S. 139 / Nr. 20 Staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen (d)

BGE 75 I 139

20. Urteil vom 12. Mai 1949 i. S. Regierungsrat des Kantons Obwalden gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Regeste:
Interkantonale Rechtshilfe. Die Kantone sind gehalten, einander in
Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten. Voraussetzungen für die Gewährung
der Rechtshilfe.
Assistance intercantonale. Les cantons sont tenus de se prêter mutuellement
assistance en matière de tutelle. Conditions pour l'octroi de cette
assistance.
Assistenza intercantonale. I cantoni sono obbligati a prestarsi mutua
assistenza in materia di tutela. Condizioni da cui dipende la concessione di
quest'assistenza.


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A. ­ Die ledige Agnes Huber, von und in Kerns, gebar am 18. Juli 1945 den
Knaben Hans Rudolf. Die Vormundschaftsbehörde Kerns ernannte August Bucher zum
Beistand des Kindes. Am 1. Dezember 1945 brachte Agnes Huber den Knaben, der
bisher in Kerns untergebracht war, gegen den Willen des Beistandes zu Familie
Keller-Siegfried in Winterthur. Da Agnes Huber und ihr Kind katholisch, die
Eheleute Keller aber protestantisch sind, verfügte die Vormundschaftsbehörde
Kerns am 11. Januar 1946, dass das Kind, bis der Vormund katholische
Pflegeeltern gefunden habe, in ein katholisches Heim zu verbringen sei. Agnes
Huber widersetzte sich diesem Beschlusse, doch wurde ihre Beschwerde mit
Entscheid vom 8. Juni 1946 durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden
abgewiesen. Als sich die Pflegeeltern weigerten, das Kind herauszugeben,
ersuchte das Vormundschaftsdepartement des Kantons Obwalden die zürcherischen
Behörden am 5. November 1946 um Rechtshilfe.
Die Justizdirektion des Kantons Zürich erklärte sich vorerst bereit, dem
Gesuch zu entsprechen, beschloss dann aber, das Kind in Winterthur zu
belassen, bis die Vaterschaftsklage erledigt und darüber entschieden sei, ob
es unter Vormundschaft oder unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt
werde. Am 2. Dezember 1946 meldete das Vormundschaftsdepartement Obwalden der
Justizdirektion Zürich, dass die Vaterschaftsklage zufolge Rückzuges erledigt
sei, und am 31. Dezember 1946 wandelte die Vormundschaftsbehörde Kerns die
Beistandschaft über Hans Rudolf Huber in eine Vormundschaft um, wobei der
bisherige Beistand zum Vormund bestellt wurde. Ein Begehren der
Vormundschaftsbehörde Winterthur um Übertragung der Vormundschaft wurde von
der Vormundschaftsbehörde Kerns und am 15. März 1947 auch vom Regierungsrat
des Kantons Obwalden abgewiesen, desgleichen eine Beschwerde der Agnes Huber
gegen die Umwandlung der Beistandschaft in eine Vormundschaft.
Am 22. April 1947 verlangten die Obwaldner Behörden

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erneut die Überführung des Kindes in eine katholische Anstalt. Da sich die
Pflegeeltern weigerten, den Knaben, den sie lieb gewonnen hatten und der bei
ihnen gut aufgehoben war, herauszugeben und erklärten, alle Garantien für eine
katholische Erziehung des Kindes bieten zu wollen, ersuchte die
Justizdirektion Zürich die Vormundschaftsbehörde Kerns, auf ihren Beschluss
zurückzukommen. Nachdem verschiedene Verständigungsversuche gescheitert waren,
schrieb sie schliesslich am 2. Juli 1948 dem Vormundschaftsdepartement
Obwalden, dass sie die Wegnahme des Kindes, das sich nun seit 2 1/2 Jahren bei
Familie Keller befinde, als eine herzlose und durch nichts gerechtfertigte
Massnahme betrachte und keine Rechtshilfe leisten könne.
B. ­ Mit staatsrechtlicher Klage vom 20. Januar 1949 beantragt der
Regierungsrat des Kantons Obwalden, den Kanton Zürich zu verhalten, in der
Vormundschaftssache Hans Rudolf Huber die nachgesuchte Rechtshilfe zu leisten.
Zur Begründung führt er aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 51 I 309) seien die Kantone
verpflichtet, rechtskräftige Beschlüsse der zuständigen Vormundschaftsbehörden
eines andern Kantons zu vollziehen. Sie seien nicht befugt, zu prüfen, ob der
ihnen zur Vollstreckung vorgelegte Entscheid materiell richtig sei. Im
vorliegenden Falle sei übrigens die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns
sachlich begründet. Die religiöse Erziehung müsse nicht bloss die Möglichkeit
des Unterrichtsbesuches und der Teilnahme an religiösen Übungen in sich
schliessen. Nötig sei vielmehr eine positive Anregung und Beeinflussung
seitens der täglichen Umgebung. Es sei daher erforderlich, dass die Personen,
denen unmittelbar die Erziehung obliege, die Religion des Kindes praktizieren.
C. ­ Der Regierungsrat des Kantons Zürich ersucht um Abweisung der Beschwerde.
Er macht geltend:
Er könne nicht bestreiten, dass die Vormundschaftsbehörde Kerns zur Anordnung
der Beistandschaft und

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später der Vormundschaft zuständig gewesen sei. Auch sei es richtig, dass der
Vormund und die Vormundschaftsbehörde über die Unterbringung, Pflege und
Erziehung des bevormundeten Unmündigen zu bestimmen habe. Die Ausübung dieser
Befugnisse diene jedoch nicht dem Wohle des Mündels, wenn die Unterbringung
und Erziehung in einer gut geeigneten Pflegefamilie ausschliesslich aus
konfessionellen Gründen durch die Einweisung in ein Kinderheim ersetzt werde,
wobei ganz unsicher sei, ob später wieder eine geeignete Pflegefamilie
gefunden werde und in welchem Zeitpunkt.
Die Verpflichtung der Kantone, einander auf dem Gebiete des
Vormundschaftswesens Rechtshilfe zum Vollzuge rechtskräftiger Anordnungen der
zuständigen Behörden zu leisten, beruhe darauf, dass das Eltern- und
Kindesrecht und das Vormundschaftsrecht einheitlich für die ganze Schweiz
durch das Schweizerische Zivilgesetzbuch geregelt sei. Sie setze voraus, dass
das einheitliche Recht in allen Kantonen in gleicher Weise angewendet werde.
Wo sich eine derartige Auffassung zeige wie im vorliegenden Fall, müsse der
interkantonalen Rechtshilfepflicht Grenzen gesetzt sein. Es könne dem
Regierungsrat nicht zugemutet werden, dass er Hand biete zum Vollzuge einer
Anordnung, die unter gleichen Umständen im Kanton Zürich niemals getroffen
worden wäre und geradezu das sittliche Empfinden der Bevölkerung verletze. Im
Entscheide des Bundesgerichtes in BGE 51 I 309 ff. habe es sich darum
gehandelt, eine Dirne, die im Kanton Zürich in eine Anstalt eingewiesen worden
sei, in einem andern Kanton festzunehmen und zum Vollzuge der
Anstaltsversorgung nach Zürich zu führen. Hier solle ein Pflegekind seinen
Pflegeeltern weggenommen werden, einzig weil diese reformiert statt katholisch
seien, und dies, obwohl das Bundesgericht in BGE 31 I 627 erklärt habe, die
Pflege und Unterbringung eines bevormundeten Unmündigen sei nicht
ausschliesslich unter dem konfessionellen Gesichtspunkt zu betrachten und zu
entscheiden. Unter solchen Umständen könne einem

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Kanton die Rechtshilfe nicht zugemutet werden. Der Regierungsrat könne die
Polizei nicht für den Zwangsvollzug einer Massnahme zur Verfügung stellen, die
er als sachlich nicht gerechtfertigt und nicht im Interesse des Knaben Hans
Rudolf Huber liegend betrachte.
D. ­ Vor der Entscheidung versuchte eine Delegation des Bundesgerichtes am 13.
April 1949 in Luzern in Anwesenheit von Vertretern der beteiligten Regierungen
und Vormundschaftsbehörden, sowie in Beisein des Vormundes, der Pflegeeltern
und der Mutter des Kindes, einen Vergleich herbeizuführen. Es konnte keine
Verständigung erzielt werden. Die Delegation aus dem Kanton Obwalden erklärte,
sie müsse aus grundsätzlichen Erwägungen auf der Wegnahme des Kindes beharren;
sie werde dieses in einer katholischen Familie in Kerns unterbringen, die
bereit sei, den Knaben zu adoptieren und zum Erben einzusetzen. Es war auch
nicht möglich, die Pflegeeltern zur freiwilligen Herausgabe des Kindes zu
bewegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Parteien sind mit Recht darüber einig, dass eine staatsrechtliche
Streitigkeit im Sinne des Art. 83 lit. b OG vorliegt (vgl. BGE 51 I 314 f.).
2. ­ Nach dem Urteil des Bundesgerichtes in BGE 51 I 316 ff, das durch den
Hinweis auf Art. 352 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
1    Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
2    Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539
3    Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
. StGB ergänzt werden kann, sind die Kantone gehalten,
einander in Vormundschaftssachen Rechtshilfe zu leisten. Die Lehre vertritt
die gleiche Auffassung (vgl. z. B. BURCKHARDT: Komm. zu Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, S. 575;
FLEINER/GIACOMETTI: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166), und auch der Beklagte
anerkennt, dass ein Kanton grundsätzlich verpflichtet sei, die in einem andern
Kanton ergangenen Verfügungen der Vormundschaftsbehörden zu vollstrecken.
Streitig sind dagegen die Voraussetzungen, unter denen ausserkantonale
Anordnungen vollzogen werden müssen. Der Beklagte nimmt das Recht für sich in
Anspruch, die ihm zur Vollstreckung vorgelegten Entscheidungen materiell

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zu überprüfen, während nach Ansicht des Klägers bei rechtskräftigen
Beschlüssen einer zuständigen Behörde ohne weitere Prüfung Rechtshilfe
geleistet werden muss.
3. ­ Die Pflicht der Kantone zur Vollstreckung ausserkantonaler Verfügungen in
Vormundschaftssachen wird von der Lehre zum Teil aus Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV abgeleitet (so
z. B. von BURCKHARDT: Komm. zu Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, S. 575, und von FLEINER/GIACOMETTI:
Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 166 N. 10 am Ende). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes (BGE 51 I 317 ff.; 67 I 10; vgl. auch EGGER: Komm. zu Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.

ZGB, N. 23) ist sie aber ein Ausfluss des ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes,
dass alle Kantone bei der Durchführung des Bundesrechtes mitzuhelfen haben.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe sind bei Annahme einer
ungeschriebenen Verpflichtung der Kantone der Natur der Sache nach
grundsätzlich die nämlichen wie bei Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV. Danach muss die Verfügung von
der zuständigen Behörde ausgegangen und rechtskräftig sein, und es muss eine
regelrechte Ladung stattgefunden haben. Den beiden ersten Erfordernissen wird
die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Kerns, deren Vollstreckung verlangt
wird, unbestrittenermassen gerecht. Eine Ladung des bevormundeten kleinen
Kindes war unmöglich. Ob das Erfordernis der Ladung in diesem Falle
bedeutungslos ist oder die Benachrichtigung der Interessierten verlangt, kann
dahingestellt bleiben, weil diesen jedenfalls die Beschwerde des Art. 420
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 420 - Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.
ZGB
möglich war. Der Entscheid der Vormundschaftsbehörde Kerns, dass der Knabe
Hans Rudolf Huber den Pflegeeltern Keller-Dietrich wegzunehmen sei, erfüllt
demnach die Voraussetzungen, von denen im allgemeinen die interkantonale
Rechtshilfe abhängig gemacht wird.
Der Auffassung des Beklagten, dass der die Rechtshilfe leistende Kanton befugt
sei, den ihm zur Vollstreckung vorgelegten ausserkantonalen Entscheid frei auf
seine Richtigkeit zu überprüfen, kann nicht beigepflichtet werden. Ist ein
rechtskräftiger Entscheid ergangen, darf der

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um Vollziehung angegangene Kanton nicht nochmals über die gleiche Sache
urteilen, sonst würden die Zuständigkeitsvorschriften des Bundesrechtes und
die Rechtshilfe weitgehend hinfällig (vgl. BGE 74 I 135; 51 I 319; BURCKHARDT:
Komm. zu Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, S. 576/7). Es kann sich nur fragen, ob dem
Vollstreckungskanton unter bestimmten Voraussetzungen nicht wenigstens eine
beschränkte Überprüfungsbefugnis zugestanden werden sollte, etwa in dem Sinne,
dass er untersuchen dürfte, ob der Entscheid überhaupt in Anwendung von
Bundesrecht ergangen sei oder auf Grundsätzen beruhe, die mit dem Bundesrecht
schlechthin unvereinbar seien. Die Frage liegt nahe in einem Falle wie dem
vorliegenden, wo eine eidgenössische Oberaufsicht fehlt und niemand die
Möglichkeit hatte, die vom Vormund und der Vormundschaftsbehörde Kerns
beschlossene Wegnahme des Kindes an eine eidgenössische Behörde weiterzuziehen
(vgl. die Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
, 68
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
und 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG, wonach eine Berufung oder
Nichtigkeitsbeschwerde nicht in Betracht kam und mangels Legitimation weder
die Mutter des Kindes; noch dessen Pflegeeltern, noch die zürcherischen
Behörden die Möglichkeit hatten, die staatsrechtliche Beschwerde zu ergreifen.
Siehe auch EGGER: Komm. zu Art. 361
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 361 - 1 Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
1    Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
2    Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen.
3    Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
ZGB N. 22). Sie braucht hier indessen
nicht entschieden zu werden, weil der Beschluss auf Wegnahme des Knaben Hans
Rudolf Huber nicht auf Erwägungen beruht, die dem schweizerischen Zivilrecht
gänzlich fremd sind.
Das Zivilgesetzbuch spricht wiederholt von der religiösen Erziehung (z. B. in
Art. 277
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
und 378
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
ZGB) und räumt diesbezüglich bei bevormundeten Unmündigen
sogar der heimatlichen Vormundschaftsbehörde ein Mitspracherecht ein (Art. 378
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

ZGB). Die Berücksichtigung konfessioneller Verhältnisse bei der Wahl des
Pflegeortes lässt daher den Entscheid nicht völlig aus dem Rahmen des
Bundesrechtes fallen, wenn er auch der religiösen Erziehung, die nur einen
Teil der gesamten Erziehung bildet (BGE 31 I 633 f.), wohl zu grosse Bedeutung
beimisst und

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demgemäss allzusehr Gewicht darauf legt, dass Pflegeeltern und Pflegekind der
gleichen Konfession angehören, auch dann, wenn sich, wie das hier zutrifft,
protestantische Pflegeeltern bereit erklären, alles zu tun, um eine
sorgfältige Erziehung des Kindes im katholischen Glauben zu gewährleisten. Im
übrigen ist nicht zu übersehen, dass das Kind wider Willen des damaligen
Beistandes nach Winterthur verbracht wurde und, als es im Jahre 1946 erstmals
herausverlangt wurde, noch nicht derart mit den jetzigen Pflegeeltern
verwachsen war wie heute. Die vorübergehende Unterbringung des Knaben in einer
Anstalt fällt nach den neuesten Angaben der Vormundschaftsbehörde Kerns dahin.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage des Regierungsrates des Kantons Obwalden wird gutgeheissen und der
Kanton Zürich angewiesen, die nachgesuchte Rechtshilfe zu leisten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 75 I 139
Date : 01. Januar 1948
Published : 11. Mai 1949
Source : Bundesgericht
Status : 75 I 139
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Interkantonale Rechtshilfe. Die Kantone sind gehalten, einander in Vormundschaftssachen Rechtshilfe...


Legislation register
BV: 61
OG: 44  68  83  88
StGB: 352
ZGB: 277  361  378  420
BGE-register
31-I-627 • 51-I-309 • 67-I-6 • 74-I-132 • 75-I-139
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obwalden • cantonal council • federal court • guardian • removal • mother • defendant • family • hamlet • correctness • decision • civil code • question • intention • action to determine paternity • nursing relationship • execution • institution • statement of reasons for the adjudication • appeal relating to public law
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