BGE 76 II 33
6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Februar 1950 S. Suleyman gegen
Tungsram Elektrizitäts A.-G.
Regeste:
Internationales Privatrecht. Garantievertrag Rechtswidrigkeit, Unsittlichkeit.
Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
|
1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
Bestimmung des für die inhaltliche Gültigkeit eines Garantievertrags
massgebenden Rechts (Erw. 1-3).
Einfluss der Simulation des Grundgeschäfts (Erw. 4).
Einfluss des Umstandes, dass der Garantievertrag die Durchführung eines nach
ausländischem Recht verbotenen Devisengeschäfts sichern soll (Erw. 5-8).
Widerrechtlichkeit i. S. von Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
Rechtsvorschrift voraus (Erw. 7).
Voraussetzungen, unter denen die Verletzung einer ausländischen
Rechtsvorschrift einen Verstoss gegen die guten Sitten i. S. von Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
darstellt verneint für die Verletzung ausländischer Devisenvorschriften (Erw.
8).
Droit international privé. Contrat de garantie; illicéité, objet contraire aux
moeurs. Art. 111, 20 CO.
Détermination du droit applicable pour juger de la validité quant au fond d'un
contrat de garantie (consid. 1-3).
Influence du caractère simulé de l'acte principal (consid. 4).
Influence du fait que le contrat de garantie doit assurer la réalisation d'une
opération de devises interdite par le droit étranger (consid. 5-8).
L'illicéité au sens de l'art. 20 CO suppose la violation de prescriptions du
droit suisse (consid. 7).
A quelles conditions la violation d'une prescription de droit étranger
constitue-t-elle une atteinte aux moeurs au sens de l'art. 20? Refus de
l'admettre pour la violation de dispositions étrangères en matière de devises
(consid. 8).
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Diritto internazionale privato. Contratto di garanzia. Illiceità, oggetto
contrario ai buoni costumi.
Determinazione del diritto applicabile per esaminare nel merito un contratto
di garanzia (consid. 1-3).
Influsso della simulazione del negozio principale (consid. 4).
Influsso del fatto che il contratto di garanzia deve assicurare
l'effettuazione d'un'operazione valutaria vietata dal diritto estero (consid.
5-8).
L'illiceità ai sensi dell'art. 20 CO presuppone la violazione di prescrizioni
del diritto svizzero (consid. 7).
A quali condizioni la violazione d'una prescrizione di diritto estero è
contraria ai buoni costumi secondo l'art. 20 CO? Rifiuto di ammetterlo in caso
di violazione di disposizioni estere in materia valutaria (consid. 8).
A. Im März 1943 vereinbarte die in Ungarn domizilierte Firma Vereinigte
Glühlampen- und Elektrizitäts A.-G. (VGE) mit dem damals in Rumänien
wohnhaften Suleyman, sie überlasse ihm ein Guthaben von 10 Millionen Lei, das
sie in Rumänien besass, gegen Bezahlung des Betrages von Schw.Fr. 43,000.-,
über die Suleyman in Zürich verfügte. Nach den rumänischen Devisenvorschriften
war der Handel mit Devisen der rumänischen Nationalbank vorbehalten und der
Transfer von Devisen genehmigungsbedürftig. Zur Umgehung dieser Vorschriften
wurde ein Scheingeschäft abgeschlossen, indem die VGE der Suleyman gehörenden
Firma Canepa bei der Banca Ardeleana in Rumänien einen Scheinkredit von 10
Millionen Lei verschaffte. Für den Fall, dass Suleyman auf Rückzahlung dieses
vorgetäuschten Kredites belangt werden sollte, gab ihm die dem gleichen
Konzern wie die VGE angehörende Tungsram-Elektrizitäts-A. -G. in Zürich eine
Garantieerklärung ab, ihn schadlos zu halten.
Die Banca Ardeleana übertrug den Kredit auf die Banca Generala. Im Jahre 1944
übersiedelte Suleyman nach der Türkei und verkaufte sein Unternehmen Canepa.
Da die Käufer die Tilgung der Kreditschuld bei der Banca Generala verlangten,
ersuchte Suleyman diese um Bestätigung, dass es sich um einen Scheinkredit
handle, der nicht zurückgefordert werden könne. Die Bank verweigerte diese
Bestätigung. Nach der Darstellung Suleymans haben deshalb die Käufer seines
Unternehmens 11 Millionen Lei vorn
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Kaufpreis zurückbehalten und der Bank zur Ablösung des angeblichen Kredites
überwiesen.
B. - Mit der vorliegenden Klage machte Suleyman die Tungsram Elektrizitäts-A.
-G. unter Berufung auf ihr Garantieversprechen haftbar für den Schaden von Fr.
48648.65, der ihm durch die Rückzahlung des Kredites entstanden sei.
Die Beklagte bestritt ihre Zahlungspflicht, weil die Voraussetzungen des
Garantiefalles nicht gegeben seien.
C. - Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom 19. Januar 1949 die Klage
ab mit der Begründung, der von den Parteien abgeschlossene Garantievertrag sei
nichtig wegen seines Zusammenhanges mit dem ebenfalls nichtigen
Devisentauschgeschäft zwischen dem Kläger und der VGE.
D. - Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger erneut Gutheissung der
Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenergänzung
und neuen Entscheidung.
Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Da die eine Partei des streitigen Rechtsverhältnisses ein nicht in der
Schweiz wohnhafter Ausländer ist und das Rechtsverhältnis im Zusammenhang
steht mit weiteren geschäftlichen Transaktionen, die sich im Ausland
abgespielt haben, erhebt sich vorab die Frage nach dem anwendbaren Recht; denn
nur Verletzung Schweizerischen Rechtes kann mit der Berufung gerügt werden
(Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
zuständig.
2.- Bei dem streitigen Rechtsgeschäft handelt es sich nach Schweizerischem
Recht, das als lex fori für diese Qualifikation des Anknüpfungsbegriffes
massgebend ist, um einen Garantievertrag im Sinne von Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. |
die Vorinstanz zutreffend angenommen hat. Die Beklagte hat dem Kläger die
Leistung eines Dritten, der als
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Kreditgeberin auftretenden rumänischen Bank, versprochen, und zwar sollte
diese Leistung in einem bestimmten Verhalten bestehen, nämlich in der
Nichtgeltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung des dem Kläger angeblich
gewährten Kredits. Für den Fall, dass der Dritte, also die Bank, diese
Leistung nicht erbringen, sondern die Kreditforderung geltend machen sollte,
sicherte die Beklagte dem Kläger zu, ihm den daraus erwachsenden Schaden zu
ersetzen.
3.- Dieser Garantievertrag soll nach der Auffassung der Vorinstanz deshalb
nichtig sein, weil er einen widerrechtlichen, eventuell einen unsittlichen
Inhalt aufweise. Ob ein Vertrag wegen seines Inhalts gegen Recht oder Sitte
verstosse, beurteilt sich gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
ohne Rücksicht auf einen allfälligen abweichenden Parteiwillen nach dem Rechte
des Abschlussortes (BGE 64 11 349, 46 II 493). Als solcher ist hier Zürich zu
betrachten denn dort stellte die Beklagte die streitige Garantieerklärung aus,
und dort werde diese von der Schweizerischen Bankgesellschaft als Vertreterin
des Klägers entgegengenommen. Die Gültigkeit des Garantievertrages ist somit
nach Schweizerischem Recht zu beurteilen. Das Ergebnis wäre übrigens dasselbe,
wenn man mit der in der neueren Literatur bestehenden Tendenz annehmen wollte,
dass Bestand und Wirkungen eines obligatorischen Rechtsverhältnisses von ein -
und demselben Recht beherrscht seien, und zwar, beim Fehlen einer
ausdrücklichen Parteivereinbarung, vom Rechte des Schuldortes der für die
betreffende Vertragsart charakteristischen Leistung (vgl. zu diesem Problem
OSER-SCHÖNENBERGER, Allgemeine Einleitung N. 67 ff. WIDMER, Die Bestimmung des
massgeblichen Rechtes im IPR. S. 98 ff., insbesondere S. 110 ff. SCHNITZER,
Handbuch des IPR, 2. Aufl. Band 2 S. 513 ff.). Denn die charakteristische
Leistung im Sinne dieser Lehre besteht beim Garantievertrag, der ein einseitig
oneroser Vertrag ist, im Garantieversprechen des Promittenten, und als
Schulddort dieser
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Leistung ist im vorliegenden Falle, da sie mit der geschäftlichen Tätigkeit
des Promittenten zusammenhängt, der Ort seiner gewerblichen Niederlassung,
also Zürich, zu betrachten.
4.- Die vom Schweizerischen Recht beherrschte Garantieerklärung der Beklagten
steht im Zusammenhang mit einem Krediteröffnungsvertrag zwischen der Banca
Ardeleana und dem Kläger. Dieses Geschäft war nach der übereinstimmenden
Darstellung der Prozessparteien nicht ernst gemeint, sondern wurde unter
Mitwirkung der VGE lediglich abgeschlossen, um das wirklich gewollte Geschäft,
den zwischen dem Kläger und der VGE vereinbarten Austausch von
Schweizerfranken gegen rumänische Lei, zu verdecken. Die Vorinstanz bezeichnet
mit Rücksicht hierauf den bloss zum Schein abgeschlossenen
Krediteröffnungsvertrag als nichtig. Diese Entscheidung ist für das
Bundesgericht verbindlich, da das zwischen einer rumänischen Bank und einer
rumänischen Firma in Rumänien abgeschlossene Geschäft unzweifelhaft dem vom
Bundesgericht nicht nachprüfbaren rumänischen Recht untersteht. Wenn die
Vorinstanz sich dabei auf die Schweizerische Gesetzesvorschrift über die
Simulation, Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
Anwendung des Schweizerischen Rechts als Ersatzrecht für das massgebende
ausländische Recht aufzufassen.
Mit Recht haben weder die Parteien noch die Vorinstanz angenommen, die auf
Simulation beruhende Nichtigkeit des Kreditgeschäftes ziehe auch die
Nichtigkeit des damit zusammen hängenden Garantieversprechens der Beklagten
nach sich. Der Garantievertrag im Sinne von Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. |
Bürgschaft nicht akzessorischer Natur, setzt also nicht ein gültiges
Grundgeschäft voraus. Er stellt vielmehr ein selbständiges, von der
versprochenen Leistung des Dritten grundsätzlich unabhängiges Schuld
-versprechen dar (BGE 64 11 350, 56 il 381). Eine Einschränkung besteht nur
insofern, als die versprochene Leistung des Dritten nicht an sich
widerrechtlich oder
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unsittlich sein darf. ist dies der Fall, so ist auch das Garantieversprechen
nichtig; denn es kann nicht geduldet werden, dass aus dem Ausbleiben einer
gegen Recht oder Sitte verstossenden Handlung ein Schadenersatzanspruch
abgeleitet wird. Die hier in Frage stehende Leistung des Dritten, sich an die
Simulationsabrede zu halten und den auf dem vorgetäuschten Kreditgeschäft
beruhenden Rückzahlungsanspruch nicht geltend zu machen, ist aber nach der
hiefür massgebenden Schweizerischen Rechtsauffassung weder unsittlich noch
widerrechtlich. Das versprochene Verhalten des Dritten stand gegenteils im
Einklang mit der Rechtsordnung, da nach dieser simulierte Rechtsgeschäfte
nichtig sind, sodass ihre Erfüllung nicht verlangt und Leistungen, die
gestützt auf sie erbracht worden sind, zurückgefordert werden können. Die in
Kenntnis der Sachlage übernommene Garantie für die dauernde Einhaltung der
Simulationsabrede ist daher zulässig. Die Nichtigkeit der letzteren berührt
die Wirksamkeit des Garantievertrags sowenig, wie dies bei der Garantie für
eine unmögliche Leistung der Fall ist; auch eine solche kann nach
Rechtsprechung und Schrifttum in gültiger Weise garantiert werden (BGE 72 I
278 und dort zitierte Literatur, sowie OSER-SCHÖNENBERGER N. 7 zu Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet. |
OR).
5.- Die Vorinstanz betrachtet den Garantievertrag deshalb als nichtig, weil er
abgeschlossen wurde, um den Austausch von Lei gegen Schweizerfranken zwischen
der VGE und dem Kläger zu ermöglichen, der nach dem massgebenden rumänischen
Recht wegen Verstosses gegen die dortige Devisengesetzgebung widerrechtlich
gewesen sei. Diese Widerrechtlichkeit soll nach der Ansicht der Vorinstanz
auch vom Schweizerischen Richter zu beachten sein, obwohl es sich dabei um die
Verletzung von Vorschriften ausländischen öffentlichen Rechts handelt. Solches
habe der Schweizerische Richter nämlich auch zu berücksichtigen, soweit
Vorschriften in Frage stehen, durch die das ausländische Gesetz den ihm
Unterworfenen Pflichten auferlege, deren Erfüllung die Schweizerische
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Rechtsordnung in ihrem Anwendungsbereich ebenfalls verlange, und sofern die
ausländische Vorschrift um ihrer Gewichtigkeit willen auch in der Schweiz
Berücksichtigung verdiene. Eine Ausnahme will die Vorinstanz lediglich
zulassen hinsichtlich solcher ausländischer Normen, die nur für die eigenen
Staatsangehörigen gemeint sind, die sich gegen andere Staaten oder deren
Angehörige richten oder die schliesslich gegen die Schweizerische öffentliche
Ordnung verstossen. Alle diese positiven und negativen Voraussetzungen hält
die Vorinstanz hinsichtlich der hier in Frage stehenden rumänischen
Devisenvorschriften für erfüllt; jedenfalls habe der Kläger nicht das
Gegenteil dargetan. Die Widerrechtlichkeit des Devisengeschäftes habe
notwendigerweise auch die Nichtigkeit des untrennbar mit ihm zusammenhängenden
Garantieversprechens der Beklagten zur Folge. Eventuell nimmt die Vorinstanz
den Standpunkt ein, der Garantievertrag sei nichtig, weil die damit bezweckte
Umgehung ausländischer Rechtsvorschriften auch nach Schweizerischem Recht als
sittenwidrig betrachtet werden müsse.
6.- Die Vorinstanz hat die Nichtigkeit des Devisengeschäftes und damit des
Garantievertrages angenommen, ohne dass diese seitens der Beklagten geltend
gemacht worden ist, und Sie hat auch den Parteien keine Gelegenheit gegeben,
zu diesen Fragen und dem dafür massgebenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. Es
kann indessen dahingestellt bleiben, ob dieses Vorgehen vereinbar sei mit dem
aus Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Behauptungsrecht der Parteien. --Denn abgesehen davon, dass der hier von einer
allfälligen Verletzung dieses Grundsatzes betroffene Kläger keine
diesbezügliche Rüge erhoben hat, kann der Auffassung der Vorinstanz von der
Nichtigkeit des Garantievertrags ohnehin nicht beigepflichtet werden.
7.- Der Entscheid der Vorinstanz, dass das Devisentauschgeschäft zwischen dem
Kläger und der VGE gegen die massgebenden rumänischen Devisenvorschriften
verstiess
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und darum nach rumänischem Recht rechtswidrig und nichtig war, ist zwar für
das Bundesgericht verbindlich, da es sich dabei um die Auslegung ausländischen
Rechts handelt. Im weitem steht auch ausser Frage, dass der streitige
Garantievertrag ausschliesslich zur Ermöglichung und Sicherung dieses
verbotenen Devisengeschäftes abgeschlossen wurde. Unhaltbar ist dagegen die
Ansicht der Vorinstanz, dass der Verstoss gegen das rumänische Devisenrecht
eine Widerrechtlichkeit gemäss Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
Schweizerischen Richter beachtet werden müsse. Widerrechtlich im Sinne der
genannten Bestimmung kann nur die Verletzung einer Schweizerischen
Rechtsvorschrift sein. Denn wo die inländische Gesetzgebung auf Recht und
Gesetz verweist, kann darunter natürlicherweise nur das einheimische Recht und
Gesetz verstanden sein (vgl. den nicht publizierten Entscheid des
Bundesgerichts vom 28. September 1937 i. S. Frankl & Co. gegen «Fina»). Wollte
man in die Widerrechtlichkeit nach Schweizerischem Recht auch die Verletzung
einer ausländischen Norm einbeziehen, so liefe das auf eine Anwendung des
ausländischen Rechts hinaus, die wegen der Unterstellung des
Rechtsverhältnisses als solchen unter das Schweizerische Recht gerade
ausgeschlossen sein muss. Der Umstand allein, dass ein Verhalten, das durch
eine ausländische Gesetzesvorschrift verboten ist, an sich auch in der Schweiz
als tadelswürdig empfunden werden kann, vermag das Fehlen eines Verstosses
gegen eine Schweizerische Rechtsvorschrift nicht zu ersetzen.
Ob der streitige Garantievertrag wegen seines Zusammenhanges mit dem nach
rumänischem Recht verbotenen Devisengeschäft seinerseits ebenfalls gegen die
rumänische Devisengesetzgebung verstiess, ist deshalb unter dem Gesichtspunkt
der Widerrechtlichkeit gemäss Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
die von der Vorinstanz erörterte Frage, ob die rumänischen Devisenvorschriften
vor der Schweizerischen öffentlichen Ordnung haltbar seien,
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in diesem Zusammenhang überhaupt nicht. Denn die sog. Vorbehaltsklausel greift
ja nur unter der Voraussetzung Platz, dass an sich ausländisches Recht
massgeblich wäre.
8.- Auch der Eventualstandpunkt der Vorinstanz, dass der Garantievertrag der
Parteien wegen Verstosses gegen die guten Sitten nach Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
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1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
hält einer näheren Prüfung nicht stand. Zwar kann unter diesem Gesichtspunkt
die Verletzung ausländischen Rechts für den Schweizerischen Richter beachtlich
sein, nämlich dann, wenn ein Geschäft gerade wegen seines dem ausländischen
Recht zuwiderlaufenden Inhalts und Zwecks auch nach Schweizerischer Auffassung
als sittenwidrig empfunden wird (vgl. das oben erwähnte Urteil des
Bundesgerichts vom 28. September 1937). Dabei können jedoch nur solche
ausländische Normen in Betracht fallen, die nach allgemeiner Anschauung von
derartiger Tragweite sind, dass die Duldung ihrer Verletzung auch im Inland
geeignet wäre, eine dem Gemeinwohl gefährliche Verwirrung und Verwilderung der
sittlichen Begriffe hervorzurufen und somit zugleich die öffentliche Ordnung
des Inlandes zu verletzen. Es ist also an den Inhalt der Norm und die
Auswirkungen ihrer Verletzung ein strenger Massstab anzulegen. Die verletzte
ausländische Vorschrift muss dem Schutze von Interessen des Individuums und
der menschlichen Gemeinschaft dienen, die nach allgemeiner Anschauung von
fundamentaler und lebenswichtiger Bedeutung sind, oder es müssen sonstwie
Rechtsgüter in Frage stehen, die nach ethischer Auffassung schwerer wiegen als
die Vertragsfreiheit, an der allein gemessen das betreffende Geschäft im
Inland gültig wäre. Diese Anforderungen sind z. B. erfüllt bei staatlichen
Erlassen gegen den Rauschgift. und Mädchenhandel. Devisenvorschriften, wie
blosse handelspolitische Massnahmen überhaupt, können dagegen regelmässig
ihrem Wesen nach nicht zu den Normen von dieser Bedeutung gerechnet werden.
Bei ihnen handelt es sich um Eingriffe in das private Eigentum sowie die
Verfügungs- und Vertragsfreiheit des Einzelnen
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für die Zwecke des Staates und seiner Wirtschaft. Sie stellen bloss durch die
Zeitumstände für das eigenstaatliche Interesse hervorgerufene Schutzmassnahmen
dar. Auch die hier in Frage stehenden rumänischen Devisenvorschriften sind
nach den Feststellungen der Vorinstanz über deren Inhalt nichts anderes. Es
wurde durch sie ein Monopol der rumänischen Nationalbank, also des Staates,
für den Devisenhandel geschaffen. Der Transfer von Devisen bedarf der
staatlichen Genehmigung. Alle Devisen sind an die Nationalbank abzutreten,
gleichgültig aus welchem Geschäft sie dem Privaten zustehen mögen. Für
Notengeld besteht die Pflicht zu Einhaltung eines Zwangskurses, und die
Ausfuhr von Beträgen über 4000 Lei ist ohne Genehmigung verboten. Es bestehen
also schwere, bis zur eigentlichen Beschlagnahme der Devisen gehende Eingriffe
in wohlerworbene Rechte und in die private Verfügung- und Vertragsfreiheit.
Diesen Eingriffen kommt um ihres wirtschaftspolitischen Schutzzweckes willen
in der ethischen Anschauung gegenüber den genannten allgemeinen
Rechtsgrundsätzen kein Übergewicht zu.
Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz, darauf hinweisen zu können, dass auch die
Schweiz sich in den letzten Jahren genötigt gesehen hat, durch Erlasse des
Krisennotrechts in wohlerworbene Privatrechte und in die Vertragsfreiheit
einzugreifen (Abwertung, bäuerliche Sanierung, Verbot des freien Goldhandels,
Abkommen über den internationalen Kompensationsverkehr). Alle diese Massnahmen
können jedoch so wenig wie ein Devisengesetz Anspruch darauf erheben, vom
unbeteiligten Ausland aus gesehen, als Normen der ethischen Ordnung gewürdigt
und deshalb dort beachtet zu werden. Sie gelten ihrer Bestimmung gemäss für
das Gebiet der Schweiz, bezw., wo zwischenstaatliche Vereinbarungen in Frage
stehen, für das Gebiet der Vertragsstaaten, und finden hier ihre Grenzen.
Wenn die Vorinstanz sodann auch in diesem Zusammenhang wieder den Begriff und
die Funktionen der Vorbehaltsklausel heranzieht, so ist dies verfehlt. Wenn
ein
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ausländisches Gesetz unserer öffentlichen Ordnung nicht widerspricht und
deshalb bei unmittelbarer Anwendung vom Schweizerischen Richter zu beachten
wäre, so ist damit noch keineswegs gesagt, dass seine Verletzung auch unter
dem Gesichtspunkt der Unsittlichkeit nach Schweizerischer Anschauung
berücksichtigt werden müsse. Es braucht daher auch in diesem Zusammenhang
nicht untersucht zu werden, ob die rumänische Devisengesetzgebung mit der
Schweizerischen öffentlichen Ordnung vereinbar sei oder nicht.
9.- Da somit im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz der streitige
Garantievertrag trotz seinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ungültigen
rumänischen Devisengeschäft nach Schweizerischem Recht gültig ist, muss das
Klagebegehren materiell behandelt und geprüft werden, ob der Garantiefall
eingetreten sei, und wenn ja, auf welchen Betrag sich der dem Kläger zu
ersetzende Schaden belaufe. Zu diesem Zwecke ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 19.
Januar 1949 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.