BGE 75 II 196
31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1949 i. S. Iff gegen
Hermann-Bösiger.
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Regeste:
Bäuerliches Erbrecht, Art. 620 ff . ZGB.
Stirbt vor der Teilung ein Miterbe, so sind dessen Erben (Erbeserben) gleich
wie direkte Erben und neben diesen berechtigt, das bäuerliche Erbrecht
anzurufen (Erw. 2).
Art und Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser sowie quotaler Anteil der
Bewerber an der Erbschaft können eventuell unter dem Gesichtspunkt der
persönlichen Verhältnisse (Art. 621 Abs. 1) berücksichtigt werden (Erw. 3).
Droit successoral paysan, art. 620 sv. CC.
Si un cohéritier meurt avant le partage, ses héritiers (héritiers de
l'héritier) sont en droit, comme les héritiers directs et à côté d'eux,
d'invoquer les règles du droit successoral paysan (consid. 2).
Le genre et le degré de la parenté avec le défunt, ainsi que la part de
succession qui revient au candidat peuvent éventuellement être prises en
considération du point de vue de la situation personnelle des héritiers (art.
621 al. 1). Consid. 3.
Diritto successorio rurale (art. 620 e seg. CC).
Se un coerede muore prima della divisione, i di lui eredi gli subentrano nel
diritto d'invocare le norme del diritto successorio rurale (consid. 2).
Il genere e il grado di parentela col defunto come pure la quota ereditaria
spettante al singolo candidato possono eventualmente essere presi in
considerazione per quanto concerne la situazione personale degli eredi (art.
621 op. 1). Consid. 3.
A. Am 8. Dezember 1932 starb Gottlieb Bösiger-Iff, Landwirt in Ufhusen. Als
Erben hinterliess er einerseits seine Ehefrau, anderseits Geschwister und
Geschwisterkinder. Die Erbmasse umfasste u. a. das landwirtschaftliche
Heimwesen « Neuhof » in Ufhusen. In der Erbenverhandlung vor der
Teilungsbehörde wurde eine Zuschreibung des Heimwesens zu 1/4 an die Witwe und
zu 3/4 an die übrigen Erben vorgesehen, im Schlussprotokoll vom 12. August
1938 dann aber bestimmt:
« ...
3. Die im Nachlass sich befindende Liegenschaft « Neuhof » in Ufhusen wurde
den Erben als Gesamteigentum amtlich zugeschrieben.
4. Das reine Nachlassguthaben fällt zu 1/4 an Erbin Frau Anna Bösiger-Iff und
zu 3/4 an die übrigen Erben. Letztere 3/t sind mit lebenslänglicher
Nutzniessung zu Gunsten der erstgenannten Erbin belastet.
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5. Gemäss Erbsverhandlung vom 2. März 1933 bleibt das Nachlassguthaben
unverteilt... »
Am 7. Dezember 1947 starb auch die Wwe. Bösiger-Iff, die von den Kindern ihrer
beiden vorverstorbenen Brüder beerbt wurde. An einer Erbenverhandlung vom 2.
Februar 1948, an welcher auch die Erben des Gottlieb Bösiger teilnahmen,
verlangten dessen Bruder Adolf Bösiger sowie dessen Nichte, Frau Rosette
Hermann-Bösiger, anderseits Fritz Iff, ein Neffe der verstorbenen Witwe
Bösiger-Iff, je für sich die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft zum
Ertragswert nach bäuerlichem Erbrecht. Die gemäss § 84 Ziff. 2 EG/ZGB zur
Entscheidung angerufene Schatzungskommission des Amtes Willisau setzte mit
Entscheid vom 16. März 1948 den Anrechnungswert des Heimwesens auf Fr. 47300.
fest und wies die Liegenschaft mit einem von Frau Rosette Hermann-Bösiger
angebotenen Zuschlag von Fr. 4000., also um Fr. 51300. dieser zu.
Diese Zuweisung focht Fritz Iff mit Klage beim Amtsgericht Willisau an mit dem
Begehren, das Heimwesen sei zu dem festgesetzten Werte ihm zuzuweisen. Das den
Entscheid der Schatzungskommission bestätigende Urteil des Amtsgerichts zog
Iff an das Obergericht weiter. Dieses hat mit Urteil vom 23. Februar 1949 die
Appellation des Klägers teilweise begründet erklärt, den Prozess gegenüber den
12 mitbeklagten Miterben vom Stamme Bösiger, die sich dem Zuweisungsurteil zum
voraus unterzogen hatten, als gegenstandslos abgeschrieben, den Entscheid der
Schatzungskommission aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur
Begründung wird ausgeführt: Im vorliegenden Falle sei für die Anwendung des
bäuerlichen Erbrechts kein Raum. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
sei Art. 620 ZGB nur auf Heimwesen anwendbar, die im Alleineigentum des
Erblassers standen. Nun habe aber die vom Kläger Iff beerbte Witwe Bösiger-Iff
am « Neuhof » nicht das Alleineigentum, sondern nur einen
Gesamteigentumsanteil besessen. Nachlassaktivum der Erbmasse der Witwe
Bösiger-Iff sei daher nicht die
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Liegenschaft Neuhof, sondern lediglich das Anteilsrecht der Erblasserin an
diesem Heimwesen. Die Auflösung des Gesamteigentumsverhältnisses zwischen den
Erben der Witwe Bösiger-Iff und denjenigen des Gottlieb Bösiger-Iff an der
Liegenschaft habe nach den Bestimmungen über das Miteigentum zu erfolgen (Art.
654 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 654 - 1 Lo scioglimento si effettua con l'alienazione della cosa o con la fine della comunione. |
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1 | Lo scioglimento si effettua con l'alienazione della cosa o con la fine della comunione. |
2 | Salvo disposizione contraria, la divisione si fa secondo le norme della comproprietà. |
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 651 - 1 Lo scioglimento si effettua mediante divisione in natura, mediante la vendita a trattative private od agli incanti con divisione del ricavo, o mediante cessione della cosa ad uno o più dei comproprietari compensando gli altri. |
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1 | Lo scioglimento si effettua mediante divisione in natura, mediante la vendita a trattative private od agli incanti con divisione del ricavo, o mediante cessione della cosa ad uno o più dei comproprietari compensando gli altri. |
2 | Quando i comproprietari non si accordino circa il modo della divisione, il giudice ordina la divisione della cosa in natura, ed ove questa non si possa fare senza notevole diminuzione del valore, ne ordina la licitazione fra i comproprietari od ai pubblici incanti. |
3 | Trattandosi di divisione in natura la differenza dei lotti può essere conguagliata in denaro. |
Teilung, Verkauf aus freier Hand oder durch Versteigerung, keineswegs aber
Zuweisung an einen Erben nach bäuerlichem Erbrecht. Daraus, dass die Witwe
Bösiger-Iff als überlebende Ehefrau des Gottlieb Bösiger sich auf das
bäuerliche Erbrecht hätte berufen können, lasse sich nichts zu Gunsten des
Klägers ableiten. Ihr Anspruch als Erbin ihres Mannes auf Übernahme des
Heimwesens gemäss Art. 620 ZGB habe sich nämlich, wie das Bundesgericht
entschieden habe (BGE 72 II 346), nicht vererbt; der Kläger sei daher nach
dieser Richtung nicht in die Rechtsstellung der Erblasserin eingetreten.
B. Gegen dieses Urteil legte der Kläger die vorliegende Berufung ans
Bundesgericht ein mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Zuweisung des
Heimwesens an ihn nach bäuerlichem Erbrecht, eventuell Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung. Mit
ihrer Anschlussberufung beantragt die Beklagte Frau Rosette Hermann-Bösiger
ebenfalls Aufhebung des Urteils und Bestätigung des Zuweisungsentscheides der
Schatzungskommission und des Amtsgerichts Willisau zu ihren Gunsten, eventuell
Rückweisung an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger hatte seine Klage gegen sämtliche Erben des Gottlieb
Bösiger-Iff gerichtet; alle ausser Frau Rosette Hermann-Bösiger haben im
Prozess erklärt, das Heimwesen nicht für sich zu verlangen und sich zum voraus
dem Zuweisungsentscheid zu unterziehen. Die vom Kläger nicht eingeklagten
Miterben am Nachlass der Witwe
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Bösiger-Iff haben sich mit der Zuweisung an den Kläger einverstanden erklärt,
und indem sie den das Heimwesen der Beklagten zuweisenden Entscheid der
Schatzungskommission nicht anfochten, haben sie diese Zuweisung ebenfalls
anerkannt. Damit ist dem für den Zuweisungsstreit nach Art. 620 ff . ZGB von
Bundesrechts wegen geltenden Erfordernis, dass sämtliche Erben in demselben zu
Worte kommen müssen, Genüge getan (BGE 72 II 345, 74 II 219).
2. a) Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Erbrechts der Art. 620 ff .
ZGB in erster Linie unter Berufung auf den vom Bundesgericht aufgestellten
Grundsatz verneint, wonach die ungeteilte Zuweisung eines Heimwesens dann
nicht verlangt werden kann, wenn schon vor dem Erbfall die Rechte des
Erblassers an demselben nicht genügten, die Fortdauer der
Bewirtschaftungseinheit zu sichern, weil schon der Erblasser selber nur Mit-
oder Gesamteigentümer war oder an einem unausgeschiedenen Teil des Heimwesens
ein Kaufs- oder Rückkaufsrecht bestand (BGE 45 II 633, 53 II 398 Erw. 5).
Richtig ist nun allerdings, dass die Erblasserin Witwe Bösiger-Iff nicht
Alleineigentümerin des Heimwesens, sondern nur zusammen mit den übrigen Erben
ihres vorverstorbenen Ehemannes Gesamteigentümerin (zu einem Anteil von 1/4)
gewesen war. Dieses Gesamthandverhältnis rührte aber gerade daher, dass die
Erbschaft des Ehemannes Bösiger noch nicht geteilt worden war. Dessen Erben
bildeten weiterhin eine Erbengemeinschaft, in deren Gesamteigentum das
Heimwesen stand. Mit dem Tode der Miterbin Witwe Bösiger-Iff traten ihre Erben
an ihrer Stelle in jene Erbengemeinschaft des Gottlieb Bösiger ein. Der
Teilung der Erbschaft der Witwe hat also, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, die Auflösung dieses vom ersten Erbfall herrührenden
Gesamthandverhältnisses vorauszugehen. Aber diese Auflösung ist eben nichts
anderes als eine Erbteilung, nämlich die Teilung der Erbschaft des Gottlieb
Bösiger. Da dieser Erblasser Alleineigentümer des Heimwesens und dessen
Einheit auch durch keinerlei
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Kaufs- oder Rückkaufsrecht entkräftet war, kann die Anwendbarkeit des
bäuerlichen Erbrechts nicht unter Berufung auf den in den zitierten
Entscheiden aufgestellten Grundsatz verneint werden, jedenfalls nicht die
Anwendbarkeit zu Gunsten der Beklagten Rosette Hermann-Bösiger, die eine
direkte Erbin des Gottlieb Bösiger ist und der die Schatzungskommission und
das Amtsgericht das Heimwesen zugewiesen hatten. Der gänzliche Ausschluss der
Anwendung des Art. 620 ZGB auch mit Bezug auf die Beklagte liefe in
Wirklichkeit darauf hinaus, dass der durch diese Bestimmung den Erben gegebene
Anspruch dahinfällt, sobald zufolge Todes eines Mitgliedes der
Erbengemeinschaft der zur Teilnahme an der Erbteilung berufene Personenkreis
nicht mehr mit demjenigen identisch ist, unter welchem die Teilung vor diesem
zweiten Todesfall stattgefunden hätte. Diese Konsequenz aber ist zweifellos
unannehmbar und übrigens vom Bundesgericht bereits implicite abgelehnt worden.
Im Falle Rychen c. Bolinger (BGE 69 II 385 ff.) war nach Eröffnung des
Erbgangs eine Tochter des Erblassers gestorben, worauf sich um die Zuteilung
des Heimwesens neben einem Sohn des Erblassers ein Sohn dieser vor der Teilung
verstorbenen Tochter bewarb. Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Frage,
ob dieser als blosser Erbeserbe sich überhaupt auf Art. 620 ZGB berufen könne,
offen gelassen, weil das Vorzugsrecht der Söhne gemäss Art. 621 Abs. 3 den
Enkel ohnehin ausschloss (S. 388 f.). Es hat aber die Zuweisung an den Sohn
des Erblassers nach bäuerlichem Erbrecht ausgesprochen und damit anerkannt,
dass eine zwischen dem Tode des Erblassers und der Teilung eingetretene
Veränderung im personellen Bestand der Erbengemeinschaft das Recht der
ursprünglichen Miterben zur Anrufung von Art. 620 ZGB nicht hinfällig macht,
selbst wenn die neu hinzugekommenen Gesamthänder von der Bewerbung
ausgeschlossen sind. Die gegenteilige Lösung würde gegen den klaren Wortlaut
des Art. 620 verstossen, der den Anspruch auf ungeteilte Zuweisung allen Erben
schlechthin zugesteht, sobald sie
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die gestellten Anforderungen betreffend Eignung erfüllen. Sie würde zudem die
Anwendung des bäuerlichen Erbrechts aus einem rein zufälligen Grunde in vielen
Fällen einschränken, wo vom Gesichtspunkt der ratio legis dessen Platzgreifen
durchaus gegeben ist. Somit kann sich jedenfalls die direkte Erbin Frau
Hermann-Bösiger, welcher Schatzungskommission und Amtsgericht das Heimwesen
zugewiesen haben, auf das bäuerliche Erbrecht berufen.
b) Zu prüfen bleibt die im zitierten Entscheid (BGE 69 II 388 ff.) offen
gelassene Frage, ob dies auch für den Erbeserben zutrifft.
Es möchte zunächst eingewendet werden, der Erbeserbe könne das bäuerliche
Erbrecht deshalb nicht anrufen, weil Art. 620 ZGB dieses Recht den Erben gibt,
jener aber nicht direkter Erbe ist. Es erweist sich jedoch als irrtümlich, die
Anwendung der Bestimmung auf diese zu beschränken. « Stirbt ein Erbe, nachdem
er den Erbfall erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf
seine Erben » (Art. 542 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 542 - 1 Per raccogliere una successione, l'erede deve vivere ed essere capace di succedere al momento dell'apertura della successione stessa. |
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1 | Per raccogliere una successione, l'erede deve vivere ed essere capace di succedere al momento dell'apertura della successione stessa. |
2 | I diritti dell'erede morto dopo l'apertura della successione passano agli eredi di lui. |
umfasst namentlich die Rechte des Erben als Mitglied der Erbengemeinschaft.
Der Erbeserbe wird gemäss der zitierten Bestimmung ipso iure seinerseits
Mitglied der Erbengemeinschaft mit genau denselben Rechten, wie sie sein
Rechtsvorgänger besass. Mehrere Erbeserben werden mithin jeder einzeln
Gesamteigentümer der Erbschaft mit der einzigen Einschränkung ihres quotalen
Anteils (vgl. TUOR, Art. 602 N. 4; ESCHER, Art. 602 N. 9; FELBER,
Aufgeschobene und partielle Erbteilung, S. 25 f. und 36 f.). Der Erbeserbe,
und im Falle mehrerer solcher jeder derselben, ist als Mitglied der
Erbengemeinschaft berechtigt, die Teilung zu verlangen und hat grundsätzlich
in derselben gegebenenfalls natürlich unter Vorbehalt des quotalen Anteils
die gleichen Rechte wie die direkten Erben. In diesem Zusammenhang ist nun von
Bedeutung, dass die Institution des bäuerlichen Erbrechts im Gesetze einen
Bestandteil der Vorschriften über die Teilung der Erbschaft bildet und im
Abschnitt über die Teilungsart
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geregelt ist. Es ist nicht einzusehen, wieso der Erbeserbe' der durch einen
neuen Erbfall von Gesetzes wegen Mitglied der Erbengemeinschaft und
Gesamteigentümer des Erbschaftsvermögens geworden und als solcher wie jeder
andere Erbe berechtigt ist, die Teilung zu verlangen, von der Anrufung dieser
besonderen Teilungsvorschrift sollte ausgeschlossen sein, wenn er die
Erfordernisse bezüglich Eignung erfüllt und ihm nicht ein Vorzugsrecht eines
andern Bewerbers gemäss Art. 621 Abs. 3 im Wege steht (ebenso BOREL, Le droit
successoral paysan, S. 63 f.). Angesichts des Systems des Art. 620, der
ausschliesslich auf die Teilnahme an der Erbschaft abstellt, ohne irgendwelche
Bedingungen bezüglich Art und Grad der Verwandtschaft zu stellen, und auch
einen bloss eingesetzten Erben nicht ausschliesst (BGE 40 II 188; nicht
publizierte Erwägung 1 des Urteils i. S. Ineichen 65 II 218; TUOR, Art. 620 N.
14; ESCHER, Art. 620 N. 13; BOREL, a.a.O. S. 37), ist auch nicht ersichtlich,
warum ein Unterschied zu machen wäre, je nachdem der Erbeserbe mit dem
Erblasser blutsverwandt ist oder nicht. Gegen die Zulassung des Erbeserben zum
Anspruch gemäss bäuerlichem Erbrecht vermag - ausser den in BGE 69 II 388
angedeuteten Bedenken auch der Umstand nicht den Ausschlag zu geben, dass
allerdings nach dieser Auslegung ein direkter Erbe, der z. B. aus Pietät oder
Rücksicht auf die Miterben mit der Geltendmachung seines Anspruches aus Art.
620 zuwartet und während Jahren die Teilung nicht verlangt, Gefahr läuft, von
einem inzwischen neu hinzugekommenen Erbeserben in Ansehung seines derweilen
vorgerückten Alters und daheriger geringerer Eignung als Bewerber aus dem
Felde geschlagen zu werden. Diese Möglichkeit muss in Kauf genommen werden im
Interesse einer Rechtsanwendung, die dem Sinn und Zweck des bäuerlichen
Erbrechts, in möglichst vielen Fällen die Zerstückelung eines
landwirtschaftlichen Heimwesens zu vermeiden, am besten gerecht wird.
c) Zu Unrecht beruft sich die Vorinstanz für den
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Ausschluss des Erbeserben vom Anspruch gemäss Art. 620 auf den Entscheid des
Bundesgerichts i. S. Felder c. Schnider (BGE 72 II 345). In jenem Falle war
während des zwischen einem Bruder und einer Schwester der Erblasserin
laufenden Zuweisungsprozesses der Beklagte, dem die kantonalen Instanzen das
Heimwesen zugewiesen hatten, gestorben, worauf die Klägerin Berufung an das
Bundesgericht einlegte und die Erben des Beklagten in den Prozess eintreten
wollten. Das Bundesgericht hat dies als unzulässig und den Prozess als
gegenstandslos erklärt, weil der Zuweisungsanspruch von der persönlichen
Eignung und den persönlichen Verhältnissen des Ansprechers abhänge und daher
beim Tode desselben nicht auf seine Erben übergehe, weshalb diese den Prozess
nicht fortsetzen könnten. Dabei handelte es sich natürlich um den allein im
Streite liegenden und bereits vorinstanzlich geschützten Anspruch des
verstorbenen Beklagten. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Erben der
verstorbenen Prozesspartei nicht in einem neuen Verfahren eigene Ansprüche
gestützt auf ihre eigene Eignung geltend machen können. Mit diesem Entscheid
ist mithin der in BGE 69 II 388 offen gelassenen Frage der Legitimation des
Erbeserben in keiner Weise negativ präjudiziert worden.
3. Sind mithin vorliegend beide Prozessparteien berechtigt, den Art. 620 ZGB
anzurufen, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die beiden Bewerbungen im Hinblick auf
die von Art. 620 und 621
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 542 - 1 Per raccogliere una successione, l'erede deve vivere ed essere capace di succedere al momento dell'apertura della successione stessa. |
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1 | Per raccogliere una successione, l'erede deve vivere ed essere capace di succedere al momento dell'apertura della successione stessa. |
2 | I diritti dell'erede morto dopo l'apertura della successione passano agli eredi di lui. |
Zuweisung befinde (Art. 64 Abs. 1
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 542 - 1 Per raccogliere una successione, l'erede deve vivere ed essere capace di succedere al momento dell'apertura della successione stessa. |
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1 | Per raccogliere una successione, l'erede deve vivere ed essere capace di succedere al momento dell'apertura della successione stessa. |
2 | I diritti dell'erede morto dopo l'apertura della successione passano agli eredi di lui. |
und die Fällung eines Sachentscheides durch das Bundesgericht selbst gemäss
Art. 64 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907 CC Art. 542 - 1 Per raccogliere una successione, l'erede deve vivere ed essere capace di succedere al momento dell'apertura della successione stessa. |
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1 | Per raccogliere una successione, l'erede deve vivere ed essere capace di succedere al momento dell'apertura della successione stessa. |
2 | I diritti dell'erede morto dopo l'apertura della successione passano agli eredi di lui. |
nebensächliche Punkte des Tatbestandes handelt und die Ergänzung auf Grand der
vorliegenden Akten nicht möglich ist. Falls dann die Vorinstanz bei genügender
Eignung beider Parteien zur Übernahme (vgl. BGE 74 II 219 Erw. 2, bes. lit. a)
und
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mangels eines Ortsgebrauchs in die Lage kommt, auf Grand der persönlichen
Verhältnisse der Bewerber entscheiden zu müssen (Art. 621 Abs. 1), so wird sie
unter diesem Gesichtspunkte neben andern Umständen auch berücksichtigen
können, dass einerseits der Kläger mit einer grössern Quote an der Erbschaft
beteiligt ist als die Beklagte, anderseits diese eine direkte Erbin und
Blutsverwandte des Erblassers Bösiger ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Sowohl die Haupt- als die Anschlussberufung werden in dem Sinne gutgeheissen,
dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung
des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Vgl. auch Nr. 38. Voir aussi no 38.