S. 107 / Nr. 13 Prozessrecht (d)

BGE 76 II 107

13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. März 1950 i. S.
Stadtgemeinde Chur gegen Haltmeyer.

Regeste:
Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.
Der Streit über einen Genugtuungsanspruch des vor Ablauf der Amtdauer grundlos
entlassenen Beamten untersteht dem Bundeszivilrecht (Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR) und ist daher
berufungsfähig
Recevabilité du recours en réforme, art. 43 OJ
L'action en réparation du tort moral intentée par un fonctionnaire révoqué
sans motif avant l'expiration de sa période de nomination relève du droit
civil fédéral (art. 49 CO) et peut donc être portée devant le Tribunal fédéral
par la voie du recours en réforme.
Ammissibilità del ricorso per riforma, art. 43 OG.
L'azione tendente alla riparazione morale promossa da un funzionario
licenziato senza motivo prima della scadenza del suo periodo di nomina
soggiace al diritto civile federale (art. 49 CO) ed è quindi suscettibile di
ricorso per riforma.

Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte die Stadtgemeinde Chur zu
Schadenersatz - und Genugtuungsleistungen an einen vor Ablauf der Amtsdauer
grundlos entlassenen

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Beamten. Die Stadtgemeinde Chur ergriff in Bezug auf den Genugtuungsanspruch
die Berufung. Das Bundesgericht weist die Einrede der Unzulässigkeit derselben
ab auf Grund der folgenden
Erwägung:
Der Kläger bestreitet die Zulässigkeit der Berufung, weil nach seiner Meinung
sowohl der Lohn- und Pensionsanspruch aus dem Beamtenverhältnis, als auch der
Genugtuungsanspruch des vor Ablauf der Amtsdauer grundlos entlassenen Beamten
dem kantonalen öffentlichen Recht unterstehen. Diese Auffassung trifft jedoch
nicht zu. Da das Beamtenverhältnis vom öffentlichen Recht geregelt wird und
nicht auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag beruht, bestimmen sich
allerdings die Folgen seiner Verletzung durch widerrechtliche Entlassung nicht
nach den Vorschriften des OR, sofern nach dem einschlägigen öffentlichen
Recht. Dieses ist dafür massgebend, ob und welche Lohn- oder
Schadenersatzansprüche der vor Ablauf der Amtsdauer zu Unrecht entlassene
Beamte hat und ob ihm allenfalls Pensionsansprüche zustehen. Ein
Genugtuungsanspruch kann sich dagegen sowohl bei widerrechtlicher Entlassung
eines Beamten als auch bei der unzulässigen fristlosen Aufhebung eines privat
rechtlichen Dienstvertrages nur aus einer unerlaubten Handlung im Sinne von
Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR ergeben; die Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden
besonderen Dienstverhältnisses vermag für sich allein noch keinen
Genugtuungsanspruch zu begründen. Ob ein solcher besteht, beurteilt sich
ausschliesslich nach den Vorschriften des Bundeszivilrechts über die
Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Es ist daher unzutreffend, wenn
die Beklagte meint, der kantonale Gesetzgeber wäre befugt, durch besondere
Vorschriften im Rahmen seines Beamtenrechts dem grundlos entlassenen Beamten
einen Genugtuungsanspruch einzuräumen oder ihm einen solchen überhaupt zu
versagen.

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Es ist nun denkbar, dass wegen der Stellung des Beamten oder des
privatrechtlichen Angestellten schon die Tatsache der unbegründeten fristlosen
Entlassung an sich die Ehre des Betroffenen verletzt oder dass daneben oder
für sich allein die Art und Weise der unbegründeten Entlassung eine
Ehrverletzung darstellt. Dann liegt aber sowohl im Falle des Beamten wie in
demjenigen des privatrechtlichen Dienstnehmers ein doppelter Tatbestand vor,
der einerseits Ansprüche aus dem Bruch des Dienstverhältnisses erzeugt
dohnansprüche, allenfalls Pensionsansprüche) anderseits aber zugleich eine
unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR darstellt und möglicherweise
einen Genugtuungsanspruch begründet. Die Rechtslage ist in dieser Beziehung
beim Beamtenverhältnis wie auch beim privatrechtlichen Dienstvertrag nicht
anders als bei jedem sonstigen Vertragsverhältnis, wo sich mit der
Vertragsverletzung eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse einer
Vertragspartei verbindet (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER Art. 99 N. 14).
Das hat allerdings zur Folge, dass im Falle unberechtigter Entlassung eines
Beamten eine verschiedene Behandlung des Lohn- oder Schadenersatzanspruches
sowie des Pensionsanspruches einerseits und des aus dem gleichen Sachverhalt
fliessenden Genugtuungsanspruches anderseits Platz greift. Für Ansprüche der
ersteren Kategorie steht lediglich die Willkürbeschwerde mit ihrem
beschränkten Kognitionsbereich zu Gebote, während für den Genugtuungsanspruch
die Berufung zulässig ist und die Sachlage vom Bundesgericht frei überprüft
werden kann. Allein diese verschiedene Behandlung muss hingenommen werden,
weil sie sich aus der Rechtsnatur der Ansprüche zwangsläufig ergibt.
Beurteilt sich der Genugtuungsanspruch des Klägers somit nach Bundesrecht, so
ist auf die Berufung einzutreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 107
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 23. März 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 107
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.Der Streit über einen Genugtuungsanspruch des vor Ablauf der...


Gesetzesregister
OG: 43
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
BGE Register
76-II-107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
lohn • amtsdauer • chur • persönliche verhältnisse • bundesgericht • weiler • unerlaubte handlung • sachverhalt • ehre • vertragspartei • vertrag • begründung des entscheids • kantonsgericht • beklagter • rechtsnatur • schadenersatz • rechtslage • verurteilter • kategorie