S. 129 / Nr. 18 Sachenrecht (d)

BGE 76 II 129

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juni 1950 i. S. Steck
und Konsorten gegen Einwohnergemeinde Reinach und Konsorten.

Regeste:
Haftung von Gemeinden als Grundeigentümer für die Verunreinigung eines
Fischgewässers durch schädliche Ausflüsse ihrer Kanalisation (Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB);
- selbst wenn der fehlbare Kanalisationsbenutzer sich nicht ermitteln lässt.
Responsabilité des communes, en tant que propriétaires fonciers, en raison de
la contamination d'une rivière utilisée pour la pèche par des infiltrations
provenant d'égouts communaux (art. 679 CC).

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- Cette responsabilité est encourue même s'il n'est pas possible de découvrir,
parmi les propriétaires utilisant ces égouts, quel est celui qui serait
responsable de la contamination.
Responsabilità dei comuni come proprietari pel fatto che un corso d'acqua
utilizzato per la pesca è stato contaminato da infiltrazioni provenienti da
scoli comunali (art. 679 CC).
- Questa responsabilità è incorsa anche se non è possibile scoprire tra i
proprietari che si servono di questi scoli colui che è responsabile della
contaminazione.

Aus dem Tatbestand.
A. - Am 7. April 1945 ereignete sich in der Wyna eine Fischvergiftung. Der
Fischbestand wurde auf eine Strecke von 14,5 km vernichtet, nämlich vom
Einlauf der Kanalisationen der Gemeinden Reinach, Menziken und Burg bis zur
Einmündung der Wyna in die Suhr. Jene Kanalisationen sind seit 1933 zu einem
Netze zusammen gelegt und haben eine gemeinsame, im Miteigentum der drei
Gemeinden stehende Kläranlage. Die Abwässer fliessen dieser vereinigt zu und
werden dann in die Wyna geleitet.
B. - Dem Kläger Gottlieb Schneider steht ein ehehaftes Fischenzrecht an der
Flusstrecke von der Gontenschwilerbrücke bis zur Ausrüstungsanstalt Buchs zu.
Die andern Kläger sind Pächter dieses Rechtes an bestimmten Teilstrecken
(Revieren).
C. - Mit der vorliegenden Klage sind die drei erwähnten Gemeinden auf
Schadenersatz im Gesamtbetrage von Fr. 20,225. nebst Zins belangt worden. Das
Bezirksgericht Kulm hat die Klage am 2. November 1948 gänzlich abgewiesen. Das
Obergericht des Kantons Aargau hat sie dagegen mit Urteil vom 23. Dezember
1949 teilweise geschützt und den auf die Fischenzstrecke des Gottlieb
Schneider und seine Pächter entfallenden Schaden auf Fr. 15,620. bemessen. Den
Klägern hat es mit Rücksicht auf verschiedene Herabsetzungsgründe die Hälfte
davon, Fr. 7810.-, zugesprochen.
D. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung an das Bundesgericht
eingelegt. Die Kläger verlangen Ersatz des vollen statt nur des halben
Schadens.

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Der Berufungsantrag der beklagten Gemeinden geht nach wie vor auf gänzliche
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
... Die beklagten Gemeinden lehnen die Haftung ab, weil der von der
Kanalisation durchflossene Boden öffentliches Eigentum sei. Solches verdiene
nicht den Haftungsregeln des Privat rechtes unterstellt zu werden, da das
öffentliche Eigentum sich nicht wie privates nutzen lasse. Sodann komme hier
nicht fehlerhaftes Verhalten der Gemeinden selbst, sondern eines oder mehrerer
(unbekannt gebliebener) Kanalisationsbenutzer, also Dritter, in Frage. Die
Rechtslehre lehne mit Recht die Haftung des Grundeigentümers für Verschulden
Dritter ab (insbesondere die Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB, 2. Ausgabe
S. 94 Mitte). In der Tat lasse sich in dieser Hinsicht, was für die auf
Werkmängel beschränkte Haftung nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR gelte, nicht auf den
umfassenderen Haftungsgrund des Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB übertragen. Vollends gegenüber
Gemeinden gehe es zu weit, eine Haftung für polizeiwidrige und missbräuchliche
Benutzung der Kanalisation anzunehmen. Der nach BGE 75 II 116 vorbehaltene
Rückgriff führe oftmals nicht zum Ziele, zumal wenn sich der Schadenstifter
nicht ermitteln lasse. Es rechtfertige sich somit, vom erwähnten Präjudiz
abzugehen.
Diese Ausführungen vermögen indessen die von der Rechtsprechung angenommenen
Grundsätze nicht zu erschüttern (BGE 44 II 33, 61 II 323, 70 II 85, 75 II
116
). Mangels entsprechender Ausgestaltung des öffentlichen Rechtes des Bundes
und der Kantone lässt sich eine sachlich zutreffende Lösung nur durch
Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsnormen finden. Dass öffentliches
Grundeigentum nicht wie privates genutzt wird, verschlägt dabei nichts. Die
Rechtsausübung ist deshalb nicht weniger intensiv. Übrigens gilt die Haftung
nach Art. 679 auch bei privaten Grundstücken ohne Rücksicht darauf, ob und in
welchem Masse sie genutzt werden. Es handelt sich bei

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Anwendung dieser Haftungsnorm auf Grundstücke des Staates und der Gemeinden
nicht etwa darum, in die öffentliche Verwaltung einzugreifen. Das Zivilrecht
befasst sich auch gar nicht mit der Frage nach einer Entschädigungspflicht bei
rechtmässiger Einwirkung öffentlichen Grundeigentums. Dafür wäre entscheidend,
ob man es nach den zutreffenden öffentlichrechtlichen Grundsätzen mit einem
enteignungsähnlichen und daher die Entschädigungspflicht nach sich ziehenden
Eingriff in private Rechte zu tun habe (vgl. die Zitate in BGE 75 II 120
oben). Hier aber ist es wie in dem soeben erwähnten Präzedenzfall zu
rechtswidrigen Einwirkungen auf ein Fischgewässer gekommen. Die Zuleitung von
Stoffen, die den Fischbestand gefährden, ist schlechthin, auch bei Ableitung
von Abwässern, untersagt (Art. 2 I des eidgenössischen Fischereigesetzes vom
21. Dezember 1888; Spezialverordnung des Bundesrates vom 17. April 1925).
Deshalb ist die Ableitung von Abwässern 111 ein Fischgewässer nur mit
behördlicher Bewilligung zulässig, die an entsprechende Bedingungen geknüpft
wird. Den Körperschaften, insbesondere auch Gemeinden, die Kanalisationen
errichten und unterhalten, liegt es 01), durch sachdienliche Weisungen und
Verbote, sowie durch geeignete Kontrollen dafür zu sorgen, dass rechtswidrige
Einwirkungen unterbleiben.
Kommt es trotzdem zu solchen Einwirkungen, weil ein an das kommunale
Kanalisationsnetz angeschlossener Grundeigentümer sich nicht an die
betreffenden Weisungen hält, so haftet dem geschädigten Dritten nach BGE 75 II
116
die Gemeinde. Gewiss hat diese in einem solchen Falle nicht selber ihr
Eigentumsrecht überschritten. Aber es entspricht der in Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB
vorgesehenen Kausalhaftung, sie auch für rechtswidrige Art der Ausübung einer
im Grundeigentum enthaltenen Befugnis durch angeschlossene
Kanalisationsbenützer haften zu lassen. Es handelt sich keineswegs um
beliebige Dritte, für deren Verhalten die Gemeinde nicht einzustehen hätte,
wenn sie sich eine bestimmte ausserhalb des Gemeingebrauches

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liegende Benutzung von Gemeindeboden, z. B. eines Baches oder Teiches, einfach
angemasst und dabei (durch Verunreinigung) Schaden angerichtet hätten.
Vielmehr steht schädigendes Verhalten eines ordnungsgemäss an die Kanalisation
angeschlossenen (ja allenfalls zum Anschluss verpflichteten) Anliegers in
Frage, und zwar eben bei Benutzung der Kanalisation, also bei Ausübung des ihm
zustehenden Rechtes. Für die Folgen eines solchen Verhaltens, und zwar auch
bei Missachtung von Vorschriften, hat die Gemeinde als Eigentümerin des
Bodens, durch den sie ihre Kanalisation gelegt hat, ebenso einzustehen wie für
rechtswidriges Verhalten eines Pächters bei Ausübung der im Grundeigentum
enthaltenen Rechte (BGE 44 II 33). Gewiss steht den Kanalisationsbenützern
kein Besitz an dem von der Kanalisation durchflossenen Boden zu. Allein das
ihnen zustehende Recht der Zuleitung der Abwässer gewährt ihnen, wenn auch
ohne Betreten des Bodens, eben die Einwirkung auf denselben (und von dort aus
auf das Gewässer, in das die Kloake ausmündet). Sie benutzen zwar unmittelbar
nur den Kloakenanschluss, mittelbar aber die ganze Kloake, durch die das
eingeleitete Wasser zu fliessen hat. Bei solchen Verhältnissen liegt es
durchaus im Sinne von Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB, alle der Kanalisation von den
«beteiligten» Anliegern zugeleiteten Abwässer, die die Kloake durchfliessen,
dem Kloaken- und zugleich Grundeigentümer als «sein» Wasser zuzurechnen. Es
kann in dieser Hinsicht keinen Unterschied ausmachen, ob man es mit einem von
den Anliegern selbst zum Zwecke der Abwässerableitung gegründeten Verband (mit
oder ohne Beitrittszwang nach öffentlichrechtlicher Vorschrift) oder mit einer
Gemeinde zu tun hat, welche diese Aufgabe zu den Zweigen ihrer Verwaltung
zählt. Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB lässt zur Haftung eine objektive Überschreitung des
Grundeigentums (insbesondere durch übermässige Einwirkungen auf
Nachbargrundstücke) genügen. Es liegt im Sinne dieser Haftungsnorm, den
Eigentümer einer Kanalisation und zugleich des Bodens, durch den er sie gelegt
hat, für alle

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derartigen Einwirkungen des Kanalisationsausflusses haften zu lassen.
vorzubehalten wäre nur der Nachweis, dass weder der Eigentümer selbst
(Zweckverband des Privatrechtes, allenfalls mit öffentlichrechtlichem
Einschlag; Gemeinde oder andere Körperschaft des öffentlichen Rechtes) noch
ein recht mässig angeschlossener Benutzer den Schaden verursacht habe (was
hier nicht behauptet worden ist).
Daraus folgt, dass die beklagten Gemeinden auch das Risiko zu tragen haben,
dass sich der fehlbare Benutzer allenfalls auch in Zukunft nicht ermitteln
lässt oder der Rückgriff auf ihn erfolglos bleibt.
Eine derartige Haftung von Gemeinden für schädliche Ausflüsse der von ihnen
geschaffenen Abwässerkanäle ist verschiedentlich auch in der ausländischen
Rechtsprechung anerkannt worden (Beispiele bei STAUDINGER, 9. Auflage, zu §
906 BGB, I, 5, a, S. 311/312, namentlich das Urteil des Reichsgerichts in
Gruchots Beiträgen 45 S. 1008; ferner die Entscheidung des französischen
Conseil d'Etat bei SIREY, Recueil général 1921 III p. 39; Répertoire général
alphabétique, supplément VI (1927) s.v. égout, nos 73 ff.)....
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 129
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 08. Juni 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 129
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Haftung von Gemeinden als Grundeigentümer für die Verunreinigung eines Fischgewässers durch...


Gesetzesregister
OR: 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
ZGB: 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
BGE Register
44-II-33 • 61-II-323 • 70-II-85 • 75-II-116 • 76-II-129
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • benutzung • verhalten • grundeigentum • schaden • frage • beklagter • wasser • weisung • eigentum • bundesgericht • schneider • weiler • widerrechtlichkeit • rohrleitung • entscheid • sachverhalt • schadenersatz • beendigung • formmangel
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