S. 11 / Nr. 4 Strafgesetzbuch (d)

BGE 75 IV 11

4. Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 1948 i. S. Büchi gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste:
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB. Trödelware und - bis zur Höhe ihres
Schätzungspreises - der Erlös aus solcher sind dem Trödler « anvertraut ».
Art. 140 ch. 1 al. 2 CP. La marchandise remise en consignation et - à
concurrence du prix d'estimation - le produit de la vente sont « confies » au
consignataire.
Art. 140, cifra 1, cp. 2 CP. La merce data in consegna e, fino a concorrenza
del prezzo di stima, il ricavo della sua vendita sono « affidati » al
consegnatario.

A. - Die Firma R. Bühler & Co. in Zürich übergab der Händlerin Lina Büchi
Teppiche und stellte ihr dafür am 11. und 26. September 1946 Rechnungen aus.
Die Rechnungen vom 11. September tragen die Bezeichnung « Konsignations-Nota »
und am Fusse den von Lina Büchi unterzeichneten Vermerk « Lieferung für
Wiederverkauf, Konsignationsware, bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung.
Abrechnung wöchentlich ». Unter der Rechnung vom 26. September steht: «
Lieferung für Wiederverkauf. Die Ware bleibt bis zur Regulierung unser
Eigentum gemäss Art. 214
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 214 - 1 Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
1    Ist die verkaufte Sache gegen Vorausbezahlung des Preises oder Zug um Zug zu übergeben und befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuge, so hat der Verkäufer das Recht, ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten.
2    Er hat jedoch dem Käufer, wenn er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, sofort Anzeige zu machen.
3    Ist der Kaufgegenstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers übergegangen, so kann der Verkäufer nur dann wegen Verzuges des Käufers von dem Vertrage zurücktreten und die übergebene Sache zurückfordern, wenn er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat.
des OR. » Auch diesen Vermerk anerkannte die
Belieferte durch Unterschrift.
Lina Büchi verkaufte einige Teppiche, bezahlte jedoch ihrer Lieferantin nur
einen Teil davon, während sie den Erlös aus den andern vollständig für sich
verbrauchte.

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In der Zwangsvollstreckung kam die Firma R. Bühler & Co. mit Fr. 679.20 zu
Verlust.
B. - Am 3. Februar 1948 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Lina Büchi
der Veruntreuung von Fr. 679.20 schuldig (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB) und
verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zwei
Monaten. Es würdigte das Rechtsverhältnis zwischen R. Bühler & Co. und Lina
Büchi als Trödelvertrag.
C. - Die Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil
sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung der Beschwerdeführerin an das
Obergericht zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Bezeichnung der Teppiche auf den Fakturen als
Konsignationsware habe dem Parteiwillen nicht entsprochen. Der Wille der
Geschädigten sei nicht dahin gegangen, dass die Beschwerdeführerin die
Teppiche auf Rechnung der Geschädigten verkaufe und den Erlös abliefere. R.
Bühler & Co. habe nur Anspruch auf den in den Fakturen festgesetzten Kaufpreis
gehabt; zu welchem Preise und zu welchen Bedingungen die Beschwerdeführerin
die Teppiche absetze, sei der Geschädigten gleichgültig gewesen. Auch dem auf
den Fakturen angebrachten Eigentumsvorbehalt komme keine Bedeutung zu.
Abgesehen davon, dass er nicht im Register eingetragen worden sei, habe er
nicht dem Parteiwillen entsprochen, da ja die Teppiche zum Weiterverkauf
geliefert worden seien. Das Rechtsverhältnis sei weder eine Kommission noch
ein Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Deshalb habe nicht an Stelle der Ware der
Erlös treten können. Die Nichterfüllung der Zahlungspflicht der
Beschwerdeführerin sei daher keine Veruntreuung. Würde man die Auffassung des
Obergerichts teilen, so müsste man in jedem Kreditkauf, in welchem der
Verkäufer zu Verlust kommt, Veruntreuung annehmen. Bekanntlich fusse jeder
Kreditkauf auf einem Vertrauensverhältnis, indem der Verkäufer den Käufer für
zutrauens- und kreditwürdig

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betrachte. Die Geschädigte habe nicht durch unrichtige Vertragsbezeichnung
zwischen den Parteien ein besonderes Vertrauensverhältnis schaffen können.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Die Beschwerdeführerin scheint geltend machen zu wollen, die Firma R.
Bühler & Co. habe ihr die Teppiche bedingungslos (auf Kredit) verkauft und zu
Eigentum übertragen. Das schliesst sie daraus, dass sie, wie unbestritten, das
Recht hatte, die Ware weiterzuverkaufen, und dass dies nicht auf Rechnung der
Firma, sondern der Beschwerdeführerin geschehen sollte. Das sind indes nicht
Merkmale, die bloss dem Kaufe eigen sind. Auch der sogenannte Trödelvertrag
weist sie auf, der im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber nach dem
Grundsatze der Vertragsfreiheit (Art. 19 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
1    Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2    Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
OR) zulässig ist und von Lehre
und Rechtsprechung anerkannt wird (BGE 47 II 222, 55 II 43, 69 II 115, 70 II
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). Durch diesen Vertrag räumt der Vertrödler dem Trödler das Recht ein, dem
Vertrödler gehörende Ware unter Bezahlung des zum voraus festgesetzten
Schätzungspreises entweder auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu
veräussern oder selber zu kaufen. Verpflichtet, das eine oder das andere zu
tun, ist der Trödler nicht. Bis zur Weiterveräusserung oder zum Selbsteintritt
ist er berechtigt, die Ware zurückzugeben, und bleibt sie, weil er nicht ihr «
Erwerber » ist, auch ohne Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes (Art. 715 Abs.
1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 715 - 1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
1    Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.
2    Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.
ZGB) im Eigentum des Vertrödlers; dieser kann sie zurückverlangen.
Ein solcher Vertrag war das Rechtsgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin und
der Firma R. Bühler & Co. Das ergibt sich aus den Worten « Konsignations-Nota
» und « Konsignationsware », die auf den Fakturen stehen. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, diese Ausdrücke seien unrichtig, weil der Weiterverkauf
der Ware auf ihre Rechnung habe stattfinden sollen, ist müssig, da die Firma
nie behauptet hat und auch die Vorinstanz nicht annimmt, es

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sei der Weiterverkauf auf Rechnung der Firma vereinbart worden. Wesentlich
ist, dass jene Worte nach dem Sprachgebrauch der Kaufleute den Abschluss eines
Kaufvertrages widerlegen. Wer Ware in Konsignation nimmt, kauft sie nicht und
wird nicht ihr Eigentümer, erhält aber das Recht, sie dennoch gegen
Ablieferung des Schätzungspreises zu veräussern. Das Obergericht stellt fest,
dass auch im vorliegenden Falle der Parteiwille dahin ging. Vor dem
Bezirksgericht hat denn auch die Beschwerdeführerin selber den Standpunkt
eingenommen, es liege ein Trödelvertrag vor.
2.- Als Trödlerin stand die Beschwerdeführerin zur Vertrödlerin in einem
Vertrauensverhältnis, wie es nötig ist, um das Gut im Sinne von Art. 140 Ziff.
1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB als « anvertraut » erscheinen zu lassen.
Anvertraut waren der Beschwerdeführerin zunächst die Teppiche. Freilich durfte
sie diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkaufen und dem Erwerber
daran Eigentum übertragen. Indem sie das tat, verfügte sie jedoch nicht über
eigenes, sondern über fremdes Eigentum. Insofern unterschied sich ihre
Rechtstellung von der eines Käufers, der die eigene Sache weiterveräussert.
Daher kann mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Ähnlichkeit zwischen dem
Trödelvertrag und dem Kreditkauf (RStrS 1944 Nr. 235) das Vertrauensverhältnis
zwischen Vertrödler und Trödler nicht widerlegt werden, ebensowenig mit dem
Argument, dass auch der Verkäufer dem Kreditkäufer vertraue. Das Zutrauen in
die Kreditwürdigkeit und den Leistungswillen der Gegenpartei macht einen
Vertrag nicht zum Vertrauensverhältnis im Sinne des Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB. Dazu kommt,
dass der Trödler nicht « in beliebiger Weise » (RStrS 1944 Nr. 107), sondern
nur gegen Erstattung des Schätzungspreises über die Ware verfügen oder sie
selber erwerben darf, also auch insofern geringere Rechte hat als einer, der
sie auf Kredit kauft.
Als die Beschwerdeführerin die Teppiche verkaufte, trat an deren Stelle bis
zur Höhe des Schätzungspreises das

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Geld, das sie aus ihnen löste und im vereinbarten Umfange an die Vertrödlerin
abzuliefern verpflichtet war. Insoweit war der Erlös « anvertrautes Gut »,
weil die Beschwerdeführerin ihn nur dank des Vertrauens erlangen konnte, das
ihr geschenkt war. Dass sie ihn nicht von der Firma R. Bühler & Co. erhielt,
mit der das Vertrauensverhältnis bestand, und dass er ihr Eigentum war, steht
dem nicht im Wege. Das Bundesgericht hat denn auch schon bisher, ohne das
Verhältnis ausdrücklich als Trödelvertrag zu bezeichnen, den Erlös aus
Trödelware als anvertrautes Gut gewürdigt (BGE 70 IV 71 ff.).
3.- Das Obergericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin den Sinn der das
Trödelverhältnis festlegenden Vermerke auf den Fakturen kannte. Indem sie
trotzdem vom Erlös bewusst und gewollt Fr. 679.20 zu viel für sich
verbrauchte, statt sie der Vertrödlerin abzuliefern, machte sie sich der
Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB schuldig.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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Document : 75 IV 11
Date : 01. Januar 1948
Published : 11. Januar 1948
Source : Bundesgericht
Status : 75 IV 11
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Trödelware und - bis zur Höhe ihres Schätzungspreises - der Erlös aus...


Legislation register
OR: 19  214
StGB: 140
ZGB: 715
BGE-register
47-II-218 • 55-II-39 • 69-II-110 • 70-II-103 • 70-IV-71 • 75-IV-11
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1944 Nr.107 • 1944 Nr.235