S. 158 / Nr. 26 Versicherungsvertrag (d)

BGE 75 II 158

26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Februar 1949 i. S. « Genfer »
Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen Joos und Friebe.

Regeste:
Anzeigepflicht beim Vertragsabschlusse (Art. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
, 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG). Auslegung von Fragen
und Antworten. Gefahrstatsachen bei der Lebensversicherung. Wie kann die in
Art. 4 Abs. 3
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG begründete Vermutung der Erheblichkeit widerlegt werden?
Déclarations obligatoires au moment de la conclusion du contrat (art. 6 LCA).
Interprétation des questions et des réponses. Faits important pour
l'appréciation du risque en matière d'assurance-vie. Comment détruire la
présomption instituée à l'art. 4 al. 3 LCA?
Dichiarazioni obbligatorie al momento della conclusione del contratto (art. 4,
6 LCA). Interpretazione delle domande e delle risposte. Fatti importanti per
la valutazione del rischio in materia d'assicurazione sulla vita. Come può
essere distrutta la presunzione istituita dall'art. 4 op. 3 LCA?

A. ­ Am 30. Oktober 1944 schloss die « Genfer » mit dem Zentralamt für den
internationalen Eisenbahnverkehr

Seite: 159
in Bern als Versicherungsnehmer eine Versicherung auf das Leben des 1896
geborenen Dr. Friebe ab, der im Oktober 1943 als Vizedirektor in den Dienst
dieses Amtes getreten war. Von der mit dem Tode des Versicherten verfallenden
Versicherungssumme von Fr. 70000.­ sollten gemäss Begünstigungsklausel vom 13.
November 1944 Fr. 40000.­ an die Haushälterin und Fr. 30000.­ an den Bruder
des Versicherten ausbezahlt werden.
Am 24. Oktober 1944 war Dr. Friebe von Dr. Decoppet in Bern, dem
Vertrauensärzte der « Genfer », untersucht worden. Das dabei ausgefüllte
Formular enthält im ersten, für die « Erklärungen der zu versichernden Person
» bestimmten und von Dr. Friebe unterzeichneten Abschnitt u. a. die folgenden
Fragen und Antworten:
7. a) Halten Sie sieh gegenwärtig für vollständig gesund? ja
Krank- Wann? Wie lange? Behandelnder
heit? Verlauf? Arzt?
13.
Leiden Sie oder haben Sie jemals
gelitten an:
a) Heiserkeit, Atembeschwerden, Heu- Jährl. 2-3 Wochen Dr. v
langwierigem Husten, Husten mit asthma Gunten
eitrigem oder blutigem Auswurf, Bern
Lungen- oder Brustfellentzündung, Pneu- 1939 2 Wochen
Lungenspitzenkatarrh oder andern monie Dr.
Krankheiten der Atmungsorgane? Nipperday
Berlin
b) Herzklopfen, Beengung, Atemnot nein
oder Herzbeschwerden,
Venenentzündung, Krampfadern
oder andern Krankheiten der
Zirkulationsorgane?


Seite: 160
15.
a) Wer ist Ihr Hausarzt? (genaue Adresse) Dr. von Gunten, Seftigenstr. Bern
b) Sind Sie ausser den schon angegebenen Ärzten noch nein
anderweitig in ärztlicher Behandlung gestanden oder haben
Sie Ärzte um Rat gefragt? Wenn ja, bei welchen Ärzten,
wann und weshalb?
c) Von welchen Ärzten haben Sie zuletzt ärztlichen Rat und Dr. von Gunten
wegen Heufieber
Beistand beansprucht? Wann und weshalb?
B. ­ Am 11. August 1945 starb Dr. Friebe in Crans s /Sierre, wohin er sich
ferienhalber begeben hatte. Die « Genfer » zog hierauf verschiedene
Arztberichte bei und teilte dem Versicherungsnehmer am 22. September 1945 mit,
dass sie gemäss Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG vom Vertrage zurücktrete. Gegenüber der Klage auf
Auszahlung der Versicherungssumme, welche die Begünstigten am 1. Juli 1947
anhoben, wandte sie ein, der Versicherte, der gemäss den Berichten seiner
Ärzte Dr. von Gunten und Dr. Schüpbach nicht bloss an Heufieber und Heuasthma,
sondern an Bronchialasthma und einem Lungenemphysem gelitten habe und deswegen
andauernd in ärztlicher Behandlung gestanden sei, habe seine Anzeigepflicht
durch bewusst unrichtige Beantwortung der Fragen 7 a, 13 a und b und 15 b und
c verletzt, sodass sie zum Rücktritt berechtigt gewesen sei.
C. ­ Der Appellationshof des Kantons Bern kam in seinem Urteil vom 30. Juni
1948 auf Grund eines Gutachtens von Prof. Isenschmid und des Zeugenverhörs zum
Schlusse, die Beklagte habe den Beweis nicht erbracht, dass Dr. Friebe an
einem « über das Heuasthma hinaus gehenden Asthma » gelitten habe. Er folgte
dem Experten auch darin, dass bei Dr. Friebe kein chronisches Lungenemphysem
bestanden habe. Er nahm demgemäss an, Dr. Friebe habe Frage 13 a mit der
Angabe « Heuasthma » genau beantwortet, und betrachtete aus diesem Grunde «
die nicht ganz genaue Beantwortung » der Fragen 7 a

Seite: 161
und 15 b und c als unerheblich. Mit Bezug auf die jährliche Dauer des Leidens
stellte der Appellationshof fest, diese sei mit 2-3 Wochen « ohne Zweifel
etwas abgeschwächt angegeben », « oder » es sei « zum mindesten ein Mittel
gezogen » worden; im Hinblick auf die Arztbesuche in den Jahren 1944 und 1945
sei « als erwiesen anzunehmen, dass sich das Leiden Dr. Friebes jährlich über
2-3 Monate erstreckte »; die Frage, ob Dr. Friebe durch seine auf eine
bedeutend kürzere Zeitspanne lautende Angabe die Anzeigepflicht verletzt habe,
brauche jedoch nicht geprüft zu werden; « denn auf Grund der Angaben des
Zeugen Künzler (eines Subdirektors der Beklagten) steht fest, dass die
Beklagte bei der Tarifierung zwischen Heuasthma und Heufieber nicht
unterscheidet und auch keinen Unterschied macht, ob das Heufieber jährlich 2-3
oder 4-10 Wochen dauert ». Aus diesen Gründen hat der Appellationshof den
Rücktritt der Beklagten als ungerechtfertigt erklärt und die Klage
zugesprochen.
D. ­ Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht beantragt die Beklagte wie im
kantonalen Verfahren Abweisung der Klage. Mit Rücksicht auf die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz beanstandet sie die Antwort auf Frage 13 a nur
noch deswegen, weil Dr. Friebe die jährliche Dauer des Heuasthmas zu kurz
angegeben habe. Überdies macht sie geltend, Dr. Friebe habe bei der
Beantwortung der Fragen 7 a, 13 b, 15 b und c erhebliche Gefahrstatsachen
verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt, indem er sich (7 a) vorbehaltlos als
vollständig gesund erklärt und (13 b) jegliche Beschwerden von Herzklopfen,
Beengung und Atemnot absolut verneint habe, und indem er (15 b) die Zahl der
behandelnden Ärzte falsch angegeben und (15 c) unwahrerweise behauptet habe,
er habe einen Arzt zuletzt wegen Heufiebers besucht. Diese Unstimmigkeiten
konnte die Vorinstanz nach der Auffassung der Beklagten nicht als unerheblich
beurteilen, ohne Art. 4
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
WG zu verletzen und dem Zeugen Künzler Aussagen
zuzuschreiben, die er nicht gemacht hatte.

Seite: 162
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Da Dr. Friebe sein Heuasthma bei Beantwortung der den Krankheiten der
Atmungsorgane gewidmeten Frage 13 a erwähnt hat, ist seine Antwort auf Frage 7
a vernünftigerweise dahin zu verstehen, dass er sich unter Vorbehalt jenes
Leidens. für vollständig gesund halte. Nach den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz kann nicht angenommen werden, dass er neben dem Heuasthma noch
an einer andern Krankheit gelitten und dies gewusst habe oder habe wissen
müssen. Schon aus diesen Gründen kann ihm nicht vorgeworfen werden, die
Anzeigepflicht bei Beantwortung der Frage 7 a verletzt zu haben.
2. ­ Unrichtige Beantwortung von Frage 13 b machte die Beklagte im kantonalen
Verfahren geltend, indem sie ausführte, im Zusammenhang mit den Fragen 13 a
und b sei festzustellen, dass Dr. Friebe auch an einem Lungenemphysem gelitten
und das gewusst habe. Von diesem Gebrechen, das übrigens als Krankheit der
Atmungsorgane unter Ziffer 13 a und nicht unter Ziffer 13 b anzugeben gewesen
wäre, spricht die Beklagte nicht mehr; im Hinblick auf die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz mit Recht nicht. Inwiefern sie die Antwort auf
Frage 13 b sonst noch bemängeln will, hat sie weder im kantonalen Verfahren
noch vor Bundesgericht näher dargelegt. Es ist denn auch nicht einzusehen, wie
sich eine solche Bemängelung begründen liesse. Das Heuasthma war unter Ziffer
13 a, nicht unter Ziffer 13 b zu erwähnen, da es sich dabei um eine Krankheit
der Atmungsorgane, nicht um eine Krankheit der Zirkulationsorgane (Herzasthma)
handelte. Der Herzmuskelschaden, der bei Dr. Friebe nach dem Gutachten Prof.
Isenschmids wahrscheinlich vorlag, war Dr. Friebe nach der Auffassung des
Experten nicht bekannt und für die Ärzte, die ihn untersuchten und
behandelten, mangels Aufnahme eines Elektrokardiogramms nicht wahrnehmbar. Von

Seite: 163
unrichtiger Beantwortung der Frage 13 b kann also nicht die Rede sein.
3. ­ Die unter Ziffer 15 b gestellte Frage, welche Ärzte die zu versichernde
Person ausser den schon unter Ziffern 13 und 15 a angegebenen konsultiert
habe, und wann und weshalb dies geschehen sei, betrifft Tatsachen, die den
frühern oder gegenwärtigen Gesundheitszustand der zu versichernden Person
betreffen oder wenigstens Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Zustandes
bieten. Frage 15 a bezieht sich also unzweifelhaft auf Gefahrstatsachen (vgl.
BGE 72 II 130, 55 II 58). Dass schlechthin jede unter den Wortlaut dieser
Frage fallende Tatsache eine erhebliche, dem Versicherer anzuzeigende
Gefahrstatsache bilde, lässt sich dagegen nicht annehmen. Arztkonsultationen
wegen vereinzelter Störungen des Wohlbefindens, wie sie bei jedermann
gelegentlich auftreten, kommt diese Bedeutung nicht zu (vgl. BGE 72 II 130).
Für Personen, die einer chronischen Krankheit unterworfen sind, kann sodann
die Frage 15 b (wie übrigens auch die Frage nach dem behandelnden Arzt unter
Ziffer 13) nicht bedeuten, dass sie jeden deswegen konsultierten Arzt angeben
müssen. Das ergibt sich schon daraus, dass auf dem Formular für die Antwort
nur wenig Raum zur Verfügung steht. Die Angabe der in letzter Zeit
konsultierten Ärzte wird hier in der Regel genügen. Hievon abgesehen ist die
Nichterwähnung einer unter den Wortlaut von Frage 15 b fallenden Tatsache dann
nicht als Verschweigung einer erheblichen Gefahrstatsache anzusehen, wenn
nachgewiesen werden kann, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis dieser
Tatsache ebenfalls abgeschlossen hätte, und zwar zu den gleichen Bedingungen.
Dieser Nachweis beseitigt die in Art. Abs. 3 WC' begründete Vermutung der
Erheblichkeit.
Im vorliegenden Falle leitet die Beklagte selber nichts daraus ab, dass Dr.
Friebe nicht alle Ärzte genannt hat, deren Dienste er in den 48 Jahren seines
bisherigen Lebens in Anspruch genommen hatte. Sie bezeichnet seine Antwort

Seite: 164
auf Frage 16 b nur deswegen als falsch, weil er nicht angab, dass er im ersten
Halbjahr 1944, bevor er bei Dr. von Gunten in Behandlung trat, 2-3mal Dr.
Schüpbach in Muri /Bern wegen seines Leidens aufgesucht hatte. Diese
Konsultationen, die kaum ein halbes Jahr vor der Untersuchung durch Dr.
Decoppet stattgefunden hatten, und an die sich zu erinnern nur eine geringe
Anstrengung des Gedächtnisses forderte, hätte Dr. Friebe korrekterweise
erwähnen sollen. Es kann jedoch mit Bestimmtheit angenommen werden, dass die
Beklagte den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen auch abgeschlossen hätte,
wenn ihr dieses Konsultationen angezeigt worden waren Die Tatsache, dass Dr.
Friebe wegen seines Heuasthmas unmittelbar vor Dr. von Gunten noch einen
andern Berner Arzt konsultiert hatte, war an und für sich unzweifelhaft nicht
geeignet, ihre Entscheidung zu beeinflussen. Die Anzeige dieser Tatsache wäre
für sie lediglich deswegen bedeutsam gewesen, weil sie dadurch die Möglichkeit
erlangt hätte, bei diesem Arzte weitere Erkundigungen einzuziehen. Hätte sie
dies getan, so hätte sie, wie aus den spätern Angaben Dr. Schüpbachs
hervorgeht, kaum mehr erfahren, als sie auf Grund der Angaben Dr. Friebes
bereits wusste. Auf jeden Fall hätten die Auskünfte Dr. Schüpbachs nicht
schlechter, sondern eher besser gelautet als diejenigen, die sie von dem als
Hausarzt angegebenen Dr. von Gunten hätte bekommen können. Damit ist
festgestellt, dass die Verschweigung der Besuche bei Dr. Schüpbach keine
erhebliche Gefahrstatsache betraf.
4. ­ Heuasthma ist nach dem Gutachten von Prof. Isenschmid eine
Erscheinungsform des Heufiebers. Dass Dr. Friebe an Heufieber in dieser
besondern, erschwerten Form litt und deswegen von Dr. von Gunten behandelt
wurde, hat er bei Frage 13 a angegeben. Unter diesen Umständen kann nicht mit
Grund behauptet werden, er habe Frage 15 c unrichtig beantwortet, indem er
erklärte, er habe zuletzt Dr. von Gunten wegen Heufiebers konsultiert.

Seite: 165
5. ­ Die Beklagte ist der Ansicht, bei einem jährlich wiederkehrenden,
anfallsweise auftretenden Leiden wie dem Heuasthma sei die in Ziffer 13
enthaltene Frage, wann und wie lange die Krankheit bestanden habe, dahin zu
verstehen, wie lange jährlich die Periode gewesen sei, während welcher Anfälle
auftraten. Musste Dr. Friebe die erwähnte Frage in diesem Sinne auffassen, und
gab er den Zeitraum, über den seine Heuasthma-Anfälle sich jedes Jahr
erstreckten, mit einer kürzern Dauer an, als sie ihm bekannt war oder bekannt
sein musste, so ist die Beklagte wegen unrichtiger Mitteilung einer
erheblichen Gefahrstatsache gemäss Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG zum Rücktritt vom Vertrage
berechtigt, es sei denn, es lasse sich nachweisen, dass sie den Vertrag auch
bei Kenntnis der wirklichen Dauer jener Periode zu den vereinbarten
Bedingungen abgeschlossen hätte (vgl. oben Erw. 3).
Diesen Beweis betrachtet die Vorinstanz als geleistet. Ihre Feststellung, dass
die Beklagte bei der Tarifierung der Versicherungsanträge zwischen Heuasthma
und Heufieber nicht unterscheide und auch nicht darauf abstelle, ob das
Heufieber jährlich 2-3 oder 4-10 Wochen daure, ist tatsächlicher Natur und
wäre daher für das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
OG nur dann nicht
verbindlich, wenn sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften
zustandegekommen wäre oder offensichtlich auf einem Versehen beruhen würde.
Ersteres behauptet die Beklagte mit Recht nicht. Es liegt aber auch kein
offensichtliches Versehen vor, wie es die Beklagte mit ihrer «
Aktenwidrigkeits »- Rüge geltend machen will... Bei der Feststellung, dass die
Beklagte Heuasthma nicht anders als Heufieber werte und (was unbestritten ist)
bei Heufieber nicht auf die Dauer abstelle, muss es also sein Bewenden haben.
In der unrichtigen Angabe der jährlichen Dauer des Heuasthmas, die Dr. Friebe
vorgeworfen wird, kann also auf jeden Fall wegen nachgewiesener
Unerheblichkeit der fraglichen Tatsache kein Grund zum Rücktritt vom

Seite: 166
Vertrage gefunden werden. Daher kann dahingestellt bleiben, ob Dr. Friebe die
ihm gestellte Frage wirklich so auffassen musste, wie die Beklagte behauptet,
oder ob er ihr einen andern (engern) Sinn beilegen durfte, und ob er die
Tatsachen, über die er nach dem massgebenden Sinn der Frage Auskunft zu geben
hatte, richtig angab oder nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons
Bern vom 30. Juni 1948 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 II 158
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 24. Februar 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 II 158
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Anzeigepflicht beim Vertragsabschlusse (Art. 4, 6 VVG). Auslegung von Fragen und Antworten...


Gesetzesregister
OG: 63
VVG: 4 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
WG: 4
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten:
1    Als Waffen gelten:
a  Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
b  Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
c  Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
d  Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
e  Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
f  Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
g  Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
2    Als Waffenzubehör gelten:
a  Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
b  Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile;
c  Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
2bis    Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
a  bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
b  bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8
2ter    Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9
3    Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.
4    Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
5    Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
6    Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
BGE Register
55-II-55 • 72-II-124 • 75-II-158
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frage • beklagter • dauer • arzt • vorinstanz • bundesgericht • krankheit der atmungsorgane • gefahrstatsache • lungenemphysem • kantonales verfahren • weiler • bedingung • vermutung • lebensversicherung • wille • leben • versicherungsnehmer • kenntnis • versicherer • zeuge
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