BGE 74 IV 98
23. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1948 i. S. K. gegen M.
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Regeste:
Beschimpfung, Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
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1 | Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
2 | Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien. |
3 | Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien. |
1. Echte Formalbeleidigung oder Werturteil? (Erw. 1).
2. Der Wahrheitsbeweis im Rahmen von Art. 173 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
Beschimpfung zuzulassen, sofern diese ein auf bestimmten Tatsachen beruhendes
Werturteil darstellt. Umfang des Wahrheitsbeweises (Erw. 2).
3. Voraussetzung für die Straflosigkeit nach Art. 177 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
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1 | Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
2 | Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien. |
3 | Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien. |
Injure, art. 177 CP.
1. Injure formelle ou jugement de valeur? (consid. 1)
2. La preuve de la vérité (art. 173 al. 2 CP) est aussi admissible en cas
d'injure consistant dans un jugement de valeur fondé sur des faits précis.
Etendue de cette preuve (consid. 2).
3. Conditions de l'impunité prévue par l'art. 177 al. 2 CP (consid. 3).
Ingiuria, art. 177 CP.
1. Ingiuria formale o apprezzamento di fatti? (consid. 1).
2. E ammessa la prova della verità, conformemente all'art. 173 cifra 2 CP,
anche in caso d'ingiuria che esprima un apprezzamento basato su fatti
determinati. Portata di questa prova (consid. 2).
3. Condizione per l'esenzione da pena secondo l'art. 177 cp. 2 CP. (consid.
3).
A. Im Jahre 1937 knüpfte der damals 49-jährige, in Zollikon/ZH wohnhafte
verheiratete K. mit der 21-jährigen H. aus Klosters Beziehungen an, aus denen
in der Folge ein Liebesverhältnis entstand. K. liess die H. zuerst nach
Zollikon kommen, wo er ihr ein Zimmer besorgte, und brachte sie dann im Jahre
1939, nachdem sie mittlerweile schwanger geworden war, in ein ihm gehörendes
Chalet in Leysin. Dort gebar die H. am 5. August 1939 eine aussereheliche
Tochter, als deren Vater sie K. bezeichnet. Ohne das Kind anzuerkennen, und
ohne dass innert nützlicher Frist eine Vaterschaftsklage eingeleitet worden
wäre, kam K. während beinahe vier Jahren für den Unterhalt seiner Geliebten
und deren Tochter auf. Auch wurde er im Jahre 1943 mit seinem Einverständnis
zum Vormund des Kindes ernannt. Mit der Zeit stellten sich zwischen K. und der
H.
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Meinungsverschiedenheiten ein, und letztere zog, um ihre Unabhängigkeit
zurückzugewinnen, im Mai 1943 mit ihrem Kinde von Leysin nach Schönenwerd zu
einer ihr bekannten Familie. K., der damit nicht einverstanden war, versuchte
auf jede erdenkliche Art, die Rückkehr der H. und ihres Kindes zu erwirken. Da
er sich dabei auch an letzteres hielt, um auf diesem Wege dessen Mutter
zurückzugewinnen, zog er durch seine Annäherungsversuche auch die Interessen
des Kindes in Mitleidenschaft. Sein Verhalten führte in den Jahren 1943 bis
1945 zu verschiedenen Auftritten, mit denen sich die Behörden, namentlich die
Polizei und der Strafrichter zu befassen hatten. Auch musste K. das Amt des
Vormundes entzogen werden.
Nachdem er erfahren hatte, dass die H. mit einem Fabrikangestellten aus
Schönenwerd ein Bekanntschaftsverhältnis mit ernsthaften Heiratsabsichten
unterhielt, sprach er nach vorheriger telephonischer Anmeldung am 9. Oktober
1946 beim protestantischen Pfarrer M. in Schönenwerd vor, von dem er wusste,
dass er das aussereheliche Kind der H. getauft hatte. Unter der Vorgabe, er
komme im Interesse des Kindes und wolle aufklären, was die H. für eine Person
sei, sprach er von deren angeblichen Beziehungen zu andern Männern. Im
Verlaufe der Unterredung kam es zu einer Auseinandersetzung, und M. fragte K.,
ob er glaube, ein Ehrenmann zu sein. Als K. dies bejahte, erwiderte ihm M., er
sei kein Ehrenmann.
B. Diese Äusserung machte K. zum Gegenstand einer Ehrbeleidigungsklage. Das
in zweiter Instanz urteilende Obergericht des Kantons Solothurn hob am 5.
November 1947 das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 27. März 1947 auf,
durch welches M. wegen Beschimpfung mit Fr. 10. gebüsst worden war, und
sprach ihn frei.
C. Gegen das Urteil des Obergerichts führt K. Nichtigkeitsbeschwerde. Er
beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des
Beschwerdegegners an die
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Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die an ihn gerichtete Äusserung
«Sie sind kein Ehrenmann» enthalte gemäss Art. 177 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
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1 | Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
2 | Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien. |
3 | Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien. |
Beschimpfung in Form einer echten Formalbeleidigung; die Vorinstanz habe
deshalb den Beschwerdegegner trotz der ihrem Entscheid zu Grunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen nicht freisprechen dürfen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat als erwiesen angenommen, dass
Pfarrer M. aus den Ausführungen des Beschwerdeführers den Eindruck gewonnen
habe, dieser wolle die Verehelichung der H. hintertreiben. Da er über die
ganze Vorgeschichte unterrichtet gewesen sei und die Rolle des K. gekannt
habe, der darauf ausgegangen sei, seine frühere Geliebte wieder in seine
Gewalt zu bringen und weiterhin sexuell auszunützen, habe er sich
hauptsächlich darüber aufgehalten, dass der Beschwerdeführer von Beziehungen
der H. zu andern Männern gesprochen habe. Durch die Äusserung, K. sei kein
Ehrenmann und sein Vorgehen entspreche nicht demjenigen eines solchen, habe M.
den Beschwerdeführer auf seine ungerechtfertigte Handlungsweise aufmerksam
machen und ihn veranlassen wollen, die H. und ihr Kind künftig in Ruhe zu
lassen. Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind für den
Kassationshof verbindlich (Art. 277 bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
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1 | Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
2 | Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien. |
3 | Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien. |
Der Ausdruck «Sie sind kein Ehrenmann» darf danach nicht losgelöst vom übrigen
Gesprächsinhalt für sich betrachtet werden; er ist im Zusammenhang mit der
ganzen Unterredung zu würdigen, in welcher das Verhalten des K. einen
Hauptgegenstand bildete. So betrachtet, ist die Äusserung, entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers, keine Formalbeleidigung, sondern ein
Werturteil, das sich auf das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der H.
und ihrem Kinde bezieht, und als solches die Schlussfolgerung aus einer
Tatsachenbehauptung.
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2. Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
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1 | Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
2 | Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien. |
3 | Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
Wahrheitsbeweises nicht ausdrücklich. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass
er ausgeschlossen sei. Wenn schon bei gegenüber Dritten geäusserten
ehrenrührigen Behauptungen unter Umständen Straflosigkeit eintritt, so ist
nicht einzusehen, warum dies anders sein soll, falls die Äusserungen gegenüber
dem Verletzten selbst getan werden. Der Wahrheitsbeweis muss daher im Rahmen
von Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |
diese, wie hier, ein auf bestimmten Tatsachen beruhendes Werturteil darstellt.
Dass M. den Ausdruck nicht vorwiegend in der Absicht gebraucht hat, dem
Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen, hat die Vorinstanz bereits verbindlich
festgestellt.
Dabei kann, um den Wahrheitsbeweis als erbracht zu betrachten, nicht gefordert
werden, dass das Urteil, d. h. die bewertende Folgerung, die an bestimmte
Tatsachen geknüpft wurde, begründet war; es muss genügen, dass die als
erwiesen angenommenen Tatsachen dazu Anlass geben konnten, ihre Bewertung sich
im Rahmen des sachlich Vertretbaren hielt. Das trifft aber hier
augenscheinlich zu.
3. Der Beschwerdegegner hätte übrigens auch deshalb von Strafe befreit
werden dürfen, weil der Beschwerdeführer zu der beanstandeten Äusserung
unmittelbar Anlass gegeben hat (Art. 177 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
|
1 | Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.234 |
2 | Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien. |
3 | Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien. |
Beschwerdegegner bekannt, dass der verheiratete K., nachdem er die H. zu
seiner Geliebten gemacht und von ihr ein Kind erhalten hatte, obwohl er dem
Alter nach eher ihr Vater hätte sein können, nicht aufgehört hatte, Mutter und
Kind zu verfolgen. Indem der Beschwerdeführer dann angeblich im Interesse des
Kindes, das er nicht anerkannt hatte, und dessen Vormund er nicht mehr war,
bei M. erschien, um in Wirklichkeit die H. in Misskredit zu bringen und damit
die Heiratsabsichten der jungen Frau zu hintertreiben, hat er durch sein
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verwerfliches Verhalten den Beschwerdegegner zu der beanstandeten Äusserung
geradezu gereizt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.