das habe aber nach dem Sinn des Gesetzes genügt, um die Antragsfrist in Gang
zu bringen, und zwar auch in diesem Falle von der Kenntnisnahme des Artikels
an.
C. - Heller führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag,
es sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Erst als die Redaktion am 26. Oktober 1948 die Bekanntgabe des
Verfassers abgelehnt und selber die

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Verantwortung übernommen habe, habe die Antragsfrist gegen den Beklagten als
Redaktor zu laufen begonnen. Ein Ermittlungsverfahren gegen «Unbekannt» sei in
diesem Falle nicht obligatorische Voraussetzung für die Belangung des
Redaktors, sondern sei nur dann erforderlich, wenn die Redaktion die Anfrage
nach dem Verfasser ignoriere. Unrichtig sei auch die zusätzliche Begründung
des Obergerichts, dass dem Beschwerdeführer der Verfasser bekannt gewesen sei
und die Frist daher schon von der Kenntnisnahme des Artikels an zu laufen
begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht mit Sicherheit gewusst oder
wissen können, ob Stadelmann tatsächlich Verfasser gewesen sei und mit Erfolg
als solcher belangt werden könne; eine «an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit inbezug auf die Person des Verfassers» genüge nicht. Der
Umstand, dass der Beklagte die Verfasserschaft im Strafprozess mehr oder
weniger zugestanden habe, könne nicht etwa dazu führen, dass mangels eines
Antrages gegen ihn als Verfasser der Beschwerdeführer um seine Rechte gebracht
werde; wesentlich sei, dass nunmehr auf alle Fälle der passiv legitimierte
Mann ins Recht gefasst worden sei, nämlich der Verfasser und Redaktor in einer
Person.
D. - Der Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde. Er bestreitet, dass
die Redaktion die Bekanntgabe des Verfassers verweigert habe, und wendet ein,
der Kläger könne, nachdem er den Beklagten im «Luzerner Tagblatt» öffentlich
als Artikelverfasser angegriffen habe, nicht im Prozess den Standpunkt
einnehmen, er habe den Verfasser nicht gekannt.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Das Recht, Strafantrag zu stellen, erlischt nach Ablauf von drei Monaten,
gerechnet vom Tage, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird
(Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB). Wird die strafbare Handlung durch einen Zeitungsartikel
begangen, so sind der Verfasser des Artikels und der Redaktor der Zeitung
nicht solidarisch haftbar; der

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Verfasser ist vielmehr allein dafür verantwortlich (Art. 27 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB), und
der Redaktor ist nur dann strafbar, wenn der Verfasser nicht ermittelt oder in
der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann, oder wenn die
Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden hat
(Art. 27 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB). Im vorliegenden Falle fragt sich daher zunächst, wann
der Kläger davon Kenntnis erhielt, dass der mit 5. gezeichnete Artikel im
«Entlebucher Anzeiger» vom 20. September 1948 vom Beklagten verfasst war. War
ihm dies, als er am 17. Januar 1949 Strafantrag stellte, schon seit mehr als
drei Monaten bekannt, so war das Antragsrecht gegen den Beklagten als
Verfasser verwirkt und es konnte dieser, wegen Fehlens der Voraussetzungen von
Art. 27 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB, auch als Redaktor nicht mehr verfolgt werden. Hatte der
Kläger dagegen am 17. Oktober 1948 noch keine Kenntnis von der Verfasserschaft
des Beklagten, so fragt sich weiter, unter welchen Voraussetzungen und bis
wann er gegen den Beklagten als Redaktor Strafantrag stellen konnte.
2.- Der Kläger hat den eingeklagten Artikel in einer im «Luzerner Tagblatt»
vom 25. September 1948 erschienenen Entgegnung als «Artikel Stadelmann»
bezeichnet, und sein Anwalt hat zwei Tage darauf in einem Schreiben an die
Redaktion des «Entlebucher Anzeigers» die Vermutung geäussert, dass Verfasser
und Redaktor wohl identisch seien. Die Vorinstanz hat hieraus geschlossen, der
Kläger habe von Anfang, d. h. von der Kenntnisnahme des eingeklagten Artikels
an die Überzeugung gehabt, dass dieser vom Beklagten verfasst worden sei, ja
es habe für ihn in dieser Beziehung eine an Sicherheit grenzende
Wahrscheinlichkeit bestanden. Der Auffassung, dass dies nach dem Sinne des
Gesetzes genügt habe, um die Antragsfrist in Gang zu setzen, kann indessen
nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB beginnt diese Frist, wenn der
Täter dem Antragsberechtigten «bekannt» wird. Dieser Begriff hat die gleiche
Bedeutung wie in Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR, wo der Beginn der Verjährung der Ansprüche aus
unerlaubter

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Handlung geregelt ist. Da Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
StGB den Antragsberechtigten nicht
verpflichtet, nach dem Täter zu forschen (BGE 70 IV 150 unten), genügt das
Kennenmüssen oder ein blosser Verdacht nicht; erforderlich ist vielmehr eine
sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als
aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor
schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden,
d. h. eine Kenntnis, wie sie insbesondere der Besitz von Beweismitteln
vermittelt (BGE 22, 494; 33 11 257; 74 11 195; BGE 74 IV 75). Dass der Kläger
in diesem Sinne Kenntnis von der Verfasserschaft des Beklagten hatte, ist im
angefochtenen Entscheid nicht festgestellt und trifft augenscheinlich auch
nicht zu. Da der Beklagte seine Artikel mit 5. zu zeichnen pflegte, bestand
freilich eine starke Vermutung dafür, dass er den eingeklagten Artikel
verfasst habe. Der Kläger hat diesem Verdacht in seinem Artikel im «Luzerner
Tagblatt» Ausdruck gegeben, offenbar um den Beklagten zum Bekenntnis seiner
Verfasserschaft zu veranlassen. Wenn der Kläger auf diese Weise sowie durch
Anfrage bei der Redaktion sich, bevor er Strafantrag stellte, darüber zu
vergewissern suchte, dass der Beklagte der Verfasser sei, so kann ihm dies
nicht zum Nachteil gereichen. Wäre wirklich auf Grund des Zeichens 5. (andere
Anhaltspunkte bestanden nicht) die Verfasserschaft des Beklagten allgemein und
daher auch für den Kläger «bekannt» gewesen, so wäre unverständlich, wieso der
Beklagte auf die bestimmte Anfrage nach dem Verfasser sich nicht als diesen
bekannte, sondern dessen Bekanntgabe vom Entscheid der «zuständigen Instanzen»
des Zeitungsunternehmens abhängig machte und dann erklärte, dass der Redaktor
die presserechtliche Verantwortung übernehme, womit, wie die Vorinstanz
zutreffend angenommen hat, auch gesagt war, dass der Verfasser nicht bekannt
gegeben werde.
3.- Da der Verfasser des eingeklagten Artikels dem Kläger nicht bekannt war,
stand er vor der Frage, ob und

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unter welchen Voraussetzungen er den Redaktor belangen konnte. Der
Kassationshof hat in BGE 70 IV 149 Erw. 1 entschieden, dass die Frist zum
Strafantrag gegen den Redaktor jedenfalls dann gewahrt sei, wenn der
Antragsberechtigte binnen drei Monaten von dem Tage, an welchem er den Artikel
und den Redaktor kennt, Schritte zur Ermittlung des Verfassers unternimmt. Das
war damals der Fall, da der Antragsberechtigte innert dieser Frist gestützt
auf § 5 des luzern. Gesetzes über das Strafverfahren in Ehr- und
Kreditstreitsachen die Hilfe des zuständigen Statthalteramts zur Ermittlung
des Verfassers nach gesucht hatte. Der Kassationshof konnte daher die Frage
offen lassen, ob das Antragsrecht gegen den Redaktor verwirkt werde, wenn
innert dieser Frist keine Schritte zur Ermittlung des Verfassers unternommen
werden. Im angefochtenen Entscheid ist diese Frage bejaht, und zwar in dem
Sinne, dass es zur Wahrung der Frist nicht genüge, dass der Antragsberechtigte
den Redaktor nach dem Verfasser frage, sondern dass er gehalten sei, innert
der Frist gegen den unbekannten Verfasser Strafantrag zu stellen bzw. nach § 5
des erwähnten Gesetzes vorzugehen, d. h. beim Untersuchungsrichter die
Ermittlung des Verfassers zu verlangen. Auch hierin kann der Vorinstanz nicht
beigepflichtet werden. Ob der Verfasser nicht ermittelt werden kann und damit
die Voraussetzung für die Strafbarkeit des Redaktors geschaffen ist (Art. 27
Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB), ist eine Frage des Bundesrechts, deren Beantwortung von den
Kantonen nicht dadurch präjudiziert werden kann, dass sie ein amtliches
Ermittlungsverfahren einrichten und dieses obligatorisch erklären. Sofern das
kantonale Recht ein solches Verfahren vorsieht, kann es allerdings der
Antragsberechtigte einschlagen, Ohne seiner Rechte verlustig zu gehen (BGE 70
IV 140
Erw. 1). Er kann aber auch den allgemein üblichen Weg der Anfrage bei
der Redaktion beschreiten. Verweigert diese die Angabe des Verfassers, so kann
dem Verletzten nicht zugemutet werden, noch ein amtliches Ermittlungsverfahren
einzuleiten und dessen

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Ergebnis abzuwarten. Wenn auch ein solches Verfahren gelegentlich zur
Feststellung des Verfassers führen mag, so sind die Aussichten doch gering, da
der Redaktor, der den Verfasser gewöhnlich allein kennt, nicht verpflichtet
ist, ihn zu nennen, und gegen ihn wie auch gegen den Herausgeber sowie gegen
den Drucker und sein Personal keine prozessualen Zwangsmittel angewendet
werden dürfen (Art. 27 Ziff. 3 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB). Die obligatorische Durchführung
eines amtlichen Ermittlungsverfahrens würde die Verfolgung von Pressedelikten,
zumal angesichts der kurzen Verjährung (Art. 27 Ziff. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB), in einer Weise
erschweren, die dem Sinn und Geist des Pressestrafrechts zuwiderliefe. Bei der
Ordnung der Verantwortlichkeit der Presse galt es, einen Kompromiss zu finden
zwischen den Interessen des Verletzten einerseits und dem Grundsatz der
Pressefreiheit und dem Anspruch der Presse auf Anonymität anderseits. Die
Presse, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe unter Umständen auch auf Mitarbeiter
angewiesen ist, deren Namen sie nicht preis geben will, hat sich dieses Recht
auf Anonymität dadurch erworben, dass sie sich selbst bereit erklärte, einen
verantwortlichen Redaktor zu stellen. Dieser Ordnung, nach der es vom freien
Willen des Redaktors abhängt, den Verfasser zu nennen oder an dessen Stelle
die Verantwortung zu übernehmen, werde es nicht entsprechen, wenn der
Antragsberechtigte nicht bloss durch Anfrage beim Redaktor nach dem Verfasser
forschen, sondern ausserdem ein allfälliges, vom kantonalen Recht vorgesehenes
amtliches Ermittlungsverfahren einleiten und dessen Ergebnis abwarten müsste.
Die Redaktion des «Entlebucher Anzeigers» hat dem Kläger am 27. Oktober 1948
mitgeteilt, dass der Redaktor die Verantwortung für den eingeklagten Artikel
übernehme. Da damit die Voraussetzung geschaffen war, anstelle des nicht
genannten Verfassers den Redaktor ins Rechts zu fassen, begann auch die Frist
zum Strafantrag gegen diesen zu laufen. Sie ist eingehalten worden, denn der
Kläger hat am 17. Januar 1949 Strafantrag gestellt.

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4.- Der Umstand, dass der Kläger gegen den Beklagten als Redaktor Strafantrag
gestellt und dieser sich nachträglich als Verfasser bekannt hat, ist für die
Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags bedeutungslos. Da der Redaktor
gemäss Art.. 27 Ziff. 3 StG «als Täter» strafbar ist, also den gleichen
Strafbestimmungen unterliegt, wie der wirkliche Täter, den er deckt, kann
keine Rede davon sein, dass der Antragsberechtigte den gegen den Redaktor
gestellten Strafantrag zurückziehen und gegen die gleiche Person als Verfasser
stellen müsste, wenn der Redaktor sich nachträglich als Verfasser und damit
als wirklichen Täter bekennt. Die Vorinstanz hat zu dieser Frage nicht
deutlich Stellung genommen, aber immerhin bemerkt: «Der Beklagte könnte nach
Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
StGB heute offenbar nur als Verfasser und nicht als Redaktor
verantwortlich erklärt werden». Diese Unterscheidung hat jedoch, wenn Redaktor
und Verfasser personengleich sind, keinen vernünftigen Sinn mehr.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 23. November 1949 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen zur materiellen Behandlung und Beurteilung.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 1
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 08. März 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 1
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 29, 27 Ziff. 3 StGB.Wann ist der Täter dem Antrageberschtigten «bekannt»? (Erw. 2).Wenn liegt...


Gesetzesregister
OR: 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
StGB: 27 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:
a  als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;
b  als Gesellschafter;
c  als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder
d  ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.
BGE Register
70-IV-139 • 70-IV-145 • 74-IV-72 • 76-IV-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verfassung • beklagter • strafantrag • redaktion • frist • frage • stelle • kenntnis • vorinstanz • kassationshof • monat • zeitung • tag • wille • strafbarkeit der medien • verdacht • presse • verwirkung • vermutung • sprache • ehre • kantonales recht • wissen • druck • strafgesetzbuch • beginn • strafprozess • pressefreiheit • sucht • entscheid • strafuntersuchung • fristwahrung • veröffentlichung • begründung des entscheids • gesuch an eine behörde • beendigung • kommunikation • falsche angabe • angabe • mann • angewiesener • beschimpfung • untersuchungsrichter • weiler • zeichner • genugtuung • falsche anschuldigung • augenschein • termin • strafbare handlung
... Nicht alle anzeigen