S. 399 / Nr. 63 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 76 I 399

63. Urteil vom 21. Dezember 1950 i. S. Eidg. Steuerverwaltung gegen Kast und
Rekurskommission Appenzell A. Rh.


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Regeste:
Wehrsteuer: Die Steuerfaktoren (Einkommen, Vermögen usw.) der Ehefrau werden
bei der Veranlagung denjenigen des Ehemannes zugerechnet, wenn die Ehegatten
zu Beginn der Veranlagungsperiode in ungetrennter Ehe gelebt haben. Bei der
Ermittlung der Gesamtsteuer ist gegebenenfalls auch voreheliches Einkommen der
Ehefrau zu berücksichtigen.
Impôt pour la défense nationale Les éléments imposables chez la femme mariée
(revenu, fortune etc.) s'ajoutent à ceux qui sont imposables chez le mari
lorsque, au début de la période de taxation, les époux ne sont pas séparés de
corps. Pour déterminer le total de l'impôt dû, il faut aussi, le cas échéant,
tenir compte dis revenu perçu par la femme avant son mariage.
Imposta per la difesa nazionale: I fattori imponibili della donna maritata
(reddito, sostanza ecc.) sono aggiunti a quelli del marito se, all'inizio del
periodo di tassazione, i coniugi non erano legalmente separati. Per il computo
dell'imposta complessiva occorre tener conto anche del reddito conseguito
dalla moglie prima del matrimonio.

A. - Jakob Kast verheiratete sich am 19. Juni 1948. Seine Ehefrau gab ihre
bisherige Erwerbstätigkeit nicht sofort, sondern erst Ende Juli 1949 auf.

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Bei der Veranlagung Jakob Kasts für die Wehrsteuer V bezog die
Einschätzungsbehörde das gesamte Einkommen der Ehefrau in den
Berechnungsjahren 1947 und 1948 auch den vor der Verheiratung erzielten
Verdienst in die Steuerberechnung ein.
Auf Beschwerde des Steuerpflichtigen hin entschied die kantonale
Rekurskommission, bei der Ermittlung der Gesamtsteuer (Art. 13 WStB) sei vom
Einkommen der Ehefrau bloss der auf die Zeit nach dem Eheschluss entfallende
Teil zu berücksichtigen. Sie nahm an, dass das voreheliche Einkommen der
Ehefrau einer gesonderten Veranlagung unterworfen werden könnte, fand jedoch,
dass insoweit eine Steuerpflicht deshalb nicht bestehe, weil die Mindestgrenze
des steuerbaren Einkommens nicht erreicht sei.
B. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die eidg.
Steuerverwaltung, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und das
steuerbare Einkommen des Jakob Kast auf den von der Veranlagungsbehörde
ermittelten Betrag festzusetzen.
Die Rekurskommission beantragt Abweisung der Beschwerde. Jakob Kast hat keine
Vernehmlassung eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Art. 13 WStB bestimmt unter dem Randtitel Steuervertretung», dass die
Steuerfaktoren (Einkommen, Vermögen usw.) der in ungetrennter Ehe lebenden
Ehefrau bei der Veranlagung ohne Rücksicht auf den Güterstand denjenigen des
Ehemannes zugerechnet werden und dass die Ehefrau solidarisch mit dem Ehemann
für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer haftet.
Der Ehemann hat also nicht nur für sich, sondern auch für die mit ihm lebende
Ehefrau die Wehrsteuerpflicht in formeller und materieller Hinsicht zu
erfüllen. Für beide Ehegatten ist eine einzige Veranlagung vorzunehmen. Der
Ehemann haftet für den gesamten dabei ermittelten Steuerbetrag. Die Ehefrau
bleibt zwar Steuersubjekt; wird sie

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doch im Gesetz als für ihren Anteil an der Gesamtsteuer solidarisch haftbar
erklärt. Abgesehen davon, dass sie bei der Veranlagung über ihre
Steuerfaktoren Auskunft geben muss (Art. 90 Abs. 7 WStB) und für jenen Anteil
haftet, ist sie indes am Steuerverfahren nicht beteiligt, sondern wird darin
vom Ehemann vertreten.
Dazu kommt, dass Vermögen und Einkommen beider Ehegatten als Einheit behandelt
werden, zusammengerechnet die der Veranlagung zugrunde zu legenden
Steuerfaktoren darstellen, so dass, namentlich wegen der Progression des
Steuersatzes, die Gesamtbelastung in der Regel mehr ausmacht als die Summe der
Steuerbeträge, welche sich ergäben, wenn die beidseitigen Steuerfaktoren nicht
zusammenzurechnen wären. Voraussetzung der Zusammenrechnung ist nach Art. 13
WStB beim Vermögen wie beim Einkommen, dass die Ehegatten in ungetrennter Ehe
leben. Der Streit geht um die Frage, wann diese Voraussetzung erfüllt sein
muss.
2.- Die Wehrsteuer wird auf Grund periodischer Veranlagung jährlich erhoben.
Sie wird für das Steuerjahr geschuldet. Je zwei aufeinanderfolgende
Steuerjahre bilden die Veranlagungsperiode (Art. 7 WStB). Die Einkommenssteuer
der natürlichen Personen ist in der Regel nach Massgabe des in der
Berechnungsperiode erzielten Einkommens zu ermitteln (Art. 41). Diese Periode
fällt nicht mit der Veranlagungsperiode zusammen, sondern geht ihr voraus. Sie
ist lediglich der Zeitraum, auf welchen für die Bestimmung der Höhe des für
die Steuerberechnung massgebenden Einkommens zurückgegriffen wird; eine andere
Bedeutung hat sie nach der Ordnung des Gesetzes nicht. Was die übrigen für die
Veranlagung wesentlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
anlangt, ist beim Fehlen entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften
abzustellen auf den Sachverhalt zu Beginn oder während der
Veranlagungsperiode, auf welche sich der Steueranspruch bezieht.
Demnach kommt es auch für die Beurteilung der hier

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streitigen Frage auf die Verhältnisse in der Veranlagungsperiode und nicht auf
diejenigen in der Berechnungsperiode an, zumal da Art. 13 nicht, wie Art. 41,
im Unterabschnitt Steuerberechnung des zweiten Abschnittes des
Wehrsteuerbeschlusses, sondern, wie Art. 7, im ersten Abschnitt
Wehrsteuerpflicht steht. Dass diese Auslegung richtig ist, ergibt sich auch
aus dem in Art. 13 Abs. 3 vorbehaltenen Art. 96, wonach dann, wenn während der
Veranlagungsperiode die eheliche Gemeinschaft infolge Scheidungs- oder
Trennungsurteils aufgelöst wird, für den Rest der Periode die (gemeinsame)
Veranlagung hinfällig wird und an ihrer Stelle für Ehemann und Ehefrau neue
getrennte Veranlagungen unter Zugrundelegung ihrer Anteile an den
Steuerfaktoren der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen sind.
Daher ist Art. 13 jedenfalls dann ohne Einschränkung anwendbar, wenn die
Ehegatten zu Beginn der Veranlagungsperiode in ungetrennter Ehe gelebt haben.
Solchenfalls kann nichts darauf ankommen, wie es sich in dieser Beziehung in
den vorausgehenden Berechnungsjahren verhalten hat. Art. 13 nimmt darauf keine
Rücksicht. Hat an jenem Stichtage eine ungetrennte Ehe bestanden, so ist das
Einkommen der Ehefrau im vollen Umfange demjenigen des Ehemannes zuzurechnen.
Es ist wie dieses nach der allgemeinen, für sämtliche steuerpflichtigen
natürlichen Personen geltenden Ordnung zu ermitteln, wonach in der Regel das
während der ganzen Berechnungsperiode erzielte Einkommen massgebend ist (Art.
41). Haben die Ehegatten zu Beginn der Veranlagungsperiode zusammengelebt, So
bleibt dort, wo die Ehe nicht schon am Anfang der Berechnungsperiode bestanden
hat, sondern erst in deren Verlauf geschlossen worden ist, kein Raum für eine
gesondert e Veranlagung nach Massgabe des vorehelichen Einkommens der Ehefrau.
Vielmehr ist nach Art. 13 auch in einem solchen Falle der Ehemann, für sich
und für die Ehefrau, nur einmal zu veranlagen, wobei das Einkommen der
Ehefrau, gleich wie ihr Vermögen, ohne Ausnahme in die

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Zusammenrechnung der Steuerfaktoren beider Ehegatten einzuschliessen ist.
Entweder sind sämtliche Steuerfaktoren der Ehefrau denjenigen des Ehemannes
zuzurechnen, und das hat jedenfalls immer dann zu geschehen, wenn zu Beginn
der Veranlagungsperiode die eheliche Gemeinschaft bestanden hat; oder eine
Zusammenrechnung hat überhaupt zu unterbleiben. Neben der ordentlichen
Veranlagung des Ehemannes hat eine zweite, die gleiche Veranlagungsperiode
betreffende Einschätzung, welche nur einen Teil der Steuerfaktoren der von ihm
vertretenen Ehefrau, etwa bloss deren voreheliches Einkommen, erfassen würde,
nach der Ordnung des Gesetzes keinen Platz. Daher braucht nicht geprüft zu
werden, wie eine solche Sonderveranlagung praktisch durchgeführt werden
könnte.
3.- Die Vorinstanz hält es für unbillig, das voreheliche Einkommen der Ehefrau
ohne Rücksicht darauf, dass der Ehemann darüber wirtschaftlich gar nicht habe
verfügen können, in die Zusammenrechnung einzubeziehen und den Ehemann dadurch
einer Progression zu unterwerfen, die für ihn unter Umständen untragbar sei.
Von Unbilligkeit kann indes jedenfalls dann keine Rede sein, wenn die Ehefrau
ihre schon vor der Ehe aufgenommene Erwerbstätigkeit während der ganzen
Veranlagungsperiode beibehält; denn in diesem Falle steht der Zusammenrechnung
aller Steuerfaktoren und der dadurch eintretenden Steuererhöhung eine
entsprechende Steigerung der Steuerkraft infolge der Vereinigung von Vermögen
und Einkommen der Ehegatten gegenüber (vgl. BGE 73 I 411). Ebensowenig kann
eine Unbilligkeit entstehen, wenn die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit bei Beginn
der Veranlagungsperiode endgültig eingestellt hatte; denn solchenfalls ist
nach Art. 42 WStB, welcher in Art. 41 vorbehalten ist, das in der
Berechnungsperiode aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen für die
Steuerberechnung nicht zu berücksichtigen. Anderseits ist freilich Art. 42
nicht anwendbar, wenn die Ehefrau die Erwerbstätigkeit zwar über den Beginn
der Veranlagungsperiode hinaus, aber

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nicht bis zu deren Ende beibehält. In diesem Falle, in welchem für die
Berechnung des steuerbaren Einkommens der Ehefrau Art. 41 massgebend bleibt,
kann es in der Tat vorkommen, dass die Gesamt steuer, gemessen an der
wirklichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten in den
Steuerjahren, zu hoch ausfallt. Indes kann überall dort, wo die Anwendung des
Art. 42 ausgeschlossen ist, eine ähnliche Lage eintreten, auch wenn es sich
nicht um Steuerubstitution im Sinne des Art. 13 und um Einkommen der Ehefrau
handelt. Die gerügte Unbilligkeit hat also, wo sie besteht, ihren Grund nicht
in Art. 13, sondern in Art. 42. In Fällen, wo sich Härten ergeben, weil diese
Bestimmung nicht zutrifft, kann die zuständige Behörde Zahlungserleichterungen
gewähren oder die Steuer erlassen (Art. 123-125). Es mag noch bemerkt werden,
dass der BB vom 20. Dezember 1950 über die Ausführung der Finanzordnung 1951
bis 1954 die Ordnung des bisherigen Art. 42 WStB mit Wirkung vom 1. Januar
1951 an ändert.
4.- Die Vorinstanz und der von ihr zitierte Autor I. BLUMENSTEIN (Die
allgemeine Wehrsteuer, S. 65, 128) stützen ihre Auffassung, wonach es auf die
Verhältnisse in der Berechnungsperiode ankäme, mit dem Hinweis auf einen
Entscheid der eidg. Kriegssteuer-Rekurskommission vom 12. Mai 1922 (VSA Bd. 3
S. 121). Sie übersehen jedoch, dass der Kriegssteuerbeschluss von 1920,
welcher in diesem Entscheid anzuwenden war, in der Ordnung der Besteuerung der
Ehegatten vom Wehrsteuerbeschluss abweicht. Sein Art. 15, welcher im zweiten
Abschnitt «Steuerpflicht steht, ordnet nur die Steuersubstitution und verweist
für die Klasseneinteilung auf Art. 58 und 62. Die letztgenannten Artikel,
welche die Zusammenrechnung des Vermögens und Erwerbes der in ungetrennter Ehe
lebenden Ehegatten vorsehen, sind im vierten Abschnitt «Steueranlage»
eingereiht, wo die Steuerberechnung geregelt ist. Im gleichen Abschnitt
bestimmt Art. 54 Abs. 2 ausdrücklich, dass die Steuer zu berechnen ist

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«auf Grund des Vermögens, des Erwerbes und der übrigen wirtschaftlichen
Verhältnisse, wie sie beim Steuerpflichtigen in denjenigen Zeitpunkten und
Zeiträumen vorhanden waren, die durch die nachfolgenden Bestimmungen dieses
Beschlusses als für die Steuerberechnung massgebend erklärt werden). Zu den
massgebenden Zeiträumen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die in Art. 60
für die Bemessung der Erwerbssteuer der natürlichen Personen vorgesehene
Berechnungsperiode Auf Grund dieser gesetzlichen Regelung konnte angenommen
werden, dass eine Zusammenrechnung des Erwerbes beider Ehegatten nur
stattzufinden habe, sofern in der massgebenden Berechnungsperiode die Ehe
bereits bestanden hatte. Für die Wehrsteuer kann diese Auslegung jedoch nicht
übernommen werden; sie widerspricht dem System des Wehrsteuerbeschlusses.
5.- Im vorliegenden Falle ist Art. 42 WStB auf die Ehefrau nicht anwendbar, da
sie ihre Erwerbstätigkeit bei Beginn der Veranlagungsperiode nicht eingestellt
hatte. Ihr in der Berechnungsperiode erzieltes Einkommen ist daher in vollem
Umfange der Zusammenrechnung gemäss Art. 13 WStB zu unterwerfen. Der
angefochtene Entscheid erfasst es indes nur zum Teil. Die erforderliche
Berichtigung ist zunächst Sache der Vorinstanz.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid
aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 I 399
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 21. Dezember 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 I 399
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Wehrsteuer: Die Steuerfaktoren (Einkommen, Vermögen usw.) der Ehefrau werden bei der Veranlagung...


Gesetzesregister
WStB: 7  13  42  90
BGE Register
73-I-408 • 76-I-399
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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