S. 74 / Nr. 11 Registersachen (d)

BGE 75 I 74

11. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Februar 1949 i. S. Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement gegen Schnyder und Regierungsrat Luzern.

Regeste:
Handelsregister, Eintragungspflicht von Handwerksbetrieben.
Handwerksbetriebe gehören nicht zu den Fabrikationsgewerben im Sinne von Art.
53 lit. B HRV, sondern zu den « andern Gewerben » im Sinne von lit. C.
Sie sind nur eintragspflichtig beim Vorliegen aller in Art. 53 lit. C HRV
aufgezählten Voraussetzungen.
Registre du commerce. Obligation d'inscrire les entreprises d'artisans. Les
entreprises d'artisans font partie non pas des entreprises industrielles dans
le sens de l'art. 53 lettre B ORC mais des a autres entreprises n visées sous
lettre C.
Elles ne sont assujetties à l'inscription que lorsque toutes les conditions
prévues par l'art. 63 lettre C sont réalisées.
Registro di commercio. Obbligo d'iscrizione delle imprese artigianali. Le
imprese artigianali non sono imprese industriali ai sensi dell'art. 53 lett. B
dell'ORC ma a altre imprese n contemplate sotto lettera C.
Esse sono assoggettate all'iscrizione soltanto quando sono soddisfatte tutte
le condizioni previste dall'art. 53 lett. C.

A. ­ Der Käser Josef Schnyder in Escholzmatt wurde vom Handelsaregisteramt
Luzern aufgefordert, sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Da er
bestritt, eintragspflichtig zu sein, überwies der Handelaregisterführer die
Angelegenheit gemäss Art. 58 HRV dem Regierungsrat

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Luzern als kantonaler Aufsichtsbehörde zur Entscheidung. Die vom Regierungsrat
durchgeführten Erhebungen über die Verhältnisse Schnyders ergaben den
folgenden Sachverhalt:
Schnyder übernimmt auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit einer
Käsereigenossenschaft ausschliesslich die -von deren Mitgliedern, den
einzelnen Bauern, produzierte Milch, die er zu Butter, Rahm und Käse
verarbeitet. Diese Produkte verkauft er gemäss vertraglicher Bindung
vollumfänglich zu vorgeschriebenen Preisen an zwei zum voraus bestimmte
Abnehmer, nämlich Butter und Rahm an die Butterzentrale, den Käse an die
Schweizerische Käseunion. Es handelt sich um einen sog. reinen « Milchkauf »
ohne jeden Nebenbetrieb, wie Milchaustragung, Handel mit Milchprodukten,
Schweinehaltung oder dergleichen. Im Winter besorgt Schnyder den Betrieb
allein, im Sommer beschäftigt er einen Arbeiter. Der Jahresumsatz beträgt Fr.
75-80000.­. Nach Entlebucher Brauch rechnet Schnyder mit den Bauern alle zwei
Monate auf Grund der Lieferantenbüchlein ab. Gegenüber der Butterzentrale und
der Käseunion wird abgestellt auf die Lieferungsrapporte.
Gestützt auf diesen Sachverhalt erklärte der Regierungsrat des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 11. Oktober 1948 Schnyder als nichteintragungspflichtig, da
es sich bei seinem Geschäft um einen ausgesprochenen handwerklichen
Kleinbetrieb im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE
61 I 302 f., handle. Die dort aufgestellten Grundsätze gälten auch heute noch,
da die Bestimmungen der einschlägigen Art. 53 lit. B und C HRV die
Grundgedanken der damals massgebenden Vorschriften von Art. 13 Ziffer 2 und 3
der HRV von 1890 übernommen hätten.
B. ­ Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, der Entscheid des
Regierungsrats Luzern sei aufzuheben und Schnyder eintragspflichtig zu
erklären.

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Das Departement vertritt die Auffassung, dass im Gegensatz zu der früheren
HRV, die für die Einordnung der sog. Handwerksbetriebe kein Kriterium geboten
habe, die klare Umschreibung des Fabrikationsgewerbes in Art. 53 lit. B der
geltenden HRV auch die Handwerksbetriebe umfasse; danach seien diese
grundsätzlich eintragungspflichtig, sobald der in Art. 64 HRV genannte
Mindestumsatz von Fr. 25000.­ überschritten werde, was bei Schnyder der Fall
sei. Aber selbst wenn man das Geschäft Schnyders nicht als eigentlichen
Handwerksbetrieb ansehe, wäre die Eintragungspflicht nach Art. 63 lit. C HRV
gegeben, da Art und Umfang des Geschäftes, insbesondere der erzielte Umsatz
von Fr. 75-80000.­ einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung
erfordere. Wenn zu Gunsten der Handwerksbetriebe eine Ausnahme beabsichtig
gewesen wäre, so hätte man sie vermutlich in Art. 53 HRV verankert. Das sei
nicht geschehen, sondern man habe im Gegenteil die Eintragungspflicht der
Fabrikationsgewerbe und der nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe so weit
ausgedehnt, dass es beinahe unmöglich erscheine, die sog. Handwerksbetriebe
davon auszunehmen. Die Bejahung der grundsätzlichen Eintragungspflicht solcher
sei auch im Interesse der Vereinfachung der Aufgabe der Handelsregisterführer
und zur Gewährleistung grösserer Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit
geboten.
C. ­ Der Regierungsrat Luzern beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Bei der Beurteilung der Frage der Eintragungspflicht Schnyders ist davon
auszugehen, dass es sich bei dessen Gewerbe um einen Handwerksbetrieb handelt.
Unter der Herrschaft der früheren HRV waren Handwerksbetriebe grundsätzlich
nicht eintragungspflichtig. Sie wurden nicht zu den Fabrikationsgewerben
gerechnet obwohl die Umschreibung derselben in Art. 13 Ziffer 2 a

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HRV dies erlaubt hätte; denn diese Bestimmung bezeichnete als
Fabrikationsgewerbe « die gewerbsmässige Umwandlung von Rohstoff oder Ware in
ein neues Produkt zum Zwecke des Verkaufes oder zufolge Auftrages ». Dass
diese Umschreibung die Handwerksbetriebe nicht mitumfassen wollte, erhellte
dann aber aus Art. 13 Ziffer 3 a HRV, wo unter der Kategorie der a andern nach
kaufmännischer Art betriebenen Gewerbe » in lit. c als « Gewerbe, die vermöge
ihres Umfangs und Geschäftsbetriebes Handels- oder Fabrikationsgewerben
gleichgestellt werden», in erster Linie die Gewerbe von Handwerkern erwähnt
wurden, « die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr Geschäft im grossen
betreiben, so dass dasselbe einer geordneten Buchführung bedarf ». Danach war
also ein Handwerksbetrieb nur ausnahmsweise, nämlich beim Vorliegen der in
Art. 13 Ziffer 3 lit. c aufgestellten besonderen Voraussetzungen
eintragspflichtig (vgl. STAMPA, Sammlung von Entscheiden in
Handelsregistersachen, Nr. 90; nicht publiz. Entscheid des Bundesgerichts vom
14. Februar 1933 i.S. Luzy; BGE 61 I 300). Angesichts dieser Regelung ist die
Auffassung der Beschwerde, die frühere HRV habe kein massgebendes Kriterium
für die Einreihung der Handwerksbetriebe geboten, nicht recht verständlich.
Art. 53 lit. C der gegenwärtigen HRV, der Art. 13 Ziffer 3 der a HRV
entspricht, erwähnt die Handwerksbetriebe nun allerdings nicht mehr besonders.
Die Bestimmung sieht von jeder Aufzählung von Beispielen ab und gibt lediglich
eine allgemeine Umschreibung des Begriffes der andern nach kaufmännischer Art
geführten Gewerbe, die den Handels- und Fabrikationsgewerben an die Seite
gestellt werden. Hieraus ist aber entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu
folgern, dass damit die Handwerksbetriebe schlechthin den Fabrikationsgewerben
gemäss Art. 53 lit. B zugerechnet werden sollten. Wie die frühere, so würde
allerdings auch die jetzige Umschreibung der Fabrikationsgewerbe ihrem
Wortlaut nach eine solche

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Unterstellung gestatten; denn nach ihr gehören zu den Fabrikationsgewerben «
die Gewerbe, die durch Bearbeitung von Rohstoffen und andern Waren mit Hilfe
von Maschinen oder andern technischen Hilfsmitteln neue oder veredelte
Erzeugnisse herstellen.» Eine solche auf blosser Buchstabeninterpretation
beruhende Einreihung stünde jedoch im Widerspruch mit dem Sinn und Zweck des
Handelsregisters wie auch mit der Auffassung des praktischen Lebens vom
Begriffe des Fabrikationsgewerbes einerseits und des Handwerksbetriebes.
anderseits.
Der Zweck des Handelsregisters besteht im wesentlichen darin, im Interesse der
Geschäftstreibenden und des Publikums im allgemeinen die kaufmännischen
Betriebe und die auf sie bezüglichen rechtserheblichen Tatsachen kund zu
machen. Seine Wirkungen bestehen (abgesehen von der Verleihung der
Rechtspersönlichkeit an gewisse Gebilde) hauptsächlich in der Verschaffung des
Firmenrechtes und Firmenschutzes, in der Unterwerfung unter die kaufmännische
Buchführungspflicht, die Konkurs- und Wechselbetreibung und dergleichen. Diese
Folgen sind jedoch auf das Grossgewerbe, den Grossbetrieb zugeschnitten, für
den handwerklichen Kleinbetrieb dagegen weder notwendig noch wünschbar. Ebenso
setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Fabrikationsgewerbe einen
maschinellen oder technischen Grossbetrieb voraus. Darunter fällt nur, « qui
exploite une fabrique », wie der französische Text der Bestimmung sinngemässer
sagt. Das ist nicht der Fall bei einem gewöhnlichen Handwerksbetrieb, der
durch das Vorwiegen der persönlichen Arbeitskraft des Inhabers charakterisiert
wird. Für die von der Beschwerde verfochtene gesamthafte Versetzung der
Handwerksbetriebe ohne Rücksicht auf ihre Art und ihren Umfang zu den
Fabrikationsgewerben ist kein innerer Grund ersichtlich. Wäre eine solch
grundsätzliche Umstellung in der Behandlung der Handwerksbetriebe beabsichtigt
gewesen, so hätte dies sicherlich

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im Gesetz irgendwie seinen Niederschlag gefunden, indem in Art. 934 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
OR
die Handwerksbetriebe neben den Fabrikationsbetrieben ausdrücklich erwähnt
worden wären. Mangels eines solchen Anhaltspunktes erscheint eine
Eintragungspflicht vielmehr, wie bisher, lediglich am Platze für
Handwerksbetriebe, welche nach Art und Umfang einem Handels- oder
Fabrikationsbetriebe gleichzustellen sind, mit andern Worten also beim
Vorliegen der in Art. 53 lit. C HRV genannten Voraussetzungen.
Diese zutreffende Auffassung ist vom Departement selber noch vertreten worden
in seinem Kreisschreiben vom 20. August 1937 zur Einführung der neuen HRV.
Dort werden in Ziffer 16 der Begriff des Gewerbes, die Voraussetzungen der
Eintragungspflicht im einzelnen und die Unterschiede gegenüber der alten HRV
erläutert und abschliessend bemerkt: « Handwerksbetriebe sind nicht
verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen... Eine Pflicht zur
Eintragung besteht für sie erst dann, wenn Art und Umfang einen kaufmännischen
Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern und wenn ihre jährliche
Roheinnahme Fr. 25000.­erreicht ». Das entspricht wörtlich der Vorschrift von
Art. 53 lit. C HRV.
Dass die Handelsregisterführer bei der heute von der Beschwerde vertretenen
gegenteiligen, schematischen Lösung der Notwendigkeit zur Prüfung der gesamten
Umstände des Einzelfalles enthoben wären, vermag eine Abkehr von der
bisherigen, wohlbegründeten Regelung nicht zu rechtfertigen. Wieso diese den
Anforderungen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit nicht genügen sollte,
ist bei pflichtgemässer Handhabung der den Registerbehörden eingeräumten
Ermessensbefugnis, die doch wohl vorausgesetzt werden darf, nicht einzusehen.
2. ­ Wie Handwerksbetriebe im allgemeinen, so gehört das Geschäft des Käsers
Schnyder danach zu den nicht Handels- oder Fabrikationsgewerbe darstellenden
andern Gewerben im Sinne von Art. 53 lit. C HRV. Diese sind eintragspflichtig,
wenn Art und Umfang des Unternehmens

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einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern. Dabei
ist zu beachten, dass alle diese Erfordernisse kumulativ gemeint sind; denn
nur wenn sie alle erfüllt sind, erscheint die Gleichstellung mit einem
Handels- oder Fabrikationsgewerbe gerechtfertigt, die den innern Grund für die
Eintragungspflicht der unter diese Kategorie fallenden Betriebe darstellt.
Im vorliegenden Falle ist unter den heutigen Verhältnissen keine einzige
dieser Voraussetzungen gegeben, geschweige denn alle zusammen.
Die Art des Betriebes ist denkbar einfach: Die Tätigkeit Schnyders beschränkt
sich auf die Abnahme der von den Genossenschaftsmitgliedern produzierten Milch
zu festgesetzten Preisen, die Verarbeitung der Milch zu Butter, Rahm und Käse,
und die Ablieferung der Produkte an zwei Abnehmer, wiederum zu festen Preisen.
Der Umfang des Betriebes, auf den die Beschwerde das Hauptgewicht legt, ist
mit einem Umsatz von Fr. 75 - 80000.­ an sich zwar recht erheblich, indem er
das Dreifache des in Art. 54 HRV genannten Minimalbetrages von Fr.
25000.­ausmacht. Allein selbst wenn man die Begriffe Umsatz und Roheinnahme
als gleichbedeutend ansieht, so ist der unter den Preisverhältnissen von 1937
aufgestellte Ansatz von Fr. 25000.­bei den heutigen Preisen der Milchprodukte
rasch erheblich überschritten, ohne dass damit ein entsprechend höherer
Warenumsatz vorliegt. Abgesehen hievon ist für den Umfang eines Betriebes
nicht allein die Roheinnahme massgebend, sondern es ist auf die
wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftes in seiner Gesamtheit abzustellen und
daher auch die Zahl des beschäftigten Personals, die Grösse des Kundenkreises
usw. mit in Betracht zu ziehen. In dieser Hinsicht kann hier aber von einem
Grossbetrieb nicht die Rede sein. Das Geschäft in klein und einfach; Personal
ist praktisch keines vorhanden, indem nur im Sommer eine Hilfskraft
beschäftigt wird; die Kundschaft beschränkt sich auf zwei Abnehmer, und der
Kreis der

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Lieferanten ist ebenfalls zum vorneherein auf die Mitglieder der
Käsereigenossenschaft festgelegt.
Bei diesen Verhältnissen besteht offensichtlich keine Notwendigkeit einer
kaufmännischen Betriebsführung. Der Geschäftsinhaber besorgt praktisch die
ganze Arbeit selber, was für den handwerklichen Kleinbetrieb kennzeichnend
ist. Einkaufs- oder Verkaufsprobleme, zu deren Lösung Entscheidungen auf weite
Sicht getroffen werden müssen, stellen sich nicht, sondern der Einkauf des
Rohmaterials und der Absatz der Fertigprodukte sind zum vorneherein
festgelegt. Infolgedessen bedarf es auch keiner Propaganda oder Reklame,
keiner geschäftlichen Korrespondenz und keiner kaufmännischen
Rechnungsstellung.
Die Führung des Betriebes erfordert endlich auch keine geordnete Buchführung,
d.h. keine fortlaufende schriftliche Darstellung der Geschäftstätigkeit in
rechnerischer Hinsicht nebst der damit bezweckten Bestandes und
Erfolgsermittlung, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem
Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie
die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (Art. 957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.

OR). Bei der heutigen Art des Geschäftsbetriebes ist aus den üblichen
Milchlieferungsbüchlein ohne weiteres ersichtlich, was Schnyder den einzelnen
Bauern schuldet; was er von den beiden einzigen Abnehmern zu fordern hat,
ergibt sich aus den Ablieferungsrapporten auf Grund der zum voraus
festgesetzten Preise. Wie er geschäftlich steht, kann er jederzeit durch
einfache Addition und Subtraktion ermitteln. Der Aufstellung einer Bilanz
unter Bewertung von Warenlagern, Anlagen, Debitoren, Vornahme von
Abschreibungen und Rückstellungen usw. bedarf es nicht.
Eine Eintragungspflicht Schnyders ist daher unter den gegebenen Verhältnissen
zu verneinen. Sie würde für den ausgesprochen handwerklichen Kleinbetrieb, den
er führt, eine unnötige Belastung bedeuten. Die Beschwerde ist daher

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abzuweisen. Wie es sich verhielte, wenn Schnyder seinem Unternehmen einen
Nebenbetrieb, wie z.B. eine Schweinemästerei, ein Milchhandelsgeschäft oder
dergleichen angliedern sollte, oder wenn eine Erweiterung des Abnehmerkreises
einträte, braucht heute nicht entschieden zu werden, sondern wird, wenn eine
solche Aenderung tatsächlich eintritt, dannzumal Gegenstand erneuter Prüfung
bilden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 I 74
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 22. Februar 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 I 74
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Handelsregister, Eintragungspflicht von Handwerksbetrieben.Handwerksbetriebe gehören nicht zu den...


Gesetzesregister
OR: 934 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 934 - 1 Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
1    Weist eine Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und hat sie keine verwertbaren Aktiven mehr, so löscht das Handelsregisteramt sie aus dem Handelsregister.
2    Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht.765
3    Machen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid.
957
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
BGE Register
61-I-300 • 75-I-74
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • bundesgericht • unternehmung • umsatz • milch • butter • rohstoff • kundschaft • sachverhalt • departement • kategorie • milchprodukt • rechtssicherheit • handel und gewerbe • arbeitnehmer • zahl • rechtsgleiche behandlung • zuschauer • ware • ejpd
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