S. 65 / Nr. 17 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (d)
BGE 75 III 65
17. Entscheid vom 5. Oktober 1949 i. S. Schreiber.
Regeste:
Der Widerruf des Konkurse (Art. 195
SchKG) lässt die bei der Konkurseröffnung
hängig gewesenen, durch sie aufgehobenen Betreibungen (Art. 206
SchKG) nicht
wieder aufleben (Änderung der Rechtsprechung).
La révocation de la faillite (art. 195 LP) ne fait pas revivre les poursuites
qui étaient pendantes au moment où elle a été prononcée et qu'elle a fait
tomber (art. 206 LP). (Modification de la jurisprudence.)
La revoca del fallimento (art. 195 LEF) non fa rivivere le esecuzioni che
erano pendenti allorchè esso fu pronunciato e che fece cessare (art. 206 LEF).
(Cambiamento della giurisprudenza.)
A. - Über Hermann Schreiber, Fabrikant in Grenchen, wurde am 6. Juli 1948 der
Konkurs eröffnet. Der Schuldner verständigte sich dann mit den Gläubigern über
eine Abfindungsquote. Die Gläubiger zogen hierauf ihre Konkurseingaben zurück.
Das führte zum Widerruf des Konkurses am 21. Dezember 1948.
B. - Der Gläubiger Max Überschlag, der den Schuldner im Januar 1948 betrieben
hatte, liess sich, bevor er die Konkurseingabe zurückzog, vom Schuldner eine
Erklärung ausstellen, wonach er die bis dahin hängig gebliebene
Aberkennungsklage fallen liess. Auf Grund dieser Erklärung erlangte Überschlag
die Abschreibung des
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Aberkennungsprozesses. Hierauf stellte er beim Betreibungsamte das
Fortsetzungsbegehren. Das Amt entsprach diesem Begehren durch
Pfändungsankündigung.
C. - Darüber beschwerte sich der Schuldner mit Hinweis auf das
Konkursverfahren und den auf «aussergerichtlichem Nachlassvertrag» beruhenden
Konkurswiderruf.
D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 30. August 1949
abgewiesen, weil kein eigentlicher Nachlassvertrag vorliege und der
Konkurswiderruf als solcher die zur Zeit der Konkurseröffnung hängig gewesenen
Betreibungen wieder aufleben lasse.
E. - Diesen Entscheid zieht der Schuldner im Sinne der Beschwerde an das
Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Auf Art. 312
in Verbindung mit Art. 317
SchKG kann sich der Rekurrent
nicht berufen. Diese Vorschriften gelten nur für den eigentlichen, behördlich
bestätigten Nachlassvertrag. Der sog. aussergerichtliche Nachlassvertrag ist
nichts anderes als eine Reihe privater Abmachungen. Diese können für sich
allein nicht zum Widerruf des Konkurses Anlass geben. Vielmehr hat der
Schuldner, falls kein Nachlassvertrag im Sinne von Art. 317
SchKG zustande
gekommen ist, die Erklärung sämtlicher Gläubiger beizubringen, dass sie ihre
Konkurseingaben (vorbehaltlos) zurückziehen. Auf solche Erklärungen der
Gläubiger (worunter des Max Uberschlag) stützt sich denn auch der im
vorliegenden Fall ausgesprochene Konkurswiderruf. Die Vorinstanz hat deshalb
mit Recht geprüft, welche Wirkungen dem Widerruf des Konkurses im allgemeinen,
beim Fehlen eines Nachlassvertrages, zukommen.
2.- Die Auffassungen darüber sind geteilt. Nach der einen Ansicht bleibt es
auch nach dem Widerruf des Konkurses bei der nach Art. 206
SchKG durch die
Konkurseröffnung bewirkten Aufhebung der damals hängig
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gewesenen Betreibungen (so BLUMENSTEIN, Handbuch, 614 Mitte). Die Gegenmeinung
findet sich (von JAEGER, zu Art. 195
SchKG, N. 2) dahin ausgedrückt, die in
Art. 206
SchKG vorgesehene Wirkung der Konkurseröffnung trete erst dann
endgültig ein, wenn der Konkurs zur eigentlichen Durchführung gelange. Diesen
Satz hat sich zwar die Rechtsprechung nicht in solcher Allgemeinheit zu eigen
gemacht. Sie lässt bei Einstellung und Schliessung des Konkurses nach Art. 230
SchKG, wobei es gleichfalls nicht zu dessen Durchführung kommt, die bei
Konkurseröffnung hängig gewesenen Betreibungen nicht wieder aufleben,
ausgenommen wenige bestimmt gekennzeichnete Sonderfälle. Dagegen ist mehrmals
die Ansicht ausgesprochen worden, bei Widerruf des Konkurses sei Fortsetzung
der durch dessen Eröffnung aufgehobenen Betreibungen neuerdings statthaft (BGE
22 S. 691, 40 III 344, 42 III 119). Es ist angezeigt, diese Frage nochmals zu
überprüfen, zumal von den erwähnten Entscheidungen nur die erste einen Fall
von Konkurswiderruf zum eigentlichen Gegenstand hatte und damals der besondere
Fall einer Pfandverwertungsbetreibung in Frage stand, deren Fortsetzung zu
gestatten auch aus materiellrechtlichen Gründen als richtig befunden wurde.
An der bisherigen Betrachtungsweise, auf die sich die Vorinstanz stützt, kann
nicht festgehalten werden. Art. 206
SchKG sieht nicht vor, dass die mit der
Konkurseröffnung ausser Kraft getretenen Betreibungen im Fall eines
Konkurswiderrufs dann wieder aufleben. Auch Art. 195
SchKG bietet für eine
solche Wiederherstellung der alten Betreibungen keine Handhabe. Es ist darin
gegenteils bestimmt, dass der Schuldner wieder in die Verfügung über sein
Vermögen eingesetzt werde. Frühere Pfändungen sind nicht vorbehalten. Bei
dieser Sachlage kann eine an den Ausdruck «Widerruf» anknüpfende
Wortinterpretation nicht massgebend sein («Widerruf [révocation] bedeutet
offenbar mehr als Aufhebung oder Einstellung und will sagen, dass das ganze
Verfahren rückgängig gemacht werde,
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ähnlich wie der Widerruf des Konkurserkenntnisses wegen Inkompetenz des
Gerichtes oder wegen Mängeln des Verfahrens zweifellos ein Wiederaufleben der
früheren Rechtsverhältnisse bewirkt, soweit dies faktisch noch möglich ist»,
wie es in BGE 22 S. 691 heisst). Beim Konkurswiderruf wird die Gültigkeit des
Konkurserkenntnisses keineswegs nachträglich in Frage gestellt; sie steht gar
nicht zur Diskussion. Der Konkurswiderruf gründet sich auf neue, erst im
Verlaufe des Konkurses, unter Umständen erst in einem vorgerückten Stadium
desselben, eingetretene Vorkommnisse.
Es bestehen auch keine innern Gründe dafür, die frühern Betreibungen nach dem
(infolge Nachlassvertrages oder) infolge Rückzuges sämtlicher Konkurseingaben
ausgesprochenen Widerruf des Konkurses wieder in Kraft treten zu lassen. Mit
der Konkurseröffnung greift eine Generalliquidation Platz, an der alle
Gläubiger derselben Klasse (Art. 219
SchKG) mit gleichen Rechten beteiligt
sind, ganz gleichgültig, ob sie den Schuldner zuvor betrieben hatten. Die
Vorrechte, die einzelnen Gläubigern aus Gruppenvorrang gemäss Art. 110
, 111
SchKG erwachsen sein mögen, wie auch Vorteile anderer Art, z. B. wegen
Unterbleibens eines Rechtsvorschlages, fallen mit der Konkurseröffnung dahin.
An dieser Sachlage will der Widerruf des Konkurses nichts ändern, da er, wie
dargetan, die Gültigkeit der Konkurseröffnung nicht in Frage stellt, vielmehr
nichts anderes als einen Beendigungsakt besonderer Art eines gültigen
Konkursverfahrens bildet. Nach seinem Grund und Zweck beendigt der
Konkurswiderruf den Konkurs und damit die (eben nur noch als
Generalliquidation zu Recht bestehende) Zwangsvollstreckung überhaupt,
hinsichtlich aller vom Konkurse betroffenen, auch der zuvor in Betreibung
gesetzten Forderungen. Den Gläubigern, die den Schuldner vor dem Konkurse
betrieben hatten (ohne dass es bereits zur Verwertung gekommen wäre, Art. 199
Abs. 2
SchKG), steht somit nicht zu, nach dem Konkurswiderruf auf die frühere
Betreibung zurückzugehen. Vielmehr war das
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seinerzeit gestellte Betreibungsbegehren mit der Konkurseröffnung wirkungslos
geworden bzw. dann in der Konkurseingabe aufgegangen, so dass es mit deren
Rückzug und dem hierauf erfolgten Konkurswiderruf sein Bewenden haben muss.
Dass praktische Gründe eine andere Lösung nahe legen oder gar nötig machen,
kann nicht zugegeben werden. In aller Regel erfolgt der Rückzug der
Konkurseingaben in der Meinung, dass die für die betreffenden Forderungen
hängige Zwangsvollstreckung aufhören soll. Der dem System des Gesetzes zu
entnehmenden Lösung entspricht also auch der mutmassliche Wille der
Beteiligten (worüber im Einzelfall Erhebungen anzustellen den
Betreibungsbehörden im übrigen nicht zusteht). Vor trölerischem Verhalten des
Schuldners können sich die Gläubiger schützen, indem sie die Konkurseingaben
erst zurückziehen, nachdem sie vereinbarungsgemäss abgefunden oder für die
ihnen zukommende Abfindung sichergestellt sind oder wenigstens (für
unbestrittene Forderungen) schriftliche Schuldanerkennungen bekommen haben,
die ihnen nötigenfalls in einer neuen Betreibung rasch zu provisorischer
Rechtsöffnung verhelfen werden.
Bei Einstellung des Konkurses nach Art. 230
SchKG hat die Praxis gewisse
bestimmt umschriebene Ausnahmefälle anerkannt, in denen die frühern
Betreibungen sollen fortgesetzt werden können. Von diesen Talbeständen (vgl.
BGE 27 I 373, 32 I 369, 35 I 215 = Sep.-Ausg. 4 S. 137, 9 S. 139, 12 S. 15;
BGE 51 III 217) liegt hier keiner vor, weshalb ihre Erheblichkeit bei
Konkurswiderruf nicht zu prüfen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die in der Betreibung Nr. 201-1948 ergangene
Pfändungsankündigung aufgehoben.
BGE 75 III 65
17. Entscheid vom 5. Oktober 1949 i. S. Schreiber.
Regeste:
Der Widerruf des Konkurse (Art. 195
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 195 |
||||||
| Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn: | ||||||
| er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind; | ||||||
| er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder | ||||||
| ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist. [1] | ||||||
| Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden. | ||||||
| Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
hängig gewesenen, durch sie aufgehobenen Betreibungen (Art. 206
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 206 [1] |
||||||
| Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. | ||||||
| Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. | ||||||
| Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
wieder aufleben (Änderung der Rechtsprechung).
La révocation de la faillite (art. 195 LP) ne fait pas revivre les poursuites
qui étaient pendantes au moment où elle a été prononcée et qu'elle a fait
tomber (art. 206 LP). (Modification de la jurisprudence.)
La revoca del fallimento (art. 195 LEF) non fa rivivere le esecuzioni che
erano pendenti allorchè esso fu pronunciato e che fece cessare (art. 206 LEF).
(Cambiamento della giurisprudenza.)
A. - Über Hermann Schreiber, Fabrikant in Grenchen, wurde am 6. Juli 1948 der
Konkurs eröffnet. Der Schuldner verständigte sich dann mit den Gläubigern über
eine Abfindungsquote. Die Gläubiger zogen hierauf ihre Konkurseingaben zurück.
Das führte zum Widerruf des Konkurses am 21. Dezember 1948.
B. - Der Gläubiger Max Überschlag, der den Schuldner im Januar 1948 betrieben
hatte, liess sich, bevor er die Konkurseingabe zurückzog, vom Schuldner eine
Erklärung ausstellen, wonach er die bis dahin hängig gebliebene
Aberkennungsklage fallen liess. Auf Grund dieser Erklärung erlangte Überschlag
die Abschreibung des
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Aberkennungsprozesses. Hierauf stellte er beim Betreibungsamte das
Fortsetzungsbegehren. Das Amt entsprach diesem Begehren durch
Pfändungsankündigung.
C. - Darüber beschwerte sich der Schuldner mit Hinweis auf das
Konkursverfahren und den auf «aussergerichtlichem Nachlassvertrag» beruhenden
Konkurswiderruf.
D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 30. August 1949
abgewiesen, weil kein eigentlicher Nachlassvertrag vorliege und der
Konkurswiderruf als solcher die zur Zeit der Konkurseröffnung hängig gewesenen
Betreibungen wieder aufleben lasse.
E. - Diesen Entscheid zieht der Schuldner im Sinne der Beschwerde an das
Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Auf Art. 312
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 312 |
||||||
| Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig (Art. 20 OR [1]). | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 317 |
||||||
| Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden. | ||||||
| Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein. | ||||||
nicht berufen. Diese Vorschriften gelten nur für den eigentlichen, behördlich
bestätigten Nachlassvertrag. Der sog. aussergerichtliche Nachlassvertrag ist
nichts anderes als eine Reihe privater Abmachungen. Diese können für sich
allein nicht zum Widerruf des Konkurses Anlass geben. Vielmehr hat der
Schuldner, falls kein Nachlassvertrag im Sinne von Art. 317
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 317 |
||||||
| Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden. | ||||||
| Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein. | ||||||
gekommen ist, die Erklärung sämtlicher Gläubiger beizubringen, dass sie ihre
Konkurseingaben (vorbehaltlos) zurückziehen. Auf solche Erklärungen der
Gläubiger (worunter des Max Uberschlag) stützt sich denn auch der im
vorliegenden Fall ausgesprochene Konkurswiderruf. Die Vorinstanz hat deshalb
mit Recht geprüft, welche Wirkungen dem Widerruf des Konkurses im allgemeinen,
beim Fehlen eines Nachlassvertrages, zukommen.
2.- Die Auffassungen darüber sind geteilt. Nach der einen Ansicht bleibt es
auch nach dem Widerruf des Konkurses bei der nach Art. 206
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 206 [1] |
||||||
| Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. | ||||||
| Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. | ||||||
| Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Konkurseröffnung bewirkten Aufhebung der damals hängig
Seite: 67
gewesenen Betreibungen (so BLUMENSTEIN, Handbuch, 614 Mitte). Die Gegenmeinung
findet sich (von JAEGER, zu Art. 195
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 195 |
||||||
| Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn: | ||||||
| er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind; | ||||||
| er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder | ||||||
| ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist. [1] | ||||||
| Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden. | ||||||
| Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Art. 206
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 206 [1] |
||||||
| Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. | ||||||
| Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. | ||||||
| Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
endgültig ein, wenn der Konkurs zur eigentlichen Durchführung gelange. Diesen
Satz hat sich zwar die Rechtsprechung nicht in solcher Allgemeinheit zu eigen
gemacht. Sie lässt bei Einstellung und Schliessung des Konkurses nach Art. 230
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 230 |
||||||
| Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. [1] | ||||||
| Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt und teilt sie den bekannten Gläubigern mit uneingeschriebenem Brief mit. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zwanzig Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. [2] | ||||||
| Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. [3] | ||||||
| Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). [3] Eingefügt durch Art. 15 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
SchKG, wobei es gleichfalls nicht zu dessen Durchführung kommt, die bei
Konkurseröffnung hängig gewesenen Betreibungen nicht wieder aufleben,
ausgenommen wenige bestimmt gekennzeichnete Sonderfälle. Dagegen ist mehrmals
die Ansicht ausgesprochen worden, bei Widerruf des Konkurses sei Fortsetzung
der durch dessen Eröffnung aufgehobenen Betreibungen neuerdings statthaft (BGE
22 S. 691, 40 III 344, 42 III 119). Es ist angezeigt, diese Frage nochmals zu
überprüfen, zumal von den erwähnten Entscheidungen nur die erste einen Fall
von Konkurswiderruf zum eigentlichen Gegenstand hatte und damals der besondere
Fall einer Pfandverwertungsbetreibung in Frage stand, deren Fortsetzung zu
gestatten auch aus materiellrechtlichen Gründen als richtig befunden wurde.
An der bisherigen Betrachtungsweise, auf die sich die Vorinstanz stützt, kann
nicht festgehalten werden. Art. 206
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 206 [1] |
||||||
| Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. | ||||||
| Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. | ||||||
| Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Konkurseröffnung ausser Kraft getretenen Betreibungen im Fall eines
Konkurswiderrufs dann wieder aufleben. Auch Art. 195
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 195 |
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| Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn: | ||||||
| er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind; | ||||||
| er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder | ||||||
| ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist. [1] | ||||||
| Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden. | ||||||
| Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
solche Wiederherstellung der alten Betreibungen keine Handhabe. Es ist darin
gegenteils bestimmt, dass der Schuldner wieder in die Verfügung über sein
Vermögen eingesetzt werde. Frühere Pfändungen sind nicht vorbehalten. Bei
dieser Sachlage kann eine an den Ausdruck «Widerruf» anknüpfende
Wortinterpretation nicht massgebend sein («Widerruf [révocation] bedeutet
offenbar mehr als Aufhebung oder Einstellung und will sagen, dass das ganze
Verfahren rückgängig gemacht werde,
Seite: 68
ähnlich wie der Widerruf des Konkurserkenntnisses wegen Inkompetenz des
Gerichtes oder wegen Mängeln des Verfahrens zweifellos ein Wiederaufleben der
früheren Rechtsverhältnisse bewirkt, soweit dies faktisch noch möglich ist»,
wie es in BGE 22 S. 691 heisst). Beim Konkurswiderruf wird die Gültigkeit des
Konkurserkenntnisses keineswegs nachträglich in Frage gestellt; sie steht gar
nicht zur Diskussion. Der Konkurswiderruf gründet sich auf neue, erst im
Verlaufe des Konkurses, unter Umständen erst in einem vorgerückten Stadium
desselben, eingetretene Vorkommnisse.
Es bestehen auch keine innern Gründe dafür, die frühern Betreibungen nach dem
(infolge Nachlassvertrages oder) infolge Rückzuges sämtlicher Konkurseingaben
ausgesprochenen Widerruf des Konkurses wieder in Kraft treten zu lassen. Mit
der Konkurseröffnung greift eine Generalliquidation Platz, an der alle
Gläubiger derselben Klasse (Art. 219
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 219 |
||||||
| Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. | ||||||
| die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; | ||||||
| die Dauer eines Prozesses über die Forderung; | ||||||
| bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17] | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. | ||||||
| Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. | ||||||
| Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. | ||||||
| Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind. | ||||||
| Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. | ||||||
| ... | ||||||
| Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] SR 832.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] SR 211.231 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547). [9] SR 831.10 [10] SR 831.20 [11] SR 834.1 [12] SR 837.0 [13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). [15] SR 952.0 [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
sind, ganz gleichgültig, ob sie den Schuldner zuvor betrieben hatten. Die
Vorrechte, die einzelnen Gläubigern aus Gruppenvorrang gemäss Art. 110
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 110 [1] |
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| Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. | ||||||
| Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. | ||||||
| Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 111 [1] |
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| An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: | ||||||
| der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners; | ||||||
| die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB [4]); | ||||||
| die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB; | ||||||
| der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR [6]. | ||||||
| Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben. [7] | ||||||
| Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit. | ||||||
| Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung. | ||||||
| Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ... [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [4] SR 210 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [6] SR 220 [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [8] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
SchKG erwachsen sein mögen, wie auch Vorteile anderer Art, z. B. wegen
Unterbleibens eines Rechtsvorschlages, fallen mit der Konkurseröffnung dahin.
An dieser Sachlage will der Widerruf des Konkurses nichts ändern, da er, wie
dargetan, die Gültigkeit der Konkurseröffnung nicht in Frage stellt, vielmehr
nichts anderes als einen Beendigungsakt besonderer Art eines gültigen
Konkursverfahrens bildet. Nach seinem Grund und Zweck beendigt der
Konkurswiderruf den Konkurs und damit die (eben nur noch als
Generalliquidation zu Recht bestehende) Zwangsvollstreckung überhaupt,
hinsichtlich aller vom Konkurse betroffenen, auch der zuvor in Betreibung
gesetzten Forderungen. Den Gläubigern, die den Schuldner vor dem Konkurse
betrieben hatten (ohne dass es bereits zur Verwertung gekommen wäre, Art. 199
Abs. 2
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 199 |
||||||
| Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse. | ||||||
| Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Betreibung zurückzugehen. Vielmehr war das
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seinerzeit gestellte Betreibungsbegehren mit der Konkurseröffnung wirkungslos
geworden bzw. dann in der Konkurseingabe aufgegangen, so dass es mit deren
Rückzug und dem hierauf erfolgten Konkurswiderruf sein Bewenden haben muss.
Dass praktische Gründe eine andere Lösung nahe legen oder gar nötig machen,
kann nicht zugegeben werden. In aller Regel erfolgt der Rückzug der
Konkurseingaben in der Meinung, dass die für die betreffenden Forderungen
hängige Zwangsvollstreckung aufhören soll. Der dem System des Gesetzes zu
entnehmenden Lösung entspricht also auch der mutmassliche Wille der
Beteiligten (worüber im Einzelfall Erhebungen anzustellen den
Betreibungsbehörden im übrigen nicht zusteht). Vor trölerischem Verhalten des
Schuldners können sich die Gläubiger schützen, indem sie die Konkurseingaben
erst zurückziehen, nachdem sie vereinbarungsgemäss abgefunden oder für die
ihnen zukommende Abfindung sichergestellt sind oder wenigstens (für
unbestrittene Forderungen) schriftliche Schuldanerkennungen bekommen haben,
die ihnen nötigenfalls in einer neuen Betreibung rasch zu provisorischer
Rechtsöffnung verhelfen werden.
Bei Einstellung des Konkurses nach Art. 230
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 230 |
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| Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. [1] | ||||||
| Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt und teilt sie den bekannten Gläubigern mit uneingeschriebenem Brief mit. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zwanzig Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. [2] | ||||||
| Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. [3] | ||||||
| Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). [3] Eingefügt durch Art. 15 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
bestimmt umschriebene Ausnahmefälle anerkannt, in denen die frühern
Betreibungen sollen fortgesetzt werden können. Von diesen Talbeständen (vgl.
BGE 27 I 373, 32 I 369, 35 I 215 = Sep.-Ausg. 4 S. 137, 9 S. 139, 12 S. 15;
BGE 51 III 217) liegt hier keiner vor, weshalb ihre Erheblichkeit bei
Konkurswiderruf nicht zu prüfen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die in der Betreibung Nr. 201-1948 ergangene
Pfändungsankündigung aufgehoben.
Gesetzesregister
SchKG 110
SchKG 111
SchKG 195
SchKG 199
SchKG 206
SchKG 219
SchKG 230
SchKG 312
SchKG 317
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 110 [1] |
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| Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist. | ||||||
| Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung. | ||||||
| Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 111 [1] |
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| An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen: | ||||||
| der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners; | ||||||
| die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB [4]); | ||||||
| die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB; | ||||||
| der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR [6]. | ||||||
| Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben. [7] | ||||||
| Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit. | ||||||
| Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung. | ||||||
| Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ... [8] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [4] SR 210 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [6] SR 220 [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [8] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 195 |
||||||
| Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn: | ||||||
| er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind; | ||||||
| er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder | ||||||
| ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist. [1] | ||||||
| Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden. | ||||||
| Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 199 |
||||||
| Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse. | ||||||
| Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 206 [1] |
||||||
| Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind. | ||||||
| Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt. | ||||||
| Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 219 |
||||||
| Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt. | ||||||
| die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens; | ||||||
| die Dauer eines Prozesses über die Forderung; | ||||||
| bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation. [17] | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, höchstens jedoch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes. | ||||||
| Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen. | ||||||
| Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. | ||||||
| Die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 [5] über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern. | ||||||
| Die familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsansprüche sowie die Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 [7], die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlungen zu erfüllen sind. | ||||||
| Die Beiträge an die Familienausgleichskasse. | ||||||
| ... | ||||||
| Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [15]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 4921; BBl 2009 7979, 7989). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] SR 832.20 [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). [7] SR 211.231 [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2531; BBl 1999 9126, 9547). [9] SR 831.10 [10] SR 831.20 [11] SR 834.1 [12] SR 837.0 [13] Eingefügt durch Art. 111 Ziff. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (AS 2009 5203; BBl 2008 6885). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993). [15] SR 952.0 [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 230 |
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| Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens. [1] | ||||||
| Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt und teilt sie den bekannten Gläubigern mit uneingeschriebenem Brief mit. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zwanzig Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet. [2] | ||||||
| Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden. [3] | ||||||
| Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193). [3] Eingefügt durch Art. 15 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 312 |
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| Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig (Art. 20 OR [1]). | ||||||
| [1] SR 220 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 317 |
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| Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumt oder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweise abgetreten werden. | ||||||
| Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durch einen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlung gewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter können Liquidatoren sein. | ||||||