S. 380 / Nr. 61 Verfahren (d)

BGE 75 I 380

61. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1949 i. S. Bebié gegen Gabler
und Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.

Regeste:
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen, Legitimation:
Art. 103 OG.
Frage der Legitimation des Pfandgläubigers, dem eine zum Patent angemeldete
Erfindung verpfändet ist, zur Verwaltungagerichtsbeschwerde im
Patenterteilungzsverfahren.
Recoure de droit administratif en matière de brevets; qualite pour recourir.
Art. 103 OJ.
Le créancier gagiste, qui a reçu en gage une invention pour laquelle une
demande de brevet a été déposée, n'a pas qualité pour former

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un recours de droit administratif dans la procédure relative à la délivrance
du brevet.
Ricorso di diritto amministrativo in materia di brevetti; veste per interporre
un ricorso di diritto amministrativo (art. 103 OG).
Il creditore pignoratizio che ha ricevuto in pegno un'invenzione, per la quale
è stata presentata una domanda di brevetto, non ha veste per interporre un
ricorso di diritto amministrativo nella procedura concernente il rilascio del
brevetto.

Aus dem Tatbestand:
Am 17. Februar 1938 reichte Gabler dem eidgen. Amt für geistiges Eigentum ein
Patentgesuch ein. Bebié gewährte mit Vertrag vom 1. Juli 1940 dem Gabler zur
Auswertung der Patentrechte aus der angemeldeten Erfindung ein Darlehen. Als
Sicherheit verpfändete Gabler dem Bebié das noch nicht erteilte Patent. Das
Patentgesuch Gablers führte nach einer Reihe von Beanstandungen am 15. April
1949 zur Erteilung des Patents. Als Anmeldedatum wurde der 17. Oktober 1944
angegeben, da Gabler damals in verschiedenen Unteransprüchen den Schutz
weiterer Ausführungsformen beansprucht hatte (Art. 29 Abs. 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 29 - 1 Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.
1    Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Recht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.
2    ...73
3    Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie bereits in gutem Glauben die Erfindung im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.74
4    Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.
5    Artikel 40e ist entsprechend anwendbar.75
PatG). In der
Zwischenzeit, am 30. Juni 1948, hatte Bebié gegen Gabler Betreibung auf
Verwertung des verpfändeten Patentgesuches angehoben. Gabler erhob
betreibungscechtliche Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Betreibung. Dieses
Beschwerdeverfahren war zur Zeit der Patenterteilung noch hängig. Der
Pfandgläubiger Bebié erklärte, die Patenterteilung nicht anzuerkennen, weil
sie nicht mit Wirkung ab 17. Februar 1938 erfolgt war, und reichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, die Patenterteilung sei
aufzuheben. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus den
folgenden
Erwägungen:
1.- Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des eidgenössischen Amtes
für geistiges Eigentum vom 15 April 1949, durch welche dem Erfinder Gabler das
streitige Patent Nr. 261 014 (mit Wirkung ab 17. Oktober 1944) erteilt wurde.

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Die Legitimation des Beschwerdeführers zur vorliegenden Beschwerde ist nach
Art. 103 OG zu beurteilen, wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer in dem
angefochtenen Entscheide als Partei beteiligt war oder durch ihn in seinen
Rechten verletzt worden ist. Da der Beschwerdeführer im angefochtenen
Entscheid nicht als Partei beteiligt war und vom Amt auch nicht in das
Patënterteilungsverfahren einbezogen wurde, kann sich lediglich fragen, ob der
andere in Art. 103 OG genannte Legitimationsgrund vorliege, d. h. ob der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten verletzt
worden ist. Sofern dies der Fall ist, besitzt er die Legitimation zur Sache.
Diese ist, wie in BGE 60 I 34 in bezug auf den dem Art. 103 OG entsprechenden
Art. 9 VDG ausgeführt wurde, nur gegeben, wenn die vom Beschwerdeführer
behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides gleichzeitig einen
unrechtmässigen Eingriff in seine subjektive Rechtssphäre bedeutet; dagegen
genügt es nicht schon, wenn der Entscheid bloss sonstwie die Interessen des
Beschwerdeführers berührt (KIRCHHOFES, Die Verwaltungsrechtspflege beim
Bundesgericht, S. 35). Es ist daher vorerst die Legitimation des
Beschwerdeführers zur Sache zu prüfen, und zwar als Beschwerdevoraussetzung,
nicht als materieller Punkt; letzteres ist vielmehr erst Aufgabe der
materiellen Prüfung, die vorzunehmen ist, wenn die Legitimation zur Sache
bejaht wird.
2.- Es frägt sich somit, ob die streitige Patenterteilung (vorausgesetzt, dass
diese überhaupt objektiv rechtswidrig war) Rechte des Beschwerdeführers
verletzt hat. Dass er ein Interesse an einem bestimmten Inhalt des Patents
hat, genügt noch nicht.
Wie das Amt in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, hat der
Beschwerdeführer kein Recht darauf, bei der Abfassung der Patentansprüche und
der Beschreibung des streitigen Patentes mitzureden. Ein solches Recht müsste
ihm entweder vom Erfinder vertraglich eingeräumt worden sein oder dann aus dem
Gesetze hervorgehen.

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Im Darlehens- und Pfandvertrag von 1940, auf den er sich beruft, wurde ihm
aber nur ein Pfandrecht eingeräumt und nicht etwa, wie er behauptet, das Recht
an der Erfindung auf ihn übertragen. Davon, dass er bei der Bestimmung des
Inhalts des Patentes irgendwie mitspracheberechtigt sein solle, ist im Vertrag
nirgends die Rede. Die Durchführung der Patentierung der Erfindung wurde
vielmehr ausdrücklich als Sache Gablers bezeichnet.
Das Patentgesetz enthält keine Vorschrift-und ebensowenig das vom
Beschwerdeführer weiter angerufene SchKG, ZGB und OR-aus welcher ein
Mitspracherecht des Pfandgläubigers im Patenterteilungsverfahren abgeleitet
werden könnte. Auch mit der Bestellung eines Pfandrechtes am Patentgesuch bzw.
an der im Gesuchsverfahren stehenden Erfindung ist keine solche Berechtigung
des Pfandgläubigers verbunden. Die Anerkennung eines solchen Mitspracherechtes
hätte, wie das Amt zutreffend bemerkt, im Falle von Meinungsverschiedenheiten
zwischen Anmelder und Pfandgläubiger erhebliche Unzukömmlichkeiten für das
Patenterteilungsverfahren zur Folge.
Unhaltbar ist schliesslich auch die Auffassung des Beschwerdeführers, während
eines Betreibungsverfahrens und während der Pendenz einer
betreibungsrechtlichen Beschwerde über Verwertung des verpfändeten
Patentgesuchsanspruches dürfe das Patentamt ein Patentgesuch nicht weiter
behandeln und nichts hiefür vornehmen (z. B. Beanstandungen erledigen lassen,
Patent erteilen) ohne Zustimmung des Pfandgläubigers, m. a. W. nichts
vorkehren und verfügen, was den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand mit
bezug auf das Patentgesuch ändere. Ein derartiges Verbot, die Prüfung des
Patentgesuches weiterzuführen, enthält das Patentrecht nicht. Und auch für den
konkreten Fall haben weder das Betreibungsamt, noch die mit der
betreibungsrechtlichen Beschwerde befassten gerichtlichen Instanzen ein
solches Verbot erlassen.
Es ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid (ob er rechtlich
einwandfrei sei oder nicht) auf keinen Fall

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Rechte des Beschwerdeführers verletzte. Es mag sein, das dieser als Gläubiger
des Erfinders ein Interesse daran hat, dass das Patent einen bestimmten Inhalt
besitze oder dass es von einem bestimmten früheren Zeitpunkt an wirksam sei.
Aber ein derartiges Interesse schafft keine Legitimation zur Sache, wie Art.
103 OG sie als Beschwerdevoraussetzung erfordert. Die Beschwerde ist daher
mangels Legitimation des Beschwerdeführers unzulässig, so dass auf sie nicht
eingetreten werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 75 I 380
Date : 01. Januar 1948
Published : 18. Oktober 1949
Source : Bundesgericht
Status : 75 I 380
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen, Legitimation:Art. 103 OG.Frage der Legitimation des...


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OG: 103
PatG: 29
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60-I-31 • 75-I-380
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