S. 246 / Nr. 41 Bundesrechtliche Abgaben(d)

BGE 75 I 246

41. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juli 1049 i. S. A. gegen Kantonale
Rekurskommission Bern.


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Regeste:
Wehrsteuer: Berechnung des Einkommens aus einer Villa, welche während der
Bemessungsperiode zum Verkauf ausgeschrieben war und vom nunmehr auswärts
wohnenden Eigentümer nur noch beschränkt benützt wurde.
Impôt pour la défense nationale: Revenu provenant d'une villa annoncée comme
étant à vendre pendant la période de calcul et qui n'a plus été utilisée que
d'une manière restreinte par le propriétaire, domicilié ailleurs
Imposta per la difesa nazionale: Reddito di una villa che, durante il periodo
di computo era da vendere e venne utilizzata soltanto in modo limitato da;
proprietario, domiciliato altrove.

A. ­ A. bewohnte bis im Jahre 1943 eine in Z. gelegene Villa, deren Eigentümer
er war. Er siedelte dann nach B. über. Seine Möbel, die er hier nicht
brauchte, liess er am alten Platz. Seit seinem Wegzug aus Z. bemühte er sich,
die dortige Liegenschaft zu veräussern. Ein Verkauf kam aber erst im Herbst
1947 zustande.
Bei der Veranlagung des A. zur Wehrsteuer der IV. Periode ging die
Steuerbehörde davon aus, dass ihm das eigene Haus in Z. während der
Berechnungsperiode 1945/46 zur freien Verfügung gestanden habe, weshalb dessen
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Mietwert in Anrechnung zu bringen sei. Dieser Wert wurde auf Fr.
2500.­jährlich festgesetzt.
Die Beschwerde des Pflichten gegen den bestätigenden Einspracheentscheid wurde
von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. Im Rekursentscheid wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Berechnungszeitraum die Möbel und die
Telephoneinrichtung in seinem Hause in Z. belassen und dieses auch nach wie
vor einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft, welche einen Prokuristen
beschäftige, zur Verfügung gestellt. Das lasse darauf schliessen, dass er sich
häufig dort aufgehalten habe. Ferner habe sein Sohn bis zu seinem Tode (5.
April 1946) ein Zimmer und wahrscheinlich auch sonstige Einrichtungen der
Villa benützt. Sodann seien die Garagen im Jahre 1946 vermietet gewesen. Ziehe
man überdies die Lage und Beschaffenheit der Villa und anderseits die Lasten
aller Art in Betracht, so erscheine der als Mietwert angerechnete Betrag als
angemessen.
B. ­ Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Rekurskommission macht A. geltend, er habe in der massgeblichen
Berechnungsperiode ohne Unterbruch in B. gewohnt, und die Villa in Z. habe
während dieser Zeit leergestanden. Und zwar habe er sie nicht deshalb
leerstehen lassen, weil er sie sich selbst hätte zur Verfügung halten wollen,
sondern weil er sie nicht habe vermieten können, da er mit einem baldigen
Verkauf gerechnet habe. Das sei nicht Eigengebrauch im Sinne von Art. 21 Abs.
1 lit. b WStB. Dass der Verkauf erst nach jahrelangen Bemühungen
zustandegekommen sei, ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer habe sich nur
selten in der Villa aufgehalten und darin übernachtet, bloss dann, wenn
Kaufliebhaber sich dort mit ihm hätten besprechen wollen. Die Möbel habe er
hauptsächlich deshalb nicht fortgeschafft, weil ein gut möbliertes Haus auf
einen Käufer einen bessern Eindruck mache als ein leeres. Ausserdem habe er
auf diese Weise Lagerspesen eingespart. Nach seinem Wegzuge sei das Bureau der
von ihm beherrschten Gesellschaft aus

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der Villa in die Wohnung des Prokuristen verlegt worden, so dass die Firma am
alten Orte lediglich noch eine « leere Adresse » beibehalten habe. Der
Telephonanschluss sei geblieben, damit der Käufer ihn übernehmen könne, statt
lange auf die Installation eines neuen warten zu müssen. Frei]ich habe der
Sohn des Beschwerdeführers in der Villa gewohnt, aber nur zeitweilig und nur
in einem einzigen Zimmer. Hiefür könnten Fr. 500.­(1945) bzw. Fr. 130.­ (1946)
in Anschlag gebracht werden. Ausserdem seien im Jahre 1946 aus der Vermietung
der Garagen Fr. 600.­ eingegangen. Diesem Einkommen ständen aber erhebliche
Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft gegenüber. Diesen Verhältnissen sei
durch Herabsetzung des steuerbaren Einkommens Rechnung zu tragen.
C. ­ Die Rekurskommission, die kantonale und die eidgenössische
Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. ­
Das Bundesgericht weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurück.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Art. 21 Abs. 1 lit. b WStB unterwirft der Wehrsteuer jedes Einkommen aus
unbeweglichem Vermögen, gleichgültig, ob es durch Vermietung oder Verpachtung
oder durch Eigengebrauch erzielt wird; insbesondere ist auch der Mietwert der
Wohnung in Anschlag zu bringen, die der Steuerpflichtige im eigenen Hause
innehat. Eigengebrauch im Sinne dieser Bestimmung liegt nach der
Rechtsprechung nicht nur dann vor, wenn der Eigentümer sein Haus tatsächlich
bewohnt, sondern auch dann, wenn er sich das Recht hiezu bloss vorbehält, ohne
es auszuüben. Auch in diesem Falle « hat » er die Wohnung « inne », dadurch
nämlich, dass er sie jederzeit selbst beziehen kann. Den wirtschaftlichen
Vorteil, den er sich so sichert, muss er versteuern, und zwar wird ihm, nach
Vorschrift des Gesetzes, der Mietwert der Wohnung angerechnet. Diesen Vorteil
hat er kraft seines Willens, die Wohnung sich selbst

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zur Benützung freizuhalten. Auf diesen Willen kommt es entscheidend an. Er
fehlt z. B. da, wo die Wohnung nur deshalb leer bleibt, weil der Eigentümer
keinen Mieter findet (BGE 72 I 223).
Gleich wie dieser Fall ist aber derjenige zu behandeln, wo der Eigentümer, der
aus seiner Villa weggezogen ist und sie unverzüglich verkaufen will, sie bis
zum Zustandekommen des Verkaufes unbewohnt lässt in der Meinung, sie auf diese
Weise zu günstigeren Bedingungen veräussern zu können. Er behält dann die
Wohnung während der Schwebezeit nicht deshalb in seiner Verfügung, weil er
selbst sie jederzeit will beziehen können. Vielmehr sieht er sich
ausserstande, sie wie bisher dem eigenen Gebrauche vorzubehalten oder zu
vermieten, weil er sie so bald und so vorteilhaft als möglich verkaufen will.
Gleich wie im Falle, wo er keinen Mieter findet, kann er auch hier den
Mietwert des Hauses nicht oder jedenfalls nicht voll ausnützen. In dem
Umfange, als er es nicht tun kann, liegt also steuerbares Einkommen aus der
Liegenschaft nicht vor. Dagegen ist ihm als solches anzurechnen der Wert der
Vorteile, die er allenfalls daraus zieht, dass er das Haus weiterhin
wenigstens teilweise selbst benützen kann. Dieser Wert fällt nicht mit dem
vollen Mietwert zusammen, sondern wird im allgemeinen kleiner sein.
2. ­ Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun. Der Beschwerdeführer ist
im Jahre 1943 von Z. weggezogen und hat alsbald Anstalten für den Verkauf
seiner dortigen Villa getroffen. Der Verkauf ist allerdings erst im Jahre 1947
zustandegekommen. Der Beschwerdeführer war aber auch in der Zwischenzeit,
namentlich in den in Frage stehenden Jahren 1945 und 1946, ohne Unterlass
ernstlich bemüht, einen Käufer zu finden. Mehrere Mäkler waren fortgesetzt für
ihn tätig, und auch Zeitungsinserate liess er erscheinen; mit zahlreichen
Kaufliebhabern wurden Verhandlungen geführt und Besichtigungen vorgenommen.
Von keiner Seite wurde oder wird behauptet, der geforderte Preis, welcher
zwischen Fr. 200000.­und Fr. 220000.­

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schwankte, sei weit übersetzt gewesen. Einmal wurde denn auch der Betrag von
Fr. 195000.­geboten. Dass eine Liegenschaft, für die ein solcher Preis in
Frage kam, nicht von einem Tag auf den andern verkauft wurde, ist nicht
verwunderlich. Gewiss blieben die Möbel des Beschwerdeführers in der Villa. Es
ist jedoch glaubwürdig, dass dies, wie er versichert, hauptsächlich im
Hinblick auf den Verkauf geschah, deshalb, weil ein möbliertes Haus auf
Kaufliebhaber einen bessern Eindruck macht als ein leeres. Auch die Belassung
der Telephoneinrichtung im Hause war geeignet, einen Verkauf zu erleichtern.
Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, es sei dem
Beschwerdeführer weniger um einen baldigen Verkauf als darum zu tun gewesen,
die Villa nach wie vor zur persönlichen Benützung freizuhalten. Vielmehr
lassen die Akten darauf schliessen, dass die Villa im Zeitraum, um den es sich
handelt, deshalb nicht vermietet war, weil der Beschwerdeführer sie verkaufen
wollte und mit einem Verkauf in naher Zukunft rechnete. Bei dieser Sachlage
darf ihm nicht einfach der volle Mietwert der Liegenschaft als Einkommen
angerechnet werden.
Anderseits hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1945 und 1946 doch, durch
Vermietung oder Eigengebrauch, gewisse wirtschaftliche Vorteile aus der
Liegenschaft gezogen, welche nach Art. 21 Abs. 1 lit. b WStB in Anschlag zu
bringen sind. In Betracht fällt einmal die Vermietung der Garagen, welche ihm
im Jahre 1946 Fr. 600.­eingebracht hat, was nicht bestritten wird. Sodann hat
sein Sohn im Jahre 1945 und in den ersten Monaten des Jahres 1946 zeitweilig
ein Zimmer der Villa bewohnt und wohl auch weitere Wohnungseinrichtungen
benützt. Ob dieser Gebrauch mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Beträgen
von Fr. 500.­bzw. Fr. 130.­genügend berücksichtigt ist, steht dahin. Ferner
hat offenbar auch der Beschwerdeführer selbst von Zeit zu Zeit in der Villa
genächtigt. Auch hiefür ist ein gewisser Betrag einzusetzen. Ausserdem befand
sich in der Villa der Sitz einer vom

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Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaft. Selbst wenn es sich nur um eine «
leere Adresse » handelte, so hatte der Beschwerdeführer doch einen Nutzen
davon, dass er die Villa in dieser Weise der Gesellschaft zur Verfügung
stellte. Der Wert dieser Leistung fällt daher ebenfalls in die
Einkommensberechnung.
Wenn der Eigentümer eines Hauses die darin befindliche mit seinen eigenen
Möbeln ausgestattete Wohnung ganz dem eigenen Gebrauche vorbehält, so ist mit
dem vollen Mietwert, für den er in diesem Falle zu besteuern ist, auch der
Nutzen erfasst, den er daraus zieht, dass seine Möbel im Hause untergebracht
sind. Ebenso bilden die Wohnung und die Möbel dann, wenn er sie zusammen
vermietet, ein wirtschaftliches Ganzes, dazu bestimmt, ein einheitliches
Einkommen zu erzielen; auch in diesem Falle kann nicht gesagt werden, das Haus
bringe dem Eigentümer dadurch noch einen besondern Nutzen ein, dass es ihm als
Lagerplatz für die Möbel diene. Wenn die möblierte Wohnung deshalb unbenützt
ist, weil sich kein Mieter für sie findet, so kann der Eigentümer auch nicht
dafür besteuert werden, dass er wenigstens Lagerspesen spart.
Im vorliegenden Falle dagegen waren Haus und Mobiliar wirtschaftlich
geschieden; denn der Beschwerdeführer wollte nicht beides miteinander
verkaufen. Er wollte zwar dadurch, dass er die Möbel am alten Platz liess,
auch den Verkauf des Hauses erleichtern; nichtsdestoweniger behielt er sie
aber der eigenen Benützung vor. Für diesen Eigengebrauch des Mobiliars ist er
allerdings nicht zu besteuern (Art. 21 Abs. 1 lit. c im Gegensatz zu lit b).
Dagegen erzielte er Einkommen aus unbeweglichen Vermögen auch dadurch, dass er
die Möbel in seiner Villa einlagern und so Lagerspesen vermeiden konnte.
Sind die verschiedenen Vorteile, die dem Beschwerdeführer die beschränkte
Benützung des Hauses gebracht hat, in Rechnung zu stellen, so müssen
anderseits auch die damit verbundenen Kosten berücksichtigt werden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 75 I 246
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 14. Juli 1949
Quelle : Bundesgericht
Status : 75 I 246
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Wehrsteuer: Berechnung des Einkommens aus einer Villa, welche während der Bemessungsperiode zum...


Gesetzesregister
WStB: 21
BGE Register
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
weiler • wille • vorteil • eigengebrauch • wert • zimmer • frage • adresse • einkommen aus unbeweglichem vermögen • prokurist • entscheid • berechnungsperiode • zahl • hausrat • berechnung • zeitliche bemessung • deponie • dauer • bewilligung oder genehmigung • stelle
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